Archiv der Kategorie: LG/AG

Pflichti I: Neues zu den Beiordnungsgründen, oder: Schwere der Tat/Rechtsfolgen, Betreuer, Beweislage

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Heute gibt es Entscheidungen, die sich mit dem Pflichtnerteidiger befassen. Die haben sich in den letzten Wochen angesammelt .

Hier kommen zunächst die Entscheidungen zum Beiordnungsgrund. Ich stelle – wie gehabt – nur die Leitsätze der Entscheidungen vor. Es handelt sich um folgende Beschlüsse:

1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.

2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.

Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

1. Ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beweislage komplex ist im Hinblick auf offene Fragen zur Verwertbarkeit polizeilicher Softwareauswertungen, der möglichen Notwendigkeit sachverständiger Beratung und der richterlichen Prüfung eines Wiedererkennens auf technischer Bildgrundlage ohne nachvollziehbare Kriterien.

2. Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger wegen der Bedeutung der Sache beizuordnen, wenn die Verurteilung im Verfahren zu einem Widerruf bereits zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen führen und die Vollstreckung mehrerer Strafen nach sich ziehen würde.

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Einstellung nach Änderung der THC-Grenzen

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Das LG Mannheim hatte in dem heute Morgen vorgestellten LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 – den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2024 – 20 Qs 24/24 – als Nachweis für seine Auffassung zitiert. Ich habe mir den besorgt und stelle ihn hier dann jetzt vor.

Dem Beschluss liegt ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen – 2,9 ng/ml THC im Blutserum – zugrunde. Gegen den Betroffen ist zunächst nach alten Recht des §§ 24a Abs.2, Abs. 3 StVG i eine Geldbuße festgesetzt worden. Das AG hat, nachdem der Bundestag am 05.06.2024 das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Vorschriften mit einem höheren in § 24a StVG geregelten THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr verabschiedet hatte – noch bevor der Bundesrat diesem  Gesetz zugestimmt hat -, das Verfahren am 13.06.2024 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Betroffene hat auch eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG geltend gemacht. Die hat das AG festgesetzt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Wahlverteidigers eingestellt worden sei. Ein Fall des gezielten Schweigens liege nicht vor, da die Rechtslage eindeutig und der Ausgang des Verfahrens nicht offen gewesen sei (vgl. Art. 13 CanG, Art. 316p, 313 EGStGB). Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Die angefochtene Entscheidung entspricht nicht der Sach- und Rechtslage. Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG wird ausgelöst, wenn durch anwaltliches Mitwirken das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt oder die Durchführung der Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei muss das Mitwirken auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein und diese fördern (BGH NJW 2009, 268). Zwar ist keine für die Einstellung ursächliche Tätigkeit erforderlich, es muss aber der eigenständige Beitrag die Einstellung zumindest irgendwie in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern (BGH NJW 2009, 268). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Wahlverteidiger hat sich für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.05.2024, beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 23.05.2024, dahingehend eingelassen, dass dieser zwar das Fahrzeug geführt habe, aber weitere Angaben zur Sache nicht mache. Insoweit liegt ein gezieltes Schweigen zum Vorwurf der Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen vor. In Bußgeldsachen kann für ein Mitwirken zwar grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann (Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 5115 Rn.6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Rat zu gezieltem Schweigen dann aber nicht aus, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (vgl. BGH NJW 2011, 1605). Zwar ist der Ausgang des Verfahrens hier nicht offenkundig, da der neue erhöhte Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr noch nicht in Kraft getreten war und daher eine Anwendung des neuen Grenzwertes auch noch nicht zwingend war. Deshalb stellte das Amtsgericht Ludwigsburg das Verfahren in eigenem Ermessen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein. Allerdings kann das gezielte Schweigen vorliegend nicht zur Auslösung der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG führen, da es in diesem Fall nicht geeignet gewesen ist, die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zu fördern. Die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung erfolgte völlig unabhängig von dem Tätigwerden des Wahlverteidigers durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabiol-Grenzwertes, so dass die Anforderungen an ein Mitwirken durch das Tätigwerden des Wahlverteidigers nicht erfüllt wurden.“

M.E. ist auch die Entscheidung in der „Evidenzfrage“ falsch. Ich verweise dazu auf meine Anmerkung zu LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25 (vgl. Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an).

Einstellung nach Mitteilung zum gezielten Schweigen, oder: Auf „Evidenz der Einstellung“ kommt es nicht an

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Eine neuere Entscheidung des LG Mannheim hatte sich (noch einmal) mit der Frage , ob und wann die zusätzliche Verfahrensgebühr in den Fällen des sog. „gezielten Schweigens“ entsteht. Inzwischen ist der Beschluss aber auf die Gegenvorstellung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 31.10.2025 aufgehoben und die Beschwerde des Rechtsanwalts zurückgewiesen worden. ich stelle heute beide Beschlüsse vor.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls geführt. Mit Beschluss vom 22.5.2025 bestellte das AG dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte der Pflichtverteidiger, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben einer rechtskräftigen Verurteilung durch das AG Stuttgart voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle.

Der Pflichtverteidiger beantragte die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. U.a. machte er eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geltend. Der Rechtspfleger hat die Gebühr nicht festgesetzt. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim AG keinen Erfolg. Ausweislich eines Telefonvermerks hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das AG eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des LG ist auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VV RVG entstanden.

Hier dann die Leitsätze zu dem LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.

2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.

3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.

Anzumerken ist: Mit den Leitsätzen 1 und 2 gehe ich konform. Wenn aber das LG – so der Leitsatz 3 – darauf abstellt/hinweist, dass dann, wenn von vornherein evident, ist dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen entfällt, muss man das kritisch sehen. Diese Einschränkung beruht zwar auf der Rechtsprechung des BGH im BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10, AGS 2011, 128 = RVGreport 2011, 182 = NJW 2011, 1605). Das bedeutet aber nicht, dass das richtig ist. Ich habe aber schon in Zusammenhang mit dem Urteil darauf hingewiesen (vgl. die Anmerkung in RVGreport 2011, 182), dass durch eine solche Verknüpfung nämlich quasi durch die Hintertür darauf abgestellt wird, dass die Mitwirkung des Verteidigers „ursächlich“ für die Einstellung gewesen sein müsse. Das wird aber von der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31; a.A. KG RVGprofessionell 2007, 79; AG Betzdorf JurBüro 2008, 589). Zu dieser Frage vermisst man in der Entscheidung des LG Ausführungen. Auch der BGH (a.a.O.) hatte dazu aber nicht Stellung genommen. Ich sehe die Ausnahme zudem auch deshalb kritisch, weil sie, was ja auch hier beim AG und dem Vertreter der Landeskasse angeregt worden ist, dazu führen wird, die „Ursächlichkeit“ zu verneinen, weil die Einstellung von vornherein „evident“ gewesen sein soll, das vom LG dazu angeführte Beispiel überzeugt m.E. nicht. Die Ansicht führt im Übrigen auch zu Mehrarbeit, da ja die Evidenz immer geprüft werden müsste, genau das Gegenteil soll aber mit der Nr. 4141 VV RVG erreicht werden.

Und dann der LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 – 4 Qs 61/25. Das ist die erwähnten Entscheidung auf die Gegenvorstellung der Staatskasse. Das LG hatte nämlich übersehen – ich übrigens auch 🙂 – , dass der Beschwerdewert gar nicht erreicht war, auch hatte die Bezirksrevisorin kein rechtliches Gehör. Insoweit gibt es folgende Leitsätze:

1. Sind Beschwerdeentscheidungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen und nicht mehr anfechtbar, hat der hierdurch Benachteiligte – der Rechtsanwalt oder die Staatskasse – die Möglichkeit, Gegenvorstellungen zu erheben.

2. Durch diesen gesetzlich nicht geregelten Rechtsbehelf kann das Gericht, gegen dessen Beschluss Gegenvorstellungen erhoben wurde, seine Entscheidung korrigieren.

3. Das Fehlen einer ausdrücklichen Zulassung im Sinne des §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG im Beschluss selbst ist grundsätzlich als Nichtzulassung zu verstehen. Eine nachträgliche Zulassung ist unstatthaft und daher unwirksam.

4. Aus einer – nicht im Beschluss selbst – erfolgten Rechtsmittelbelehrung „einfache Beschwerde“ kann grundsätzlich nicht auf eine konkludente Beschwerdezulassung geschlossen werden.

Erstattung nach erfolgreichem Beschwerdeverfahren, oder: Da staunt der Laie, der Fachmann wundert sich

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Im zweiten Posting habe ich dann hier eine Entscheidung, die mich etwas ratlos zurücklässt. Es handelt sich um den AG Schwandorf, Beschl. v. 20.11.2025 – 9 Cs 145 Js 13171/22 (2) – zur  Auslagenerstattung nach einem (erfolgreichen) Beschwerdeverfahren.

Ergangen ist die Entscheidung in dem Verfahren, in dem das LG Amberg mit dem LG Amberg, Beschl. v. 12.04.2024 – 11 Qs 87/23 – über eine Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen einen abgelehnten Pflichtverteidigerwechsel entschieden hatte (vgl. StPO II: Einiges Neues zu Pflichtverteidigerfragen, oder: Zweiter Verteidiger, Entpflichtung, Wechselfrist, Grund). Die sofortige Beschwerde war erfolgreich, die Kostenentscheidung lautete: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Pflichtverteidiger hat dann Kosten- und Auslagenerstattung beantragt, nachdem er sich den Erstattungsanspruch hat abtreten lassen. Und darüber hat dann das AG entschieden. Und: Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich; das AG hat vollständig abgelehnt:

„Der Verteidiger beantragt mit Schriftsatz vom 29.07.2025 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG in Höhe von 319,00 EUR abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr, mithin 174,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Grundlage hierfür seien die Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Amberg, in denen jeweils die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt wurden und nun infolge Abtretung durch den Verteidiger direkt geltend gemacht werden.

pp. wurde mit Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.04.2025 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Damit sind bei der Berechnung der Vergütung stets die reduzierten Gebührensätze nach § 49 RVG maßgeblich. Eine entsprechende Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ist bereits am 12.06.2025 erfolgt. Hierin war u. a. bereits auch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG enthalten.

Die beiden Beschwerdeverfahren (11 Qs 87/23 und 11 Qs 111/23, jeweils LG Amberg) zählen gem. § 19 Abs. 1 S. 2. Nr. 10a RVG zum Rechtszug und lösen keinen eigenständigen Gebührentatbestand aus. Die Tätigkeiten des Anwalts im Rahmen der Beschwerdeverfahren sind mit der Verfahrensgebühr im Hauptverfahren abgegolten.

Der Pflichtverteidiger kann vom Angeklagten die Wahlverteidigervergütung gem. § 52 Abs. 2. S. 1 Alt. 1 RVG nur verlangen, soweit dem Angeklagten hierfür ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Eine Kostentragung seiner notwendigen Auslagen seitens der Staatskasse ergibt sich lediglich aus den beiden oben genannten Beschlüssen des Landgerichts und umfasst auch nur das jeweilige Beschwerdeverfahren. Dem Angeklagten sind jedoch – zumindest für seinen Verteidiger – keine zusätzlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren entstanden, da der Verteidiger mangels Anspruchsgrundlage von seinem Mandanten keine gesonderten Gebühren und Auslagen für die Beschwerdeverfahren verlangen kann.

Durch die Kostenentscheidung im Urteil vom 17.04.2025 ist eine Erstattung der Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren, die die Beschwerden inkludiert, an den Angeklagten ausgeschlossen. Folglich kann auch der Pflichtverteidiger gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 RVG von seinem Mandanten nicht die Erstattung der Verfahrensgebühr in Höhe der Wahlverteidigergebühr verlangen. Eine Festsetzung gegen die Staatskasse gem. § 464b StPO findet nicht statt.“

Wie gesagt: Gelinde ausgedrückt: Ich bin erstaunt. Denn, um es an dieser Stelle kurz zu machen: Die Rechtspflegerin hat offenbar noch nie etwas von der Differenztheorie gehört. Und warum soll die Kostenentscheidung aus dem LG-Beschluss durch die Kostenentscheidung im Urteil mit Verurteilung hinfällig geworden sein? Das ist doch eine eigenständige Kostenentscheidung, die für die Auslagen aus dem Beschwerdeverfahren gilt. Die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist zwar grundsätzlich durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Wenn aber durch das Beschwerdeverfahren eine Erhöhung der Rahmengebühr eingetreten ist, dann ist der Erhöhungsbetrag von der Staatskasse zu ersetzen. Die Differenztheorie lässt grüßen.

Eine ganz andere Frage ist, was denn nun zu ersetzen ist. Das ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den im Beschwerdeverfahren erbrachten Tätigkeiten ab. Der (Pflicht)Verteidiger hat hier für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 319 EUR geltend gemacht. Das wäre – nach altem Recht – die Höchstgebühr. Die wird aber – ich kenne die Einzelheiten der beiden Beschwerdeverfahren nicht – übersetzt sein, so dass die – nach Abzug der Pflichtverteidigergebühr – verbleibenden 174 EUR kaum festgesetzt werden. Was festgesetzt wird, werden wir sicherlich (bald) erfahren, da der Pflichtverteidiger Rechtsmittel eingelegt hat.

 

Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?

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Das LG Magdeburg hat sich im LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – mit dem Begriff der Angelegenheiten befasst, wenn nach einem Einstellungsurteil erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben wird. Das LG kommt allerdings in seiner Entscheidung leider zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Denn das LG sagt:

Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. der § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.

Das LG begründet das u.a. mit den gesetzliche Regelungen in den §§ 15, 17, 20 RVG§ 20 S. 1 RVG bestimme, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Sinne des Gebührenrechts unberührt lasse. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stelle nach §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG einen neuen Rechtszug dar. Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich nach Auffassung des LG Folgendes entnehmen: Zwischen der ursprünlichen Anklageerhebung und der bei dem „neuen“ Gericht sei zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet habe. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt habe, habe man das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage erstinstanzlich fortgesetzt. Ein Wechsel des Rechtszuges habe zwischenzeitlich nicht statt stattgefunden.

Wie gesagt: M.E. leider – teilweise – falsch gelöst. Denn es hat sich bei dem ursprünglichen nach Einstellung des Verfahrens durch Prozessurteil und dem danach nach erneuter Anklageerhebung anhängigen Verfahren bei dem anderen AG anhängigen Verfahren um unterschiedliche Angelegenheiten gehandelt, so dass in dem Verfahren die Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger grundsätzlich noch einmal entstehen konnten und entstanden sind. Soweit das LG auf § 20 RVG abstellt, übersieht es m.E., dass in § 20 RVG um Abgabe/Verweisung geht. Damit haben wir es hier aber nicht zu tun. Das ursprüngliche AG hat vielmehr das bei ihm anhängige Verfahren 855 Js 86819/23 durch Prozessurteil eingestellt. Damit war die amtsgerichtliche Instanz bei diesem AG  beendet und es lag in der Hand der Staatsanwaltschaft, eine neue Entscheidung zu treffen, ob nun nach Eintritt der Rechtskraft – noch einmal – Anklage erhoben werden soll. Die erste Entscheidung zur Erhebung der Anklage war durch das  ergangene Prozessurteil aufgebraucht. Mit der Entscheidung zur erneuten Anklageerhebung wurde daher eine neue gerichtliche Angelegenheit eingeleitet. Das ursprüngliche AG hat durch Urteil entschieden und das Verfahren bei sich damit – rechtskräftig – beendet. Damit war auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesem beim Verfahren beendet. Das Verfahren nach erneuter Anklageerhebung war eine neue Angelegenheit

Fraglich ist allerdings, welche Gebühren noch einmal entstehen. Dass ggf. eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG noch einmal entsteht, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4108 VV RVG, die die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem nun beim AG W. anhängigen Verfahren abdeckt.

Problematisch ist daher nur die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Diese m.E. entsteht in vergleichbaren Konstellationen nicht noch einmal. Denn es handelt sich bei den Verfahren beim AG H. und beim AG W. Fällen um den gleichen Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 Anm. 1 VV RVG (zum Begriff Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4100 VV Rn 37 ff. mit weiteren Nachweisen), hier der Vorwurf eines Betäubungsmittel-Verstoßes. Daran ändert der Umstand, dass die Rechtslage sich geändert hat und bei der erneuten Anklage ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt worden ist. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt, der für die Beurteilung des „Rechtsfalls“ von Bedeutung ist, war derselbe.