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Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans über die Nr. 7000 Ziff. 1 a VV RVG ist sicherlich einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner des Jahres 2015 gewesen. Ich verweise dazu nur auf den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht mit weiteren Nachweisen. Auch in der Literatur ist dazu einiges veröffentlicht worden. Die sieht die Rechtsprechung – mit Recht – kritisch. Und man kann den Begriff der „Kopie“ ja sicherlich auch anders verstehen.

Nun erreicht mich gestern eine Nachricht aus dem BMJV. Dort ist inzwischen ein Kollege „ansässig“, der im StRR und auch im neuen Nachsorge-Buch veröffentlicht. Und der schreibt mir:

„…..dienstlich habe ich das nachstehende Thema aufgegabelt. Da mir gestattet wurde, Ihnen das weiterzuleiten, tue ich das in der Annahme, dass Sie sich dafür interessieren. Sie sind ja so ein „Kostenfuchs“… 😉 ….

Hier nun das aus den Fraktionen kommende folgende Anliegen:

„Wir erhalten einige Schreiben von Anwälten (insb. Strafverteidiger) zu o.g. Thema. Hintergrund ist scheinbar, dass es seit der RVG Reform 2013 nicht mehr möglich sei, dass der Strafverteidiger die Kosten erstattet erhält, wenn er eine Akte einscannt anstatt sie zu kopieren. Dies Anwälte kritisieren dies als umweltschädlich (da faktisch ein Zwang zur Kopie entstünde, wenn Kostenerstattung gewollt sei).“

Hier die Erläuterung unserer Fachebene mit fachlicher Einschätzung zum Thema „Dokumentenpauschale auch für Scans“.

„Ein Rechtsanwalt erhält für die Herstellung und Überlassung von Kopien (vor 2. KostRMoG: „Ablichtungen“) und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, als pauschalen Auslagenersatz eine Dokumentenpauschale nach Nummer 1 Buchstabe a der Nummer 7000 VV RVG (für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 €). Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch das Einscannen unter den Begriff „Ablichtung“ fällt.

Das 2. KostRMoG hat in allen Kostengesetzen den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Änderung der Nummer 7000 VV RVG (Artikel 8 Absatz 2 Nr. 162) wird lediglich auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG Bezug genommen. Dort (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 156) heißt es:

„Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zur Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegen-stand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Es gibt gute Gründe, die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach fachlicher Einschätzung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u. a. das Kammergericht den Anfall der Dokumentenpauschale für einen Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG verneint. Die Entscheidungsbegründung des Kammergerichts vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen (– und den beigefügten Aufsatz von Reckin, AnwBl. 2015, 59 – Anlage 2 –).

Vor diesem Hintergrund könnte eine gesetzliche Klarstellung aus fachlicher Sicht zumindest dann sachdienlich sein, wenn sich die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte.“

Ich schreibe jetzt nicht: Habe ich doch immer schon gesagt, sondern nur: Vorweihnachtliche Freude 🙂 . Und ich habe sofort zurückgeschrieben und angeregt, dann bitte aber auch sofort tätig zu werden und nicht zu warten, bis sich „die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte“. Denn das wird sie tun, wenn sie es nicht bereits getan hat. Und bis dahin: Man kann ja mal mit der Einschätzung aus dem BMJV argumentieren. Welche Kommentare jetzt kommen, kann ich mir ungefähr denken.

Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans aus der Akte über die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG ist ja schon mehrfach Gegenstand der Berichterstattung hier im Blog gewesen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 und dazu Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz? oder den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) und dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?, oder auch den AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12] und dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?). Leider – muss man sagen – ist die Fragen nach der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG durch das 2. KostRMoG zu einer Frage/einem Problem geworden, Bis dahin war h.M. in der Rechtsprechung, dass auch Scans über die Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG bezahlt/erstattet werden.

Nach der Änderung der Gebührenvorschrift ist das nun problematisch geworden und die Vertreter der Landeskasse haben die Steilvorlagen des Gesetzgebers ja auch schnell genutzt. Es gibt also Streit. Und in dem Streit – ich hatte es vorher gesagt – ist/war es nur eine Frage der Zeit, bis sich das erste Obergerichte dazu äußern würde. Diese Entscheidung liegt nun mit dem KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – vor. Und – wie nicht anders zu erwarten – hat das KG im Sinne der Landeskasse entschieden und sich dazu auf die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG bezogen.

„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“. vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer. Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Man kann dem KG aber noch nicht einmal einen „Vorwurf machen“. Denn: Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ist – leider – eindeutig. Da hilft dann – ebenfalls leider – auch der Reparaturversuch des zuständigen Referenten aus dem BMJV nichts mehr. In der Gesetzesbegründung steht es eben anders und da kam das KG – selbst, wenn es gewollt hätte – nicht vorbei. Die Neuregelung im 2. KostRMoG geht m.E. an der Verfahrenswirklichkeit in Strafverfahren vorbei. Was den Gesetzgeber zu dieser Änderung bewogen hat, ist für mich – bezogen auf das Strafverfahren – unerklärlich. Denn was ist ein „Scan“ anderes als eine „digitale Kopie“?

Was ist zu tun? Nun, es bleibt zunächst mal nichts anderes, als – wieder einmal – nach dem Gesetzgeber zu rufen und bei ihm eine praxisgerechte Änderung der Nr. 7000 VV RVG anzumahnen.

Auf eins sollten Verteidiger allerdings achten: Bei der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG handelt es sich um eine „Gesetzesänderung“ und nicht nur um eine Klarstellung. Das bedeutet, dass diese Änderung nach der Übergangsregelung des § 60 RVG nur in Verfahren greift, in denen der unbedingte Auftrag ab dem 01.8.02013 erteilt bzw. der Rechtsanwalt ab diesem Datum beigeordnet worden ist. In „Altfällen“ gilt noch die für die Verteidiger günstigere „alte“ Auffassung.

Zur Abrundung dann noch einen Hinweis: Der geschätzte Kollege Hoenig weist in meinem RVG-Forum auf den Newsletter der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger vom 02.10.2015 hin, in dem es heißt:

„Uns ist zugetragen worden, dass die Bezirksrevisorin nun an die am Landgericht tätigen Richter herangetreten ist und diese aufgefordert hat, die Verwendung von Laptops durch Verteidiger aktenkundig zu machen und gegebenenfalls zu melden, da bei der Verwendung von Scans (in der Hauptverhandlung) nach der oben skizzierten kammergerichtlichen Rechtsprechung die Dokumentenpauschale nicht mehr festgesetzt werden darf. Kollegen, die in Kostenfestsetzungsanträgen vortragen „nur“ kopiert zu haben, in der Hauptverhandlung aber ersichtlich mit Scans gearbeitet haben, könnten dann wegen Betruges bzw. Betrugsversuchs belangt werden.“

Also Vorsicht!! Obwohl die Frage, was ist, wenn der Verteidiger erst kopiert und dann einscannt bisher noch nicht entschieden ist. Wir werden dazu aber sicherlich bald etwas vom KG hören – und ich vermute: Nichts Gutes.

Dreimal Pech für die Frau Bezirksrevisorin mit der Dokumentenpauschale

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Und dann habe ich vor dem RVG-Rätsel noch einen interessanten Beschluss des OLG Frankfurt am Main. Interessant in doppelter Hinsicht. Einmal, weil es sich – so weit ich den Überblick habe – um die erste gerichtliche Entscheidung zu einer Frage handelt, die sich aus Änderungen aus dem 2. KostRMoG ergeben hat. Zum anderen aber auch deshalb „interessant“, weil die h.M. in der Literatur auf die Frage eine einhellige Antort gegeben hat, die aber mal wieder einem Bezirksrevisor nicht gepasst hat. Und der hat dann das Verfahren   durch dei Gerichtsinstanzen gejagt, die ihm alle bescheinigt haben, dass er nicht Recht hat. Zuletzt das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 Ws 10/15.

Es stellte sich folgende (Abrechnungs)Problematik: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Verurteilten. Gestritten wird im Kostenfestsetzungsverfahren noch um die Festsetzung von Kopierkosten. Der Pflichtverteidiger hat für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren die Erstattung von Auslagen wie folgt beantragt:
Kopierkosten vorbereitendes Verfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
72 Seiten (50 x 0,50 €; 22 x 0,15 €)                                                        28,30 €
Kopierkosten gerichtliches Verfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
51 Seiten (50 x 0,50 €; 1 x 0,15 €)                                                         25,15 €

Die Staatskasse/der Bezirksrevisor war der Ansicht, dass die Kopien für das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren einheitlich zu zählen und zu berechnen seien. Deshalb seien nur für die ersten 50 Kopien des Ermittlungs- und Hauptverfahrens 0,50 €/Kopie anzusetzen, für die übrigen 73 Kopien jeweils 0,15 €.

Die Frage – wie gesagt von allen drei Instanzen – wird im OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 Ws 10/15 – im Sinne des Pflichtverteidigers entschieden:

„b) Die Auslagenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG ist im Lichte der gesetzlichen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG, der durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. zur alten Rechtslage noch BGH NJW 2013, 1610 m. w. N.) neu eingeführt wurde, auszulegen. In § 17 Nr. 10 RVG ist geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Frage der „verschiedenen Angelegenheiten“ in Bezug auf das Gebührenrecht entschieden und dabei auch die Auswirkungen auf die Auslagentatbestände („in erster Linie […] auf die in jeder Angelegenheit entstehende Postlauslagenpauschale“) im Blick gehabt (BT-Drucksache 17/11741, S. 267). Gestützt wird diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV¬RVG durch deren Anmerkung 1, wonach die Höhe der Dokumentenpauschale (nur) in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen ist, mithin bei „verschiedenen Angelegenheiten“ — so nun ausdrücklich § 17 Nr. 10 RVG — nicht einheitlich, sondern getrennt zu berechnen ist.

Diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG unter Berücksichtigung von § 17 Nr. 10 RVG hat zur Folge, dass die Dokumentenpauschale sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies führt dazu, dass die Reduzierung der Vergütung ab der 50. Kopie für das Ermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren jeweils erst ab der 50. Kopie anfällt und der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren jeweils für die ersten 50 Seiten die volle Dokumentenpauschale berechnen darf (ebenso Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, Rdnr. 84; BeckOK RVG, 27. Ed., v. Seltmann § 17 RVG Rdnr. 21 in Verbindung mit Sommerfeld/Sommerfeldt, W 7000 RVG, Rdnr. 15; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 17 RVG Rdnr. 127; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 17 RVG Rdnr. 47; Burhoff, StraFo 2013, 411; ders., RVG-Report 2014, 290; Schneider, NJW 2013, 3768, a. A. noch zur alten Rechtslage LG Zweibrücken, BeckRS 2012, 17846.).“

Mich wundert es mal wieder, warum es drei Gerichtssinstanzen braucht, bis die Bezirksrevisorin es dann hoffentlich begriffen/eingesehen hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?  Nun, ein Lösungsvorschlag ist gekommen und der war gar nicht mal schlecht, besser: Er war gut. Er entspricht in etwas auch meiner Lösung:

Denn die Antwort auf die Frage lautet leider – (derzeit) – nein, und zwar ist das auf Änderungen durch das 2. KostRMoG zurückzuführen (vgl. dazu dann auch der in dem Kommentar bereits angeführte AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12]).  Das 2. KostRMoG hat nämlich in Nr. 7000 VV RVG die Begriffe geändert. Während in der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung von „Ablichtungen“ die Rede war, wird jetzt der Begriff der „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ verwendet. Grund der Änderung ist (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156) – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die – so ausdrücklich – Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wurde nämlich in der Rechtsprechung zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Die Änderung der Nr. 7000 VV RVG soll(te) nun klar stellen, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156). Kopie sei – so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks. 17/11471, a.a.O ) – die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung hat sich damit die alte Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Bamberg StraFo 2006, 389RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432NJW 2006, 3504JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485), die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat, erledigt.

Hinzuweisen ist darauf, dass für Ausdrucke zuvor eingescannter Datei die Dokumentenpauschale allerdings anfällt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., 2013, VV 7000 Rn. 32; Schmitt in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 7000 VV Rn. 13; Burhoff StraFo 2014, 397 ff.). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die vom 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung – m.E. aus rein fiskalischen Erwägungen – an der Praxis vorbei geht. Denn sie übersieht, dass gerade bei Strafverteidigern das Anfertigen von „Aktenscans“ und digitalen Akten, wenn diese nicht vom Gericht in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, Gang und Gäbe ist. Warum die dafür erforderlichen Arbeiten nicht mehr i.d.R.  honoriert werden, sondern nur noch dann, wenn der „Aktenscann“ ausgedruckt worden ist, erschließt sich nicht. Die Änderung wird im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben, worauf Elberling/Schaar in ihrem kritischen Beitrag „Rettet den Wald – ein Plädoyer für eine Reform des Nr. 7000 VV RVG n.F.“ in StraFo 2014, 195 schon zutreffend hinweisen.

Schließlich: Wie kann sich der Verteidiger helfen bzw. wie muss er ggf. argumentieren? Er sollte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Rechtsgedanke der früheren Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat und dass unter „Kopie“ auch eine „digitale Kopie“ – um nichts anderes handelt es sich bei einem eingescannten Dokument – zu verstehen ist. Dem steht zwar die Gesetzesbegründung (ein wenig) entgegen. Andererseits: Hoffnungsfroh stimmt, dass die Problematik bereits Gegenstand der 68. Tagung der Gebührenreferenten der RAK am 29.03.2014 gewesen ist und man dort beschlossen hat, „dass unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sind. Der bei der Sitzung anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, war mit dem gefassten Beschluss einverstanden.“ (zitiert nach Elberling/Schaar StraFo 2014, 195, 197 Fn. 16).

Ob es hilft, dass man das Wort „Scan“ vermeidet, wage ich zu bezweifeln 🙂 🙂 🙂 🙂 .

Ausdruck von 43.307 Seiten – Bekommt der Verteidiger das bezahlt?

Über den OLG Celle, Beschl. v.28.11.2011 – 1 Ws 415-418/11 ist in den Blogs schon an verschiedener Stelle berichtet worden (vgl. hier und hier). Ich will den Beschluss aber dennoch noch einmal aufgreifen. Nicht nur, weil er vom Sachverhalt her interessant ist: Abrechnung von mehr als 43.000 ausgedruckten Seiten mit der Dokumentenpauschale. Nein, auch inhaltlich lässt sich mit ihm in vergleichbaren/ähnlichen Fällen argumentieren. Denn:

Der Beschluss stellt fest,

  1. „dass die Aufwendungen für das Ausdrucken der Textdateien dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Zwar ist der Landeskasse zuzugeben, dass in immer mehr Bereichen des beruflichen Lebens – auch in der Justiz – das Bearbeiten von Akten und Lesen von Texten ausschließlich am Bildschirm erfolgt. Wenn aber Strafverteidiger es zur sachgemäßen Bearbeitung einer – wie hier – umfangreichen und schwierigen Strafsache für erforderlich halten, die Kurzübersetzungen überwachter Telefonate in Papierform vorliegen zu haben, so ist dies jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden, weit überdurchschnittlichen Umfang von insgesamt 43.307 Seiten auch aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden (Müller-Rabe aaO VV 7000 Rn. 30). Ob die sich hiernach ergebenden Aufwendungen weit über den sonstigen Gerichtskosten und den Pflichtverteidigergebühren liegen, ist dabei – entgegen der Ansicht der Landeskasse – unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit Nr. 7000 VV RVG eine – wenn auch pauschalierte – Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen vorgesehen und nicht den Weg gewählt, die Höhe der Auslagenerstattung prozentual von den Gebühren abhängig zu machen.“
  2. „Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht allerdings darin, dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und die Verteidiger die Ausdrucke untereinander hätten austauschen können. Denn das würde auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen.Jeder Verteidiger hat also ein Recht auf einen eigenen Ausdruck. So schon vor einiger Zeit das OLG Köln.
  3. Es gilt aber der „Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung“, der es „gebieten“ (!) kann , durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern. Also: Aus zwei mach eins, um den Ausspruch aus einem anderen Blog aufzunehmen. Hier wird es dann schwieriger. Es heißt im Beschluss: „Der Senat hat die gefertigten Ausdrucke auszugsweise in Augenschein genommen und ist hiernach zu der Überzeugung gelangt, dass ein Lesen der Textdateien auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar gewesen wäre.“

Und was ist, wenn der Verteidiger nicht so klein lesen kann? 🙂