Schlagwort-Archiv: Feststellung

StPO I: Begründungstiefe bei einer DNA-Maßnahme, oder: Klatsche vom BVerfG für AG/LG

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Ich stelle dann heute weitere StPO-Entscheidungen vor. Ich beginne die Berichterstattung mit einem Beschluss von „ganz oben“, nämlich mit dem BVerfG, Beschl. v. 12.08.2025 – 2 BvR 530/25. Der befasst sich mal wieder/noch einmal mit den Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses, mit dem die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet worden ist.

Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen nach § 81g StPO angeordnet. Zur Begründung hat es auf zwei rechtskräftige Urteile des AG vom 11.05.2021 und 12.10.2022 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafen von fünf Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten, die jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sind, verwiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verworfen. Ergänzend hat es u.a. ausgeführt es aus, es sei eine Negativprognose zu stellen. Die konkreten Taten seien jeweils von erheblicher Gewaltanwendung geprägt gewesen. Auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers lasse darauf schließen, dass künftig Strafverfahren gegen ihn geführt würden. Seit 2012 habe er insgesamt fünf Eintragungen wegen Körperverletzungs- und somit Gewaltdelikten. Der Beschwerdeführer habe auch bereits in jungen Jahren begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren. Zwischen 2020 und 2022 habe er jeden Tag zwei Gramm Marihuana zu sich genommen und gelegentlich Kokain konsumiert. Erst seit Anfang 2022 konsumiere er keine Betäubungsmittel mehr, trinke jedoch weiterhin – wenn auch nur gelegentlich – Alkohol. Die Taten, die den letzten Eintragungen im Bundeszentralregister zugrunde gelegen hätten, habe der Beschwerdeführer unter Einfluss von Alkohol begangen. Soweit der Beschwerdeführer seit nunmehr gut zwei Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, handele es sich dabei um eine Momentaufnahme. Es sei nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer auch langfristig weiter ohne Betäubungsmittel auskomme.

Nach erfolgloser Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er geltend macht, die angefochtenen Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Das BVerfG legt zunächst noch einmal die Maßstäbe für die Begründung einer Entscheidung zur Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters, die in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife, dar (vgl. dazu schon BVerfGE 103, 21, 32 f.; BVerfGK 15, 532, 535; BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung. Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15 und v. 14.05.2021, 2 BvR 1336/20). Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO sei, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung müsse sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2001 – 2 BvR 1841/00 u.a.; Beschl. v. 14.05.2021 – 2 BvR 1336/20). Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssten auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und seien in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (u.a. BVerfG, Beschl. v. 03.05.2016 – 2 BvR 2349/15). Einfachrechtlich umgesetzt seien diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, a.a.O.). Es bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruhe und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belege; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reiche nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). In den Abwägungsvorgang einzustellen seien schließlich auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung sowie Lebensumstände und Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21, 36 f.).

Diese Maßstäbe sieht das BVerfG durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ausreichendem Maße beachtet und dargelegt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den umfangreich begründeten Beschluss und beschränke mich hier auch (meine) Leitsätze:

1. Ein Eingriff in das in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters (§ 81g Abs 1 S 1 StPO) darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.

2. Die Gerichte sind bei ihrer Auslegung und Anwendung aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte angemessen zu berücksichtigen. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme nach § 81g StPO im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist.

3. Die Anordnungsentscheidungen müssen den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe gerecht werden. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt ebenso wenig wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“.

4. In den Abwägungsvorgang einzustellen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung bestimmend sein können. Zwar besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird.

Ich denke, wer den Beschluss im Volltext liest, wird mir beipflichten: Das war eine Klatsche für AG und LG in den wohl gesetzten Worten des BVerfG 🙂 .

OWi II: Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, oder: Wenn der Betroffene abwesend ist

© PhotoSG – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt dann vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 27.04.2020 – 3 Ws (B) 49/20 – zu den Grundlagen der Bußgeldbemessung und zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen Stellung genommen. M.E. reichen hier die Leitsätze der Entscheidung, den Rest der recht umfangreichen Begründung bitte selbst lesen:

1. Auch unter dem Regime der Bußgeldkatalog-Verordnung (nachfolgend: BKatV) bleiben die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG die Grundlage für die Bußgeldbemessung.

2. Systematisch stellen diese Regelsätze Zumessungsrichtlinien dar, die der Tatrichter bei der Ausübung seines Rechtsfolgeermessens nicht unbeachtet lassen darf.

3. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen.

Absehen vom Fahrverbot: Den Betroffenen trifft keine „Beweislast“…..

© helmutvogler - Fotolia.com

© helmutvogler – Fotolia.com

Ich hatte vorhin über den OLG Bamberg, Beschl. v. 28. 12. 2015 – 3 Ss OWi 1450/15 und die dort vom OLG als nicht ausreichend gerügten Feststellungen berichtet. Das hatte zur Folge, dass das OLG Bamberg die Absehensentscheidung des AG aufgehoben und selbst ein Fahrverbot festgesetzt hat. Zu der Problematik mangelnde Aufklärung passt dann ganz gut der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.11.2015 – 3 (5) SsBs 575/15, den mir der Kollege S. Kabus, Bad Saulgau, übersandt hat. Das spielt auch mangelnde Aufklärung eine Rolle. Aber mit einem für den Betroffenen positiven Ausgang. Das OLG hat nämlich die amtsgerichtliche Fahrverbotsentscheidung aufgehoben, weil das AG nicht alle für die Entscheidung zur Ablehnung vom Absehen vom Fahrverbot erforderlichen Feststellungen getroffen hatte und auch wohl nicht treffen wollte, weil es den Betroffenen offenbar insoweit als „beweispflichtig“ angesehen hat:

„Jedoch hält die Begründung, mit der das Amtsgericht die vom Betroffenen für den Fall der Verhängung eines Fahrverbots vorgetragene Existenzgefährdung verneint, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie erweist sich als lückenhaft.

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folge des Fahrverbotes sind, für ein Absehen hiervon nicht genügen, sondern als selbstverschuldet hinzunehmen sind. Auch hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz durch das Fahrverbot eine Ausnahme – wenn auch nicht zwingend – gerechtfertigt sein wird. In solchen Fällen bedarf die Verhängung des Fahrverbots – auch in den Regelfällen – näherer Begründung (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 25 StVG Rdn. 25).

Vorliegend hat das Amtsgericht die Verhängung des Fahrverbots damit begründet, dass aussagekräftige Unterlagen über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen nicht vorgelegt worden seien sowie dessen Einkommensverhältnisse ebenso wie die Lage der Einsatzorte und eventuell bestehende Hilfsmöglichkeiten durch Verwandte bzw. Freunde unklar geblieben seien. Diese Ausführungen – auch in Verbindung mit der Feststellung, dass angesichts der Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen keine näheren Einzelheiten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bekannt geworden seien, – lassen aber besorgen, dass das Amtsgericht dem Betroffenen, den, es von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hat, insoweit eine Beweislast auferlegt hat.

Nach § 77 Abs. 1 OWiG hat das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen. Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf alle Tatsachen, die für die Anwendung des sachlichen Rechts, auch in Bezug auf Art und Maß der Rechtsfolgen, erheblich sind, soweit die dem Gericht aus den Akten, durch Anträge oder Beweisanregungen oder auf sonstige Weise bekannt gewordenen Tatsachen Ermittlungen nahelegen. Daher bedarf es in Fällen, in denen der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, im Hinblick auf eine möglicherweise vorliegende Härte in Gestalt einer drohenden Arbeitsplatz- oder Existenzgefährdung umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, sofern der Betroffene Anknüpfungstatsachen vorbringt. Dabei muss auch für den Betroffen klar sein, welche konkrete Angaben das Gericht für seine Entscheidung für erheblich hält. Vorliegend hätte das Amtsgericht sich die Einkommensteuerbescheide für den Betroffenen – nicht für die Fa. L. GmbH – vorlegen lassen können, notfalls nach Entbindung von der Schweigepflicht auch den Steuerberater des Betroffenen als Zeugen anhören können. Falls der Betroffene Angaben machen will und sein Verteidiger nicht zu vollständigen Angaben in Vertretung des Betroffenen in der Lage ist, dürfte die Anordnung seines persönlichen Erscheinens naheliegen. Falls der Betroffene eine Schweigepflichtsentbindung nicht abgeben und auch Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht machen will, wird das Gericht zu prüfen haben, ob aus diesem Teilschweigen im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen werden können (BGHSt 20, 298).“

Sollte man als Verteidiger im Auge haben 🙂 .

Alles richtig gemacht…, oder: Streitvermeidung

© yvon52 - Fotolia.com

© yvon52 – Fotolia.com

Ja, alles richtig gemacht, hat es ein (beigeordneter) Nebenklägervertreter in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Das LG München II hatte den Angeklagten u.a. wegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aber abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, über die der BGH inzwischen mit BGH, Urt. v. 28.04.2015 – 1 StR 594/14 – entschieden hat. Aber darum geht es hier gar nicht in erster Linie, sondern um den BGH, Beschl. v. 27.04.2015 – 1 StR 594/14, der eine gebührenrechtliche Frage zum Gegenstand hat.

Nämlich die für den Nebenklägervertreter interessante Frage: Fahre ich zum Hauptverhandlungstermin beim BGH und wenn ich fahre, bekomme ich Reisekosten ersetzt? Das hängt nun wieder davon ab, ob die Reise erforderlich ist/war und da hatte der Nebenklägervertreter – wohl weil es (nur) eine Revision der Staatsanwaltschaft war – Zweifel/Bedenken. Und ich denke, dass in der Situation der Nebenklägervertreter sich an § 46 Abs. 2 RVG erinnert und die Möglichkeit einen Antrag dahin zustellen, die Notwendigkeit der Reise anch München festzustellen. Den hat er dann gesteellt und der BGh hat ihn im Beschl. v. 27.04.2015 positiv beschieden.

„Der Antragsteller ist beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a StPO) des durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten geschädigten Kindes. Er hat mit am 2. April 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 28. April 2015 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2014 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen des Nebenklägers und seiner Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass der Nebenkläger die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers aus § 397 StPO bestehen. Dies begründet die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers, der in die Strafsache aufgrund seiner Beiordnung bereits in erster Instanz eingearbeitet ist.

Es wird darauf verwiesen, dass über die Angemessenheit von Auslagen erst bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 10. August 2007 – III S 26/07 Rn. 6).“

Damit konnte der Nebenklägervertreter zum Termin fahren. Die Reisekosten waren gesichert. Denn der Beschluss nach § 46 Abs. 2 RVG hat für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindende Wirkung. Der Nebenklägervertreter muss sich also nach Abschluss des Verfahrens nicht (mehr) mit dem Rechtspfleger über die Erforderlichkeit seiner Reise streiten.

Auslagen für den Pflichtverteidiger

© Gina Sanders – Fotolia.com

Wenn der Pflichtverteidiger wissen will, ob Auslagen, die er während der Führung des Mandates tätig später auch aus der Staatskasse erstattet werden, dann hat er die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG vorzugehen Er kann dann einen Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der in Aussicht genommenen Auslage stellen. In § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG ist zwar nur die Rede von „Reise“, in der Praxis geht man aber davon aus, dass die Vorschrift auch für andere Auslagen gilt.

Diese Möglichkeit hat für den Pflichtverteidiger den Vorteil, dass die gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend ist. Der Pflichtverteidiger muss sich also später darüber nicht mit der Staatskasse streiten. Wird die Feststellung abgelehnt, hat das keine bindende Wirkung, sondern die Auslage kann dann später trotzdem noch zur Festsetzung mit angemeldet werden. Deshalb dürfte es den Pflichtverteidiger auch nicht stören, dass die Entscheidung über seinen Antrag eauf Feststellung der Erforderlichkeit unanfechtbar ist. So der OLG Celle, Beschl. v. 25.06.2012 – 2 Ws 169/12, der ausdrücklich ausführt:

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.