Kategoriearchiv: Urteilsgründe

Strafe I: Strafrahmenverschiebung wegen TOA, oder: Voraussetzungen nach 10.000 EUR-Zahlung erfüllt

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Und dann gibt es heute zu Beginn des Oktobers noch einmal Strafzumessungsentscheidungen.

Ich starte den Reigen mit dem BGH, Urt. v. 15.07.2026 – 5 StR 667/25. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte..

Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte ließ sich am späten Nachmittag des 8. November 2024 vom Nebenkläger, der als angestellter Taxifahrer arbeitete, für einen Festpreis von 215 Euro von L. in die Nähe von R. fahren. Er übergab das Geld während der Fahrt in bar an den Nebenkläger, der es in der vorderen Bauchtasche seines Kapuzenpullovers verstaute. Spätestens kurz vor Ankunft fasste der Angeklagte den Plan, das Fahrtgeld – auch mit Gewaltanwendung -wieder in seinen Besitz zu bringen. Er veranlasste den Nebenkläger, ihn in Abänderung des ursprünglichen Fahrtziels zum Ende einer an einem Grünbereich gelegenen Sackgasse zu fahren, wo nur wenige Menschen auf der Straße zu erwarten waren.

Dort bei Einbruch der Dunkelheit angekommen stiegen beide aus dem Fahrzeug, um auf Vorschlag des Angeklagten noch gemeinsam eine Zigarette zu rauchen. Währenddessen entfernte sich der Angeklagte einige Schritte, um unbemerkt ein Jagdmesser aus der Tasche zu holen. Dann trat er von hinten an den Nebenkläger heran, der nicht auf ihn achtete und sich keines Angriffs versah. Er stach ihm das Messer in den rechten Unterbauch, wobei er billigend in Kauf nahm, dass der Nebenkläger nicht nur verletzt werden, sondern auch zu Tode kommen könnte. Der Nebenkläger sank in den Vierfüßlerstand. Der Angeklagte nutzte diesen Moment, beugte sich über ihn und nahm ihm das gezahlte Geld aus der Bauchtasche. Er ging davon aus, den Nebenkläger nicht tödlich verletzt zu haben, und flüchtete vom Tatort in den angrenzenden Grünbereich.

Der Nebenkläger erlitt durch den Stich zwei Perforationen des Dünndarms, die eine Notoperation erforderlich machten, bei der ihm 15 cm des Dünndarms entfernt werden mussten. Zudem kam es aufgrund der Verletzung zu einem Austritt von Darminhalt in die Bauchhöhle, wodurch eine eitrige Bauchfellentzündung hervorgerufen wurde, die ohne zeitnahe medizinische Versorgung zum Tod des Nebenklägers geführt hätte.“

Nach schriftsätzlicher Ankündigung gegenüber dem Nebenklägervertreter hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 14.05.2025 einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 EUR ohne Anrechnung auf zivilrechtliche Forderungen an den Nebenkläger gezahlt und sich entschuldigt. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung und das Geld angenommen und dem Angeklagten für seine Zukunft alles Gute gewünscht. An den Arbeitgeber des Nebenklägers hat der Angeklagte einen Betrag von 215 EUR zum materiellen Schadensausgleich überwiesen und sich bei ihm schriftlich über seinen Verteidiger für seine Tat entschuldigt. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung ebenfalls angenommen.

Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, den sie gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB hat sie – auch in Ansehung des vertypten Milderungsgrundes – verneint. Hierbei hat das LG zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft und als Erstverbüßer besonders haftempfindlich“ sei, sowie zu seinen Lasten, dass er „gleich zwei Tatbestandsalternativen“ des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe.

Der BGH führt zur Strafmaßrevision der StA aus:

„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, da die Strafzumessung des Landgerichts keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist.

1. Die Gewährung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Nebenklägers als auch hinsichtlich dessen Arbeitgebers erfüllt hat.

a) In Bezug auf den Nebenkläger hat das Landgericht zutreffend § 46a Nr. 1 StGB zugrunde gelegt.

aa) Der Bejahung der Voraussetzung dieser Norm steht das Einlassungsverhalten des Angeklagten nicht entgegen. Dieser hat eine Bezahlung des Fahrpreises und dessen Wegnahme bestritten. Er habe aus ihm selbst nicht erklärlichen Gründen auf den Nebenkläger eingestochen, als dieser ihn eingeholt und „angepöbelt“ habe, nachdem er nach Fahrtende wegzulaufen versucht habe.

Das Landgericht hat diese Angaben wie geboten nach den Umständen des Einzelfalls in wertender Betrachtung gewürdigt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134; vgl. auch MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46a Rn. 36). Dabei hat es bedacht, dass § 46a StGB vom Täter regelmäßig mindestens erfordert, sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld zu bekennen und dessen Opferrolle zu respektieren, wofür es jedenfalls bei schweren Gewaltdelikten in der Regel eines Geständnisses bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 – 4 StR 232/25 Rn. 15 mwN). Es hat diese Voraussetzung mit Blick darauf bejaht, dass ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Anwendung des § 46a StGB nicht entgegensteht, wenn nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtliche Ahndung und das Verteidigungsverhalten des Täters für das Opfer nicht mehr von besonderem Interesse sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2025 – 6 StR 245/24 Rn. 20 f. mwN, StV 2025, 457). Dabei konnte es sich darauf stützen, dass nach dessen eigener Erklärung für den Nebenkläger nicht die Wegnahme des seinem Arbeitgeber zustehenden Geldbetrags, sondern seine lebensgefährliche Bauchverletzung im Zentrum der Tatfolgen stand. Das Verteidigungsverhalten in Bezug auf die Wegnahme sei für den Nebenkläger daher spätestens nach dem kommunikativen Prozess in der Hauptverhandlung, bei dem er die Entschuldigung des Angeklagten akzeptierte und ihm alles Gute für die Zukunft wünschte, nicht mehr von Bedeutung gewesen.

Dies ist, nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger offensichtlich Genugtuung verschafft hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 471/23 Rn. 16 mwN), nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte ausweislich seiner Zahlung an den Arbeitgeber auch den entstandenen wirtschaftlichen Schaden der Sache nach nicht bestritten hat.

bb) Das Landgericht ist zudem ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Folgen seiner Tat gegenüber dem Nebenkläger ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht hat. Für die anhand eines objektivierenden Maßstabs vorzunehmende Prüfung, ob die Leistungen des Täters als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als „ausgeglichen“ erachtet werden können, lassen sich den Urteilsgründen ausreichend konkrete Feststellungen zu dem durch die Tat entstandenen materiellen und immateriellen Schaden entnehmen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 – 2 StR 412/19 Rn. 12, StV 2021, 31). Insbesondere ist angesichts der Schwere der Verletzungen des Nebenklägers einerseits und der ihm inzwischen gelungenen Überwindung der physischen und psychischen Tatfolgen andererseits nicht ersichtlich, dass die Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes hinter dem zum Ausgleich Erforderlichen zurückgeblieben wäre. Dabei hat die Strafkammer zutreffend auch den Umstand berücksichtigt, dass der Nebenkläger keine weitergehende Zahlung verlangt hat.

b) Hinsichtlich des Arbeitgebers des Nebenklägers hat der Angeklagte nach den Feststellungen ebenfalls die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB erfüllt. Denn er hat insoweit nicht nur den materiellen Schaden wieder gutgemacht, sondern sich auch im Rahmen eines kommunikativen Prozesses über seinen Verteidiger entschuldigt und damit insoweit Verantwortung für seine Tat übernommen. Der Arbeitgeber hat die Entschuldigung angenommen. Daher kann dahinstehen, ob der Angeklagte überdies wie vom Landgericht angenommen auch den Anforderungen des § 46a Nr. 2 StGB gerecht geworden ist (vgl. zur gleichzeitigen Anwendung beider Alternativen des § 46a StGB BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134).

2. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht zugunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich sei (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 457/20 Rn. 12; vom 1. Februar 2024 – 4 StR 287/23 Rn. 22; und vom 25. März 2026 – 2 StR 111/25 Rn. 106). Der Senat vermag den Urteilsgründen anders als der Generalbundesanwalt nicht zu entnehmen, dass das Landgericht ‒ was angesichts der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmenden Anrechnung rechtlich bedenklich wäre (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444/23 Rn. 7; vom 19. Dezember 2024 – 5 StR 490/24 Rn. 39) ‒ die erlittene Untersuchungshaft als solche strafmildernd berücksichtigt hätte, ohne über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt zu haben.

3. Allerdings hat die Strafkammer im gleichen Zusammenhang auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „nicht einschlägig vorbestraft“ sei. Zwar müssen nicht einschlägige Vorstrafen nicht stets einen (bestimmenden) strafschärfenden Umstand bei der Strafbemessung darstellen (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteile vom 19. Februar 2008 – 5 StR 512/07 Rn. 13; vom 4. August 1971 – 2 StR 13/71, BGHSt 24, 198, 199; Beschluss vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 38; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 650 ff.). Es ist jedoch grundsätzlich verfehlt, den Umstand eines lediglich geringen Maßes an Vorverurteilungen strafmildernd zu werten. Nur das Fehlen von Vorstrafen ist strafmildernd zu berücksichtigen, wohingegen Vorverurteilungen zu Lasten des Täters wirken (BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 – 2 StR 288/19 Rn. 23 mwN; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 284/22 Rn. 19; Beschluss vom 30. September 2025 – 3 StR 150/25 Rn. 7, NStZ-RR 2025, 369). Nachdem es sich bei den Vorstrafen aber lediglich um zwei Geldstrafen in Höhe von 30 und 90 Tagessätzen handelt, vermag der Senat selbst für den Fall ihrer strafschärfenden Berücksichtigung auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte.

4. Die Strafkammer hat zudem rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beging, obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt hat. Danach veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger erst zum gemeinsamen Rauchen und entfernte sich währenddessen zum unbemerkten Herausholen seines Messers kurz, um sodann den sich keiner Gefahr versehenden Nebenkläger von hinten zu attackieren (zum Begriff des hinterlistigen Überfalls vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2025 – 4 StR 243/24 Rn. 13 mwN, NStZ 2025, 552).

Der Senat vermag jedoch auch hier auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer im Fall der Bejahung dieser Tatvariante auf eine höhere Strafe erkannt hätte. Zwar hätte der Angeklagte dann anders als vom Landgericht bei der Strafzumessung angenommen nicht nur zwei, sondern drei Varianten des Tatbestands der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) erfüllt. Jedoch hat die Strafkammer ohnehin das Tatbild in seiner Gesamtheit in den Blick genommen, indem sie bei der Strafzumessung im engeren Sinn die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt hat. Überdies hat sie auch das tatbestandlich erfüllte Mordmerkmal der Heimtücke bejaht und damit auf eine mit dem hinterlistigen Überfall zwar nicht deckungsgleiche, im Grundgedanken aber vergleichbare besonders verwerfliche Begehungsweise abgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NJW 2002, 3717).“

Beweis II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Ausreichende Gesamtschau aller Umstände?

In die Thematik „Beweiswürdigung“ passt dann auch ganz gut der BGH, Beschl. v. 27.05.2026 – 6 StR 151/26.

In dem Verfahren ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Erfolg  hatte:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 2 StR 205/24, NStZ-RR 2025, 19 Rn. 9 mwN) sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Landgerichts weisen einen durchgreifenden Erörterungsmangel auf.

1. In Fällen, in denen – wie hier – „Aussage gegen Aussage“ steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 4 StR 477/22; vom 2. November 2022 – 6 StR 281/22, Rn. 6; Urteile vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20, NStZ-RR 2021, 24; vom 25. April 2018 – 2 StR 194/17, NStZ 2019, 42). Diesen Anforderungen wird die tatgerichtliche Würdigung nicht gerecht.

2. Die Begründung für die Annahme des Landgerichts, die zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers würden in der Gesamtschau „ein sehr konstantes Bild“ ergeben, begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf 1 freigesprochen, weil der Nebenkläger in der Hauptverhandlung – abweichend von seinen Angaben in der ersten Vernehmung vom 21. Februar 2023, nach denen der Angeklagte beim ersten Besuch des Nebenklägers anal in ihn eingedrungen sei und auf sein Gesäß ejakuliert habe – ausgesagt hat, dass der Angeklagte sein Glied (lediglich) an seinen Anus gedrückt habe, während „beide voll bekleidet“ gewesen seien. Die Strafkammer sah sich durch diese Inkonstanz im Aussageverhalten „nicht veranlasst“, von der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers im Übrigen auszugehen, da es sich um eine im konkreten Fall „erinnerungspsychologisch nachvollziehbare Aussagereduktion“ handele. Denn der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt seiner Erstaussage mit zwölf Jahren noch relativ jung und aufgrund seiner konservativ-muslimischen Erziehung sexuell besonders unwissend gewesen mit der Folge, dass ein solches „unvollständig verstandenes“ Geschehnis unter Umständen schlechter langfristig abgespeichert werde. Hier komme im besonderen Maße hinzu, dass es angesichts des Lebensalters des Nebenklägers und des Zeitablaufs seit der Erstoffenbarung „erinnerungspsychologisch normal“ erscheine, dass es „zum Vergessen auch längerer Erinnerungssequenzen kommen“ könne. Schließlich erscheine es plausibel, dass der Nebenkläger sich bei einem in diesem Zeitraum „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere.

b) Diese Würdigung ist in mehrfacher Hinsicht Bedenken ausgesetzt. Nicht nachvollziehbar ist schon, dass das Landgericht die Aussage des Nebenklägers zum Anklagevorwurf 1 in der Hauptverhandlung als bloße „Aussagereduktion“ bewertet. Denn der Nebenkläger hat in der Hauptverhandlung nicht eine gekürzte Version seiner früheren polizeilichen Bekundungen abgegeben, sondern einen im Kerngeschehen abweichenden Sachverhalt geschildert, bei dem es zu keinem Analverkehr und zu keinem Samenerguss auf das nackte Gesäß des Nebenklägers kam.

Ferner ist es nicht ohne Weiteres plausibel, dass ein Kind sich an einen erstmals erduldeten Analverkehr nicht mehr erinnern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 2. Juli 2020 – 6 StR 104/20, NStZ 2022, 191), zumal ein solches körpernahes Geschehen grundsätzlich wenig vergessensanfällig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2024 – 4 StR 380/23, Rn. 9; vom 5. Juli 2022 – 4 StR 96/22, Rn. 8; vom 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383, 384; vgl. auch Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl., S. 53). Dies gilt umso mehr, als dass der Nebenkläger in seiner polizeilichen Aussage noch in plastischen Worten beschrieben hatte, dass ihm sein Gesäß ein oder zwei Tage geschmerzt habe.

Soweit die Strafkammer schließlich ausgeführt hat, es sei plausibel, dass sich der Nebenkläger bei einem „reihenweise behaupteten Missbrauch“ nicht an jede einzelne Tathandlung erinnere, stößt auch das auf Bedenken. Denn Gegenstand der Ermittlungen war lediglich ein weiterer einem Dritten vorgeworfener Analverkehr zum Nachteil des Nebenklägers.“

Und:

„Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der Aussagegenese, des Alters des Nebenklägers und seines soziobiographischen Hintergrundes die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben ratsam erscheint.“

VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Immer wieder dieselben Fehler…..

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Zum Beginn der neuen Woche habe ich hier zwei Entscheidungen des BGH, die „verkehrsrechtlichen Eisnchlag“ haben (können).

Das ist zunächst der BGH, Beschl. v. 30.06.2026 – 4 StR 148/26.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte hatte gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern beschlossen, dass der Geschädigte, der mit einem der Söhne des Angeklagten im Streit lag, „eine nachhaltige Ansage“, auch in Form „einfacher“ körperlicher Gewalt, erhalten sollte. Nachdem der – mitangeklagte und nicht revidierende – Bruder des Angeklagten den Geschädigten zufällig während einer Autofahrt entdeckt und dies dem Angeklagten mitgeteilt hatte, stellte dieser einen Pkw als „Straßensperre“ auf der Fahrbahn der erwarteten Fahrtstrecke des Geschädigten ab. In das Fahrzeug legte er zwei Holzknüppel und bewaffnete sich mit einer geladenen Schusswaffe. Als der Geschädigte sich dem abgestellten Pkw näherte, wobei er – von ihm bereits bemerkt – von dem Fahrzeug des Mitangeklagten verfolgt wurde, herrschte Gegenverkehr. Dem Geschädigten erschien ein Vorbeifahren an dem stehenden Fahrzeug über die Gegenspur daher unmöglich. Aus Angst, von der Familie des Angeklagten in eine Falle getrieben zu werden, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit über den Gehweg, wodurch ein Reifen seines Fahrzeugs beschädigt wurde. Mit dem zuvor auf der Straße abgestellten Pkw nahmen der Angeklagte und eine unbekannte weitere Person nun die Verfolgung des Geschädigten auf. Der Mitangeklagte folgte mit seinem Fahrzeug demjenigen des Angeklagten. Der auf dem Beifahrersitz sitzende Angeklagte gab an drei verschiedenen Stellen während der Verfolgungsfahrt jeweils mehrere Schüsse aus seiner Schusswaffe in Richtung des weiterhin vorwegfahrenden Geschädigten ab, wobei er dessen Tötung für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, wenn auch sein vorrangiges Ziel war, ihn zwecks der beabsichtigten „Ansage“ zum Anhalten zu zwingen. Der Geschädigte, der Schüssen auf sein Fahrerfenster durch Lenkbewegungen zu entkommen versuchte, wurde nicht getroffen. Einer der Schüsse durchschlug aber den Tank seines Wagens, wodurch dieser sich allmählich verlangsamte. Der Geschädigte bog in Richtung einer Halle ab, in der eine Konzertveranstaltung stattfand, weil er auf dortige Polizeipräsenz hoffte. Beide Fahrzeuge folgten ihm weiterhin, wobei sie infolge des für den Fahrer des Angeklagten unerwarteten Abbiegevorgangs in eine umgekehrte Reihenfolge geraten waren.

Die Angeklagten erkannten nun, dass unmittelbar vor ihnen eine Großveranstaltung stattfand und sie ihr Ziel, den Geschädigten zum Anhalten zu zwingen und ihm eine nachhaltige körperliche Abreibung zu verpassen, nicht mehr würden erreichen können. Sie brachen deshalb die Verfolgung ab.

….“

Der BGG hat den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags aufgehoben. Grund: Nach den Feststellungen ist strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen. Insoweit verweise ich auf den Volltext.

Und zu § 315b StGB führt er aus:

„Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist allerdings auch für sich genommen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die in Form des am Straßenrand abgestellten Pkw errichtete Straßensperre sowie den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die (mehreren) Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten verwirklicht gesehen. Allerdings ergeben die Feststellungen weder zu der Vorbeifahrt des Geschädigten an dem Hindernis noch zu den Schüssen den Eintritt des tatbestandsmäßigen Gefährdungserfolges eines (vollendeten) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

a) Die Annahme einer konkreten Gefahr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder fremden Sache von bedeutendem Wert (vgl. zur Wertgrenze BGH, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 4 StR 593/18 Rn. 4 mwN) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. November 2025 – 4 StR 492/25 Rn. 4 mwN).

b) Ein Beinaheunfall in diesem Sinne kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.

aa) Soweit bei der Vorbeifahrt über den Gehweg der Reifen des Pkw des Geschädigten einen Schaden erlitt, fehlt es an Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs wie auch zur Höhe des an ihm tatsächlich entstandenen oder ihm durch die Tat darüber hinaus drohenden Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 408/09 Rn. 7). Ebenso wenig ist eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Geschädigten oder anderer Personen bei dem Ausweichen über den Gehweg festgestellt.

bb) Auch die Bewertung der Schüsse auf das Fahrzeug des Geschädigten als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht tragfähig begründet. Es fehlt auch insoweit an den gebotenen Feststellungen zum Fahrzeugwert und zur Schadenshöhe; ebenso wenig ist festgestellt, in welchem Maß der Körper des Geschädigten durch die Schüsse verfehlt wurde.

Sollte das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht einen ausreichenden Fahrzeugwert und eine ausreichende Höhe des (drohenden) Schadens oder eine konkrete Leibesgefahr für den Geschädigten oder Dritte feststellen können, wird es im Übrigen sorgfältiger als bisher zu erörtern haben, ob es sich hierbei gerade – wie zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich – um eine verkehrsspezifische Gefahr handelte. Insoweit gilt, dass der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB zwar auch dann erfüllt sein kann, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. Allerdings gebietet der Schutzzweck eine restriktive Auslegung der Norm dergestalt, dass unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur solche Gefahren verstanden werden dürfen, die jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 StR 87/24 Rn. 7 mwN). Da das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Richtung bewegt wurde wie das es verfolgende, in dem der Angeklagte saß, kommt eine Wirkungsverstärkung der Schüsse durch die Bewegungsenergie des getroffenen Objekts nicht in Betracht. Dass die kinetische Energie des fahrenden Verfolgerfahrzeugs die Auftreffenergie der Projektile (maßgeblich) erhöht hat, weil die Schüsse nach vorn abgegeben wurden, liegt demgegenüber zwar nahe. Allerdings unternahm der Geschädigte Lenkbewegungen, um den Schüssen zu entgehen. Die vor diesem Hintergrund gebotenen näheren Feststellungen zu der Schussrichtung im Verhältnis zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs, namentlich bei dem einzigen tatsächlich schadensursächlichen Schuss (auf den Tank), enthält das Urteil nicht.“

OWi I: Beschlüsse zu Geschwindigkeitsverstößen, oder: Geständnis, Gebrauchsanweisung, Neueichung

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Ich mache heute dann mal wieder einen OWi-Tag, an dem ich einige OWi-Entscheidungen vorstellen möchte. Die kommen aber nicht nur aus dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

Ich beginne hier mit drei Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle und den Volltext zum Selbstlesen empfehle. Es handelt sich um:

  • KG, Beschl. v. 08.04.2026 – 3 ORbs 43/26 – zu den Urteilsgründen, wenn Motivation des Betroffenen zur Ablegung eines Geständnisses betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten stammt:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.

2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.

Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

Werden bei dem Messgerät Vitronic Poliscan FM1 das LIDAR-Modul und Systemplatine ausgetauscht, liegt keine Modifizierung und damit keine erneuertes Messgerät gem. § 2 Nr. 7 MessEG vor. Zum Ausschluss von hieraus resultierenden Fehlerquellen genügt die verpflichtende Neueichung des Geräts.

StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

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Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“