Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Scans aus der Akte über die Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG ist ja schon mehrfach Gegenstand der Berichterstattung hier im Blog gewesen (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2015 – 528 Kls 45/14 Kbd3 und dazu Scan und/oder Ausdruck, oder: Der Verteidiger das Sparschwein der Justiz? oder den LG Berlin, Beschl. v. 23.07.2015 – (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14) und dazu Scan und/oder Ausdruck – was wird bezahlt?; oder: Reihenfolge wichtig?, oder auch den AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12] und dazu Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?). Leider – muss man sagen – ist die Fragen nach der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG durch das 2. KostRMoG zu einer Frage/einem Problem geworden, Bis dahin war h.M. in der Rechtsprechung, dass auch Scans über die Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG bezahlt/erstattet werden.
Nach der Änderung der Gebührenvorschrift ist das nun problematisch geworden und die Vertreter der Landeskasse haben die Steilvorlagen des Gesetzgebers ja auch schnell genutzt. Es gibt also Streit. Und in dem Streit – ich hatte es vorher gesagt – ist/war es nur eine Frage der Zeit, bis sich das erste Obergerichte dazu äußern würde. Diese Entscheidung liegt nun mit dem KG, Beschl. v. 28.08.2015 – 1 Ws 51/15 – vor. Und – wie nicht anders zu erwarten – hat das KG im Sinne der Landeskasse entschieden und sich dazu auf die Gesetzesbegründung zum 2. KostRMoG bezogen.
„Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“. vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wird zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer. Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.“
Man kann dem KG aber noch nicht einmal einen „Vorwurf machen“. Denn: Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung im 2. KostRMoG v. 23.7.2013 ist – leider – eindeutig. Da hilft dann – ebenfalls leider – auch der Reparaturversuch des zuständigen Referenten aus dem BMJV nichts mehr. In der Gesetzesbegründung steht es eben anders und da kam das KG – selbst, wenn es gewollt hätte – nicht vorbei. Die Neuregelung im 2. KostRMoG geht m.E. an der Verfahrenswirklichkeit in Strafverfahren vorbei. Was den Gesetzgeber zu dieser Änderung bewogen hat, ist für mich – bezogen auf das Strafverfahren – unerklärlich. Denn was ist ein „Scan“ anderes als eine „digitale Kopie“?
Was ist zu tun? Nun, es bleibt zunächst mal nichts anderes, als – wieder einmal – nach dem Gesetzgeber zu rufen und bei ihm eine praxisgerechte Änderung der Nr. 7000 VV RVG anzumahnen.
Auf eins sollten Verteidiger allerdings achten: Bei der Änderung der Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG handelt es sich um eine „Gesetzesänderung“ und nicht nur um eine Klarstellung. Das bedeutet, dass diese Änderung nach der Übergangsregelung des § 60 RVG nur in Verfahren greift, in denen der unbedingte Auftrag ab dem 01.8.02013 erteilt bzw. der Rechtsanwalt ab diesem Datum beigeordnet worden ist. In „Altfällen“ gilt noch die für die Verteidiger günstigere „alte“ Auffassung.
Zur Abrundung dann noch einen Hinweis: Der geschätzte Kollege Hoenig weist in meinem RVG-Forum auf den Newsletter der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger vom 02.10.2015 hin, in dem es heißt:
„Uns ist zugetragen worden, dass die Bezirksrevisorin nun an die am Landgericht tätigen Richter herangetreten ist und diese aufgefordert hat, die Verwendung von Laptops durch Verteidiger aktenkundig zu machen und gegebenenfalls zu melden, da bei der Verwendung von Scans (in der Hauptverhandlung) nach der oben skizzierten kammergerichtlichen Rechtsprechung die Dokumentenpauschale nicht mehr festgesetzt werden darf. Kollegen, die in Kostenfestsetzungsanträgen vortragen „nur“ kopiert zu haben, in der Hauptverhandlung aber ersichtlich mit Scans gearbeitet haben, könnten dann wegen Betruges bzw. Betrugsversuchs belangt werden.“
Also Vorsicht!! Obwohl die Frage, was ist, wenn der Verteidiger erst kopiert und dann einscannt bisher noch nicht entschieden ist. Wir werden dazu aber sicherlich bald etwas vom KG hören – und ich vermute: Nichts Gutes.




