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Rechtsmittel II: (Wirksame) Berufungsrücknahme?, oder: Entscheidend ist Urheberschaft des Angeklagten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann einen Beschluss des LG Saarbrücken vor, der ganz gut zu dem BGH-Beschluss von heute Morgen (BGH, Beschl. 23.09.2025 – 6 StR 410) passt.

Im LG Saarbrücken, Beschl. v. 08.12.2025 – 13 NBs 8 Js 1888/23 (35/25) – geht es nämlich u.a. auch um die Formwirksamkeit einer Erklärung. Allerdings war es in dem vom LG entschiedenen Fall eine Berufungsrücknahme.

Der Angeklagte war vom AG verurteilt worden. Gegen das Urteil hatte der Verteidiger des Angeklagten in dessen Namen und Auftrag mit Schriftsatz vom 06.06.2025 Berufung eingelegt. Die Urteilsausfertigung wurde dem Angeklagten am 21.07.2025 übersandt.

Hierauf ging beim AG Saarbrücken am 29.07.2025 ein auf den 24.07.2025 datiertes Schreiben mit der Absenderadresse des Verurteilten ein, das als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens nannte und auf das Schreiben vom 21.07.2025 Bezug nahm. Hierin ist angeführt: „In meinem eigenen Interesse bitte darum, die Berufung vom Urteil/ Hauptverhandlung vom 04.06.2025, aufzuheben, da ich mit dem Urteil von Herrn Richter …  einverstanden bin. Bitte überlassen Sie mir die Entscheidung und ich bitte Sie darum die Berufung von meinem RA, einzustellen und mir final, dass Urteil Rechtskräftig zusenden.“ Weiter finden sich Ausführungen betreffend die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu der Einziehungsentscheidung. Das Schreiben schließt mit der – nicht unterzeichneten – Zeile „…………..“.

Mit E-Mail des Angeklagten vom 21.08.2025 mit dem Betreff „Rücknahme der Berufung“ und der Nennung des Aktenzeichens teilte dieser mit, er habe die Berufung zurückgenommen und frage an, ob diese Rücknahme eingegangen sei und die wirksame Rücknahme bestätigt werden könne.

Hierauf wurde dem Angeklagten mit E-Mail vom 22.08.2025 mitgeteilt, es fehle für eine wirksame Berufungsrücknahme an der Unterschrift. Ein zunächst mittels E-Mail-Nachrichten anvisierter Termin zur Unterschrift durch den Angeklagten kam in der Folge nicht zustande.

Mit E-Mail vom 22.09.2025 teilte der Angeklagte mit: „Ich möchte mein Schreiben vom 24.07.2025 zurücknehmen. Sehen Sie das Schreiben bitte als Gegenstandslos.“

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Sache dem LG zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten vorgelegt. Das LG hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten mit Schreiben vom 24.07.2025 erklärten Zurücknahme der Berufung durch deklaratorischen Beschluss festgestellt:

„Der Angeklagte hat die Berufung wirksam zurückgenommen.

1. Mit dem Schreiben vom 24.07.2025 hat der Angeklagte die Rücknahme der Berufung erklärt.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels muss als Prozesshandlung zweifelsfrei erklärt werden, um Wirksamkeit zu erlangen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351). Der Wille des Angeklagten auf die Herbeiführung der Rücknahme muss sich eindeutig aus der Erklärung ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 302 Rn. 20).

Daran, dass der Angeklagte in dem Schreiben vom 24.07.2025 die Zurücknahme der Berufung erklärt hat, bestehen keine Zweifel. Ausdrücklich erklärtes Ziel des Schreibens war es, die Berufung „aufzuheben bzw. einzustellen“ und das Urteil rechtskräftig zu erhalten. Damit hat der Angeklagte inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, das Berufungsverfahren beendigen zu wollen. Dies steht im Einklang mit der Begründung, wonach der Angeklagte angab, mit dem Urteil des Richters einverstanden zu sein.

2. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – 3 StR 368/07).

3. Die Berufungsrücknahme wahrt die hierfür erforderliche Form.

Das Gesetz sieht in § 302 StPO für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht indes einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels die gleichen Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (vgl. BGHSt 18, 257; MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 302 Rn. 17). Eine Berufungsrücknahme muss daher – § 314 Abs. 1 StPO folgend – schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 24.07.2025 genügt dem Schriftformerfordernis. Wird die Zurücknahme durch den Angeklagten selbst schriftlich erklärt, kommt es auf die Urheberschaft und nicht auf die Unterzeichnung des Schreibens an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2022 – 2 BvR 2168/00; BGH NStZ-RR 2005, 67; BGHSt 2, 77; NStZ-RR 2000, 305; KG, Beschluss vom 22.07.1998 – 4 Ws 154/98; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2015 – 2 Ws 633/15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; KG, Beschluss vom 17.02.2020 – 3 Ws 37/20, 3 Ws 38/20 – AR 10/20; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 314 Rn. 2). Die eigenhändige Unterzeichnung ist keine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit. Ausreichend ist es vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.

Daran, dass der Angeklagte Urheber des Schreibens vom 24.07.2025 ist, hat die Kammer keinen Zweifel. Das Schreiben weist als Absender den Namen und die Anschrift des Angeklagten aus und nennt das richtige Aktenzeichen. Zudem ist in dem Schreiben Bezug genommen auf die Berufung des namentlich korrekt bezeichneten Verteidigers, das „Schreiben vom 21.07.2025“, mit welchem dem Angeklagten das Urteil übersendet wurde sowie den „Richter …„. Die damit bezeichneten Daten offenbaren Detailkenntnisse, die in der Regel nur dem Angeklagten bekannt sind. Dafür, dass es sich bei dem Schreiben lediglich um einen Entwurf gehandelt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Nachfragen des Angeklagten zu dem Eingang und der Wirksamkeit der Zurücknahme belegen, dass das Schreiben von diesem willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde.

4. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungs- und damit prozessual handlungsfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180).

Ein Angeklagter muss bei Abgabe einer Rechtsmittelrücknahmeerklärung in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl. 2024, Einleitung Rn 97, § 302 Rn 8 a). Dies wird – wie etwa § 415 I und III StPO für das Sicherungsverfahren gegen einen Schuldunfähigen belegt – allein durch eine Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht notwendig ausgeschlossen (Meyer-Goßner/Schmitt, § 302 Rn 8 a mwN), so dass aus der bestehenden Betreuungsanordnung allein hierfür noch nichts herzuleiten ist. Vielmehr ist von einer Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung erst auszugehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Rechtsmittelführer nicht dazu in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung zu erfassen (BGH, vom 15.12.2015 – 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180 m.w.N.). Verbleiben Zweifel an seiner prozessualen Handlungsfähigkeit, geht dies zu seinen Lasten.

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine Zweifel an der Verhandlungs- und prozessualen Handlungsfähigkeit des Angeklagten bei Abgabe der Rücknahmeerklärung.

Schon das Schreiben vom 24.07.2025 gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte Inhalt und Bedeutung der von ihm selbst verfassten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Das Schreiben ist sprachlich weitgehend korrekt sowie inhaltlich eindeutig abgefasst und gibt die Daten des Urteils – einschließlich des vollständigen (auch staatsanwaltschaftlichen) Aktenzeichens – sowie den zuständigen Berufsrichter zutreffend wieder. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für seine Prozesshandlung und deren Tragweite gefehlt hätte.“

Berechnung der Vergütung durch den Anwalt, oder: Reicht ein Schriftsatz per beA mit einfacher Signatur?

Bild von LEANDRO AGUILAR auf PixabaybUnd heute zum Wochenausklang wieder ein wenig RVG.

Ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – 3 W 111/22, der sich zum „Zusammenspiel“ zwischen § 10 RVG – also Berechnung der Vergütung durch den Rechtsanwalt – und dem Zugang der Berechnung in Schriftform beim Mandanten allein über das beA/elektronisches Dokument. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren nach § 11 RVG. Die Rechtspflegerin war davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht vorliegen. Sie hatte das Vorliegen einer vom beantragenden Rechtsanwalt unterzeichneten Berechnung verneint, weil sich seine Kostenaufstellung allein in einem aus dem beA des Rechtsanwalts mit einfacher Signatur versehenen, an das LG im (Kosten(Festsetzungsverfahren versendeten Schriftsatz befand.

Das hat das OLG ebenso gesehen:

„Hier mangelt es, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, an einer von ihm unterzeichneten Berechnung.

Normzweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung in strafrechtlicher (§ 352 StGB), zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Hinsicht durch den Rechtsanwalt. Der Inhalt der Berechnung muss durch die Unterschrift des Rechtsanwalts gedeckt sein. Ein Faksimilestempel oder ein Handzeichen reichen als Unterschrift nicht aus (BeckOK RVG/v. Seltmann, 57. Ed. 1.9.2021, RVG § 10 Rn. 6 f.). Insoweit handelt es sich um dieselben Voraussetzungen des Schriftformerfordernisses des § 126 Abs. 1 1. Fall BGB, wonach eine Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift des Ausstellers erforderlich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, § 10 Rn. 5, 11).

Vorliegend befindet sich die Kostenaufstellung allein in dem aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Antragstellers mit einfacher Signatur versehenen, an das Landgericht versendeten Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 im Festsetzungsverfahren (Bl. 123 GA). Diese Übermittlung genügt zwar den prozessualen Anforderungen des § 130a ZPO an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen: Gemäß § 130a Abs. 3 2. Alt. i.V.m Abs. 4 Nr. 2 ZPO kann anstatt der Übermittlung des elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auch dessen (einfache) Signatur durch die verantwortende Person und die Übersendung auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie dem beA erfolgen.

Diese auf die Abgabe prozessualer Erklärungen beschränkte Vorschrift berührt die förmlichen Voraussetzungen für die Abgabe von materiellrechtlichen Erklärungen allerdings nicht (BeckOK ZPO/von Selle, 46. Ed. 1.9.2022, § 130a Rn. 6 f.; Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 875 f. beck-online). So sieht § 126a Abs. 1 BGB ausdrücklich und unverändert vor, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form (s.o.) durch die elektronische Form nur dadurch ersetzt werden kann, dass das elektronische Dokument vom Aussteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.

Der Festsetzungsantrag ist hier nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, sondern nur mit einer einfachen Signatur versehen worden. Eine solche meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann – wie hier – der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG, Beschluss vom 14. September 2020 – 5 AZB 23/20, Rn. 15, juris; BeckOK ZPO/von Selle, a.a.O., § 130a Rn. 16). Dadurch ist dem Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG weder nach § 126 Abs. 1 BGB noch nach § 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB genügt.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung, die in diesem Zusammenhang zu in Papierform eingereichten Schriftsätzen ergangen ist: Danach kann die Berechnung auch in einem vom Rechtsanwalt unterzeichneten prozessualen Schriftsatz enthalten sein (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01, Rn. 13, juris zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Hierzu zählt auch ein Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 11 RVG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2011 – I-24 U 112/09, Rn. 59, juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn. 6, 30 m.w.N.). Mit der Zustellung der Klage oder eines anderen Prozessschriftsatzes ist die Berechnung dem Auftraggeber mitgeteilt (BeckOK RVG/v. Seltmann, a.a.O., § 10 Rn. 8). Die Unterzeichnung soll (nur) sicherstellen, dass die Rechnungen von dem Rechtsanwalt (oder einem bevollmächtigten Vertreter) erstellt und überprüft worden sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2011 – I-24 U 112/09, Rn. 61, juris).

Diese Rechtsprechung erfolgte auf der Prämisse, dass der eingereichte (Papier-) Schriftsatz eine der Form des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG entsprechende Berechnung enthält, diese also der – materiellrechtlich erforderlichen – Schriftform entspricht. Ferner legt sie zugrunde, dass die Zustellung des (Papier-)Schriftsatzes an den Mandanten in Form einer vom Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes zugeht, die entsprechend der Vorgabe in § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Praxis üblicherweise dem Antrag beigefügt ist. Dies entspricht insoweit der Rechtsprechung zu empfangsbedürftigen formgebundenen Willenserklärungen, die gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB nur wirksam werden, wenn sie dem Empfänger in der vorgeschriebenen Form zugehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 – XI ZR 139/05, Rn. 13, juris zum Verbraucherkreditvertrag; MüKoBGB/Häublein, 8. Aufl. 2020, § 568 Rn. 5 zur Wohnraumkündigung; zweifelnd HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, § 11 Rn. 81; BeckOK RVG/v. Seltmann, a.a.O., § 11 Rn. 35).

Übertragen auf den elektronischen Rechtsverkehr ist vorliegend beides nicht der Fall: Der bei Gericht eingegangene Schriftsatz entsprach mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht der – materiellrechtlich erforderlichen – Form des § 126a Abs. 1 BGB. Ferner gelangte er auch nicht in der entsprechenden Form an den Antragsgegner. §298 ZPO sieht vor, dass, wenn die Akten, wie vorliegend, in Papierform geführt werden, von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen ist. Wird dem Prozessgegner, wie hier, das elektronische Dokument in Papierform zugestellt, erhält er einen Ausdruck des elektronischen Dokuments mit einem Transfervermerk (vgl. BT-Drs. 15/4067, 32; Ehrmann/Streyl, NZM 2019, 873, 875 beck-online). Aus diesem ergibt sich vorliegend ohne weiteres die Nichteinhaltung der Form des §126a Abs. 1 BGB.

Demnach wird bei Einreichung eines mit gültiger (einfacher) Signatur des Absenders versehenen Schriftsatzes bei Gericht und Übermittlung dieses Schriftsatzes durch das Gericht an einen dritten Empfänger die elektronische Form im Verhältnis zwischen Absender und Empfänger nicht eingehalten. Denn die Legitimationswirkung der Absendersignatur (§ 130a Abs. 3 2. Fall, Abs. 4 ZPO) besteht nur gegenüber dem Gericht. Der hier vom Gericht per Postzustellung übersandte Ausdruck genügt weder der Schriftform noch der elektronischen Form (Bl. 129 GA, vgl. AG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2022 – 48 C 304/21, Rn. 40, juris zur Wohnraumkündigung).

Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, die Abrechnung in schriftlicher Form im Beschwerdeverfahrens nachzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 – IX ZR 63/97, Rn. 38, juris), keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Juli 2022 Ausführungen zum Formmangel gemacht hat. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht.“

Schriftform bei gescannten und als Email-Anhang eingereichten Schriftsätzen gewahrt?, oder: Vorsicht!

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – XII ZB 8/19 – in einem familienrechtlichen Verfahren mit der Frage befasst, ob die erforderliche Schriftform auch gewahrt ist, wenn ein Schriftsatz unterschrieben, eingescannt und dann als PDF-Anhang an einer Email an die Email-Adresse des Gerichts geschickt wird.

Ausgangspunkt für die BGH-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt. Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (1. Oktober 2018) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwischen 18:59 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht, den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen. Anschließend hat er die vollständige und von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF-Datei per E-Mail an das Oberlandesgericht gesendet, wo sie um 19:21 Uhr in der elektronischen Poststelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E-Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden. Am 22. Oktober 2018 sind die E-Mail und die angefügte PDF-Datei auf Anweisung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen worden.
Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei, hat es mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.“

Der BGH sagt: Geht nicht. Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919).
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.

Also: Vorsicht!

Strafvollzug I: Einlegung der Rechtsbeschwerde, oder: Schriftform

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Nach längerer Zeit heute dann mal wieder ein paar Entscheidungen in Strafvollzugssachen.

Zunächst eine Entscheidung zu einer formalen Frage, nämlich der KG, Beschl. v. 19.06.2018 – 2 Ws 139/17 Vollz, der sich zur Frage der Wahrung der Schriftform – bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde – verhält. Dazu das KG:

„Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der ausdrücklichen Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4). Fehlen diese Voraussetzungen, kann es zur Wahrung der Schriftform ausnahmsweise genügen, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02 –, juris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Der maschinenschriftliche Namenszusatz am Ende des Schreibens, dem – anders als bei den übrigen im Verfahren angefallenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers – nicht der Zusatz „Im Auftrag“ vorangestellt ist, lässt in Verbindung mit dem Briefkopf der Justizvollzugsanstalt X und der Offenlegung der vorgeschalteten Sachbearbeiter den Leiter der Vollzugsbehörde als Schlusszeichner und damit Urheber des Schreibens erkennen.“

Rechtsmittel durch einfache Email?, oder Bloß nicht

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Und zum Schluss des Tages dann noch den OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2017 – 4 Ws 241/17. Der untermauert noch mal den Rat: Rechtsmittel durch Email? Das sollte man lieber lassen, denn:

„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht in der nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, eingelegt worden ist. Der Verurteilte hat – trotz erhaltener Rechtsmittelbelehrung – das Rechtsmittel nur durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, gesandt an die Poststelle des LG Bielefeld eingelegt. Dies erfüllt die o.g. Formanforderungen nicht (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 536; LG Gießen NStZ-RR 2015, 344; LG Zweibrücken, Beschl. v. 07.07.2010 – Qs 47/10 – juris).“

Das mag demnächst anders werden/sein: §§ 32a ff. StPO, aber derzeit: Finger weg.

Und das gilt übrigens auch für das Bußgeldverfahren. Denn so – der AG Kassel, Beschl. v. 06.09.2017 – 384 OWi – 9433 Js 27079/17: Ein Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam.