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Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.

Gesetzesvorhaben I: Psychosoziale Prozessbegleitung, oder: News zu Rechte von Verletzten häuslicher Gewalt

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Und am Samstag im Kessel Buntes als erstes ein Hinweis auf ein Gesetzesvorhaben des BMJV, nämlich das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“. Dazu ist in der vergangenen Woche der Referentenentwurf auf der Homepage des BMJV eingestellt worden, und zwar hier.

Wie der Name des geplanten Gesetzes schon sagt: Es geht darum, dass Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können sollen. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.

Das BMJV hat zu dem Gesetzesvorhaben am 27.11.2025 eine Pressemittielung herausgegeben, aus der ich zitiere. Das „Blabla“ der Minister (er)spare ich mir. Wer das lesen möchte, kann das in der PM selbst lesen.

Im Übrigen heißt es zu den geplanten Änderungen:

„Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ermöglichung der Anordnung von Amts wegen bei minderjährigen BetroffenKinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

  • Streichung des Erfordernisses besonderer Schutzbedürftigkeit
    Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.

  • Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt
    Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Darüber hinaus sollen Opfer häuslicher Gewalt Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung haben.

  • Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden
    Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

  • Anpassung der Verfahrensregelungen
    Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. Eine nachträgliche Beiordnung soll ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

  • Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter
    Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.“

Der Gesetzentwurf ist inzwischen an die Länder und Verbände versendet worden (so heißt es in der PM; sicher kann man da nicht sein 🙂 ). Die haben nun Gelegenheit bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen. Man wird sehen, was darauf wird.

Erstattung von Scans, oder: „die Entscheidungsbegründung des KG vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen“

© Smileus - Fotolia.com

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Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans über die Nr. 7000 Ziff. 1 a VV RVG ist sicherlich einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner des Jahres 2015 gewesen. Ich verweise dazu nur auf den KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – und das Posting Dokumentenpauschale für das Einscannen von Unterlagen – gibt es beim KG nicht mit weiteren Nachweisen. Auch in der Literatur ist dazu einiges veröffentlicht worden. Die sieht die Rechtsprechung – mit Recht – kritisch. Und man kann den Begriff der „Kopie“ ja sicherlich auch anders verstehen.

Nun erreicht mich gestern eine Nachricht aus dem BMJV. Dort ist inzwischen ein Kollege „ansässig“, der im StRR und auch im neuen Nachsorge-Buch veröffentlicht. Und der schreibt mir:

„…..dienstlich habe ich das nachstehende Thema aufgegabelt. Da mir gestattet wurde, Ihnen das weiterzuleiten, tue ich das in der Annahme, dass Sie sich dafür interessieren. Sie sind ja so ein „Kostenfuchs“… 😉 ….

Hier nun das aus den Fraktionen kommende folgende Anliegen:

„Wir erhalten einige Schreiben von Anwälten (insb. Strafverteidiger) zu o.g. Thema. Hintergrund ist scheinbar, dass es seit der RVG Reform 2013 nicht mehr möglich sei, dass der Strafverteidiger die Kosten erstattet erhält, wenn er eine Akte einscannt anstatt sie zu kopieren. Dies Anwälte kritisieren dies als umweltschädlich (da faktisch ein Zwang zur Kopie entstünde, wenn Kostenerstattung gewollt sei).“

Hier die Erläuterung unserer Fachebene mit fachlicher Einschätzung zum Thema „Dokumentenpauschale auch für Scans“.

„Ein Rechtsanwalt erhält für die Herstellung und Überlassung von Kopien (vor 2. KostRMoG: „Ablichtungen“) und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, als pauschalen Auslagenersatz eine Dokumentenpauschale nach Nummer 1 Buchstabe a der Nummer 7000 VV RVG (für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 € und für jede weitere Seite 0,15 €). Bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG wurde in Rechtsprechung und Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, dass auch das Einscannen unter den Begriff „Ablichtung“ fällt.

Das 2. KostRMoG hat in allen Kostengesetzen den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt. In der Begründung der diesbezüglichen Änderung der Nummer 7000 VV RVG (Artikel 8 Absatz 2 Nr. 162) wird lediglich auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG Bezug genommen. Dort (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 156) heißt es:

„Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“

Diese Begründung zielt vornehmlich auf das in § 11 GNotKG geregelte Recht von Notaren und Gerichten, Urkunden und sonstige Unterlagen bis zur Zahlung der Kosten zurückzubehalten. Hier macht eine Beschränkung des Begriffs „Kopie“ auf einen körperlichen Gegen-stand Sinn. Es war nicht beabsichtigt, auch eine Änderung bei der anwaltlichen Dokumentenpauschale herbeizuführen.

Es gibt gute Gründe, die Dokumentenpauschale bereits für das Einscannen zuzubilligen, da der Großteil des Aufwandes mit dem Scanvorgang verbunden ist. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung in Nummer 7000 VV RVG lässt dies nach fachlicher Einschätzung auch nach wie vor zu. Allerdings hat u. a. das Kammergericht den Anfall der Dokumentenpauschale für einen Scan mit Verweis auf die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG verneint. Die Entscheidungsbegründung des Kammergerichts vermag jedoch aus fachlicher Sicht nicht zu überzeugen (– und den beigefügten Aufsatz von Reckin, AnwBl. 2015, 59 – Anlage 2 –).

Vor diesem Hintergrund könnte eine gesetzliche Klarstellung aus fachlicher Sicht zumindest dann sachdienlich sein, wenn sich die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte.“

Ich schreibe jetzt nicht: Habe ich doch immer schon gesagt, sondern nur: Vorweihnachtliche Freude 🙂 . Und ich habe sofort zurückgeschrieben und angeregt, dann bitte aber auch sofort tätig zu werden und nicht zu warten, bis sich „die vorbeschriebene Rechtsprechung verfestigen sollte“. Denn das wird sie tun, wenn sie es nicht bereits getan hat. Und bis dahin: Man kann ja mal mit der Einschätzung aus dem BMJV argumentieren. Welche Kommentare jetzt kommen, kann ich mir ungefähr denken.