Im zweiten Posting geht es im AG Passau, Urt. v. 20.02.2026 – 15 C 1242/25 – um eine Unfallschadenregulierung.
Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang, an dem der Kläger und der Beklagte zu 1) beteiligt waren.
Zur Schadenfeststellung an seinem BMW beauftragte der Kläger einen Privatsachverständigen, der die Reparaturkosten veranschlagte. Diese und die Sachverständigenkosten nebst Unkostenpauschale verlangte der Kläger von der Beklagten zu 2, der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).
In der entgegengesetzten Richtung hat der Beklagte zu 1) die hinter dem Kläger stehende Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Versicherer ging zunächst von einer hälftigen Schadenteilung aus. Am 15.05.2025 erklärte der Versicherer des Klägers nach erneuter Prüfung des Sachverhalts aber dann das Anerkenntnis der Alleinhaftung dem Grunde nach. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Mit Schreiben vom 20.06.2025 lehnte die Beklagte zu 2) dann jegliche Regulierung des klägerischen Schadens ab.
Der Kläger verfolgt mit Klage seine Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Die Erklärung der Versicherung gegenüber dem Beklagtenvertreter/Beklagten zu 1) habe keine Auswirkungen auf den Kläger, weil es in diesem Verhältnis nicht um die Abwehr von Ansprüchen gegangen sei.
Das hat das AG anders gesehen und die Klage abgewiesen:
„1. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus §§ 7 I, 17 II, 18 I.1, III StVG, 115 I.1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu, weil den Kläger nach dem für und gegen ihn wirkenden deklaratorischen Schuldanerkenntnis seines Versicherers die Alleinverantwortung am Unfall trifft.
……
c) Die Haftung des Beklagten zu 1) (und damit der Beklagten zu 2]) bestimmt sich nach § 17 II, I StVG danach, inwieweit der Schaden überwiegend vom einen oder anderen Teil verursacht worden ist, weil am streitgegenständlichen Unfall zwei Halter beteiligt waren. Die Alleinverantwortung am Unfall trifft den Kläger.
aa) Nachdem der Haftpflichtversicherer des Klägers in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1) anfangs von einer jeweils hälftigen Unfallverursachung ausging, erkannte er mit Schreiben vom 15.05.2025 (Anlage B1) nach erneuter Prüfung die Haftung dem Grunde nach zu 100% an. In der Folge wurde der Schaden des Beklagten zu 1) vollständig reguliert. Es handelt sich hierbei um eine deklaratorischen Schuldanerkenntnis Haftpflichtversicherers des Klägers.
(1) Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Antrag sowie dessen Annahme feststellen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 530). Bei Aussagen von Haftpflichtversicherern gegen-über geschädigten Dritten im Rahmen der Regulierung kann ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegen, wohingegen ein abstraktes (konstitutives) Schuldanerkenntnis regelmäßig aus-scheidet (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382).
(2) Ob im Einzelfall ein deklaratorischen Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu ermitteln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.02.2013, Az. 1 U 130/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Anerkenntnisses nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Um-ständen dazu einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, VuR 2008, 300). Bei der Verwendung des Wortes „anerkennen“ durch eine Haft-pflichtversicherung liegt regelmäßig ein deklaratorisches Aner-kenntnis vor (vgl. OLG Karlsruhe DAR 2019, 571).
(3) Nach diesem Maßstab liegt in der Erklärung des Haftpflichtversicherers des Klägers vom 15.05.2025 ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Der Haftpflichtversicherer „anerkannte“ ausdrücklich die Alleinhaftung dem Grunde nach. Vorher bestand über die Haftungsquoten Streit, weil der Haftpflichtversicherer von jeweils hälftigen Verursachungsbeiträgen ausgegangen war und auf dieser Grundlage zunächst reguliert hatte.
Nach erneuter Prüfung des Sachverhalts kam er zu dem Ergebnis der Alleinhaftung des Klägers (und mit ihm des Haftpflichtversicherers) und stellte dies gegenüber dem Beklagten zu 1) eindeutig klar (Anlage B1). In der Folge wurden Nachzahlungen an den Beklagten zu 1) veranlasst, was die Ernsthaftigkeit des Anerkenntnisses unterstreicht.
bb) Das vom Haftpflichtversicherer erklärte Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht (vgl. Nr. 5.1, 2 AHB [Anlage B2]) auch zulasten des Klägers (vgl. BGH r+s 2007, 16; NJW-RR 2009, 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, 571). Die Vorschrift lautet:
„Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.“
(1) Diese Bestimmung beinhaltet eine unbeschränkte Verhandlungsvollmacht. Will der Versicherer von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen, muss er dies dem Verhandlungspartner deutlich erkennbar zu verstehen geben (vgl. BGH, VersR 1989, 138; r+s 2007, 16). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten ist (so auch in der Regulierung des Schadens des Beklagten zu 1] [vgl. Anlage B1]); dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leistungsfrei ist (vgl. BGH NJW-RR 2004, 109).
(2) Die genannte Regelung ist als Teil allgemeiner Versicherungs-bedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse die Be-stimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durch-sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auch auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83). Die Vorschrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkungen der dem Versicherer erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er „alle“ zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs „ihm“ zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe Deckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungsnehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine Rolle für die Reichweite der in Nr. 5.2 AHB erteilten Vollmacht. Das findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an einer umfassenden und abschließenden Regulierung der An-sprüche des Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungs-nehmer, der die Höhe der Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt, nicht unangemessen belastet (vgl. BGH r +s 2007, 16; OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).
(3) Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf der Grundlage der Vollmacht Verhandlungen mit dem Geschädigten führt, regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen (vgl. BGH VersR 1958, 564). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im Allgemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht nur eingeschränkt (etwa in Höhe seiner Deckungspflicht) Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.
Da dies im Schreiben vom 15.05.2025 nicht der Fall war, hat der Haftpflichtversicherer des Klägers von der ihm zustehenden Regulierungsvollmacht umfassend Gebrauch gemacht und – mit Wirkung für und gegen den Kläger – die Alleinhaftung am Unfall dem Grunde nach anerkannt.
cc) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat zur Folge, dass der Kläger mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe der Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BGH NJW 2008, 3122; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2019, Az. 1 U 25/18). Sämtliche vom Kläger erhobenen Ein-wände gegen seine und für die Haftung der Beklagten sind von diesem Ausschluss umfasst.380,26 bewertet.“




