Schlagwortarchiv: allgemeines Persönlichkeitskeitsrecht

Haft I: Beugehaft wegen Auskunftsverweigerung, oder: Einstweilige Anordnung des BVerfG

Ich erinnere: Ich habe neulich über zwei Entscheidungen des BGH berichtet, und zwar über den BGH, Beschl. v. 22.06.2026 – StB 47/26 bzw. den BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 47/26. Die sind in einem beim OLG Dresden anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ergangen. In dem findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unterstützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Gedankengut zu bekämpfen.

Die Beschwerdeführerin beim BGH, die Zeugin E. war bereits durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextremistischen Vereinigung, die auch Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens ist. In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführerin am 30.06.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Beim BGH hatte die Zeugin mit ihren Rechtsmitteln keinen Erfolg (s. die o.a. Beschlüsse).  Das Verfahren ist nämlich noch nicht beendet. Die Zeugin hat nämlich gegen den den Vollzug der gegen sie angeordneten Beugehaft anordnenden Beschluss des OLG Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das BVerfG hat in dem dort anhängigen Verfahren inzwischen mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.9.2026 – 2 BvR 1681/26, in einer einstweiligen Anordnung den Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Zu dem Beschluss passen folgenden Leitsätze:

1. Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 i.V.m. Art. 1 Abs 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG umfasst. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.

2. Zum Recht des Zeugen, gem. § 55 Abs 1 StPO die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Steht die gesamte in Betracht kommende Aussage des Zeugen mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in einem so engen Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Zeuge ohne die Gefahr der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, braucht er überhaupt keine Frage zu beantworten.

Zur Abwägung bei der EA heißt des dann:

„b) Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, dann würde die schon bisher mehr als zweieinhalb Monate dauernde Beugehaft in der Zwischenzeit weiter vollzogen. Eine Beugehaft von weiteren mehr als drei Monaten wäre ein schwerwiegender, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>). Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, würde der weitere Vollzug der Beugehaft voraussichtlich lediglich um wenige Wochen aufgeschoben. Angesichts der bereits erfolgten Terminierung des laufenden, dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen unterliegenden Strafverfahrens bis einschließlich 30. April 2027 einerseits und der zeitnah zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache andererseits, erscheint es jedenfalls wahrscheinlich, dass der noch nicht vollzogene Rest der Beugehaft noch vor dem Abschluss des Strafverfahrens vollzogen werden könnte. Der Zweck der Beugehaft, den Ungehorsam der Beschwerdeführerin zu brechen und mit der Zeugenaussage zur Aufklärung im Strafverfahren beizutragen, könnte in diesem Fall mithin zwar erst zeitlich versetzt erreicht werden; er würde aber voraussichtlich nicht verfehlt.“

Wir werden also jetzt demnächst mal wieder etwas vom BVerfG zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hören.