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Zahlung der Geldauflage nach § 153a StPO-Einstellung, oder: Insolvenzrechtliche Anfechtung zulässig?

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Und als zweite Entscheidung dann OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.01.2025 – 4 U 137/23 – eine insolvenzrechtliche Entscheidung mit strafverfahrensrechtlichem Einschlag.

Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem am 12.05.2021 vom Schuldner beantragten und am 17.05.2021 vom Insolvenzgericht eröffneten Insolvenzverfahren.

Im März 2014 ordnete das AG München im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen vorsätzlicher Marktmanipulation den dinglichen Arrest in das Vermögen des Schuldners an. In diesem Zuge erklärte der Schuldner mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2014, dass er kein Vermögen habe. Am 28.12.2017 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Anklage gegen den Schuldner. Der Arrest wurde am 12.03.2019 aufgehoben. Am 23.03.2019 erklärte der Schuldner in einem anwaltlichen Schreiben an die 26. Strafkammer des LG Frankfurt am Main, dass er aus seiner Tätigkeit im Bereich der Systemgastronomie keine Entnahmen tätigen könne, über keine weitere Einnahmequelle verfüge, erhebliche Schulden habe und finanzielle Unterstützung von pp.  erhalte. Die 26. Strafkammer verurteilte den Schuldner am 27.05.2019 wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 60 EUR. In dem Urteil führte die 26. Strafkammer aus, dass der Angeklagte monatlich 270 EUR ausbezahlt bekomme und durch eine Nebentätigkeit weitere 500 € verdiene. Über nennenswertes sonstiges Vermögen verfüge der Schuldner nicht, ausgenommen einiger Gegenstände wie ein Pkw und Uhren, die allerdings arrestiert seien. Der BGH hob diese Entscheidung später auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück. Die sodann mit der Sache befasste 29. Strafkammer stellte das Strafverfahren mit Beschluss vom 04.03.2021 nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 100.000 € ein. 40.000 EUR sollten an die hessische Landeskasse und je 20.000 EUR an drei gemeinnützige Einrichtungen geleistet werden.

Um die Geldauflage zu erfüllen, schloss der Schuldner mehrere Darlehensverträge über insgesamt 100.000 EUR ab. Vertragspartner waren vier verschiedene Gesellschaften, deren Anteile von pp.  gehalten wurden. Die Darlehensvaluten wurden am 11.03.2021 auf das in den Darlehensverträgen angegebene Konto des Bruders des Schuldners überwiesen. Auf dieses Konto hatte der Schuldner Zugriff und war verfügungsbefugt. Noch am 11.03.2021 zahlte der Schuldner von diesem Konto jeweils 20.000 EUR an die im Einstellungsbeschluss genannten drei gemeinnützigen Einrichtungen und ferner am 15.03.2021 40.000 EUR an die hessische Landeskasse. Bei allen Überweisungen an die gemeinnützigen Einrichtungen nannte der Schuldner im Verwendungszweck neben dem Aktenzeichen des Strafverfahrens und seinem Namen „gemäß Beschluss LG FFM v. 04.03.2021“ (Anlage K19). Der Kläger focht die Zahlungen zunächst außergerichtlich an, woraufhin eine der drei gemeinnützigen Einrichtungen die erhaltenen 20.000 EUR an die Insolvenzmasse zurückgewährte.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgeganagen, dass weder die Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungstatbestands des § 131 InsO noch die des § 133 InsO erfüllt seien. Bei der Anfechtung nach § 131 InsO fehle es an der Stellung des Beklagten als Insolvenzgläubiger, da durch die Anordnung der Geldauflage keine Verbindlichkeit zu Lasten der späteren Insolvenzmasse begründet worden sei. Eine Anfechtung nach § 133 InsO scheitere jedenfalls daran, dass eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht feststellbar sei. Die Nebenintervention sei zulässig, da der Nebenintervenient als Empfänger eines Teils der angefochtenen Leistungen ein rechtliches Interesse nach § 66 Abs. 1 ZPO habe.

Dagegen die Berufung. Das OLG hat sie als zulässig und begründet angesehen. Die vom Schuldner an den Beklagten gezahlten Geldauflagen seien nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, weshalb der Kläger vom Beklagten nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen verlangen könne.

Ich stelle hier nur die Leitsätze der Entscheidung ein, die vollständigen Begründung dann bitte ggf. selbst im verlinkten Volltext lesen:

1. Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage im Sinne von § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, kann der Insolvenzverwalter diese unter den Voraussetzungen des § 131 InsO gegenüber dem Land auch dann anfechten, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war.

2. Den in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Geldzahlungsverpflichtungen sind im Rahmen des § 131 InsO die von der Strafjustiz beschlossenen Geldauflagen gleichgestellt. Solche Geldauflagen sind als unvollkommene Verbindlichkeiten zu qualifizieren, welche ein Land als Insolvenzgläubiger nicht zu beanspruchen hat (§ 131 Abs. 1 Alt. 1 InsO).

StPO III: Umdeutung von „Revision“ in „Beschwerde“, oder: Anfechtbarkeit einer Einstellung nach § 153a StPO

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Und dann zum Tagesschluss noch der BayObLG, Beschl. v. 09.01.2024 – 202 StRR 98/23 – zur Frage der Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO und zur Umdeutung einer „Revision“ in eine „Beschwerde“.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten, einem tschechischen Staatsangehörigen, ist in der Anklageschrift u.a. ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls zur Last gelegt worden. Das AG hat ihn wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. In der Hauptverhandlung hat das LG das Verfahren mit Zustimmung des Vertreters der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Angeklagte gegen das „Urteil“ des Landgerichts „Revision“ ein, die er unter Hinweis auf ein „fehlerhaftes Verfahren“ mit der „Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte“ und der „Verletzung grundlegender Menschenrechte und Freiheiten“ begründete.

Das BayObLG hat das Schreiben des Angeklagten nicht als Revision angesehen,  sondern nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO in eine Beschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer umgedeutet:

„1. Eine Revision gegen den Einstellungsbeschluss ist unstatthaft. Sie ist gemäß § 333 StPO ausschließlich gegen Urteile der Landgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte zulässig.

2. Trotz der eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ ist dieses gemäß § 300 StPO aber in eine Beschwerde umzudeuten.

a) Die ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsmittels als „Revision“ durch den Beschwerdeführer als juristischen Laien, der überdies tschechischer Staatsangehöriger und, was schon durch die Hinzuziehung einer Dolmetscherin in der Berufungshauptverhandlung indiziert wird, der deutschen Sprache zumindest nicht hinreichend mächtig ist, steht der Umdeutung nicht im Wege. Denn nach § 300 StPO soll gerade gewährleistet werden, dass der Wille des Beschwerdeführers auf gerichtliche Kontrolle in effektiver Weise umgesetzt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 66. Aufl. § 300 Rn. 1).

b) Zwar verbietet § 300 StPO die Umdeutung in ein unzulässiges Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 06.06.2016 – 2 ARs 399/15 bei juris = BeckRS 2016, 14599). Jedoch steht dies einer solchen nicht entgegen, weil eine zulässige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts in Betracht kommt.

aa) Gegen die im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse ist gemäß § 304 Abs 1 Alt. 2 StPO grundsätzlich die Beschwerde statthaft.

bb) Dies gilt auch für die Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Bestimmung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO, die den Einstellungsbeschluss für unanfechtbar erklärt, steht dem nicht entgegen. Trotz des Wortlauts dieser Norm ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch der gerichtliche Beschluss, mit dem ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, nicht jeglicher Anfechtung entzogen ist. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Unanfechtbarkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde für den Angeklagten (und die Staatsanwaltschaft) jedoch dann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung fehlte, namentlich dann, wenn das Verfahren ein die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO hinderndes Verbrechen zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 22.03.2002 – 4 StR 485/01 = BGHSt 47, 270 = StV 2002, 294 = NJW 2002, 2401 = NStZ 2002, 491 = BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Strafklageverbrauch 4 = JR 2003, 125 = BeckRS 2002, 3727 m.w.N.), was nach Aktenlage nahe liegt.

(a) In der Anklageschrift vom 03.06.2022 lag dem Angeklagten unter anderem ein Verbrechen des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 i.V.m. 244 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zur Last.

(b) Allerdings kommt eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO trotz des ursprünglichen Verbrechensvorwurfs auch dann in Betracht, wenn dieser entfallen ist, die Tat mithin nur noch unter dem Gesichtspunkt eines Vergehens verfolgbar ist (BGH a.a.O.). Hierfür gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte.

(1) Zwar hat das Amtsgericht den Angeklagten lediglich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB verurteilt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, aus welchen Gründen das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Angeklagte, der immerhin als „Mittäter“ von zwei Mitangeklagten und einer weiteren gesondert verfolgten Person, die nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil übereingekommen waren, sich in der Bundesrepublik Deutschland durch Diebstähle aus Elektromärkten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen, bezeichnet wurde, nicht wegen schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen wurde. Die durch die Beweiswürdigung nicht belegte Erwägung im Rahmen der rechtlichen Würdigung, dass „die notwendige Bandenabrede nicht nachgewiesen werden konnte“, stellt unter Zugrundelegung der Feststellungen des Ersturteils keine nachvollziehbare Begründung dar, die den ursprünglichen Verbrechensvorwurf entfallen ließe. Dies gilt umso mehr, als das vom Amtsgericht zugrunde gelegte Ergebnis auch im Widerspruch zur Beweiswürdigung im Übrigen steht, wonach sich die drei Angeklagten durch die Begehung grenzüberschreitender Diebstähle eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht erschließen wollten. Ganz offensichtlich hat das Amtsgericht bei seiner Wertung verkannt, dass eine Bandenabrede auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2023 – 5 StR 257/23 bei juris = BeckRS 2023, 32472; 29.09.2021 – 2 StR 313/20 bei juris = BeckRS 2021, 40957; 16.06.2005 – 3 StR 492/04 = BGHSt 50, 160 = NJW 2005, 2629 = StV 2005, 555 = wistra 2005, 430 = BGHR BtMG § 30 Abs 1 Nr 1 Bande 6 = BGHR BtMG § 30 Abs 1 Nr 1 Bande 7 = NStZ 2006, 174; Beschl. v. 08.11.2022 – 2 StR 102/22 = StV 2023, 474 = NStZ 2023, 683).

(2) Dass die Berufungskammer nach eigener Prüfung aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Verbrechensvorwurf entfallen sei, ergibt sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Einstellungsbeschluss, der bei einer derartigen Verfahrenssituation zumindest einer Begründung dahingehend bedurft hätte, weshalb der ursprüngliche Verbrechensvorwurf nicht mehr aufrechtzuerhalten war.

(3) Der Verbrechensvorwurf war auch nicht etwa wegen des Verschlechterungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO obsolet. Zwar hat allein der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB Berufung eingelegt. Das Landgericht hätte aber aufgrund seiner Kognitionspflicht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens, das weiterhin im Raum stand, aufklären müssen, zumal das Verbot der reformatio in peius sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch bezieht, einer Verschärfung des Schuldspruchs aber von vornherein nicht entgegensteht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 15.09.2023 – 5 StR 134/23 bei juris = BeckRS 2023, 25926; 01.08.2023 – 5 StR 174/23 = NStZ 2023, 735; 06.06.2023 – 4 StR 85/23 = NStZ-RR 2023, 250).“

Keine nachträgliche PKH-Bewilligung, oder: Auch nicht nach nur vorläufiger Einstellung

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Am Gebührenfreitag stelle ich heute zwei AG-Entscheidungen vor.

Zunächst kommt hier der AG Kehl, Beschl. v. 21.06.20212 Cs 305 Js 3272/19 (2) – (noch einmal) zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskotenhilfe. Das AG hat nach einer vorläfugen Einstellung nach § 153a den dann noch gestellten Antrag als verspätet angesehen:

„Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Nebenklägerin erstmals mit der Beschwerde erklärt, dass es sich bei dem monatlichen Zahlungseingang von 900 € auf ihrem Konto um den Transfert der bereits als Mieteinnahmen in Polen als Einkommen berücksichtigten 800 € vom Mietkonto in Polen handele, ist dies – unabhängig von der betragsmäßig nicht unerheblichen und deshalb die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehende Differenz – unbeachtlich. Aufgrund der – wenngleich bislang nur vorläufigen – Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gilt das Verfahren nämlich als abgeschlossen, weil die eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung – jedenfalls bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme – nicht (mehr) möglich ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe vollständig vor Abschluss der Instanz gestellt, vom Gericht aber nicht rechtzeitig beschieden wurde (vgl. KK-StPO/Walther, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, StPO § 397a Rn. 14 MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020 Rn. 55, ZPO § 119 Rn. 55 BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 119 Rn. 6, 7). Nachdem – trotz des Hinweises des Gerichts – auch mit der am Tag der Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wurde, eingereichten zweiten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Erläuterungen zu den 900 € erfolgte, muss der Antrag zu diesem Zeitpunkt jedoch als (noch) nicht vollständig angesehen werden (vgl. MüKoZPO/Wache, a.a.O, § 117 Rn. 19). Darüber hinaus verhält sich Nebenklägerin weiterhin nicht zu etwaigen Konten in Polen, obwohl sich der Bestand aufgrund der dort erzielten Mieteinnahmen nicht nur aufdrängt, sondern sie nach der Beschwerdebegründung zumindest über ein Mietkonto verfügt. Bereits deshalb ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe – nach wie vor – unvollständig und kann deshalb keine Grundlage für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.

Soweit die Nebenklägerin meint, das Gericht habe bei der ablehnenden Entscheidung Unterhaltszahlungen berücksichtigt, unterliegt sie offenbar einem Missverständnis der Begründung der Entscheidung. Für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bestand mangels entsprechender Angaben in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch kein Anlass. Das Missverständnis der Nebenklägerin beruht womöglich darauf, dass das Gericht für die Kinder als Unterhaltsberechtigte einen Freibetrag von jeweils 340 € angesetzt hatte.“

Also wenn schon ein PKH-Antrag, dann auf jeden Fall rechtzeitig 🙂 . Dazu dann auch der Hinweis auf: Pflichti II: “Rückwirkungsentscheidungen”, oder: Nachträglicher Pflichtverteidiger/nachträgliche PKH

Einstellung III: Keine Zustimmung der StA zu § 153a-StPO-Einstellung, oder: Kein „Verpflichtungsantrag“

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Und dann stelle ich noch den BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 – 203 VAs 42/20 – vor.

Im Streit ist in dem Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG eine Einstellung nach § 153a StPO bzw. die Verweigerung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu der – auch vom Gericht vorschlagenen – Einstellung nach § 153a StPO. Gegen andere Beschuldigte war das Verfahren – u.a. mit dem Vorwurf der Wahlfälschung – eingestellt worden. Gegen den Antragsteller nicht. Die StA fand das Verfahren gegen diesen Beschuldigten „gewichtiger“.

Der Beschuldigte hat dann Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt und beantragt, die Staatsanwaltschaft dazu zu verpflichten, ihre Zustimmung zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO auch bezüglich des Antragstellers dem Grunde nach zu erteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Zustimmungsverweigerung zur Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg oder der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde gelegen habe, sondern eine Weisung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Diese Weisung beruhe auf sachfremden Erwägungen und instrumentalisiere den Antragsteller zu einem Spielball politischer Interessen, weshalb dem Antragsteller der Rechtsweg zu einem unabhängigen Richter eröffnet sein müsse. Als endgültige und letztverbindliche Entscheidung dürfe die Zustimmungsverweigerung wegen Art. 19 Abs. 4 GG einer Anfechtung nicht entzogen werden.

Das BayObLG hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen, da er bereits nicht statthaft ist. Dazu führt es u.a. aus:

„….. Insbesondere ist auch – wie vorliegend – die Verweigerung der Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft gem. § 153a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.1985, Az.: 1 VAs 149/84, NStZ 1985, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 153a StPO Rn. 47 und § 23 EGGVG Rn. 15; Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 39; Mavany in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. § 153a Rn. 150 i.V.m. § 153 Rn. 72 m. zahlr. Nachw.; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 111, Rn. 121 m. zahlr. Nachw., Rn. 123 m. weit. Nachw.; Peters in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 153a Rn. 56; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 32).

3. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann anzuerkennen, wenn sich eine Maßnahme als willkürlich erweist, d.h. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und schlechthin unhaltbar ist (BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979, Az.: 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 184 (zu § 232 Abs. 1 S. 1 StGB a.F., jetzt § 230 Abs. 1 S. 1, 2. HS StGB); BVerfG, Beschluss vom 08.11.1983, Az.: 2 BvR 1138/83, NJW 1984, 1451 (betreffend einen Auskunftsanspruch); BVerfG, Beschluss vom 19.12.1983, Az.: 2 BvR 1731/82, NStZ 1984, 228 (betr. Einleitung und Fortführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens); BVerfG, Beschluss vom 05.11.2001, Az.: 2 BvR 1551/01, NJW 2002, 815 (zu § 153a Abs. 1 StPO); BVerfG, Beschluss vom 03.10.2003, Az.: 2 BvR 660/03, NStZ 2004, 447 (betr. Einleitung und Fortführung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens); KG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: 1 VAs 40/09, StraFo 2010, 428 (zu § 154 Abs. 1 StPO); Mayer in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 32; Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 112 – ausdrücklich a.A. Rn. 121 betreffend u.a. §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO und Rn. 123 betreffend u.a. §§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO -; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 49).

Danach ist eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ausnahmsweise dann geboten, wenn der Staatsanwaltschaft Willkür vorgeworfen wird, wenn also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht. Alle den vorgenannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle betrafen das Verfahrensstadium des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung. Zudem war in keinem dieser Fälle schlüssig dargetan, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt hat.

In diesem Verfahrensstadium ist zutreffend darauf abzustellen, ob im Hinblick auf behauptete Willkür im Einzelfall sofortiger Rechtsschutz geboten ist oder ob dem Beschuldigten zugemutet werden kann, den weiteren Gang und den Abschluss des Ermittlungsverfahrens abzuwarten, um sodann, wenn es nicht zur Einstellung kommt, um richterliche Überprüfung nachzusuchen (Böttcher in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 112; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 58, 65).

Dabei begründet es für sich allein aber noch keinen Fall der Willkür, wenn die Staatsanwaltschaft in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren ist (BVerfG, Urteil vom 04.04.1967, Az.: 1 BvR 126/65, BVerfGE 21, 245, 261; BVerfG, Beschluss vom 08.05.1979, Az.: 2 BvR 782/78, BVerfGE 51, 176, 184).

4. Unter diesen Vorgaben ergibt sich vorliegend, dass ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auch unter dem Blickwinkel der Willkür nicht statthaft ist……………..“

Den Rest der umfangreichen Begründung des BayObLG überlasse ich dem Selbststudium.

Zusätzliche Verfahrensgebühr, oder: Nicht beim Entfallen von Fortsetzungsterminen?

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Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG beschäftigt die Verteidiger, die Vertreter der Staatskasse, die Rechtsschutzversicherungen und damit dann letztlich auch immer wieder die Gerichte. Es handelt sich m.E. um die Gebührenziffer des VV zu der mit am meisten Rechtsprechung vorliegt, wenn es nicht sogar die Ziffer ist, zu der es die meisten Entscheidungen gibt. So dann jetzt auch das AG Hannover, Urt. v. 17.07.2018 – 571 C 4229/18 – mit einem ganz einfachen Sachverhalt:

Der ehemalige Angeklagte hat gegen seine Rechtsschutzversicherung die Zahlung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend gemacht. Der Kläger war in einem Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten verteidigt worden. Das Strafverfahren ist dann in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO (vorläufig) und nach Erfüllung von Auflagen dann endgültig eingestellt worden. Der Kläger hatte den Anfall der Nr. 4141 VV RVG u.a. mit dem Wegfall mehrerer Fortsetzungstermine begründet. Das AG hat die Klage abgewiesen:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung gem. § 153 a StPO in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hannover am 25.01.2018 nicht die Entstehung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV, deren Erstattung der Kläger begehrt. Diese Gebühr entsteht, wenn „das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.“ Die Gebühr entsteht bei Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO dabei nur, wenn die Einstellung nach Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgt, nicht aber bei Abkürzung des Hauptverhandlungstermins durch Einstellung. Dies entspricht dem Ziel der Gebührenregelung einen Anreiz zu schaffen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und damit weniger Hauptverhandlungen durchzuführen. Es kommt auch nicht darauf an, wiederum entgegen der Ansicht des Klägers, ob durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden, da im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung deren Entbehrlichkeit auch nur einheitlich beurteilt werden kann. Ebenfalls nicht zur Entstehung der Gebühr führt, dass bei Nichterfüllung der Auflage eine neue Hauptverhandlung anberaumt werden müsste, da es sich hierbei um eine rein spekulative, vom Leistungswillen des Angeklagten abhängende, Erwägung handelt (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 14.04.2011, IX ZR 153/10). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auflagenerfüllung überwacht hat.“

Ich habe die Entscheidung für den RVGreport und den StRR kommentiert. Daraus hier nur ein Punkt:

„Nach Auffassung des AG haben auch die durch die Einstellung nach § 153 a StPO „vermiedenen“ Fortsetzungstermine nicht zum Anfall der Nr. 4141 VV RVG geführt. Auch das entspricht der herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Köln RVGreport 2006, 152 = AGS 2006, 339 m. zust. Anm. Madert; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn 64; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4100 Rn 23; Jungbauer DAR 2008, 738), die auf die „Einheitlichkeit der Hauptverhandlung“ verweist (OLG Köln, a.a.O.). Diese Auffassung ist aber zu hinterfragen. Denn sie ist, wenn man vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ausgeht, nämlich die Mitwirkung des RA an der Entlastung der Justiz zu honorieren bzw. einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass ihm aufgrund seiner Mitwirkung eine Hauptverhandlungsgebühr entgeht, nicht folgerichtig/konsequent. Denn auch in diesen Fällen verliert der RA/Verteidiger die Terminsgebühr(en) für die weiteren Hauptverhandlungstermine; zudem tritt auch eine Entlastung der Justiz ein.2

Also: Steter Tropfen höhlt den Stein…..