Schlagwort-Archive: PDF

Schriftform bei gescannten und als Email-Anhang eingereichten Schriftsätzen gewahrt?, oder: Vorsicht!

© Gina Sanders Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – XII ZB 8/19 – in einem familienrechtlichen Verfahren mit der Frage befasst, ob die erforderliche Schriftform auch gewahrt ist, wenn ein Schriftsatz unterschrieben, eingescannt und dann als PDF-Anhang an einer Email an die Email-Adresse des Gerichts geschickt wird.

Ausgangspunkt für die BGH-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt. Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (1. Oktober 2018) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwischen 18:59 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht, den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen. Anschließend hat er die vollständige und von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF-Datei per E-Mail an das Oberlandesgericht gesendet, wo sie um 19:21 Uhr in der elektronischen Poststelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E-Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden. Am 22. Oktober 2018 sind die E-Mail und die angefügte PDF-Datei auf Anweisung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen worden.
Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei, hat es mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.“

Der BGH sagt: Geht nicht. Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919).
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.

Also: Vorsicht!