Schlagwort-Archiv: Wahrunterstellung

Beweis II: BGH zur Ablehnung des Beweisantrags, oder: Wahrunterstellung, Urkundsbeweis, mehrere Anträge

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann drei BGH-Entscheidungen, in denen es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, und zwar:

Im BGH, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 StR 219/25 – führt der BGH zur Wahrunterstellung u.a. aus:

„….. dürfen die Urteilsgründe jedenfalls einer Wahrunterstellung nicht widersprechen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung ausrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt. Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – das heißt als erwiesen – zu unterstellen und dem Urteil zugrunde zu legen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 StR 90/23 Rn. 9 mwN).

bb) Das Landgericht ist in seiner Beweiswürdigung vom Gegenteil dessen ausgegangen, was der Angeklagte mit seinem Beweisantrag nachweisen wollte.“

Im BGH, Urt. v. 14.05.2025 – 1 StR 410/24 – heißt es zum Urkundsbeweis u.a. aus:

„…. Mit einer Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig im Urteil gewürdigt worden sei, wenn der Nachweis ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung geführt werden kann (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 – 2 StR 471/23 Rn. 23 und vom 19. Mai 2021 – 1 StR 442/20, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 53 Rn. 21; jeweils mwN). Dies ist hier der Fall, weil mit der Verlesung (§ 249 Abs. 1 StPO) des verschrifteten Mitschnitts vom 27. Juni 2023 auch der Satz „Aber sie hat gesagt, sie will nicht, das bedeutet, sie will nicht und ich habe gemacht.“ zum Inbegriff der Verhandlung geworden ist. Das Landgericht hat diese Äußerung des Angeklagten aber nicht erörtert, obwohl sie im Zusammenhang mit dem unmittelbar zuvor von der Zeugin K. offensichtlich erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung als Eingeständnis zu werten sein könnte und sich eine Auseinandersetzung hiermit aufgedrängt hat.“

Im BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – 4 StR 572/24 – merkt der BGH zur Ablehnung einer Mehrzahl das gleiche Ziel verfolgender Beweisanträge u.a. an:

„Bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützten Ablehnung einer Mehrzahl von Beweisanträgen, die das gemeinsame Ziel verfolgen, die Überzeugung des Tatgerichts in Frage zu stellen, kann es im Einzelfall erforderlich werden, eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 – 5 StR 231/92, juris Rn. 20; vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14 Rn. 21; Beschluss vom 27. März 1990 – 1 StR 13/90, juris Rn. 4). Verfolgen mehrere Beweisanträge – wie hier – das gemeinsame Ziel, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage zu stellen, ist dies etwa der Fall, wenn nach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis gestellten möglichen unwahren Angaben des Zeugen, sondern auch deren Vielzahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18 Rn. 10; vom 22. Mai 2018 – 4 StR 598/17 Rn. 4; vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11; vom 21. Juni 2006 – 2 StR 57/06 Rn. 14).

(2) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor…..“

HV II: Bedeutungslos oder als wahr unterstellt?, oder: Egal, da gewünschte Schlussfolgerung nicht gezogen

Im zweiten Posting dann etwas zum Beweisantrag, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.05.2025 – 4 StR 474/24.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihrer Verfahrensrüge beanstanden die Angeklagten im Rahmen der Revision die Ablehnung eines auf Vernehmung eine Zeugen N. gerichteten Beweisantrags. Dessen Vernehmung hatte der Angeklagte P. mit der Begründung beantragt, der Zeuge werde bekunden, den Geschädigten am 01.01.2023 gemeinsam mit dem Angeklagten P. gesehen zu haben. Dieser habe dem Geschädigten mitgeteilt, seine Sachen von der Sparkasse mitgenommen zu haben, damit diese nicht wegkämen. Der Geschädigte sei aufgefordert worden, seine Jacke und sein Portemonnaie bei dem Angeklagten abzuholen, da seitens der Angeklagten kein Interesse an den Gegenständen bestanden habe noch bestehe.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, da die zum Beweis gestellte Tatsachenbehauptung, soweit hierdurch Rückschlüsse auf den Vorsatz bei der Tat gezogen werden sollten, bedeutungslos sei und im Übrigen als wahr unterstellt werden könne. Hierzu hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Umstand, dass der Angeklagte P. die entwendete Jacke am Vormittag nach der Tat zurückgeben wollte, bezogen auf den behaupteten Vorsatz, in der Tatnacht die Jacke lediglich sicherzustellen, um eine reine Indiztatsache handele. Der als erwiesen unterstellte Umstand, dass der Angeklagte P. Bemühungen unternommen habe, dem Geschädigten seine Jacke zurückzugeben, führe aber nicht dazu, dass die Strafkammer bei vorläufiger Würdigung eine bis zur Beendigung der Raubtat bestehende Zueignungsabsicht nicht festzustellen vermöge, zu der es mit dem sich aus der Videoaufnahme ergebenden Verjagen des Geschädigten aus dem Tatortbereich gekommen sei. Dass der Angeklagte P. die Jacke zu einem späteren Zeitpunkt zurückgeben wollte, sei daher kein Indiz, dass eine Zueignungsabsicht bis zur Tatbeendigung – die die Strafkammer im Verjagen des Geschädigten aus dem Tatortbereich erblickt – nicht vorgelegen habe. Soweit der Zeuge wahrgenommen habe, dass der Angeklagte P. den Geschädigten erfolgreich gesucht und diesem gegenüber geäußert habe, dass er seine Sachen mitgenommen habe, damit diese nicht wegkämen, erlange dies für sich betrachtet Bedeutung im Zuge der Strafzumessung und unterstelle die Kammer diese Tatsachen als wahr.

Die Verfahrensrüge hatte keinen Erfolg:

„a) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Revision des Angeklagten P. allerdings darauf hin, dass das Gericht, das einen Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen ablehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in das bisherige Beweisergebnis einzustellen hat. Die hypothetische Beweiswürdigung darf keine Abstriche an der Beweisbehauptung vornehmen, sie darf diese nicht entgegen ihrem Sinn auslegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1993 – 5 StR 639/93 Rn. 3; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 141/15 Rn. 6; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 2 StR 177/15 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18 Rn. 12; für den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen auch BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 – 4 StR 102/23 Rn. 12). Zutreffend ist überdies, dass eine Beweistatsache nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 StPO nur dann als wahr unterstellt werden darf, wenn sie erheblich ist, d.h. für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen kann, und dass es hiermit nicht vereinbar ist, wenn das Gericht Beweistatsachen einerseits als wahr unterstellt und andererseits ausführt, sie seien bedeutungslos, weil der vom Antragsteller gewünschte Schluss nicht zwingend sei und vom Gericht nicht gezogen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2002 – 3 StR 216/02 Rn. 9, juris).

b) Ob die Strafkammer die aufgestellte Beweisbehauptung unter Verkennung diese Grundsätze sowohl als bedeutungslos behandelt wie zugleich als wahr unterstellt hat, kann dahinstehen, da ein etwaig hierin liegender Rechtsfehler die Angeklagten jedenfalls nicht beschwert. Denn auch den Urteilsgründen ist hinlänglich klar zu entnehmen, dass sich die Strafkammer mit dem vollen Umfang der aufgestellten Beweisbehauptung befasst hat und lediglich nicht bereit war, die hiermit erstrebte Schlussfolgerung zu ziehen, da sie sich an einer solchen durch das – maßgeblich auf Überwachungsaufnahmen gestützte – äußere Tatgeschehen gehindert sah. War die Strafkammer insbesondere auch für den Fall der Wahrunterstellung nicht gehalten, die gewünschte Schlussfolgerung zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2011 – 1 StR 633/10 Rn. 76), werden die Angeklagten allein dadurch, dass die Strafkammer das von ihnen behauptete Rückgabebemühen im Rahmen der Strafzumessung zu ihren Gunsten gewertet hat, nicht beschwert.“

StPO II: Behandlung der Wahrunterstellung im Urteil, oder: Vertrauen auf Zusage

Bild von Lisa Caroselli auf Pixabay

Und dann als zweite Entscheidung (noch einmal) den BayObLG, Beschl. v. 12.11.2024 – 203 StRR 250/24, den ich bereits einmal vorgestellt habe (vgl. Klimaaktivisten: Straßenblockade als Nötigung, oder: Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH).

Heute geht es um eine verfahrensrechtliche Frage, die das BayObLG auch entschieden hat. Mit den Verfahrensrügen war nämlich auch die falsche Behandlung von Wahrunterstellungen gerügt worden. Ohne Erfolg:

„1. Die formellen Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich nicht in Widerspruch zu den erfolgten Wahrunterstellungen gesetzt.

a) Das Gericht muss bei der Urteilsfindung die Zusage, eine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr zu behandeln, einlösen. Es darf sich mit einer – bis zum Schluss der Verhandlung unwiderrufen gebliebenen – Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen, gleichgültig, worauf sie beruht. Der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Urteil die Wahrunterstellung außer Acht lässt (BGH, Urteil vom 06.07.1983 – 2 StR 222/83, juris, Rn. 22).

Gegenstand der Wahrunterstellung sind zur Entlastung des Angeklagten behauptete Tatsachen. Das Gericht muss aber aus den als wahr unterstellten Angaben nicht die vom Angeklagten angestrebten Schlussfolgerungen ziehen (BGH, Urteil vom 28.02.2013 – 4 StR 357/12, juris, Rn. 12 m.N.). Der Tatrichter braucht den Angeklagten auch in der Regel nicht vom Wechsel der Bewertung einer Beweisbehauptung zu unterrichten, wenn eine als wahr unterstellte Indiztatsache sich nach dem Ergebnis der Urteilsberatung als bedeutungslos erweist (BGH, a.a.O.).

b) Im vorliegenden Fall referiert das Landgericht die Zielsetzungen der Angeklagten in der Wiedergabe ihrer Einlassungen. Sie stimmen mit den Feststellungen überein, dass für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der bis 21.02.2022 reichenden Frist zum Erlass eines „Essen-Retten-Gesetzes“ Störungen unter anderem durch Blockaden von Hauptverkehrsadern angekündigt waren und bei der Aktion Transparente mit den Aufschriften „Essen retten – Leben retten“ und „Aufstand der letzten Generation“ gezeigt wurden. Diese Ziele erwähnt es auch wieder im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung, lehnt dort aber eine Berücksichtigung der Fernziele in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ab und stellt sie bei der Strafzumessung als zugunsten der Angeklagten wirkende Umstände ein.

c) Das Landgericht hält sich damit im Rahmen der Wahrunterstellung zum Beweisantrag Nr. 1. Dass es die Richtigkeit des Vortrags der Angeklagten zur Realität und Dringlichkeit des Klimawandels als wahr unterstellt hat, führt nicht dazu, dass es die Tatsachen auch im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung als rechtlich bedeutsam zugrunde legen musste. Dies kam für die Angeklagten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht überraschend. Dieses hat in seiner Entscheidung vom 07.03.2011 – 1 BvR 388/05 ausgeführt, dass dem Strafgericht keine Bewertung zustehe, ob es das kommunikative Anliegen der Demonstranten als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt (juris, Rn. 39). Es liegt ferner kein Fall vor, in dem die als wahr unterstellten Tatsachen nachträglich als bedeutungslos behandelt worden wären, weil sie bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden. Eine Hinweispflicht des Gerichts unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens war damit ebenfalls nicht gegeben.

d) Hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 2 liegt in der Wahrunterstellung ebenfalls nicht die Zusage einer bestimmten rechtlichen Bewertung. Das Landgericht setzt sich mit seinen rechtlichen Ausführungen nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen, insbesondere nicht zu der Behauptung, ziviler Ungehorsam wirke bei der Herbeiführung gesellschaftlicher Veränderungen effektiver als andere Formen von Einwirkungsmöglichkeiten wie unter anderem Versammlungen oder Demonstrationen.

In Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht hat das Landgericht eine Rechtfertigung durch einen Rechtfertigungsgrund des zivilen Ungehorsams verneint. Danach reicht auch die Anerkennung des Konzepts, das ein Widerstehen des Bürgers gegenüber einzelnen gewichtigen staatlichen Entscheidungen durch demonstrativen, zeichenhaften Protest bis zu aufsehenerregenden Regelverletzungen, um einer für verhängnisvoll und ethisch illegitim gehaltenen Entscheidung zu begegnen, für gerechtfertigt hält, nicht aus, um gezielte und bezweckte Verkehrsbehinderungen durch Sitzblockaden als rechtmäßig zu legitimieren und es den staatlichen Organen zu verwehren, sie als ordnungswidrig oder strafbar zu behandeln. Das kann zumindest dann nicht in Betracht kommen, wenn Aktionen des zivilen Ungehorsams wie bei Verkehrsbehinderungen in die Rechte Dritter eingreifen, die ihrerseits unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden (BVerfG, Urteil vom 11.11.1986 – 1 BvR 713/83, juris, Rn. 91, 93; BayObLG, Beschluss vom 21.04.2023 – 205 StRR 63/23). Dies steht nicht im Widerspruch zu den als wahr unterstellten Behauptungen des Beweisantrags Nr. 2, sondern besagt, dass das – unterstellt effektivere Mittel – aus rechtlichen Gründen nicht eingesetzt werden darf.

Gleiches gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu § 34 StGB. Dass ziviler Ungehorsam ein effektiveres Mittel zur Herbeiführung erstrebter gesellschaftlicher Veränderungen ist, schließt nicht aus, dass unter rechtlichen Gesichtspunkten – in diesem Fall der Erforderlichkeit und der Angemessenheit (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.04.2023 – 205 StRR 63/23) – andere, mit geringeren Eingriffen verbundene Maßnahmen Vorrang vor diesem Mittel haben.“

Beweisantrag III: Widerspruch zur Wahrunterstellung?, oder: Was als „wahr zugesagt“ ist, muss „wahr bleiben“.

Bild von Annette auf Pixabay

Und dann hier im letzten Posting des Tages noch ein weiterer BGH-Beschluss, und zwar noch der BGH, Beschl. v. 30.04.2024 – 3 StR 90/23 – zur „richtigen Wahrunterstellung“.

Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen die Revision, die mit der auf einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg hatte:

„Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte die Nebenklägerin am Tattag in dem festen Entschluss auf, sie zu töten. Nachdem er die Tür zu ihrer Wohnung eingetreten hatte, wo sie gerade den gemeinsamen Sohn im Badezimmer versorgte, lief er zügig auf sie zu und hielt dabei die mitgeführte Schusswaffe samt Schalldämpfer mit ausgestrecktem Arm in der rechten Hand. Etwa eine Armlänge von ihr entfernt blieb der Angeklagte stehen, zielte mit der Waffe auf „Kopf-/Brusthöhe“ der Nebenklägerin und drückte unvermittelt ab, um sie zu töten. Der Schuss verfehlte die Nebenklägerin knapp. Im Anschluss an die Schussabgabe wirkte der Angeklagte in fortbestehender Tötungsabsicht durch Schläge mit der Waffe auf den Kopf der Nebenklägerin ein, bis ein hinzueilender Nachbar ihn von der Fortsetzung der Tat abhielt.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von einer gezielten Schussabgabe des Angeklagten auf Kopf-/Brusthöhe der Nebenklägerin maßgeblich auf deren Angaben und ein waffentechnisches Gutachten gestützt. Die Nebenklägerin habe bekundet, der Angeklagte habe die Waffe auf Höhe ihrer Brust oder ihres Kopfes gerichtet und sodann geschossen. Auf Grundlage der waffengutachterlichen Feststellungen ist das Landgericht zu der Annahme gelangt, das Fehlgehen des Schusses sei auf die ungenaue Anvisierungsmöglichkeit der verwendeten Waffe und die Instabilität der Fluglage des Geschosses zurückzuführen, welches mit der in dem verwendeten Schalldämpfer verbauten Gummi-Lochscheibe in Kontakt gekommen sei.

II.

1. Die Revision beanstandet mit Recht, das Landgericht habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu einer gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO als wahr unterstellten Beweistatsache in Widerspruch gesetzt.

a) Dieser Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

In der Hauptverhandlung vom 16. September 2022 beantragte die Verteidigung die Vernehmung der Zeugin KOK’in K. zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung vom 12. Januar 2022 befragt dazu, wie der Angeklagte die Waffe zum Zeitpunkt der Schussabgabe gehalten habe, antwortete: „Er stand tatsächlich dann mit der Waffe vor mir, hatte dann geschossen, aber ich weiß nicht, wohin er geschossen hat. Ob es jetzt an meinem Kopf war, daneben oder in die Richtung, ich kann es nicht sagen.“ Die Schwurgerichtskammer wies den Antrag in der Hauptverhandlung vom 30. September 2022 zurück, da die behauptete Beweistatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr.

In den Urteilsgründen hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, die Angaben der Nebenklägerin stünden einem bewussten Danebenhalten und Zielen in Richtung des Badezimmers entgegen. Sie habe in der Hauptverhandlung als Zeugin bekundet, der Angeklagte sei bis auf Armeslänge schnell an sie herangelaufen. Zu dieser Zeit habe er die Schusswaffe in der rechten Hand etwa in Brust-/Bauchhöhe gehalten. Dann habe er die Waffe mit ausgestrecktem Arm „auf Höhe ihrer Brust oder ihres Kopfes gerichtet und sogleich abgedrückt“. Aus welchem Grund die Kugel sie nicht getroffen habe, könne sie nicht sagen. „Diese Angaben stimmten mit ihrer Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung überein.“

b) Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung gilt Folgendes:

Das Tatgericht muss bei der Urteilsfindung die Zusage einlösen, eine bestimmte Behauptung zugunsten des Angeklagten als wahr zu behandeln. Die Urteilsgründe dürfen sich mit einer – bis zum Schluss der Hauptverhandlung unwiderrufen gebliebenen – Wahrunterstellung nicht in Widerspruch setzen. Denn der Angeklagte kann grundsätzlich auf die Einhaltung einer solchen Zusage vertrauen und danach seine Verteidigung einrichten. In diesem berechtigten Vertrauen wird er enttäuscht, wenn das Gericht von der Wahrunterstellung abrückt (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19, NStZ 2020, 690 Rn. 6 mwN; Urteil vom 6. Juli 1983 – 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 46 f.; s. zum Ganzen auch LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 288 ff., zu den Urteilsgründen Rn. 315 ff.). Die als wahr unterstellte Beweistatsache ist in ihrer Bedeutung, wie sie sich nach dem Sinn und Zweck des Beweisantrags ergibt, ohne Verkürzung, Umdeutung oder sonstige inhaltliche Änderung als wahr – d.h. als erwiesen (so schon BGH, Urteile vom 14. Juli 1961 – 4 StR 191/61, NJW 1961, 2069; vom 4. Mai 1951 – 4 StR 216/51, BGHSt 1, 137, 139) – zu behandeln und dem Urteil zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. August 2002 – 1 StR 277/02, NStZ 2003, 101 Rn. 3; vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 477/19, NStZ 2022, 501 Rn. 10 mwN; Urteile vom 8. November 1999 – 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 445; vom 13. Dezember 1967 – 2 StR 619/67, NJW 1968, 1293; s. hierzu auch MüKoStPO/Trüg/Habetha, 2. Aufl., § 244 Rn. 344 mwN).

c) Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen das Kongruenzgebot des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO vor.

Die Strafkammer hat sich mit ihren die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin betreffenden Ausführungen in den Urteilsgründen zu der von ihr als wahr unterstellten Beweistatsache in Widerspruch gesetzt.

Der als wahr unterstellten Beweisbehauptung zufolge hat die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren angegeben, nicht sagen zu können, wohin der Angeklagte geschossen habe, und hierbei auch die Variante, er habe „daneben“ geschossen, ausdrücklich genannt. Demgegenüber besteht bei den in den Urteilsgründen genannten Angaben der Nebenklägerin zu der Schussabgabe die Varianz lediglich in Bezug auf die Körperregion (Brust oder Kopf). Die explizite Nennung der Variante „daneben“ stellt sich vorliegend als erhebliche Abweichung zu den in den Urteilsgründen genannten Angaben der Nebenklägerin dar, so dass entgegen den Ausführungen der Strafkammer diese gerade nicht mit ihrer als wahr unterstellten Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung übereinstimmen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind die divergierenden Angaben insoweit auch nicht lediglich als unterschiedliche Formulierungen einer Unsicherheit der Nebenklägerin in Bezug auf die Frage zu verstehen, wohin der Angeklagte die Waffe vor der Schussabgabe richtete. Bei einer Schussabgabe in Höhe der Brust oder des Kopfes der Nebenklägerin oder aber eines „daneben“ Schießens handelt es sich nach dem maßgeblichen Sinngehalt der Angaben um zwei unterschiedliche Sachverhaltsvarianten, da einzig die letztgenannte Alternative die Möglichkeit einer das Tatopfer intentional verfehlenden Schussabgabe eröffnet.

d) Das Urteil beruht auch auf dem dargelegten Verfahrensfehler, § 337 Abs. 1 StPO. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer hinsichtlich der für die Annahme des Tötungsvorsatzes des Angeklagten relevanten Beurteilung der gezielten Schussabgabe auf Kopf-/Brusthöhe der Nebenklägerin zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn die als wahr unterstellte Tatsache widerspruchsfrei Berücksichtigung gefunden hätte.“11, NStZ 2012, 49).

StPO I: Formelle Rügen in einem „Klimakleberfall“, oder: Wahrunterstellung und Aufklärungsrüge

entnommen wikimedia commons Author Jan Hagelskamp1

Ich hatte bereits vor einiger Zeit über den BayObLG, Beschl. v. 21.04.2023 – 205 StRR 63/23 – berichtet. Das ist ein „Klimakleberfall“, in dem das BayObLG die Frage der Nötigung durch Festkleben auf einer Straße, um Autofahrer an der Weiterfahrt zu hindern und dadurch auf die Gefahren des Klimawandels aufmerksam zu machen bejaht hat (vgl. dazu Klima I: Festkleben auf Straßen zum Klimaschutz, oder: BayObLG sagt, das ist als Nötigung strafbar).

Ich komme dann heute auf den Beschluss noch einmal zurück, da das BayObLG in der Entscheidung auch zu Verfahrensfragen Stellung genommen hat. Mit der formellen Rügge hatte der Angeklagte nämlich geltend gemacht, das AG habe gegen § 244 Abs. 3 Nr. 6 StPO verstoßen, weil ein von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag im Wege der Wahrunterstellung zurückgewiesen worden sei. Das Gericht habe aber die Zusage der Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten. Und mit der Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO war beanstandet worden, das AG hätte sich dazu gedrängt sehen müssen, durch Einführung der medialen Kommunikation des Angeklagten sowie zweier Zeitungsartikel Beweis zum „Zweck des Protests“ des Angeklagten zu erheben.

Beide Rügen hatten beim BayObLG keinen Erfolg:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die formelle Rüge des Angeklagten, das Amtsgericht habe gegen § 244 Abs. 3 Nr. 6 StPO verstoßen, ist unbegründet, weil das Amtsgericht die Zusage der Wahrunterstellung in vollem Umfang eingehalten hat.

a) Die Revision argumentiert in diesem Zusammenhang zusammengefasst, im Urteil werde die als wahr unterstellte Tatsache „implizit als nicht gegeben angenommen“. Das Amtsgericht habe bereits deshalb die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten, weil es im Urteil unberücksichtigt gelassen habe, „dass die globale Erwärmung eine gegenwärtige Gefahr für die menschliche Zivilisation“ darstelle, „gegen die der Staat zu wenig“ unternehme. Implizit habe das Amtsgericht diese Gefahr auch deshalb negiert und damit gegen die zugesagte Wahrunterstellung verstoßen, weil es ausgeführt habe, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz (GG) hätten unzweifelhaft nicht vorgelegen und ziviler Ungehorsam zur Beeinflussung der politischen Meinungsbildung sei daher nicht angemessen gewesen (RevBegr. S. 5).

b) Diese Ausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Zusätzlich zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 20. Februar 2023 (dort S. 2ff) ist ergänzend auszuführen:

i) Das Amtsgericht hat die zugesagte Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Tatsachen entgegen der Ansicht der Revision im Urteil berücksichtigt. So führt das Amtsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zur Strafzumessung aus, dass die verfolgten Fernziele des Angeklagten im Rahmen der Ahndungsfindung positiv zu berücksichtigen waren. Ihm sei es darum gegangen, mediales Interesse für sein nachvollziehbares und dringendes Anliegen, nämlich unverzügliche Einleitung nachhaltiger Schritte zur Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Kampf gegen den Klimawandel, zu erregen (UA S. 13). Aus diesen detaillierten Erwägungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass die wahr unterstellten Tatsachen im Urteil Berücksichtigung fanden.

ii) Die Revision trägt weiter vor, das Amtsgericht habe die als wahr unterstellten Tatsachen nicht im Rahmen der Prüfung des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB und des Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 4 GG geprüft. Soweit dieser Vortrag so zu verstehen sein sollte, hieraus ergebe sich, dass das Amtsgericht von der zugesagten Wahrunterstellung abgewichen sei (RevBegr. S. 5), deckt dies keinen Rechtsfehler auf:

(1) Das Amtsgericht hat dazu im Urteil sinngemäß ausgeführt, eine Rechtfertigung der Tat nach § 34 StGB sei nicht gegeben. Es fehle an der Angemessenheit der vermeintlichen Notstandshandlung. Die Angemessenheit entfiele, wenn die Rechtsordnung für die Abwendung bestimmter Gefahren ein rechtlich geordnetes Verfahren vorsehe. In der Bundesrepublik hätten die Bürger zahlreiche legale Möglichkeiten zur Geltendmachung abweichender politischer Standpunkte. Deshalb seien Verkehrsblockaden gegen politische Maßnahmen und Entscheidungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 4 GG zulässig. Dessen Voraussetzung lägen aber „unzweifelhaft“ nicht vor (UA S. 10).

(2) Das Amtsgericht hat somit ausgeschlossen, dass die hier gegenständliche Verkehrsblockade ein angemessenes Mittel sei, die Gefahr abzuwenden, weil andere Möglichkeiten der politischen Teilhabe und Willensbildung in der Bundesrepublik bestehen. Im Rahmen der skizzierten Argumentation des Amtsgerichts kommt dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der als wahr unterstellten Tatsachen keine Bedeutung zu. Es kann daher aus dem Umstand, dass das Amtsgericht die wahr unterstellten Tatsachen bei der Ablehnung der Anwendbarkeit von § 34 StGB nicht erwähnt, nicht geschlossen werden, das Amtsgericht sei von der zugesagten Wahrunterstellung abgewichen.

(3) Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, die Voraussetzungen des Widerstandsrechts nach Art. 20 Abs. 3 GG lägen „unzweifelhaft“ nicht vor. Das grundgesetzlich garantierte Widerstandsrecht ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Das Amtsgericht hat offengelassen, welches Tatbestandsmerkmal des Widerstandsrechts es als nicht gegeben angesehen hat. Somit kann auch in diesem Zusammenhang nicht geschlossen werden, das Amtsgericht sei von der zugesagten Wahrunterstellung abgewichen.

iii) Die als wahr unterstellte Tatsache war nicht von vornherein bedeutungslos, sondern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung zu erlangen. Dass die Verteidigung des Angeklagten durch die Wahrunterstellung von weiterem effektiven Verteidigungsvorbringen abgehalten worden wäre, ist nicht ersichtlich.

2. Die formelle Rüge, das Amtsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, indem es unterlassen hat, eine Stellungnahme des Angeklagten auf Video in Augenschein zu nehmen und zwei über die Tat des Angeklagten erschienene Zeitungsartikel (Bild-Zeitung und Süddeutsche Zeitung) zu verlesen, ist hinsichtlich des Artikels in der Süddeutschen Zeitung unzulässig erhoben. Im Übrigen deckt die Rüge jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf:

a) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls hinsichtlich des von der Revision näher bezeichneten Artikels in der Süddeutschen Zeitung unzulässig erhoben. Im Übrigen lässt es der Senat offen, ob die Aufklärungsrüge hinsichtlich Tw…-Video und Artikel in der Bild-Zeitung zulässig erhoben wurde.

i) Um eine zulässige Aufklärungsrüge zu erheben, muss der Revisionsführer das bekannte oder erkennbare Beweismittel angeben und die Beweisthematik so genau und konkret umschreiben, dass zu ersehen ist, welcher bestimmte Sachverhalt zum Gegenstand der Beweiserhebung hätte gemacht werden müssen. Weiter muss er ein zu erwartendes bestimmtes Beweisergebnis darlegen und eindeutig behaupten, eine Beweiserhebung würde die vorgetragenen Tatsachen ergeben haben. Weiter muss er die Relevanz dieses zu erwartenden Ergebnisses darlegen, also ausführen, dass es (möglichweise) für den Schuldspruch oder den Ausspruch über die Rechtfolgen Bedeutung erlangt hätte. Zudem muss der Revisionsführer die Umstände darlegen, die für die Beantwortung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (Krehl in KK, StPO, 9. Aufl. 2023, § 244 Rn. 216) .

ii) Die Revision trägt nicht vor, aus welchen Gründen sich für das Tatgericht die Verlesung des Artikels in der Süddeutschen Zeitung vom 4. Februar 2023 „Klimaaktivisten kleben sich auf der Straße fest“ aufgedrängt hätte. Der Artikel ist nicht Bestandteil der Akte. Die Revision führt zudem auch nicht aus, dass sie das Gericht mündlich oder schriftlich auf den Artikel und seine mögliche Bedeutung als Beweismittel hingewiesen habe. Ein Vortrag, dass dem Gericht der Artikel aus anderen Quellen bekannt geworden ist, liegt ebenfalls nicht vor. Die Revision führt lediglich aus, der Artikel sei für das Amtsgericht über eine „google-Recherche“ im Internet auffindbar gewesen (RevBegr. S. 15). Mangels jeglichen Vortrags, dass sich dem Tatgericht die Internet-Recherche und sich daraus ergebend die Verlesung des genannten Artikels der Süddeutschen Zeitung hätte aufdrängen müssen, ist die Aufklärungsrüge in diesem Zusammenhang unzulässig erhoben.

b) Die Aufklärungsrüge ist hinsichtlich des Tw…-Videos und des Artikels in der Bild-Zeitung jedenfalls unbegründet, weil die objektiven Gegebenheiten nicht zur Beweiserhebung durch das Tatgericht drängten:

i) Auf Grund einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge prüft das Revisionsgericht die mögliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht unterlassenen Beweiserhebung unter Heranziehung des für die Begründetheit der Rüge relevanten Stoffs, vor allem anhand der tatrichterlichen Urteilsgründe und der Akten, sowie insbesondere auch die Frage, ob sich die unterlassene Beweiserhebung dem Tatrichter nach der Sachlage aufdrängen musste (Krehl in KK, StPO, 9. Aufl. 2023, § 244 Rn. 220). Entscheidend ist dabei allein, ob nach »Sicht der Dinge« des Revisionsgerichts die Durchführung der in Rede stehenden Beweiserhebung zur weiteren Aufklärung erforderlich gewesen wäre (BGH, StV 1996, 581, 582).

ii) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Sachlage nicht zur Erhebung der von der Revision vermissten Beweismittel gedrängt:

(1) Die Revision führt in diesem Zusammenhang aus, der Angeklagte habe in einem Tw…-Video medial kommuniziert, dass der Zweck des Protests in erster Linie die Verhinderung einer Klimakatastrophe gewesen sei. Die Bildzeitung hätte über die Straßenblockade als Klimaprotest berichtet und so öffentlichkeitswirksam die Klimakrise als das Hauptanliegen des Angeklagten und seiner Begleiter kommuniziert (RevBegr. S. 6).

(2) In dem Tw…-Video erklärt der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision jedoch lediglich, er habe sich in München auf einer Straße festgeklebt, weil wir in einem globalen Klimakollaps seien, der in den nächsten Jahrzehnten ein Massensterben auslösen werde und Hungersnöte in der ganzen Welt, die wir heute schon sähen. Wir könnten so nicht weitermachen. Essen wegwerfen, sei in Anbetracht, dass 700 Millionen Menschen weltweit hungern würden, sowieso ethisch nicht vertretbar. Deswegen würden sie ein „Essen-Retten-Gesetz“ fordern. Er fordere die Bundesregierung auf, dieses Essen-Retten-Gesetz jetzt zu verabschieden. Wenn das passiere, würden sie mit dieser Störung aufhören. Die Ausführungen des Angeklagten in dem Video thematisieren zwar den „Klimakollaps“, indem sie ihn verantwortlich machen für Hungernöte auf der Welt. Nach diesen Worten ruft der Angeklagte dann dazu auf, kein „Essen“ mehr wegzuwerfen. Von der Bundesregierung fordert er den Erlass eines „Essen-Retten-Gesetzes“ und erklärt, die Störaktionen von ihm und seiner Gesinnungsgenossen würden aufhören, wenn ein solches Gesetz erlassen ist.

(3) Im von der Revision vorgelegten Artikel der Bild-Zeitung findet sich im thematisierten Zusammenhang in der Überschrift die Wendung, dass ein Sitzstreik für Klima in München stattgefunden habe. Im Artikel wird ausgeführt, fünf Klima-Aktivisten hätten einen Sitzstreik auf der F. straße durchgeführt. Außerdem hätte die Aktivisten Obst und Gemüse auf die Fahrbahn geworfen. Motto der Aktion sei gewesen: „Aufstand der letzten Generation“ und „Essen retten – Leben retten“. Ein Aktivist habe geäußert, sie würden für unser aller Klima kämpfen, sie wollten die Regierung unter Druck setzen. Dazu gehöre auch, aufzuhören, Nahrungsmittel im Überfluss zu produzieren, die dann weggeworfen würden.

(4) Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die drei Angeklagten hätten den äußeren Sachverhalt, wie festgestellt, glaubhaft eingeräumt. Das Amtsgericht hat dazu u.a. festgestellt, der Angeklagte und seine vier Begleiter hätten die F. straße blockiert. Sie hätten vor sich diverses Obst und Früchte verteilt und zwei Transparente ausgerollt. Auf diesen stand „Essen Retten Leben Retten“ und „Aufstand der Letzten Generation“ (UA. S. 5). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war demnach aufgrund des Transparents „Essen Retten Leben Retten“ und der Verteilung von Obst und Früchten auf der blockierten Fahrbahn der Kampf gegen Lebensmittelverschwendung klar und ausdrücklich ersichtlich. Das Transparent „Aufstand der Letzten Generation“ deutete lediglich mittelbar und auch nur für Personen, die mit den Sachverhalten vertraut waren, darauf hin, dass auch gegen den Klimawandel Stellung genommen werden sollte.

(5) Der von der Revision vorgetragene Inhalt des Videos stützt nicht die Annahme, der Zweck des Protestes sei in erster Linie die Verhinderung einer Klimakatastrophe gewesen. Vielmehr dient der Hinweis auf den „Klimakollaps“ als Hinführung zum Thema Nahrungsmittelverschwendung. Zu diesem Komplex bringt dann auch der Angeklagte seine Forderung nach einem „Essen-Retten-Gesetz“ vor und kündigt das Ende der Aktionen für den Fall an, dass ein solches Gesetz verabschiedet wird. Die „Klimakatastrophe“, der „Klimakollaps“ oder die „globale Erwärmung“ werden nicht mehr erwähnt. Auch in dem von der Revision vorgelegten Artikel in der Bild-Zeitung wird die Tat des Angeklagten als Kampf für das Klima und als Kampf gegen die Lebensmittelverschwendung bezeichnet. Dass die Klimakrise das Hauptanliegen des Angeklagten gewesen sei, kann dem Artikel jedoch nicht entnommen werden. Vielmehr nimmt die Berichterstattung im Zusammenhang mit Lebensmitteln deutlich breiteren Raum ein. Der Kampf für das Klima wird hingegen lediglich in der Überschrift und in der Äußerung des von den Journalisten gehörten Aktivisten erwähnt. Bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der objektiven Umstände der Blockade und dem dargestellten Inhalt von Video und Zeitungsartikel hat die Sachlage nicht dazu gedrängt, das Video in Augenschein zu nehmen und den Zeitungsartikel zu verlesen.“

Puh 🙂