Im „Kessel Buntes“ heute dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Beide haben versicherungsrechtliche Fragen – im weitesten Sinn – zum Gegenstand.
Ich beginne mit dem AG Dortmund, Urt. v. 03.03.2026 – 406 C 5925/25. In der Entscheidung geht es um Folgendes:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Kaskoversicherung Auskunft im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, und zwar aus einem Vertrag über eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung über einen Wohnwagenanhänger.
Die Klägering hatte am 16.02.2025 bei der Polizei Anzeige wegen eines Diebstahls aus einem Kraftfahrzeug gemeldet. Den Diebstahl meldete die Klägerin am Folgetag der Beklagten als Versicherungsfall. Die Schadensanzeige reichte die Klägerin vollständig und fristgerecht ein. Mit Schreiben vom 24.03.2025 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab und gab zur Begründung an, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten vorsätzlich keine oder falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin will jetzt die Gründe für die Ablehnung wissen, damit sie die Sach- und Rechtslage prüfen kann. Die Beklagte hat dann in mehrere Schreiben auf unwahre Angaben durch die Klägerin abgestellt und die Ablehnung mit den unwahren Angaben sowie mangelnder Plausibilität begründet.
Das AG hat einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche konkreten Tatsachen oder Umstände sie zur Leistungsablehnung sowie Ablehnung ihrer Einstandspflicht aus dem Versicherungsvertrag bewogen haben, verneint:
„Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Auskunft gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten.
Nach § 242 BGB kann trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 18.12.2024 – IV ZR 207/23, BeckRS 2024, 36664, Rn. 10). Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 24.04.2024 – IV ZR 399/22, NJW-RR 2024, 840, Rn. 11).
Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
Die Klägerin ist über die Umstände, die der Ablehnung der Einstandspflicht durch die Beklagte zugrunde liegen, nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis. Die Beklagte hat ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf vorsätzlich unterlassene oder falsche Angaben der Klägerin verneint. Der Umfang der durch die Klägerin getätigten Angaben sowie die Angaben, welche durch die Klägerin zu machen gewesen wären, sind der Klägerin jedoch bekannt. Als Versicherungsnehmerin hat sie die Schadensmeldung ausgefüllt und die Unterlagen beigefügt. Der Schadensfall, auf den sie ihren Anspruch stützt, ist der Klägerin ebenfalls bekannt.
Soweit die konkrete Darlegung rechtlicher Erwägungen begehrt wird, besteht auch diesbezüglich kein Anspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht vorliegend auch bei möglicherweise bestehenden Ansprüchen nicht so weit, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ausführlich ihre rechtlichen Erwägungen darzulegen hat. Der Klägerin ist zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Versicherer durchaus zumutbar, eigene rechtliche Erwägungen, insbesondere unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes, anzustellen. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Anspruchsgegners, dem Auskunftssuchenden auf eigene Kosten Mühe zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490, 3493, Rn. 38). Im Wege der Verhältnismäßigkeit ist hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass in einem Prozess zur Inanspruchnahme der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die Beklagte für das Vorliegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 – I-20 U 42/17, NJW-RR 2017, 1507; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28, Rn. 168).“
Mir erschließt sich nicht, warum man Auskunft begehrt und nicht gleich Zahlungsklage erhebt. Dann erfährt man doch, was konkret zur Ablehnung geführt hat-



