Schlagwort-Archiv: Aufklärungsrüge

Rüge II: Keine ergänzende Vernehmung eines Zeugen, oder: Begründungsanforderungen an die Aufklärungsrüge

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Die zweite Entscheidungm der BGH, Beschl. v. 06.05.2026 – 5 StR 2/26 -, befasst sich mit einem Verfahren, das für den die Angeklagten mit einer Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Mord geendet. Einer der Angeklagten hatte die Aufklärungsrüge erhoben – ohne Erfolg:

„2. Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, weil das Landgericht von weiteren Bemühungen zur ergänzenden Vernehmung des Zeugen H. , dessen erste Einvernahme in der Hauptverhandlung aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden musste, abgesehen hat, bemerkt der Senat:

Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, unter welcher Anschrift der Zeuge geladen oder überhaupt vom Gericht (noch) hätte erreicht werden können.

Grundsätzlich müssen bei einer Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung eines Zeugen beanstandet wird, dessen Name und die genaue Anschrift mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374; vom 26. Februar 2020 – 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020, 180; vom 30. Juli 2014 – 4 StR 263/14; Urteile vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468, 469; vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13). Zwar kann es ausnahmsweise genügen, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem diese Daten zuverlässig ermittelt werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2025 – 4 StR 371/24, NStZ 2025, 432, 433; vom 1. November 2022 – 6 StR 219/22, NStZ 2023, 374). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach dem Rügevorbringen aber nicht vor. Denn der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal Möglichkeiten, die Anschrift des sich seit etwa August 2024 im Westjordanland aufhaltenden Zeugen über Interpol, das Deutsche Vertretungsbüro in R. , den „direkten Austausch“ mit dem „dortigen“ Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts oder „andere diplomatische Wege“ in Erfahrung bringen zu können. Dieser Vortrag kann hier schon angesichts des Inhalts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beschlusses der Strafkammer vom 12. März 2025, mit dem unter anderem Anträge seines und der Verteidigerin der Angeklagten A. auf (erneute) Ladung des Zeugen oder weitere Versuche zu dessen Herbeischaffung abgelehnt worden sind (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO), nicht genügen. Danach ergab eine Nachfrage der Strafkammer bei der Senatsverwaltung – internationale Strafrechtspflege -, dass „eine Kontaktaufnahme des Gerichts zu dem in dem von Deutschland nicht anerkannten De-facto-Staat Palästina bzw. im West-Jordanland aufhältlichen Zeugen … aus diplomatischen Gründen und mangels bestehender Rechtshilfeabkommen nicht möglich“ sei. Angaben, wie unter den genannten Umständen eine „zuverlässige“ Aufenthaltsermittlung hätte durchgeführt werden sollen, bleibt der Rügevortrag schuldig.

Darüber hinaus fehlt es an einem bestimmten Vortrag zu konkreten Umständen, die das Gericht zu weiteren Aufklärungsbemühungen hätten drängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; vom 28. Juni 2023 – 4 StR 212/22 Rn. 20). Angesichts der umfangreichen, mit Nachdruck betriebenen und über Monate andauernden Anstrengungen des nicht aussagewilligen Zeugen habhaft zu werden (Hausermittlungen, Vorführersuchen, Befragungen von Familienangehörigen, Recherchen in Melde- und anderen Registern sowie Ausschreibung zur Fahndung), erschließt es sich nicht, was die Strafkammer noch hätte unternehmen sollen, um den Zeugen herbeizuschaffen. Dies gilt umso mehr, als nach der im Beschluss vom 12. März 2025 mitgeteilten Einschätzung des Landgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass der Zeuge über die bisherige Aussage in der Hauptverhandlung hinaus Umstände, die für die Beurteilung der Sache bedeutsam wären, schildern würde. Unter diesen Umständen hätte seine Einvernahme selbst dann nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden können, wenn seine Anschrift im Westjordanland bekannt gewesen wäre.

Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des nach den – auf die Sachrüge dem Senat zugänglichen – Urteilsgründen verlesenen Anhangs zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen vom 29. Mai 2015 entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorgetragen hat, obwohl hierin das Geschehen vom Tattag thematisiert worden sei.“

Revision II: Ausreichende Revisionsbegründung, oder: Sach-/Verfahrensrüge, Urkunden, Übermüdung u.a.

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An einem Rechtsmitteltag dürfen natürlich Entscheidungen zur Begründung der Revision nicht fehlen. Da hat sich einiges angesammelt, und zwar:

Aus der Revisionsbegründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen einer Verletzung des materiellen Rechts angefochten wird. Nicht unbedingt erforderlich ist, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet wird. Es genügt, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergibt. Das bloße Ersuchen, das angegriffene Urteil „auf rechtliche Fehler hin“ zu überprüfen, stellt demgegenüber keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar. Das gilt auch für die lediglich enthaltene Erklärung, dass „um Überprüfung des Urteils […] auf rechtliche Fehler hin im Rahmen der Revision ersucht“ wird.

1. Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn sich gerade die besondere Form der Urkundeneinführung auswirkt und dieses Defizit auch nicht kompensiert worden ist.

2. Für die Zulässigkeit der Rüge, die Aussage eines Zeugen sei angesichts des in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs nicht verwertbar, soweit diese Aussage Erkenntnisse – unter anderem aus einer Telekommunikationsüberwachung – zum Gegenstand habe, müssen nicht nur die von beanstandeten Beschlüsse, auf denen die TKÜ beruht, sondern auch die der Verdachtslage zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen vollständig vortragen.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Ermüdung ist in der Regel nicht schon dadurch dargetan, dass nachträglich und nicht bereits während der Vernehmung geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe zuvor trotz dazu gegebener Möglichkeit keinen Schlaf gefunden. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner richterlichen Vernehmung müde war, stünde seiner Vernehmung nämlich nicht entgegen, wenn er sich in einem psychischen Zustand befunden hat, der es ihm ermöglichte, der Vernehmung in freier Willensentschließung zu folgen.

1. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen, erweisen sich die Rügen der Verletzung von § 261 StPO und der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzulässig, wenn die Revision verschweigt, dass auch Zeugen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten vernommen worden sind. Der Beschwerdeführer darf in seinem Revisionsvorbringen ihm nachteilige Verfahrenstatsachen nicht übergehen.

2. Behauptet die Revision, das Gericht habe seine Überzeugung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auch auf Tatsachen gegründet, die nicht auf den Angaben des Angeklagten beruhen und verweist dazu auf eine mangelnde Wiedergabe des Inhalts der Angaben des Angeklagten im Hauptverhandlungsprotokoll, kann dies keinen Verstoß gegen § 261 StPO begründen. Die Vernehmung eines Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache nach § 243 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 2 StPO erfolgt grundsätzlich mündlich. Das Protokoll der Hauptverhandlung muss nach § 273 Abs. 1 S. 1 StPO als wesentliche Verfahrensförmlichkeit nur den Umstand dokumentieren, dass sich der Angeklagte zur Sache eingelassen hat, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung des Angeklagten. Das Hauptverhandlungsprotokoll gibt daher außerhalb einer Anordnung der vollständigen Niederschreibung nach § 273 Abs. 3 StPO keine Auskunft über den Inhalt von Beweiserhebungen. Es enthält keine inhaltliche Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten. Auch Vorhalte und Nachfragen sind nicht protokollierungspflichtig.

3. Beanstandet der Angeklagte, der Tatrichter habe entgegen § 261 StPO seine Einlassung nur unzureichend oder unzutreffend berücksichtigt, kann diese Rüge nicht durchgreifen, weil ihr das Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entgegensteht.

4. Eine Aufklärungsrüge kann nicht erfolgreich auf die Behauptung gestützt werden, ein Angeklagter habe sich in der Hauptverhandlung anders als im Urteil festgestellt eingelassen, der Tatrichter habe bei der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse bestimmte, sich aufdrängende Vorhalte nicht gemacht oder bestimmte Fragen nicht gestellt. Eine derartige Rekonstruktion der Beweisaufnahme ist unzulässig.

OWi III: Entbindung und rechtlicher Hinweis, oder: Rechtsbeschwerde – Anlagenkonvolut/Unterzeichnung

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Und dann habe ich hier im letzten Posting des Tages noch Rechtsprechung zum Verfahrensrecht im Bußgeldverfahren; auch hier nichts Neues, das hatten wir alles schon:

1. War der Verteidiger nicht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG „mit nachgewiesener Vollmacht“ zur Vertretung befugt und deshalb auch nicht berechtigt, einen Entbindungsantrag für den Betroffenen zu stellen, so ist der Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen.

2. Hat das Amtsgericht gleichwohl zur Sache verhandelt und entschieden, so ist der Betroffene mit dem Einwand ausgeschlossen, in der fälschlich abgehaltenen Verhandlung sei Verteidigervortrag unberücksichtigt geblieben.

3. Hat die prozessordnungswidrige Verhandlung für den Betroffenen zu einer Verschlechterung geführt (Erhöhung der Geldbuße), so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der auf Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils zumindest im Rechtsfolgenausspruch führen würde. Ein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ergibt sich aber nicht, weil sich die Fehlerhaftigkeit des Urteils nicht aus einer Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt, sondern aus der irrtümlichen Annahme, der Verteidiger sei zur Vertretung befugt.

Möchte der Tatrichter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöhen, so bedarf dies grundsätzlich keines Hinweises entsprechend § 265 StPO.

Gibt der Verteidiger durch einen distanzierenden Zusatz zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will oder kann, ist die Rechtsbeschwerdebegründung nach § 345 StPO formunwirksam.

1. Ein unübersichtliches Konvolut aus Ablichtungen des Bußgeldbescheides, Ablichtungen aus dem amtsgerichtlichen Sitzungsprotokoll, Gesetzeszitaten, Ablichtungen aus einem privaten Sachverständigengutachten sowie von Schreiben des Verteidigers an das Gericht genügt den Anforderungen an einen ausreichenden Vortrag nicht.

2. Aus dem Rechtsbeschwerdevortrag muss erkennbar sein, aufgrund welcher konkreten Tatsachen sich das Gericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen sollen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, sich aus einem unübersichtlichen Vortrag das für die jeweilige Rüge Passende herauszusuchen.

Verfahrensrüge II: Aufklärungsrüge der StA scheitert, oder: Durchsuchungsbericht fehlt

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Im zweiten Posting stelle ich dann das BGH, Urt. v. 15.05.2024 – 6 StR 374/23 – vor. Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf u.a. des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die hatte keinen Erfolg:

„1. Mit der Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt, am 18. November 2022 in seiner Wohnung Betäubungsmittel – unter anderem rund 3,7 kg Cannabisblüten und 31,7 g Kokain – gelagert zu haben, die überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch ihn bestimmt gewesen seien. Zudem habe er in Griffweite der Betäubungsmittel verschiedene Waffen und waffenähnliche Gegenstände aufbewahrt, darunter eine mit Stahlkugeln geladene Druckgaspistole, eine Armbrust, eine Machete und einen Teleskopschlagstock, die zur Absicherung seiner Betäubungsmittelgeschäfte gedient hätten.

Das Landgericht hat zum Anklagevorwurf keine näheren Feststellungen getroffen. Der Angeklagte hat sich auf sein Schweigerecht berufen. Die Ergebnisse einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung hat die Strafkammer für unverwertbar erachtet.

a) Hierzu hat sie in dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Zeuge KHK M. und weitere Polizeibeamte am Vormittag des 18. November 2022, einem Freitag, zur Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses wegen des Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die vermeintliche Wohnanschrift des Angeklagten aufsuchten. Seine dort lebende Mutter teilte den Beamten mit, dass ihr Sohn nicht mehr bei ihr wohne. Nachdem ihr der Grund der beabsichtigten Durchsuchung erläutert und sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, erklärte sie, Angaben machen zu wollen, weil ihr Sohn schon längere Zeit Probleme habe. Sie teilte seine neue – etwa vier Kilometer entfernte – Anschrift mit und versicherte den Beamten, dass sie ihn nicht über den polizeilichen Einsatz informieren werde. Zudem erklärte sie sich damit einverstanden, dass Polizeibeamte bei ihr bleiben könnten, bis die Wohnung ihres Sohnes durch die Polizei gesichert sei. Zwei Polizeibeamte blieben sodann bei ihr.

Vor Antritt der etwa fünfminütigen Fahrt zur neuen Anschrift des Angeklagten teilte der Zeuge KHK M. die neuen Erkenntnisse zur Wohnanschrift des Angeklagten telefonisch der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft mit, die sogleich die sofortige Durchsuchung der neuen Wohnung des Angeklagten wegen Gefahr im Verzug anordnete. Die Gründe für die Annahme von Gefahr im Verzug wurden nicht in der Akte dokumentiert.

b) Die Strafkammer hat die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung für unverwertbar erachtet, weil ein bewusster und schwerwiegender Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO vorliege. Für die Annahme von Gefahr im Verzug habe es keine ernsthaften Anknüpfungstatsachen gegeben. Zudem sei ausreichend Zeit und Gelegenheit gewesen, zumindest telefonisch einen Ermittlungsrichter zu erreichen; dies sei aber noch nicht einmal versucht worden.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Aufklärungsrügen, die jeweils darauf abzielen, das Landgericht hätte wegen unzutreffender Annahme eines Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot weitere Beweise erheben müssen, genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und erweisen sich deshalb als unzulässig.

a) Die Beschwerdeführerin hat es jeweils versäumt, den polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 22. November 2022 vorzulegen. Dessen hätte es jedoch bedurft, um dem Senat die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf den behaupteten Rechtsfehler zu ermöglichen. Der Inhalt des anlässlich der Durchsuchung gefertigten polizeilichen Vermerks ist sowohl für die Annahme von Gefahr im Verzug als auch für die Beurteilung des Gewichts eines eventuellen Verfahrensverstoßes von wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22, Rn. 6; vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, Rn. 16; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 5 StR 373/21; vom 16. Februar 2016 – 5 StR 10/16, Rn. 4; vom 24. Januar 2012 – 4 StR 493/11; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 464/10; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 105 Rn. 23; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 45).

b) Die Vorlage des polizeilichen Durchsuchungsvermerks durch die Beschwerdeführerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie zudem die Sachrüge erhoben und das Landgericht im Rahmen seiner schriftlichen Urteilsgründe nähere Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht bestehenden Beweisverwertungsverbot gemacht hat. Denn es ist für den Senat nicht sicher erkennbar, ob die in den Urteilsgründen – in nicht gebotener Weise (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22, Rn. 6; vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 340/21, Rn. 19) – dargestellten Verfahrenstatsachen die für die Annahme von Gefahr im Verzug und die Verwertbarkeit der Durchsuchungs-erkenntnisse maßgebliche Beweislage vollständig wiedergeben; Zweifel daran bestehen schon deshalb, weil die Revision weitere Inhalte des Telefonats vom 18. November 2022 zwischen dem Zeugen KHK M.    und der Dezernentin der Staatsanwaltschaft behauptet, die nicht Eingang in das Urteil gefunden haben.

Das Landgericht hat lediglich die von ihm für wesentlich erachteten Beweisergebnisse dargestellt und in erster Linie unter deren Würdigung seine Auffassung begründet, es liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Die Kenntnisnahme des maßgebenden Akteninhalts durch den Senat selbst kann aber nicht durch die Darstellung vom Landgericht ausgewählter Teile ersetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, Rn. 17; Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14, Rn. 50).

2. Mit ihrer in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge dringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch.

a) Die Urteilsgründe genügen den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden formellen Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 – 2 StR 353/21, Rn. 15; vom 27. Februar 2020 – 4 StR 568/19, Rn. 6). Das Landgericht hat den Anklagevorwurf dargestellt und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt, dass verwertbare Beweise zum Beleg des Tatvorwurfs nicht vorgelegen haben.

b) Das Urteil genügt auch den sachlich-rechtlichen Anforderungen an einen Freispruch. ……“

StPO I: Beweisantrag nur mit konkreter Tatsache, oder: Aufklärungsrüge – reichen die erhobenen Beweise aus?

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Und weiter geht es dann heute mit StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen des BGH, in denen Beweis(antrags)fragen eine Rolle gespielt haben, und zwar:

„Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des auf die Vernehmung des Zeugen G.  gerichteten Beweisantrags vom 11. Juli 2023 ist jedenfalls unbegründet. Bei dem Antrag handelt es sich bereits nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), da der Angeklagte keine hinreichend konkrete Tatsache benannt hat. Mit der Behauptung, den Angeklagten und die Zeugin A. habe „ein rein freundschaftliches Verhältnis [verbunden], das von Vertrauen geprägt war und vollständig ohne sexuellen Kontakt auskam“, nennt der Angeklagte nur ein Beweisziel, welches als Bewertung zur Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und Beweiserheblichkeit mit konkreten, auch in zeitlicher Hinsicht und den Umständen nach zumindest umrissenen, hinreichend feststellbaren und überprüfbaren Tatsachenbehauptungen hätte belegt werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 – 5 StR 378/02 Rn. 5; vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96 Rn. 7 und vom 29. August 1990 – 3 StR 184/90 Rn. 6); solche sind auch der Begründung des Antrags nicht zu entnehmen.“

Die auf die unterbliebene Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu dessen Betäubungsmittel- und Medikamentenkonsum gestützte Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich das Landgericht zu der begehrten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen.
§ 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder dem Stoff der Verhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung wecken müssen. Ob die vom Gericht aufgrund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher besteht Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu nutzen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – 2 StR 383/15, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Zeugenvernehmung 19 mwN).
Hier erschien dem sachverständig beratenen Landgericht das zu der Frage eines Hanges des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung aufgrund der erhobenen Beweise, insbesondere der Untersuchung der dem Angeklagten abgenommenen Haar- und Blutproben, gewonnene Ergebnis zu Recht derart gesichert, dass es die Vernehmung von dessen Ehefrau zum Betäubungsmittel- bzw. Medikamentenkonsum des Angeklagten für entbehrlich halten durfte. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die nach der Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I, Nr. 203) geltenden erhöhten Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten.“