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Sprechen die Anzeichen für Unfallmanipulation?, oder: Gesamtwürdigung der Indizienkette

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Und im zweiten Posting dann seit längerem mal wieder etwas zur Unfallmanipulation, und zwar das OLG Schleswig, Urt. v. 20.02.2023 – 7 U 170/22. Das Übliche: Nich so hochwertiges Fahrzeug soll hochwertigen Pkw beschädigt haben. Die Angaben der Zeugen zum Unfallhergang sind nicht plausibel. Außerdem sind die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht kompatibel und passen auch nicht zu dem in der Schadensanzeige geschilderten Unfallhergang.

LG Und OLG haben die Klage abgewiesen. Hier dann nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

    1. Grundsätzlich trägt der Schädiger die Beweislast, dass der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann für die Überzeugungsbildung des Tatrichters genügen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des gegnerischen Haftpflichtversicherers begründen.
    2. Maßgeblicher objektiver Umstand für ein manipuliertes Ereignis ist die fehlende Kompatibilität, wenn sich das Schadensbild am Klägerfahrzeug nicht mit dem behaupteten und von dem vermeintlichen Unfallverursacher bekundeten „Unfallhergang“ (hier rückwärtigen Ausparkvorgang) technisch in Einklang bringen lässt.
    3. Weitere für eine Manipulation sprechende Umstände sind: hochwertiges Geschädigtenfahrzeug der Oberklasse (hier Mercedes-Benz E 250) und Vollkasko versichertes, älteres Fahrzeug auf Beklagtenseite; lukrativer Streifschaden, der meist wesentlich kostengünstiger in Privat-/Niedrigpreiswerkstätten oder in Eigenregie repariert werden kann; Kollision auf einem Parkplatz, wo wegen geringer Geschwindigkeiten Blechschäden – ohne besonderes Risiko für Personenschäden – dosiert beigebracht werden können.
    4. Wenn der vermeintliche Unfallverursacher als Zeuge zum Unfallhergang bereits vom Gericht ausführlich gehört worden ist und danach ein überzeugendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde, dass – im Widerspruch zur Zeugenaussage – keine entsprechende technische Kompatibilität des Schadenshergangs festgestellt hat, ist in der Regel eine erneute Zeugenvernehmung nicht mehr erforderlich. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der behauptete Unfallhergang wäre nämlich nur mit einer an das Sachverständigengutachten entsprechend angepassten Zeugenaussage plausibel erklärbar. Solche Bekundungen wären aber wenig überzeugend und wegen Widerspruchs zur vorherigen Aussage auch unglaubhaft.

Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation, oder: Unfall auf einem Parkplatz ohne Zeugen

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Schleswig, Beschl. v. 12.10.2022 – 7 U 62/22 – äußert sich mal wieder zur sog. „Unfallmanipulation“.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen Schadenersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfallgeschehens vom 12.01.2021 gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz eines X-Marktes in Y. in Anspruch. Inzwischen ist unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem dort abgestellten Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI des Klägers und einem von der Beklagten zu 1) gehaltenen, von dem Zeugen Ü1 geführten und bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten Transporter Mercedes-Benz Vito gekommen ist. Dies soll beim Einfahren des Transporters in die Parklücke neben dem klägerischen Fahrzeug geschehen sein. Der Kläger hat behauptet, es könne Bodenglätte geherrscht haben und der Zeuge Ü1 habe beim Einparkversuch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Anschließend sei er wieder aus der Parklücke herausgefahren und dabei erneut an das klägerische Fahrzeug gestoßen. Am Kollisionsort habe er nur einen Zettel mit einer Telefonnummer vorgefunden.

Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 9.723,31 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass für den Fall der Instandsetzung seines Fahrzeugs die Beklagten zur Zahlung von Nutzungsausfall und Mehrwertsteuer, soweit angefallen, verpflichtet sind. Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Behauptung, es habe sich um ein manipuliertes Geschehen gehandelt.

Das LG hat abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass die Beschädigungen des klägerischen Fahrzeuges nicht einem Unfall im Rechtssinne geschuldet seien, sondern es sich vielmehr um ein verabredetes Geschehen gehandelt habe. Dagegen dann die Berufung, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Dort hat der Senat (u.a.) ausgeführt:

„Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO

Mit der Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers zeigt weder das Vorliegen des einen noch des anderen Berufungsgrundes auf.

Vielmehr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat beitritt, die Klage abgewiesen.

Das Landgericht hat sich davon überzeugt gezeigt, dass es sich bei dem streitigen Geschehen nicht um einen Unfall im Rechtssinne – also ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis – gehandelt hat, sondern die Beschädigung des klägerischen Pkws mit dessen Einverständnis erfolgte, so dass die – zweitinstanzlich unstreitige – Kollision der beteiligten Fahrzeuge nicht geeignet war, Schadenersatzansprüche zugunsten des Klägers zu generieren.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht den anzulegenden Beweismaßstab, nämlich die Überzeugung i.S.v. § 286 ZPO davon, dass – und warum – ein manipuliertes Geschehen vorliegt, nicht verkannt. In der gebotenen Gesamtschau der für oder gegen ein manipuliertes Geschehen sprechenden (Indiz-)Tatsachen ist „das Gericht bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt“ (S. 5 vorletzter Absatz VU). Auch auf Seite 7 (Mitte VU) weist das Landgericht auf seine Überzeugung im Rahmen der Gesamtschau nach dem Maßstab des § 286 ZPO hin. Es ist auch tatsächlich nicht zu erkennen, dass das Landgericht – entgegen der Auffassung des Klägers – einen anderen als den Beweismaßstab des § 286 Abs. 1 ZPO angelegt hat. Vielmehr hat sich das Landgericht objektiv von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten überzeugt gezeigt, worauf sich auch die persönliche Gewissheit des Landgerichts bezieht. Dies ist nötig, aber auch ausreichend, denn zur Überzeugungsbildung i.S.v. § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es dabei (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2021, Az. 7 U 204/21, juris Rn. 33 m.w.N.).

Dabei ist ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts, die Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation noch unterstreichend, darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. H1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 14.01.2022 ausgeführt hat, dass sich das gesamte Anstoßgeschehen nahezu längsachsenparallel zugetragen hat mit einer Schrägstellung zwischen den Längsachsen der beteiligten Fahrzeuge von maximal 2 Grad, wobei auffällig ist, dass nach einer Trennung der Fahrzeuge infolge des Radanstoßes die Anstoßschäden etwa in Höhe der Mitte der rechten Fondtür wieder einsetzen und an Intensität bis zur Annäherung an die B-Säule zunehmen. Dies spricht ganz offensichtlich für ein bewusstes Weiterfahren nach der Kollision und lässt sich mit einem vom Kläger und auch vom Zeugen Ü1 behaupteten „Ausrutschen“ infolge Glätte überhaupt nicht erklären. Vielmehr (S. 16 des Gutachtens) bedurfte es zur Generierung des vorliegenden Schadenbildes einer fortgesetzten Lenkbewegung des Vito nach links durch den Zeugen Ü1.

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den beteiligten Fahrzeugen um die geradezu klassische Konstellation für ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt.

Die Schäden am klägerischen Fahrzeug lassen sich mit Spachtel und Farbe für „kleines Geld“ unproblematisch durch Privatreparaturen beseitigen. Der mögliche Gewinn – bei erfolgreicher Manipulation – liegt als Motiv auf der Hand.

Dass es schon ungewöhnlich erscheint, dass in einer kleinen Ortschaft südlich von I. zwei Npp.er auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes Beteiligte eines „Unfalles“ werden, sei nur am Rande – und ohne dass es die beabsichtigte Entscheidung trägt – angemerkt.“

Die im Anschluss daran erfolgten Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14.09.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis.

Maßgeblich für die Überzeugungsbildung davon, dass es sich um einen manipulierten Unfall handelt – wobei es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht des Nachweises der Bekanntschaft der Beteiligten bedarf – ist die Gesamtschau der (Indiz-) Tatsachen.

Dazu gehört auch eine wenig plausible Fahrtstrecke des zum Unfallzeitpunkt offenbar in N. wohnenden Klägers, der auf dem Weg von I. nach E. in Y. zum Einkaufen angehalten haben will. Abgesehen einmal davon, dass es sowohl in I. als auch in E. hinreichend Gelegenheiten zum Einkaufen gibt, liegt Y. nicht auf dem üblichen Weg von I. nach E., der über die A pp. führt.

Auffällig ist – wie schon vom Landgericht ausgeführt – auch das Verhalten des Klägers nach dem vermeintlichen Unfall; er fotografiert zwar einen Zettel, der in der Folge nicht mehr auffindbar ist, nicht aber die Örtlichkeiten, insbesondere die Stellung seines Fahrzeuges.

Die vom Kläger vermissten Zahlen, die die finanzielle Motivation darstellbar machen, lassen sich anhand des Gutachtens der S GmbH unschwer nachvollziehen. Der Sachverständige legt für eine fachgerechte Reparatur den Stundenverrechnungssatz einer Markenwerkstatt mit 131,40 € netto zugrunde; die Lohnkosten belaufen sich insgesamt auf 3.915,90 € netto. Zudem setzt der Sachverständige eine neue Tür hinten rechts mit 1.600,64 € netto an, zudem UPE-Aufschläge auf Ersatzteile mit 10%.

Bei einer „Reparatur“ unter der Hand bzw. in einer nicht markengebundenen Werkstatt dürfte sich allein bei diesen Positionen ein „Gewinn“ von ca. 4.000,- € erzielen lassen. Fiktiv abgerechnet kann man deshalb von einem „lukrativen Seitenschaden“ sprechen (vgl. auch LG Essen, Urteil vom 18.08.2022, 3 O 67/19, Juris, bei einer ähnlichen Konstellation).

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er weder das Aussageverhalten des Zeugen Ü1 noch dessen Fahrweise beeinflussen könne, mag dies vordergründig zutreffen; typisch für manipulierte Unfälle ist aber nun einmal, dass sie auf erste Sicht „normalen“ Unfällen entsprechen, sich aber im Detail Ungereimtheiten zeigen, die in ihrer Summe schließlich die Überzeugung von einem manipulierten Geschehen zulassen. So eben auch hier.“

Manipulierter Unfall – ein Hauch von Strafrecht, oder: Welche Indizien sprechen gegen einen Unfall?

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Heute im „Kessel Buntes“ zwei zivilrechtliche Entscheidungen, und zwar beide zum Schadensersatz nach (angenommenen) Manipulationen. Über solchen Entscheidungen liegt ja immer auch ein Hauch von Strafrecht 🙂 . Die damit zusammenhängenden Fragen, vor allem die der Unfallmanipulation, haben die Rechtsprechung früher häufiger beschäftigt. In der letzten Zeit tauchen sie m.E. nicht mehr so häufig auf. Beide Entscheidungen befassen sich mit der Beweiswürdigung. I.d.R. liegt hier immer der Schwerpunkt der entsprechenden Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2022 – 1 U 24/22 – zu einer Unfallmanipulation vor. Es handelt sich um einen gem. § 522 ZPO ergangenen Beschluss. Das LG hatte die Schadensersatzklage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung des Klägers. Das OLG arbeitet sich in seinem Hinweisbeschluss minutiös an der landgerichtlichen Beweiswürdigung, die ein zum Schadensersatz führendes Unfallereignis verneint hatte, ab:

„2. Das Landgericht ist im vorliegenden Fall aufgrund einer zutreffenden Gesamtwürdigung der für und gegen die Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens sprechenden Umstände auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorgelegen hat.

a) Diese Tatsachenfeststellungen des Gerichts des ersten Rechtszuges hat nach § 529 Nr. 1 ZPO auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können sich grundsätzlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03, juris Rn. 7, BGHZ 162, 313; Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 26, NJW 2016, 3015). Das Berufungsgericht ist demnach zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet, wenn aus der für dieses Gericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 11, VersR 2016, 1194). Hält es das Berufungsgericht es für denkbar, dass die von der Berufung aufgeworfenen Fragen zu einer anderen Würdigung führen können, besteht Anlass für die Überlegung, ob für die andere Würdigung zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht und deshalb Anlass zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – VIII ZR 300/15, juris Rn. 24, NJW-RR 2017, 75).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Für eine abweichende Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme besteht keine solche Wahrscheinlichkeit und daher ist auch ein Anlass zu einer Wiederholung oder zu einer Ergänzung der Beweisaufnahme um weitere Feststellungen nicht gegeben. Die Würdigung und Berücksichtigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien ist im angefochtenen Urteil im Einklang mit den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu erfolgt (siehe hierzu die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 26 ff. m.w.N.) und die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung sind nicht durchschlagend.

c) Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diejenigen vom Landgericht als Indizien für die Annahme einer Unfallmanipulation angesehenen Umstände, gegen die sich die Berufung nicht wendet, auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in diesem Sinne bewertet wurden: Dies betrifft namentlich die Beteiligung eines Pkw der Oberklasse auf der Klägerseite; die Suggestion einer eindeutigen Haftungslage nach dem geschilderten Unfallgeschehen; die fiktive Abrechnung; die Beteiligung eines Miet-Fahrzeugs auf Verursacherseite, welches dort keinen relevanten Vermögensschaden entstehen lässt; das sofortige Schuldeingeständnis des Schädigers gegenüber der Polizei; die wiederholte Verwicklung des Zeugen pp. in Unfälle mit Mietwagen und eine fehlende plausible Erklärung des Zeugen pp. dafür, mehrere Unfälle mit angemieteten Fahrzeugen verursacht zu haben; sowie die fehlende Anwesenheit des Klägers am Unfallort (siehe hierzu sowie zu den nachstehenden Punkten jeweils die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Ergänzend zu den vom Landgericht berücksichtigten Umständen wären im Übrigen auch noch weitere Indizien zugunsten der Annahme einer Unfallmanipulation zu bewerten gewesen, namentlich die nur kurze Zulassungszeit des Geschädigtenfahrzeugs erst kurz vor dem Unfallereignis, dessen Wertminderung durch eine vergleichsweise hohe Laufleistung und die Schadensnatur in Form von seitlichen Schrammschäden.

d) Auch soweit der Kläger einzelne Rügen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts vornimmt, erweisen sich diese nicht als durchgreifen. Dies gilt zunächst für die Rüge, dass das Landgericht den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass im vorliegenden Fall die Polizei eingeschaltet worden sei, was gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spreche. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen neutralen Umstand; die Hinzuziehung der Polizei muss nicht notwendigerweise der Annahme einer Unfallmanipulation entgegenstehen, insbesondere wenn dies mit einer gegenüber den Polizeibeamten suggerierten eindeutigen Unfallverursachung oder einer klaren Verantwortungsübernahme des vermeintlichen Schädigers einhergeht.

e) Soweit der Kläger weiter rügt, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Geschehen sich gegen 22.50 Uhr auf der pp. zugetragen haben soll, die zu dieser Zeit stark frequentiert sei, vermag auch dies keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zu begründen. Gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens würde es sprechen, wenn bei einem Unfall, der nach Örtlichkeit und Uhrzeit des Geschehens das Vorhandensein solcher Zeugen erwarten lässt, von den Parteien auch tatsächlich solche neutrale Zeugen benannt worden wären, was vorliegend aber gerade nicht der Fall war.

f) Der Kläger kann der Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht durchgreifend entgegenhalten, dass der Kläger bzw. der Zeuge pp. nicht mit dem Zeugen pp. bekannt sei. Der fehlende Nachweis einer Bekanntschaft stellt für sich genommen kein gegen die Annahme einer Unfallmanipulation sprechendes Indiz dar, sondern ist ein lediglich neutraler Umstand, zumal Unfallmanipulationen auch ohne eine direkte Bekanntschaft zwischen den Beteiligten über Dritte organisiert werden können.

g) Zweifel gegenüber der Beweiswürdigung des Landgerichts zeigt der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen auf, dass der Zeuge pp. eine nachvollziehbare Schilderung des Unfalls gegeben und auch eine plausible Erklärung für seine Anwesenheit am Unfallort geboten habe, indem er darauf verwiesen habe, dass er sich am Unfalltag im nördlichen Teil von Bremen aufgehalten und dort ein Date mit einem Bekannten gehabt habe, mit dem er zuvor nur flüchtig geschrieben habe, und dass sich dieses nachher dann verlaufen habe. Die Beschreibung der Umstände der Anwesenheit am Unfallort bleibt damit weiterhin in höchstem Maße vage – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine wegen des Unfallgeschehens eine genauere Erinnerung zu erwarten gewesen wäre. Auch ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sich der aus dem nördlichen Teil von Bremen kommende Zeuge auf seiner Heimfahrt nach pp. auf der pp. in Höhe pp. befunden haben sollte, um dort – wie er in seiner schriftlichen Unfallanzeige angegeben hat – die Abfahrt nehmen zu wollen.

h) Ebenso begründet es keine Zweifel gegenüber der Beweiswürdigung des Landgerichts, wenn der Kläger vorbringt, dass der Zeuge pp. zwar nur eine vage Unfallschilderung gegeben und er sich nicht mehr daran zu erinnern vermocht habe, warum er am Unfallort gewesen sei, dass aber seine Aussage dadurch beeinflusst gewesen sei, dass er an Klaustrophobie leide. Dafür, dass aus diesen Gründen dem Zeugen eine Aussage nur erschwert möglich gewesen wäre, bietet das richterliche Protokoll seiner Vernehmung keinerlei Anhaltspunkte. Auch seitens des Klägers ist dieser Umstand erstinstanzlich nicht gerügt worden, weswegen er mit diesem Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr zu hören ist, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, zumal auch dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht eine plausible Erklärung dafür zu entnehmen ist, weswegen sich der Zeuge pp. am Unfallort befunden haben soll. Daher bedarf es auch nicht der Einholung der hierzu angebotenen Beweise.

i) Ferner kann der Kläger der Beweiswürdigung des Landgerichts auch nicht durchgreifend entgegenhalten, das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vollkaskoversichert gewesen sei, dass weder der Kläger noch der Zeuge pp. bislang in Vorunfälle verwickelt gewesen sei, dass der Kläger in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, einen festen Wohnsitz mit jederzeitiger Erreichbarkeit unterhalte und nicht vorbestraft sei Hierbei handelt es sich vielmehr um neutrale Umstände. Auch eine günstige finanzielle Situation eines Beteiligten ist nicht als Indiz gegen die Annahme einer Unfallmanipulation zu werten, da die Lebenserfahrung nicht belegt, dass Versicherungsbetrug ein in wohlhabenden Kreisen weniger übliches Vergehen darstellen würde.

j) Auch die weitere Rüge des Klägers erweist sich nicht als durchschlagend gegenüber der Beweiswürdigung, dass aus technischer Sicht keine Bedenken gegen den klägerseits behaupteten Unfallablauf bestünden und dass nicht nachgewiesen sei, dass die Leitplanke tatsächlich nicht beschädigt worden sei. Dabei ist zutreffend, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens ein Indiz darstellt, dass gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein einzelnes Indiz, welches die Annahme einer Unfallmanipulation nicht ausschließt, sondern welches lediglich in die Gesamtwürdigung einzustellen ist. Nach Bewertung des Senats ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands aber davon auszugehen, dass die Vielzahl der einzelnen für die Annahme einer Unfallmanipulation sprechenden Umstände weiterhin die Überzeugungsbildung trägt, dass im vorliegenden Fall das vermeintliche Unfallgeschehen auf einer Manipulation beruht. Dabei bedarf es auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen zur Frage der Plausibilität und Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens: Es kann vielmehr unterstellt werden, dass sich hieraus ergeben würde, dass das Unfallgeschehen nach der Darstellung des Klägers tatsächlich plausibel ist und dass bei einem entsprechenden Hergang, wenn er nicht durch Manipulation eingeleitet worden wäre, eine Vermeidbarkeit nicht gegeben wäre. Ungeachtet dessen würde das Indiz der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit eine anderweitige Bewertung in der Gesamtwürdigung nicht tragen.

k) Dasselbe gilt sodann für die Rüge, dass das Landgericht den Umstand nicht korrekt in die Gesamtwürdigung einbezogen habe, dass eine nicht unerhebliche Gefahr von Verletzung der beteiligten Fahrer bestanden habe und dass sich aus einer ergänzenden Befragung ergeben hätte, dass bei dem Unfallgeschehen ein noch schwerwiegenderes Verletzungsrisiko der beteiligten Fahrzeugführer bestanden hätte als zunächst angenommen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein typisches Indiz, das gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens spricht, der Umstand ist, dass bei dem Unfall eine konkrete erhebliche Verletzungsgefahr bestand. Dies gilt aber vor allem dann, wenn diese Verletzungsgefahr nicht lediglich als unbeabsichtigte Nebenfolge eines nicht wie geplant verlaufenen gestellten Unfallgeschehens entstanden ist, sondern vielmehr nach der Art der Kollision ohne weiteres zu befürchten war. Letzteres ist auch vom Kläger nicht behauptet. Insgesamt verbliebe es im Ergebnis auch insoweit dabei, dass nach Bewertung des Senats auch unter Berücksichtigung dieses Umstands davon auszugehen bliebe, dass die Vielzahl der weiteren anderen für die Annahme einer Unfallmanipulation sprechenden Umstände weiterhin die Überzeugungsbildung tragen, dass im vorliegenden Fall das vermeintliche Unfallgeschehen auf einer Manipulation beruht. Dabei bedarf es auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen zur Frage des Verletzungsrisikos im Rahmen des Unfallgeschehens: Auch wenn sich hieraus ein gesteigertes Verletzungsrisiko für den Fall des Reifenschadens mit vollständigem Druckverlust oder einem Achsschaden ergeben würde, ist bereits nichts dazu vorgetragen, dass diese Verletzungsgefahr als ohne weiteres zu erwartende Kollisionsfolge anzusehen wäre, so dass dieses Indiz im vorliegenden Fall eine anderweitige Bewertung in der Gesamtwürdigung nicht tragen würde.

l) Soweit der Kläger schließlich rügt, dass sich die Beweiswürdigung fehlerhaft lediglich in der bloßen Addition von Umständen erschöpfe, bei der auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden seien, kann auch dies Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts im vorstehenden Sinne nicht begründen. Wie vorstehend ausgeführt, begründen die vom Kläger vorgebrachten entlastenden Umstände keine anderweitige Bewertung. Das Landgericht hat erkennbar die wesentlichen Umstände berücksichtigt und es hat erkennen lassen, welche Umstände es für seine Überzeugungsbildung als maßgeblich ansieht, dies genügt den Anforderungen an die Führung des Indizienbeweises.“

Unfallmanipulation II: „Hatte ein Date mit meiner Geliebten“, das spricht dagegen.

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Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich der Unfallmanipulation handelt es sich um das OLG Hamm, Urt. v. 01.08.2017 – 9 U 59/16. Das ist mal eine Entscheidung, in der die Annahme eines manipulierten Unfalls abgelehnt worden ist. Das OLG hat auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung zu diesen Fragen, die eine Gesamtschau aller Indizien fordert und bei „einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände“ dann ggf. von einer Unfallmanipulation ausgeht, alle maßgeblichen Indizien herangezogen, kommt dann aber zum Ergebnis: Reicht für die Annahme eines manipulierten Unfalls nichts.

An die Spitze der „auffälligen“ Indizien stellt das OLG:

„Auffällig ist allerdings zunächst, dass der Q eines von 4 Fahrzeugen ist, die im Verlaufe des Sonntags in der in einem Gewerbegebiet liegenden Straße T-Straße in T von deren Eigentümern bzw. Nutzern abgestellt worden sind und die alle vier durch den von dem Beklagten zu 1) geführten, angemieteten N Sprinter zu später Abendstunde in Abwesenheit unbeteiligter Zeugen erheblich beschädigt worden sind. Zwecks Ausschluss eines eigenen Risikos hat der Beklagte zu 1) die Selbstbeteiligung ausgeschlossen.“

Aber: Für diesen Umstand gab es eine „vernünftige“ Erklärung, die das OLG überzeugt hat:

„Als Grund für das Abstellen des Fahrzeugs an der späteren Unfallstelle im Verlauf des Sonntags  hat der Kläger von Beginn an – insoweit ebenso wie der keine Ansprüche geltend machende I – ein dort vereinbartes Treffen mit seiner damaligen verheirateten Geliebten angeführt. Nachdem sich unvorhergesehen die Möglichkeit ergeben habe, den Abend und die Nacht gemeinsam miteinander zu verbringen, sei man mit dem Fahrzeug der Geliebten in Richtung E1 gefahren und habe sich dort in einem Hotel eingemietet. Dass der Kläger das Hotel nicht namentlich bezeichnen konnte, ist ebenso unverdächtig wie der Umstand, dass der Kläger keine Angaben dazu machen konnte, wer für das Hotel bezahlt hat. Bei lebensnaher Betrachtung war der Name des Hotels für den Kläger ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, wer das Hotel gezahlt hat. Den nachvollziehbaren Angaben des Klägers zufolge habe man nicht akribisch Kostenteilung betrieben. Es ist bei der Bezeichnung der Geliebten auch nicht im Unbestimmten und nicht Nachprüfbaren seitens des Klägers geblieben. Der Kläger hat gegenüber dem Senat detaillierte Angaben gemacht, anhand derer eine Identifizierung der Geliebten möglich war. Mit Rücksicht auf deren persönliche Situation hat der Kläger nach Rücksprache mit dieser verständlicherweise auf deren zeugenschaftliche Benennung verzichtet. Hätte der Kläger sich eine abgesicherte Legende zuvor zurechtlegen wollen, so hätte es nahegelegen, sich nicht auf eine Person zu beziehen, die sich nicht offenbaren möchte.“

Da kann man für den Kläger nur hoffen, dass er jetzt nicht noch ein familiengerichtliches Verfahren am Hals hat 🙂 .

Unfallmanipulation I: Zu langsam und ohne Bremsen im und senkrecht in den Kreisverkehr

entnommen openclipart.org

Ich habe schon länger keine Entscheidungen mehr zum manipulierten Verkehrsunfall – früher habe ich ja immer „getürkter Unfall“ geschrieben, aber dann gibt es ja jetzt einen „Aufschrei“ – vorgestellt. Dazu hängen in meinem Blogordner zwei Entscheidungen, die ich dann heute vorstelle. Die erste ist das OLG München, Urt. v. 07.07.2017 – 10 U 4341/16.

Gegenstand der Verfahresn ist ein Unfall in einem Kreisverkehr. Das OLG hat dem Kläger keinen Schadensersatz zugesprochen. Es geht aufgrund der „zentralen Bedeutung“ der „Besonderheiten des Unfallhergangs“ und des eingeholten Sachverständigengutachten von einem „manipulierten Unfall“ aus, und zwar:

  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkws des Klägers betrug nur ca. 22 km/h. Eine “normale” Geschwindigkeit im Kreisverkehr liegt aber nicht nur bei 22 km/h, sondern im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkws betrug nur ca. 20 km/h. Eine “normale” Einfahrtgeschwindigkeit liegt aber im Bereich von ca. 30 bis 35 km/h.
  • Für den Beklagten war der im Kreisverkehr herannahende klägerische Pkw ohne weiteres erkennbar; der Beklagte hätte durch eine normale Betriebsbremsung rechtzeitig vor der Haltelinie anhalten und die Kollision auf diese Weise vermeiden können.
  • Für den Kläger war die Kollision zwar nicht vermeidbar. Er hätte aber, auch ohne besondere Blickzuwendung nach rechts, erkennen können, wie sich der Beklagten-Pkw dem Kreisverkehr nähert und auch noch in einer Entfernung von einer Fahrzeuglänge vor der Haltelinie seine Geschwindigkeit nicht verringert. Dies wäre der Reaktionszeitpunkt für den Kläger (zum Einleiten einer Bremsung) gewesen; einer Blickzuwendung nach rechts, um den Beklagten-Pkw weiterhin zu sehen, hätte es für den Kläger erst später bedurft, als der Beklagten-Pkw in den Kreisverkehr einfuhr.
  • Besonders auffällig war für das OLG „der Kollisionswinkel: Dieser betrug nicht, wie es bei einer “normalen” Einfahrt des Beklagten zu 1) zu erwarten gewesen wäre, maximal 20°, sondern 65° bis 70° (vgl. S. 16/21 des Gutachtens = Bl. 97/102 d.A.). Der Beklagte zu 1) fuhr also nahezu senkrecht in den Kreisverkehr ein, was eine im Kreisverkehr erforderliche Kurvenfahrt nicht ermöglichte, wohl aber, bei dem Lenken des Beklagten zu 1) gleichsam zur Gefahr (dem herannahenden klägerischen Pkw) hin, die streitgegenständliche Kollision.“
  • Zusammenfassend meint das OLG, dass „hier kein anderer Eindruck entstehen [kann], als dass beide Unfallbeteiligte die Kollision geradezu suchten: Beide fuhren langsamer als normal. Der Unfallhergang war so zum einen leichter zu beherrschen. Zum anderen sollte dadurch das jeweilige Verletzungsrisiko minimiert werden. Eine noch geringere Geschwindigkeit wurde deswegen nicht gewählt, um den Unfall für mögliche Zeugen nicht allzu auffällig erscheinen zu lassen und um zum anderen für entsprechende Ersatzansprüche lohnende Schäden zu erzeugen.“

Es gibt zudem für das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden o.g. eklatanten Fahrfehler des Beklagten, das Unterlassen einer normalen Betriebsbremsung zur Vermeidung der Kollision sowie das Lenken zur Gefahr hin, nur auf Fahrlässigkeit beruhten. Und: „Wenn der Beklagte zu 1) also vorsätzlich handelte, stellt sich die Frage nach seinem Motiv: Ein solches wäre nicht ersichtlich, ginge man von einer fehlenden Unfallabsprache aus: ….“