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StPO II: Aussage-gegen-Aussage Konstellation, oder: Glaubwürdigkeitsüberprüfung des Belastungszeugen?

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Als zweite Entscheidung dann der LG Aurich, Beschl. v. 06.03.2026 – 12 Qs 9/26 – zur (Nicht)Eröffnung des Hauptverfahrens in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Das AG hat ein Verfahren wegen Bandendiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht eröffnet und sich dabei darauf berufen, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruhe. Das LG hat dann auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft eröffnet und führt aus:

„1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Ein solcher hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei nicht unmittelbar. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung abgelehnt werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende das Gericht wahrscheinlich nach diesem Grundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 203 Rn. 2).

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, in der der Tatvorwurf ausschließlich auf den Angaben eines früheren Mitbeschuldigten beruht, ist es vertretbar, die belastende Aussage bereits auf Grund der Aktenlage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Dabei ist die besondere Situation des Angeschuldigten, der wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt, und die für ihn streitende Unschuldsvermutung unter dem Gesichtspunkt der Nullhypothese des BGH zu berücksichtigen. Liegen danach erhebliche Gründe für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen vor, ist eine Nichteröffnung des Verfahrens vertretbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.08.2010 – 1 Ws 464/10). Ohne das Vorliegen solcher erheblichen Gründe für Zweifel, ist jedoch regelmäßig das Hauptverfahren zu eröffnen und die Zweifel in der Hauptverhandlung aufzuklären. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und nicht auf einer unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll lediglich erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (BGH, Beschl. v. 18.12.2018 ? StB 52/18).

2. Das Amtsgericht Aurich hat vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da es den einzigen Belastungszeugen S nach vorläufiger Bewertung als unglaubwürdig einschätzt. Dazu verweist es darauf, dass der Zeuge ein Motiv für die Belastung – nämlich die Erlangung von Vorteilen in der eigenen Strafvollstreckung und die Ablenkung von sich – hat.

Auch wenn das Amtsgericht die Nichteröffnung nicht ausdrücklich auf diesen Umstand stützt, ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass das Aussageverhalten des Belastungszeugen S in dem vergangenen Verfahren 220 Js 20750/22 Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründet. Hier hatte der Zeuge zunächst belastende Angaben gemacht und diese später widerrufen. Zudem stellt das Amtsgericht zutreffend fest, dass die Aussicht auf Vorteile in der Vollstreckung der eigenen Strafe zu einer falschen belastenden Aussage motivieren können.

Diese Umstände sind in der Gesamtschau jedoch nicht erheblich genug, um die Nichteröffnung zu tragen.

Genauso zu berücksichtigen ist zugunsten einer Annahme der Glaubhaftigkeit nämlich, dass der Zeuge S sich durch seine Aussage selbst belastet hat und sich dadurch der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt hat.

Die aufgeführten Aspekte sind im Rahmen der Beweiswürdigung – insbesondere der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage – nach Durchführung einer unmittelbaren Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

Nach Aktenlage handelt es sich nicht um einen erkennbar aussichtslosen Fall.

Auch die nicht angegriffene, rechtskräftige Nichteröffnung des Verfahrens 210 Js 30251/22, welche sich auf die Unglaubwürdigkeit des Zeugen pp. stützt, genügt nicht, um hier ebenfalls die Nichteröffnung zu rechtfertigen. Dort wurde die Nichteröffnung damit begründet, dass der einzige Belastungszeuge Schoolmann inkonstant ausgesagt habe und die einzelnen Aussagen widersprüchlich seien. Ein solches inkonstantes Aussageverhalten des Zeugen S ist hinsichtlich des hier angeklagten Tatgeschehens jedoch nicht ersichtlich.“

StGB III: Betitelung eines Beamten mit „Du Affe“, oder: Bezeichnung mit „Du hast doch was am Hirn“

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Den Abschluss macht heute das LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 -, in dem das sich LG u.a. zur Beleidigung (§ 185 StGB) geäußert hat.

Zugrunde lagen folgende Feststellungen: Am 29.04.2024 gegen 08:45 Uhr begab sich der Zollbeamte N. zum vom Angeklagten bewohnten Hof in O., um einen Titel auf Zahlung von Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken. Der Beamte stellte seinen Wagen ab und ging zum Haus. Als der Angeklagte das Fenster öffnete, stellte sich der Zeuge vor und erklärte den Grund seines Besuches. Der Angeklagte sagte, dass die Forderung schon bezahlt sei, worauf der Zeuge erwiderte, dass die Forderung noch offen sei. Unvermittelt betitelte der Angeklagte den Zeugen mit dem Wort „Affe“, um den Zeugen dadurch in seiner Ehre zu verletzen. Der Zeuge bot dem Angeklagten einen zweiten Termin an, damit der Angeklagte die Forderung prüfen könne. Der Zeuge ging dann zu seinem Fahrzeug, um einen neuen Termin anzusetzen, und setzte sich in dieses, die Tür ließ er geöffnet, um einen zweiten Termin zu notieren. Sodann trat die Ehefrau an das Dienstfahrzeug des Zeugen heran und betitelte den Zeugen ebenfalls mit Affe, Scheißstaat und „wir werden es euch zeigen“. Der Zeuge empfand dies als bedrohliche Situation. Der Sohn des Angeklagten rief aus dem Fenster zum Angeklagten, was denn dort los sei, er komme gleich runter und schlage den Zeugen zusammen. Sowohl der ebenfalls herausgekommene Angeklagte, die Ehefrau und der Sohn warfen dem Angeklagten weiter die Worte „Affe“ und Scheißstaat entgegen. Der Zeuge wies den Angeklagten, der ihm zuvor noch Unterlagen vorgezeigt hatte, darauf hin, dass die Bedrohung des Sohnes nicht okay gewesen sei, worauf der Angeklagte entgegnete, dass man mit 24 Jahren schon mal ausrasten könne. Sodann sagte der Angeklagte zum Zeugen: „Du hast doch was am Hirn.“ Der Zeuge konnte zunächst nicht wegfahren, weil die Personen im Bereich des Pkw standen. Der gesamte Vorgang auf dem Hof des Angeklagten, bis der Zeuge wegfahren konnte, dauerte ca. 6-8 Minuten. Die Steuerforderung, die Gegenstand des Vollstreckungsauftrages war, wurde ca. 3 Wochen später erfüllt.

Das LG hat dieses Geschehen rechtlich wie folgt bewertet:

„1. Durch die Bezeichnung als Affe hat der Angeklagte den Zeugen beleidigt (§ 185 StGB). Es liegt eine Formalbeleidigung vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris: Affenbande).

Sofern – wie hier – die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen gebraucht wird, bringt der Sprecher damit zum Ausdruck, dass es sich bei diesem Menschen um ein besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes Wesen der Gattung „Mensch“ handelt. Hier wird die Erklärungsempfänger demnach als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet. Eine derartige Bezeichnung ist gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert. Sie hatte den einzigen Zweck, den Empfänger ohne Bindung an die konkrete Situation verächtlich zu machen (vgl. BayObLG aaO zu Rn. 26). Die Bezeichnung richtet sich nicht gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, sondern gegen die Person und deren Würde als solche (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 22, juris mit Nachw.).

Bei einer Formalbeleidigung handelt es sich um besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörter, etwa aus der Fäkalsprache. Auch dort ist es – wie bei der Schmähkritik – im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten. In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, Rn. 21, juris mit Nachw.).

Die gerichtliche Feststellung des Vorliegens einer Formalbeleidigung schließt eine – hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit nach den konkreten Umständen des Falles nicht aus. Ein solches Vorgehen bietet sich vielmehr in den vielfach nicht eindeutig gelagerten Grenzfällen an (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 –, juris Rn. 21; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, Rn. 27, juris). Ob ein solcher Grenzfall vorliegt, mag hier dahinstehen, denn die Abwägung streitet für den Persönlichkeitsschutz.

Das Persönlichkeitsrecht des Zeugen hat hier maßgebliche Bedeutung, weil der Ausdruck Affe grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche verletzt und das soziale Ansehen der betroffenen Zeugen geschmälert hat. Der Zeuge hatte dem Angeklagten keinen Anlass für die Verwendung des Ausdrucks gegeben.

Das Gewicht der Meinungsfreiheit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall schon deshalb gering anzusetzen, weil der hier gegenständliche Ausdruck keinen Beitrag zur Meinungsbildung oder Auseinandersetzung über das Bestehen der zu vollstreckenden Forderungen oder die Berechtigung der Vollstreckung darstellte, sondern ausschließlich auf die Diffamierung des Zeugen abzielte. Zwar fiel die Aussage nach der Behauptung des Angeklagten, die Forderung sei bezahlt, und der Erwiderung des Zeugen, dass die Forderung noch bestehe. Einen Sachbezug dazu aber hat die Betitelung Affe nicht; die Kammer hat dies zwar erwogen, musste dies aber vor dem Hintergrund des Ablaufs und der konkreten Äußerung des Angeklagten verneinen. Ein objektiver Empfänger in der Person des Zeugen kann die Betitelung mit der auf die Person des Zeugen bezogene Bezeichnung als Affe nicht als Ausdruck, dass das Verhalten oder die Mitteilung des Zeugen falsch sei, verstehen, eine solche Auslegung oder Umdeutung erscheint nicht möglich.

Zu sehen war weiter, dass die strafrechtliche Sanktion nicht die Freiheit des Angeklagten berührte, bestimmte Inhalte und Wertungen überhaupt zum Ausdruck zu bringen. Die Unterstellung dieser Aussage unter Strafe schränkt den Angeklagten auch nicht in seiner Meinungsfreiheit unzumutbar ein. Es hätte durchaus alternative Äußerungsmöglichkeiten zur Sache gegeben, die die Person des Zollbeamten nicht herabgewürdigt hätten. Anhaltspunkte für eine beschränkte Ausdrucksfähigkeit des Angeklagten, welche möglicherweise in der Lage gewesen wäre, den verwendeten Ausdruck zu relativieren, sind nicht vorhanden, der Angeklagte ist Akademiker und ohne weiteres in der Lage, sich entsprechend auszudrücken. Die Äußerung fiel zwar nicht mit Vorbedacht, aber auch nicht im spontanen Rahmen einer hitzigen Diskussion. Sie fiel auch nur mündlich, also als flüchtiges Wort, das sich nicht perpetuierte.

Bei wertender Betrachtung dieser Umstände insgesamt überwiegt das Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Zollbeamten. Dabei war vor allem von Bedeutung, dass der verwendete Ausdruck kein Beitrag zu einer seriösen Meinungsbildung war, sondern lediglich den Beamten herabsetzen sollte.

Ein form- und fristgerechter Strafantrag (§ 194 Abs. 3 S. 1 StGB) des Dienstvorgesetzten lag vor. Dass der Zeuge selbst keinen Strafantrag stellte, ist ohne Bedeutung.

2. Die Aussage, „Du hast doch was am Hirn“, sah die Kammer als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt an und nicht als strafbar.

Der Satz „Du hast doch was am Hirn“ ist eine umgangssprachliche Beleidigung, die ausdrückt, dass jemand dumm, unlogisch oder verrückt handelt, indem man impliziert, es gäbe ein Problem oder eine Störung in seinem Gehirn, und wird oft in Situationen verwendet, in denen jemand sich irrational verhält. Es ist eine Form der Schmähkritik oder Herabsetzung und zählt rechtlich als Beleidigung, wenn sie jemanden in seiner Ehre verletzt, ähnlich wie Ausdrücke „Idiot“, „Hohlkopf“ oder „Arschloch“ (vgl. google-Recherche vom 19.01.2026).

Wird ein sachlicher Ansatz nur vorgegeben oder als Vorwand benutzt, handelt es sich also um Äußerungen, bei denen die Diffamierung der betroffenen Person im Vordergrund steht, so handelt es sich um eine sogenannte Schmähkritik, die wiederum den Vorrang der Meinungsfreiheit einschränkt. Bei dem vorzunehmenden Abwägungsprozess gibt es in der Rechtsprechung eine klare Tendenz: Auf die Methode eines konkreten Handelns, auf eine Maßnahme oder ein Verfahren abzielende, kritische – auch überpointiert formulierte – Äußerungen sind als nicht die Person individuell und allumfassend in ihrem Wesen schmähend und damit nicht automatisch als Schmähkritik anzusehen. Solange also eine Äußerung nicht jeder sachlichen Grundlage entbehrt und nicht überwiegend böswillig sowie gehässig ist, liegt keine Schmähkritik vor. Wegen des Verdrängungseffekts gegenüber der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Einem effektiven Grundrechtsschutz ist hier daher nicht erst bei § 193 StGB, sondern schon auf der Tatbestandsebene Rechnung zu tragen (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 9, beck-online mit Nachw.)

Einschränkungen kennt der Vorrang der Meinungsfreiheit nur noch in zwei Konstellationen: bei Schmähkritik und bewusst unrichtigen Tatsachenbehauptungen. Der Begriff der Schmähkritik ist eng definiert. Sie liegt nicht bereits bei überzogener oder gar ausfälliger Kritik vor; vielmehr muss die Diffamierung der Person im (absoluten) Vordergrund stehen. Erst wenn es einer ehrenrührigen Äußerung an jeglichem Sachbezug zu einer vorherigen Auseinandersetzung fehlt, soll Schmähkritik in Betracht kommen. In diesen Fällen steht das grundlose Verächtlichmachen einer Person im Vordergrund und eine vorherige Auseinandersetzung wird erkennbar nur zum äußerlichen Anlass genommen, um über eine Person herzuziehen oder sie niederzumachen. Wenn die Diffamierung so erheblich ist, dass die Aussage in jeder Hinsicht nur als bloße Herabsetzung erscheint und losgelöst vom konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, insbesondere bei schwerwiegenden Schimpfworten aus der Fäkalsprache, gilt das Gleiche. Sofern ein offizieller Kontakt des Beleidigenden gegenüber einem Amtswalter dem Konflikt vorausgegangen ist, wird in der Regel ein irgendwie gearteter Sachbezug vorliegen, der der Annahme eines ausschließlichen Verächtlichmachens entgegensteht, um dem besonderen Schutz der „Machtkritik“ und des „Kampfes um das Recht“ zu genügen. Liegt (ausnahmsweise) eine Schmähkritik vor, tritt die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück. Die reine Aggressionsabfuhr ist unter keinem Vorzeichen ein Gut, das durch die Kommunikationsgrundrechte verteidigt werden müsste. Angriffe auf die Menschenwürde werden von Art. 5 Abs. 1 GG nicht geschützt. Dabei soll sich nach Auffassung des BVerfG eine solche Schmähkritik eher auf so genannte Privatfehden beschränken (MüKoStGB/Regge/Pegel, 5. Aufl. 2025, StGB § 193 Rn. 47, beck-online).

Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (BVerfGE 93, 266, 295; KG NStZ-RR 2013, 8, 9). Dagegen spielt weder die Intention des Täters noch das subjektive Empfinden des Betroffenen eine Rolle. Unhöfliche Verhaltensweisen oder (misslungene) Scherze sind regelmäßig noch keine Beleidigungen (Kindhäuser/Hilgendorf, LPK-StGB / Kindhäuser / Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 185 Rn. 6, beck-online).

Hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Zeuge vor der Aussage „Du hast doch was am Hirn“ über das Bestehen der Forderung gesprochen hatten und der Angeklagte Unterlagen vorgelegt hatte, die seiner Meinung nach gegen die Berechtigung der Forderung sprachen. Somit ist ein gewisser Sachbezug der Aussage „was am Hirn“ durchaus nicht von der Hand zu weisen. Die Aussage des Angeklagten hat vor diesem Hintergrund die Bedeutung, dass der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, der Zeuge liege sachlich falsch. Die Grenze zur reinen Aggressionsabfuhr hielt die Kammer als noch nicht erreicht an.“

Beweis III: Ordnungsgemäße Beweiswürdigung?, oder: Wiedergabe der Einlassung/Aussage gegen Aussage

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Und zum Tagesschluss gibt es dann noch einige OLG-Entscheidungen zu Beweiswürdigungsfragen, ein Bereich, der in der Praxis ja dann doch eine größere Rolle spielt. Auch hier stelle ich aber nur die Leitsätze der Entscheidungen vor und verweise wegen der jeweiligen Einzelheiten auf die verlinkten Volltexte. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht, ist eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände durch das Tatgericht vorzunehmen. Dazu hat der Tatrichter die Inhalte früherer Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs- und Strafverfahren mitzuteilen und auf Konstanz zu prüfen sowie frühere Sachverhaltsschilderungen Dritten gegenüber als Erkenntnisquellen heranziehen.

2. Die Pflicht zur besonders sorgfältigen Beweiswürdigung besteht auch dann, wenn ein weiterer Zeuge einen außerhalb des eigentlichen Tatgeschehens liegenden, wesentlichen Sachverhalt in Randbereichen bestätigt, tatvorwurfrelevante Details jedoch abweichend zum Hauptbelastungszeugen schildert.

Aus sachlich-rechtlichen Gründen ist in den Urteilsgründen regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat. Außerdem ist das Tatgericht – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler überprüfbar ist.

  • OLG Dresden, Beschl. v. 15.10.2024 – 2 ORs 21 Ss 266/24 – u.a. auch zur Begründung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, es handelt sich übrigens um einer erneute Aufhebung in dem Verfahren, in dem auch die vorstehende Entscheidung ergangen ist; das Verfahren ist dann im 3. Rechtsgang eingestellt worden:

1. Im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen gelten besondere Anforderungen an die Begründung und Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht seine Überzeugung allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. Um dem Revisionsgericht in einem solchen Fall die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen, ist der entscheidende Teil der Aussage des einzigen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben.

2. Bei Sexualdelikten ist eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage vorzunehmen und im Urteil zu erörtern. Gerade bei der Aussage kindlicher bzw. jugendlicher Zeugen kommt in Missbrauchsfällen der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung besondere Bedeutung zu. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zwischen den Tatzeitpunkten und der schriftlichen Anzeigenerstattung ein längerer Zeitraum liegt.

Pflichti I: Gutachten bei der Reststrafaussetzung, oder: Bei Aussage-gegen-Aussage gibt es nicht immer Pflichti

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Heute dann „Pflichtverteidigungsentscheidung“.

Ich eröffne den Reigen mit zwei Entscheidungen zum Beiordnungsgrund, und zwar einmal BGH und einmal OLG Brandenburg.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 08.01.2025 – StB 71/24 – die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren betreffennd Strafrestaussetzung zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StPO abgelehnt:

„2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren, namentlich im Verfahren über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung, kommt – in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO – nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 9 mwN). Insofern ist eine zurückhaltende Handhabung angezeigt, weil das Strafvollstreckungsverfahren die Mitwirkung eines Verteidigers in weit geringerem Maße erfordert als das Erkenntnisverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2002 – 2 BvR 613/02, NJW 2002, 2773, 2774).

b) Hieran gemessen hat der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO für die Entscheidung zuständige Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts zu Recht die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt.

aa) Die Sach- und Rechtslage des Vollstreckungsverfahrens weist keine besonderen Schwierigkeiten auf; es handelt sich vielmehr um einen typischen Fall der Prüfung der Voraussetzungen für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe, der keine Besonderheiten erkennen lässt. Die zu beantwortenden Fragen werfen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten auf. Weder die Dauer der bislang vollstreckten Strafe noch der zu vollstreckende Strafrest lassen den Vollstreckungsfall als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Pflichtverteidigerbestellung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO notwendig wäre. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verurteilte, der hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat, seine Rechte im Vollstreckungsverfahren selbst nicht sachgerecht wahrnehmen kann.

bb) Der Umstand, dass gegebenenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung ein kriminalprognostisches Gutachten gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO einzuholen sein wird, gebietet eine Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt gleichfalls nicht. Zwar kann die Erörterung eines solchen Gutachtens im Einzelfall eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern, wenn hierfür besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, über die der Verurteilte nicht verfügt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358). Auch in den Fällen einer nach § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO gebotenen Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens ist aber in aller Regel keine Pflichtverteidigerbestellung veranlasst, solange das Gutachten noch nicht vorliegt oder – wie hier – noch nicht einmal eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob es einer kriminalprognostischen Begutachtung des Verurteilten bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, NStZ-RR 2022, 357, 358).

cc) Schließlich ergibt sich die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung für die anstehende Vollstreckungsentscheidung nicht schon daraus, dass hier statt einer Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 5 Satz 1 StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat (vgl. diesbezüglich näher BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22, BGHR StPO § 140 Abs. 2 Vollstreckungsverfahren 1 Rn. 17).“

Und dann habe ich hier noch den OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2025 – 1 Ws 161/24 (S) -, ergangen in einem Verfahren wegen sexuellen Übergriffs. Das LG hatte im Berufungsverfahren den Beiordnungsantrag zurückgewiesen. Das hat beim OLG „gehalten“.

„a) Nicht jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Vielmehr kommt eine Beiordnung insbesondere dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen den Angeklagten belastende Indizien hinzutreten mit der Folge, dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2008, 1 Ws 517/08, Rz. 4, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09. Juli 2020, 5 Ws 202/20, Rz. 8, BeckRS 2020, 21130; Krawczyk in: BeckOK StPO, 53. Edition, Stand: 01. Oktober 2024, Rz. 29). Ist dagegen aus weiteren Indizien nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen zu schließen, sind dessen Angaben einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen mit der Folge, dass die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich ist (OLG Hamm a. a. O.).

Gemessen hieran, bestand vorliegend keine schwierige Sachlage, welche die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen ließ (§ 140 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer hat neben der Geschädigten deren Lebensgefährten als Zeugen vernommen, der Zeuge stützte die den Angeklagten belastenden Angaben der Geschädigten. Zudem wurden die Chatnachrichten zwischen der Geschädigten und ihrer Mutter vom Tattag in die Beweisaufnahme eingeführt, auch sie bekräftigten die Aussage der Geschädigten. Insgesamt bestand sonach eine Prozesssituation, in der zur Aussage der einzigen Belastungszeugin weitere Indizien hinzutraten, aus denen auf die Richtigkeit deren Angaben geschlossen werden konnte. Allein die zeitliche Dauer der Beweisaufnahme vermag zu keiner anderen Sichtweise zu führen.

Beweis III: Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, oder: Vorliegen weiterer Beweismittel

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Die letzte Entscheidung heute verhält sich zu Beweiswürdigungsregeln, und zwar tzr Frage der Aussage-gegen-Aussagekonstellation bei Vorliegen weiterer tatbezogener Beweismittel. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 05.11.2021 – (2) 121 Ss 100/21 (24/21). Das KG nimmt zu der Frage in einem Zusatz Stellung, und zwar wie folgt:

„3. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

„Gegen die von dem Angeklagten mit seiner Revision ebenfalls angegriffene Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils bestehen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1997 – 5 StR 178/97 –, juris) keine durchgreifenden Bedenken. Die Annahme der Revision, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, trifft hier schon deshalb nicht zu, weil – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist – in Gestalt der bei der Anzeigenaufnahme gefertigten Lichtbilder und des ärztliche Attests des Dr. med. P. vom 20. Januar 2020 weitere unmittelbar tatbezogene, sachliche Beweismittel vorlagen, die die Angaben der Zeugin stützen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 451/19 – juris; Senat, NStZ 2019, 360). Der Anwendung der vom BGH (allein) für die Konstellation „Aussage gegen Aussage“ entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln (vgl. BGHSt 44, 153; 44, 257) bedurfte es somit nicht.“.