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Wenn der Richter krank wird/war, oder: Immer schön der Reihe nach

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Ich habe vorhin gerade über den BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 352/15 (vgl. Urteilsunterschift: „BE ist in Urlaub“, reicht, oder: Da kommt man kaum ran….) berichtet. Dazu passt dann ganz gut der KG, Beschl. v. 10.06.2016 (4) 121 Ss 75/16 (99/16). Er behandelt auch ein Problem aus dem Bereich des § 275 StPO, nämlich die Frage der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist bei Erkrankung des einzigen Berufsrichters, hier in der Berufungskammer. Da war die Vorsitzende während des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist erkrankt und dienstunfähig . Als sie wieder im Dienst war, hat sie zunächst eine Hauptverhandlung vorbereitet und durchgeführt und sich erst dann um die Absetzung des Urteils gekümmert.

Das KG sagt: Falsche Reihenfolge. Denn – so der Leitsatz:  Ist der einzige Berufsrichter durch Krankheit an der fristgerechten Urteilsabsetzung gehindert, so hat er das Urteil nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen aufschiebbaren Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Die Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung muss demgegenüber zurücktreten, ggf. ist sie nach Feststellung der dienstlichen Verhinderung durch das Präsidium dem Vertreter zu übertragen. Das KG begründet die Aufhebung des verspätet abgesetzten Urteils:

„bb) Das Tatbestandsmerkmal „solange“ des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO war aber nicht mehr erfüllt, als das Urteil am 20. Januar 2016 auf der Geschäftsstelle einging. Ist das Urteil infolge eines im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes nicht binnen der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, muss das Gericht das Urteil bei Beseitigung des Hindernisses mit aller möglichen Beschleunigung fertigstellen (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Das ist vorliegend nicht geschehen.

Das der Urteilsabsetzung durch die Vorsitzende der kleinen Kammer entgegen stehende Hindernis war mit der (zwischenzeitlichen) Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ab dem 19. Dezember 2015 weggefallen. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bereits verstrichen war, war das Urteil nunmehr unverzüglich, ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften zu den Akten zu bringen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende der Fertigstellung des früher verkündeten und ebenfalls mit der Revision angefochtenen Urteils in der Berufungssache 580-195/13 Vorrang vor der Urteilsabsetzung in hiesiger Sache eingeräumt hat. Denn es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, in welcher Reihenfolge er mehrere rückständige Urteile absetzt (vgl. LR/Stuckenberg a.a.O. Rn. 13 m.w.Nachw.). Dass dieses Ermessen vorliegend fehlerhaft ausgeübt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit den Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht aber allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor. Die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshauptverhandlung in der Nichthaftsache 580-25/14 hatte danach zurückzutreten, um eine rasche Absetzung des bereits verkündeten und überfälligen Urteils innerhalb der der Vorsitzenden für die Erfüllung ihrer richterlichen Aufgaben zur Verfügung stehenden Arbeitszeit – sie war im fraglichen Zeitraum nur mit einem halben Richterpensum in der Rechtsprechung (als amtierende Vorsitzende der 80. kleinen Strafkammer) tätig und hat mit einem halben Richterpensum Verwaltungstätigkeit als Leiterin der Führungsaufsichtsstelle verrichtet – zu ermöglichen. Der Termin zur Durchführung der Berufungshauptverhandlung am 30. Dezember 2015 hätte daher – auch wenn es sich bei der zu verhandelnden Sache um ein (ebenfalls) sehr altes Verfahren mit Tatvorwürfen aus dem Jahre 2012 gehandelt hat – verlegt oder nach vorheriger Feststellung der dienstlichen Verhinderung der Vorsitzenden durch das Präsidium des Landgerichts von dem im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter wahrgenommen werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die Berufungen, über die mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden ist, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt gewesen sind, dem Urteil eine Verständigung im Strafverfahren vorausgegangen und der Umfang der durchgeführten Beweisaufnahme überschaubar war, hätte das Urteil in der tatsächlich für die Vorbereitung und Durchführung der Berufungshaupt-verhandlung in der Sache 580-25/14 aufgewendeten Arbeitszeit im richterlichen Dezernat von der Vorsitzenden fertiggestellt und noch vor ihrer erneuten Erkrankung am 4. Januar 2016 zu den Akten gebracht werden können.“

Also: Immer schön der Reihe nach….

„….der Richter hat das Protokoll gefälscht!“ — Vorsicht, Vorsicht!

Urteil Rechtsanwalt in Robe mit SchildVorsicht, Vorsicht, kann man nur sagen, wenn gegen einen Richter der Vorwurf der Protokollfälschung erhoben wird. Das hatte der spätere Angeklagte als Rechtsanwalt einer Partei eines Arbeitsgerichtsprozesses in Berlin getan. Der Rechtsanwalt hatte Strafanzeige gegen einen Richter am Arbeitsgericht wegen Rechtsbeugung, Beleidigung u.a. erstattet und dazu ausgeführt, dass der Richter eine Passage des Tatbestandes in einem Urteil des ArbG Berlin frei erfunden habe, um aus persönlicher Abneigung gegen den vom Angeklagten vertretenen Anzeigenden die Klage abweisen zu können. Der Angeklagte/Rechtsanwalt hatte dann in seinem Beschwerdeschriftsatz an die GStA Berlin, mit dem er sich gegen die Einstellung des auf die vorgenannte Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wandte, dann behauptet, dass der Richter das Protokoll der Hauptverhandlung gefälscht habe. Er ist wegen dieser Äußerungen verurteilt worden. Übrig geblieben ist nach der Revision nun noch eine im Schuldspruch rechtskräftige Verurteilung wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Dazu der KG, Beschl. v. 31. 07. 2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15):

„2. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist in dem Vorwurf der Protokollfälschung, den der Angeklagte erhoben hat, nicht nur eine pauschale, wertende Behauptung, sondern vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhanges seiner Schilderung der tatsächlichen Vorgänge in der Hauptverhandlung die Behauptung einer Tatsache zu sehen, die geeignet ist, den Richter verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatsachenbegriff des § 187 StGB ist grundsätzlich weit zu verstehen und nur vom Bereich innersubjektiven Meinens und Wertens begrenzt (vgl. Fischer a.a.O., § 186 Rdnr. 2 m.w.N.). Nach verbreiteter Definition erfasst er alles, was wahr oder falsch sein kann und als Wahrheitsbehauptung der Nachprüfbarkeit grundsätzlich zugänglich sein könnte, ohne dass es auf eine konkrete Möglichkeit des Beweises ankommt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8). Bei der Behauptung, der Richter am Arbeitsgericht habe das Protokoll zur mündlichen Verhandlung gefälscht bzw. eine Protokollfälschung begangen, handelt es sich danach um eine solche der Überprüfung zugängliche Tatsachenbehauptung, denn sowohl die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls, als auch die Frage einer Ausstellertäuschung könnten einer Nachprüfung unterzogen werden. Bei der Abgrenzung von Meinungsäußerungen (die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze unterfallen) und Tatsachenbehauptungen ist jedoch zu beachten, dass beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird; wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15 f.). Insoweit enthält das angefochtene Urteil zwar keine eingehende Begründung zu der dem Tatrichter obliegenden Entscheidung, ob es sich bei der in Rede stehenden Äußerung um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil handelt. Im Zusammenhang mit den im Urteil mitgeteilten wiederholten ehrenrührigen Angriffen des Angeklagten, seiner Intention und seinen tatsächlichen Schilderungen des Ablaufes des Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht ergibt sich in der Gesamtschau eindeutig das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Der Beschwerdeschriftsatz war nicht nur von dem Rechtsbegriff „Fälschung“, der allein auch ein Werturteil darstellen könnte, geprägt, sondern von wahrheitswidriger Darstellung tatsächlicher Abläufe, die den Geschädigten verächtlich machen sollten und von denen sich der Angeklagte die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens erhoffte. Ausdrücklich hat der Angeklagte darauf verwiesen, dass der Geschädigte in dem Protokoll die Unwahrheit gesagt habe und sich nicht an das gehalten habe, was in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgefallen sei. Dies hat er im Beschwerdeschriftsatz weiter dahin erläutert (vgl. UA S. 13f):

„Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein amtierender Richter in einem Protokoll einer mündlichen Verhandlung nicht die Unwahrheit sagt, sondern sich strikt an das hält, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgefallen ist. (…) Im Übrigen ist es nicht richtig, dass sich die Fälschung des Protokolls nicht auf das Urteil ausgewirkt hat. Denn das Urteil wird maßgeblich auf die angebliche Aussage des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung gestützt. Dies werden wir noch im Einzelnen innerhalb der beantragten Frist bis zum 18. November 2011 darlegen (…) Der Vorwurf in diesem Strafverfahren geht (…) dahin, dass der Richter am Arbeitsgericht S. das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vorsätzlich gefälscht hat (…).“

 

Der pensionierte Richter als Rechtsanwalt – ich war es nicht

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An verschiedenen Stellen ist ja schon über den VG Münster, Beschl. v. 10.11.2015 – 4 L 1081/15 – berichtet worden. In dem Beschluss geht es um den Bescheid eines OLG-Präsidenten, der einem ehemaligen Richter, untersagt hatte, bis zum 31. 12.. 2019 vor seinem ehemaligen Dienstgericht, als Rechtsanwalt aufzutreten. Grundlage waren § 71 DRiG, 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NRW, wonach Ruhestandsbeamtinnen und ?beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzeigen müssen. Nach Bekanntwerden des Beschlusses hatten mich verschiedene Kollegen gefargt, ob ich der Antragsteller aus dem Verfahren gewesen sei.

Vorab: Nein, bin/war ich nicht. Erstens wäre die Untersagung, nachdem ich mit Ablauf des 15.10.2008 aus dem Dienst des Landes NRW ausgeschieden bin, jetzt dann doch ein wenig spät – obwohl die Mühlen der Justiz ja langsam mahlen. Und zweitens: Ich bin kein Ruhestandsbeamter, sondern ausgeschieden. Das ist etwas anderes. Für mich gilt diese Regelung nicht.

Zur Sache: Der OLG-Präsident hat mit seinem Bescheid beim VG Schiffbruch erlitten. Das VG sieht seinen Bescheid als offensichtlich rechtswidrig an, weil durch die Erwerbstätigkeit des ehemaligen Richters als Rechtsanwalt keine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Überdies verstosse die angeordnete Dauer des Verbots gegen § 52 Abs. 5 LBG NRW. Denn:

„…Der Antragsgegner hat nicht vorgebracht, dass das Auftreten des Antragstellers als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. eine solche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besorgen lässt. Er hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er dadurch nachwirkende richterliche Dienstpflichten verletzt hat oder noch verletzen könnte. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor dem Landgericht N. etwa das für ihn fortgeltende Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) missachtet haben oder noch missachten könnte. Ebenso wenig sind Hinweise dafür benannt oder ersichtlich, dass der Antragsteller bereits während seiner aktiven Dienstzeit sein Amt mit Blick auf seine derzeitige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht entsprechend seiner richterlichen Dienstpflichten unparteilich und uneigennützig geführt haben könnte.

Allein der Umstand, dass der Antragsteller sein durch seine aktive Dienstzeit als Richter am Landgericht N. erworbenes Wissen um die von ihm bearbeiteten Rechtsmaterien in seine Tätigkeit als Rechtsanwalt einbringt und davon unter anderem auch bei seiner Prozessvertretung vor dem Landgericht N. Gebrauch macht, lässt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht besorgen….“

Und zur Dauer:

„Nach § 41 Satz 3 BeamtStG endet das Verbot spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW beträgt der Verbotszeitraum für Ruhestandsbeamte oder frühere Beame mit Versorgungsbezügen fünf Jahre, bei Eintritt in den Ruhestand nach § 31 Abs. 1 LBG NRW drei Jahre. Das Verbot endet „spätestens“ nach Ablauf dieser Fristen (§ 52 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW). Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften folgt, dass die zeitliche Obergrenze des Tätigkeitsverbots aus § 41 Satz 2 BeamtStG nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht ist. Damit darf das Tätigkeitsverbot gegenüber Beamten und Richtern, die vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand treten, auf fünf Jahre, längstens aber nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werden.“

Also: Mehr als deutlich – auch für das Hauptverfahren.

Berufsbild Richter – 10 Fragen und 10 Antworten

MikrofonVor einiger Zeit hat mich die Bitte des Blog-Kollegen Jean-Marc Chastenier vom Blog bei „Gesetze-und-Recht.de“ erreicht, ihm ein Interview zum Thema „Berufsbild des Richters“ zu geben, um das dann in seinem Blog einzustellen. Ich habe nicht lange gezögert, warum auch, obwohl ich vielleicht nicht der ganz richtige Ansprechpartner bin/war. Oder vielleicht doch? 🙂 Jedenfalls habe ich inzwischen die 10 Fragen beantwortet und das Intervie ist auch bereits online.

Das „Gesetze-und-Recht.de-Blog“ führt dazu ein mit:

„Was macht eigentlich einen guten Richter aus? Welche Vor- und Nachteile, Chancen und Tücken, Ängste und Hoffnungen bringt das Richteramt mit sich? Gibt es bestimmte Charaktereigenschaften die einen Richter besonders qualifizieren? Diesen und weiteren Fragen stellt sich Detlef Burhoff in diesem Interview zum Berufsbild des Richters. Herr Burhoff ist Richter am Oberlandesgericht Hamm gewesen, hat sich als Autor von juristischer Fachliteratur einen Namen gemacht und betreibt seine eigene gut besuchte Internetpräsenz, auf welcher er regelmäßig über straf-, owi- und gebührenrechtliche Themen berichtet. Dieses Interview soll einen kleinen und ersten Einblick darin geben, was ein Richter tut und mit welchen alltäglichen Problemen und Hindernissen er sich konfrontiert sieht…

Wen ees interessiert, was ich meine/gesagt habe, der kann es hier nachlesen…“Interview zum Richterberuf„. Ich bin gespannt, ob und welche Kommentare ich bekomme. Ich erinnere daran, dass ich nicht jeden Kommentar kommentiere 🙂 .

Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ – strafbar?

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In einem Sozialrechtsstreit schreibt der Kläger an den Präsidenten des Landessozialgericht – bezogen auf einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht – u.a.

„11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“

Daraus wird ein Strafverfahren wegen Beleidigung, in dem der Kläger – nunmehr der Angeklagte – vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen wird. Die StA geht in die Revision, die vom OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15 – verworfen wird. Es bleibt also beim Freispruch. Der Leitsatz der Entscheidung, die die herrschende Rechtsprechung zu der Problematik m.E. sehr schön zusammenfasst:

„Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.“

Allerdings mit dem abschließenden Hinwies es OLG:

„Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.“

Also Vorsicht.