Und dann im zweiten Posting, der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.02.2026 – 2 Ws 21/26 -, den ich für mich im Hinblick auf zwei meiner Beiträge hier im Blog unter: „Man lernt nie aus:“ abgeheftet habe (s. Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden? und Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?
Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Rechtsanwalt verteidigt den Beschuldigten gegen den Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Verfahrensakte der Generalstaatsanwaltschaft. Diese wurde mit Verfügung v. 10.12.2025 in der Form gewährt, dass die Akteneinsicht über die Bereitstellung eines Hessendrivelinks erfolgen sollte. Mit E-Mail vom 11.12.2025 wurde dem Verteidiger der entsprechende Downloadlink – 4 Bände Akten waren mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst worden – als Zip-Datei übersandt. Mit Kostenrechnung vom gleichen Tag wurden dem Verteidiger für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht 5,00 EUR nach Nr. 9000 KV GKG in Rechnung gestellt.
Mit seiner dagegen gerichteten Erinnerung macht der Verteidiger geltend, dass die Pauschale nach Nr. 9000 Nr. 3 KV GKG nur 1,50 EUR betrage. Zudem ergebe sich aus Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG, dass keine Gebühren zu erheben seien, da weder ein Ausdruck gefertigt noch ihm ein Datenträger übermittelt worden sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:
„Die dem Erinnerungsführer in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 5,00 € sind als Pauschale für die Bereitstellung des Downloadlinks zur Akteneinsicht nach KV-Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG anzusetzen.
Abs. 4 zu KV Nr. 9000 GKG greift nicht. Eine elektronische Akte wurde bei der Generalstaatsanwaltschaft im Jahr 2025 noch nicht geführt, sondern eine Papierakte. Dass die Akten auch als elektronische E-Duploakte geführt werden, führt nicht dazu, dass eine elektronische Akte vorliegt. Es handelt sich leidlich um eine elektronisch gespeicherte Kopie der Papierakte. Nach § 32 StPO in der zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und Kostenrechnung geltenden Fassung können Akten elektronisch geführt werden. Hierbei werden jedoch die Landesregierungen ermächtigt, für ihren Bereich zu bestimmen, in welchen Fällen eine elektronische Akte geführt wird. Sie können dabei die elektronische Aktenführung auf einzelne Gerichte und Strafverfolgungsbehörden beschränken. Eine solche Verordnung lag für die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main nicht vor.
Dem Erinnerungsführer wurden elektronisch gefertigte Auszüge aus der Papierakte über Hessendrive zur Verfügung gestellt. Bei der Bereitstellung elektronisch gespeicherter Dateien, auch zum Download (Abruf), fällt die Dokumentenpauschale an (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, KV GKG Nr. 9000, Rn. 44).
Die Pauschale in Höhe von 5,00 € wurde zu Recht angesetzt. KV Nr. 9000 Nr. 3 Anlage 1 zum GKG stellt auf die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf ab, wobei pro Datei 1,50 € erhoben werden. Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dokumente werden aber höchstens 5,00 € erhoben, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen oder bereitgestellt wer-den. Hier wurden von den einzelnen Dateien Downloadlinks erstellt. Aufgrund dessen wurden vorliegend die 4 Band Akten (2 Bände Hauptakte, Sachakte GBA und 1 Sonderband Vorlage StA Frankfurt) mittels des Programms 7-Zip-File Manager zu einer 7-Zip-Datei zusammengefasst, damit die Übersendung durch einen Downloadlink erfolgen kann. Somit wäre bei der Übersendung einzelner Downloadlinks (4 Dateien) auch der Höchstsatz von 5,00 € in Rechnung zu stellen gewesen. Dass die Übersendung von den 4 Dateien in einer zusätzlichen Datei erfolgt, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.“
Auf den ersten Blick überraschend (s.o), aber eine wohl zutreffende Entscheidung. Denn bei der überlassenen Akte handelte es sich nicht um eine elektronische Akte i.e.S, also eine digitale Sammlung aller relevanten (Verfahrens)Daten, wobei die Inhalte und auch die Gliederung der einer Papierakte entsprechen. Bei den zur Verfügung gestellten Unterlagen handelte es sich vielmehr um die elektronische Speicherung einer Papierakte. Für die gilt aber Nr. 9000 Abs. 4 KV GKG nicht.
Diese und ähnliche Fragen dürften sich allerdings inzwischen erledigt haben. Denn seit 01.01.2026 ist bei allen 83 hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die E-Akte eingeführt worden (vgl. PM des Hessisches Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat vom 19.12.2025).



