Kategoriearchiv: LG/AG

Auslagen-/Kostenerstattung nach Freispruch, oder: Teilfreispruch nach Verbindung von zwei Verfahren

© mpanch – Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle – es handelt sich um den LG Magdeburg, Beschl. v. 8.6.2026 – 29 Qs 14/26 – nimmt das LG Stellung zur Auslagenverteilung nach einem Teilfreispruch.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den ehemaligen Angeklagten zunächst ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und ein weiteres Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Nach der Mandatierung des Wahlverteidigers des Angeklagten im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) am 24.7. 2024 hat dieser noch vor der Anklageerhebung in diesem Verfahren am 6.9.2024 Akteneinsicht beantragt und erhalten. Nach der Anklageerhebung hat das AG mit Beschluss vom 4.11.2024 die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das AG hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15.8.2025 den Angeklagten vom Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (783 Js) freigesprochen, wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt und im Urteil bestimmt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen ist, der Staatskasse zur Last fallen.

Der Verteidiger hat dann beantragt, die Gebühren und Auslagen aufgrund des Teilfreispruchs zu Lasten der Staatskasse festzusetzen und zu erstatten. Im Einzelnen hat der Verteidiger folgenden Gebühren geltend gemacht: Die Grundgebühr nach 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG und die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG. Die Höhe der Gebühren betrug insgesamt 741,37 EUR.

Die Bezirksrevisorin beim LG hat dazu ausgeführt, dass eine Erstattung von Kosten aus der Landeskasse abzulehnen sei. Im Urteil des AG sei eine Bruchteilsverteilung der notwendigen Auslagen nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund müsse der Angeklagte die Auslagen selber tragen, die entstanden wären, wenn nur die verurteilten Taten angeklagt worden wären. Mehrkosten seien im vorliegenden Verfahren durch die freigesprochene Tat nicht entstanden. Das AG hat sich der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Kostenfestsetzung abgelehnt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Die beantragten Gebühren sind in vollem Umfang entstanden und zu erstatten.

Wird der Angeklagte in einem Verfahren teilweise freigesprochen und teilweise verurteilt und bestimmt die Kostengrundentscheidung, dass die notwendigen Auslagen bezüglich des Freispruchs der Staatskasse zur Last fallen, ist der frühere Angeklagte so zu stellen, als wären allein die zur Verurteilung führenden Taten Gegenstand des Verfahrens gewesen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. Mai 2007 -1 Ws 972/06, juris). Die Verbindung der beiden Verfahren führt lediglich zu einer einheitlichen Gebührenentstehung, ändert aber nichts daran, dass die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des vom Freispruch erfassten Teils einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch begründet.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen worden ist und das Gericht die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen insoweit der Staatskasse auferlegt hat, besteht daher ein Anspruch auf die Erstattung derjenigen der Kosten, die auf die Verteidigung gegen diesen Vorwurf entfallen.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin und der Bezirksrevisorin kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass wegen der nachträglichen Verfahrensverbindung keine erstattungsfähigen Mehrkosten entstanden seien.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Wahlverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren tätig geworden ist und insoweit bereits neben der Grundgebühr nach § 14 RVG, Nr. 4100 VV RVG auch eine Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren nach § 14 RVG, Nr. 4104 VV RVG durch das Akteneinsichtsersuchen entstanden ist.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 hat der Wahlverteidiger auf Nachfrage der Beschwerdekammer sinngemäß erklärt, dass zwischen der Erhebung der Anklage in dem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verbindungsbeschluss am 4. November 2024 eine Besprechung mit dem Angeklagten stattgefunden habe, womit auch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach § 14 RVG, Nr. 4106 VV RVG entstanden ist.

Ebenso ist die Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG entstanden.

Da diese Gebühren allesamt vor der Verbindung der beiden Verfahren entstanden sind, sind diese auch von der Staatskasse zu erstatten. Ansonsten stünde es der Justiz frei, durch nachträgliche Verbindungsbeschlüsse dem Teilfreigesprochenen regelmäßig die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Teilfreispruchs aufzubürden.“

Nach der Auslagenentscheidung des AG, dass der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden, soweit er freigesprochen ist, zur Last fallen, lag die Auslagenerstattung, anders als die Bezirksrevisorin es gesehen hat, auf der Hand. Denn zutreffend geht das LG davon aus, dass die im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstandenen Gebühren – die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4106 – in dem Verfahren entstanden sind. Das ist Anwendung der Differenztheorie, ohne dies ausdrücklich zu erwähnen.

Grundgebühr und Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG waren bereits mit Mandatsübernahme und Einarbeitung entstanden, die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG spätestens mit der nach Anklageerhebung vor der Verbindung der Verfahren erfolgten Besprechung; letzteres folgt aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Und diese Gebühren sind auch nicht durch die dann erfolgte Verbindung der beiden Verfahren wieder weggefallen. Denn die Verbindung hatte auf die bis dahin entstandene Gebühren keinen Einfluss, sie bleiben dem Verteidiger erhalten (KG, AGS 2012, 392 = JurBüro 2012, 482; OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2022 – 2 Ws 19/22, AGS 2022, 206; LG Leipzig, Beschl. v. 15.2.2022 – 17 Qs 2/22; zur Verbindung von Verfahren AGS 2022, 433 ff.). Das Entstehen dieser Gebühren und deren Erstattung ist unabhängig davon, welche Gebühren in dem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung entstanden sind, denn es handelt sich jeweils um eigenständige Angelegenheit, die bis zu Verbindung jeweils ihren eigenen gebührenrechtlichen Regeln folgen. Erst ab Verbindung liegt nur noch eine Angelegenheit vor und alle dann noch entstehenden Gebühren entstehen nur noch einmal. Das gilt hier im Zweifel nur für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Insoweit ist anzumerken, dass der Verteidiger insoweit auch noch zumindest teilweise Auslagenerstattung hätte beantragen können, und zwar den Teil, der durch die Verhandlung zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entstanden ist. Da das aber kaum messbar ist/wäre, hat er gut daran getan, sich auf die Diskussion mit der Staatskasse gar nicht erst einzulassen. Denn das hätte die Auslagenerstattung nur noch weiter verzögert.

Bemessung der Terminsgebühr im Bußgeldverfahren, oder: Hauptverhandlungsdauer/Bedeutung der Sache

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Den wöchentlichen Gebührentag eröffne ich mit dem AG Tiergarten, Beschl. v. 17.07.2026 – 305 OWi 928/25 – zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren.

Der Betroffene ist frei gesprochen worden. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Der Verteidiger des Betroffenen hat beantragt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.082,90 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte hat die notwendigen Auslagen nur auf 1.004,36 EUR festgesetzt:

Die Reduzierung der angesetzten Terminsgebühr hat das AG wie folgt begründet:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.“

Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass man leider erst ein wenig rechnen muss, wenn man beurteilen will, ob die Festsetzung zutreffend ist, und zwar: Geltend gemacht waren 1.082,90 EUR, festgesetzt worden sind nur 1.004,36 EUR, also 78,54 EUR weniger als beantragt. Berücksichtigt man, dass in dem Betrag auch USt enthalten ist, hat das AG die Terminsgebühr um 66 EUR (78,54 EUR – 12,54 EUR darin enthaltene USt) geringer als beantragt festgesetzt. Geht man dann davon aus, dass – wofür das Aktenzeichen spricht – neues Recht anzuwenden ist, hatte der Verteidiger die Mittelgebühr der Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG beantragt. Die hat einen Rahmen von 48,00 EUR – 564,00 EUR, was zu einer Mittelgebühr von 306,00 EUR führt (= 612,00 EUR : 2). Das AG hat die also um rund 22 % unterschritten. Das erscheint mir recht hoch. Man darf natürlich nicht übersehen, dass die Hauptverhandlungsdauer mit nur neun Minuten recht gering ist, was sich im Bußgeldverfahren allerdings dadurch relativiert, dass hier die Hauptverhandlungen erfahrungsgemäß häufig sehr kurz sind. Die Bedeutung der Sache – was Gegenstand des Verfahrens war, ergibt sich aus dem Beschluss nicht – wird vom Kostenbeamten als über dem Durchschnitt gelegen, wenn auch nicht beträchtlich, eingeschätzt. Alles in allem erscheint daher die Terminsgebühr, auch wenn Umfang und Schwierigkeit im Termin gering waren, doch recht knapp bemessen.

Wegen der Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren verweise ich im Übrigen auf Burhoff AGS 2026, 289.

StPO III: Kann der Strafbefehl „repariert“ werden?, oder: Ohne Tatbezeichnung/angewendete Vorschriften

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann zum Abschluss des StPO-Reigens noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.07.2026 – 12 Qs 43/26 – zur Zulässigkeit der „Reparatur“ eines Strafbefehls.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat as AG einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der daraus ersichtliche Sachverhalt geht dahin, der Beschuldigte habe Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in den Monaten November und Dezember 2023, Januar und Februar 2024 nicht abgeführt. Dadurch sei der Sozialversicherung ein Schaden von insgesamt 2.340 EUR entstanden (jeweils 724,23 EUR für November und Dezember 2023, 729,54 EUR für Januar 2024 und 162,31 EUR für Februar 2024). Der Strafbefehl enthielt keine Beschuldigung, und keine Bezeichnung der gesetzlichen Vorschriften, gegen die der Beschuldigte verstoßen haben soll. Nach der Schilderung des Sachverhalts folgte der Strafausspruch: Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen, gebildet aus Geldstrafen von jeweils 10 Tagessätzen für die Taten von November 2023 bis Januar 2024 und 5 Tagessätzen für die Tat im Februar 2024. Die Tagessatzhöhe lag bei 40 EUR. Dann folgen die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des Richters.

Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Einspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Am 11.03.2026 wurde auf dem Strafbefehl ein Rechtskraftvermerk angebracht und die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung zugeleitet. Am 20.03.2026 bemerkte die Vollstreckungsrechtspflegerin den Fehler und legte die Akte dem Staatsanwalt vor. Der beantragte beim AG die Berichtigung des Strafbefehls durch Ergänzung um folgenden Text:

„Sie werden daher beschuldigt,
durch vier selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben
strafbar als
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen gemäß §§ 266a Abs. 1, 53 StGB.“

Das AG hat die Berichtigung abgelehnt. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:

„2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

a) Der Strafbefehl, gegen den nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Für dessen Berichtigung gelten daher keine anderen Maßstäbe als für ein Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden. Offensichtlich im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juli 2024 – 2 StR 412/23, juris Rn. 5, beide mwN). Demgemäß ist eine Berichtigung unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 – 4 StR 558/06, juris Rn. 21). Die Berichtigung darf also lediglich dazu dienen, die äußere Übereinstimmung der verkündeten Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 2 StR 48/20, juris Rn. 4), wozu eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein muss, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat (BGH, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, juris Rn. 18). Anders gewendet sind Ergänzungen der Urteilsformel unzulässig, die auf einem neuen Denkvorgang und somit auf neuen rechtlichen Erwägungen beruhen, was etwa dann nötig werden kann, wenn die Urteilsgründe nichts Bestimmtes ergeben (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl., Rn. 36).

b) Die Fehler des Strafbefehls sind hier offensichtlich. Es fehlten kumulativ sowohl die Angaben der angewendeten Vorschriften als auch die – in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO nicht genannte – rechtliche Bezeichnung der Tat (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 409 Rn. 5).

c) An dem eingangs (a) zitierten Maßstab gemessen hält es die Kammer aber für unzulässig, diesen Fehler im Wege der berichtigenden Ergänzung zu heilen. Es ist zwar aus Sicht der Kammer klar, wie eine richtige rechtliche Beurteilung des im Strafbefehl mitgeteilten, übersichtlichen Sachverhalts aussähe. Das ist aber nicht der Punkt, weil es bei der beantragten Berichtigung allein darum geht, den Willen des Amtsgerichts und dessen technisch verunglückten Ausdruck zur Deckung zu bringen. In dem Strafbefehl fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt für die rechtlichen Erwägungen, die der Amtsrichter beim Erlass des Strafbefehls angestellt hat. Es ist nicht klar, was er in rechtlicher Hinsicht wollte und entschied.

Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 2001, 3062 (Urteil vom 12. Juli 2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 33) hilft nicht weiter. Dort wurde festgestellt, dass in der Urteilsformel aufgrund offenbaren Fassungsversehens die Tatbezeichnung, nämlich dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit verurteilt sei, fehle. Es habe aber den Feststellungen des Landgerichts entsprochen und sei insofern entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Sowohl aus den Urteilsgründen als auch aus der protokollierten Liste der angewendeten Vorschriften (§ 332 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), ergebe sich, dass eine solche Verurteilung gewollt gewesen sei, sodass der Tenor entsprechend zu ergänzen gewesen sei. Der Bundesgerichtshof konnte mithin aus den im Urteil zitierten angewendeten Vorschriften schließen, weswegen das Erstgericht eigentlich verurteilt hat (ähnlich der Fall des OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 1980 – 6 Ss OWi 1106/80, NJW 1981, 697). Ein solcher Anknüpfungspunkt fehlt hier aber.

Hinzu kommt ein methodisches Problem: Der Bundesgerichtshof und ebenso das OLG Hamm konnten in den zitierten Entscheidungen die Ergänzungen deshalb vornehmen, weil ihnen dafür mit dem (gegebenenfalls entsprechend anzuwendenden) § 354 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand. Die trägt sehr weit (vgl. zur Kasuistik etwa Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN). Eine solche Rechtsgrundlage ist für Urteile im Strafprozess außerhalb der Revisionsinstanz und außerhalb des Berufungsrechtszugs, in dem das Berufungsgericht – allenfalls eingeschränkt durch das Verbot der reformatio in peius – erstinstanzliche Fehler beseitigen kann, aber nicht vorhanden. Der oben (unter a) referierte Maßstab ist deutlich enger als derjenige, der durch § 354 Abs. 1 StPO eröffnet wird. Er lässt eine so weitgehende Abänderung der Erstentscheidung im Wege der schlichten Berichtigung nach Lage des Falles nicht zu.“

StPO II: § 353b StGB als Katalogtat für eine TÜ?, oder: Rechtswidrige Zufallserkenntnisse als Spurenansatz

Bild von Ilo auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich hier den LG Gera, Beschl. v. 06.07.2026 – 11 Qs 371/25 – vor. Der ist in einem Verfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht u.a. ergangen. Gegenstand des Beschlusses ist eine Beschwerde gegen die Anordnung der körperliche Untersuchung nach § 81a StPO sowie der molekulargenetischen Untersuchung nach § 81 e, f StPO.

Der Beschuldigte hatte sich gegen diese – bereits durchgeführten – Maßnahmen gewendet und die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragt. Mit Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig.

Dies gilt auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim Beschuldigten durch Blutentnahme durchgeführte körperliche Untersuchung. Denn insoweit verfolgt er seine Beschwerde mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter.

Zwar ist eine Beschwerde zur Feststellung einer durch Vollzug oder auf andere Weise bereits erledigten strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt jedoch — wie hier — in Konstellationen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, wenn sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2007 – 2 BvR 273/06; Beschluss vom 19. Juni 19977 2 BvR 941/91). Die Beschwerde darf dann im. Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht wegen prozessualer Überholung verworfen werden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu überprüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist begründet und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ermittlungsmaßnahmen.

Die Voraussetzungen für eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten nach § 81a StPO lagen weder im Zeitpunkt ihrer Anordnung am 31.08.2025 noch im Zeitpunkt ihrer Durchführung am 17.09.2025 vor. Folglich scheidet auch die molekulargenetische Untersuchung des erlangten Materials nach §§ 81e, 81f StPO aus.

1. Nach § 81a Abs. 1 Satz 1 StPO darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine .Gesundheit zu befürchten ist, § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Vorliegend war die von § 81a Abs. 1 StPO vorausgesetzte Eigenschaft des Beschwerdeführers als Beschuldigter nicht gegeben.

Beschuldigter i.S.d. strafprozessualer Maßnahmen ist derjenige, gegen den aufgrund eines auf zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (§ 152 Abs. 2 StPO) gestützten (Anfangs-)Verdachts ein Strafverfahren betrieben wird (vgl. MüKoStPO, 2. Aufl., § 81a Rn. 5; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 81a Rn. 1).

Solche, eine körperliche Untersuchung rechtfertigenden verwertbaren Verdachtsgründe lagen im Zeitpunkt des Erlasses und der Durchführung der angegriffenen Maßnahme nicht vor.

a) Sie ergeben sich nicht aus den Erkenntnissen über den Inhalt der Telefongespräche zwischen pp. und dem Beschwerdeführer. Denn die den Beschwerdeführer betreffenden Zufallserkenntnisse, die aus der im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. (pp. 30729/24) gegen pp. als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO angeordneten Telekommunikationsüberwachung gewonnen wurden, sind als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar.

Die Inhalte der Telefonate sind in dem gegen den Beschuldigten unter anderem wegen des Vorwurfs der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB geführten Ermittlungsverfahren nicht als Zufallserkenntnisse nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO verwertbar. Danach dürfen die aufgrund einer Telekommunikationsüberwachung (rechtmäßig) erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von  der Maßnahme betroffenen Personen auch zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen (sog. Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2024 – 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 92, 105; BT-Drs. 16/5846, 66). Dies folgt aus der in § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO. Die erneute Verwendung personenbezogener Daten zu. anderen Zwecken als jenen, für die sie im Ausgangsverfahren erhoben worden sind, stellt einen eigenen, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GGG zu messenden Grundrechtseingriff dar, dem § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO als die dafür vorgesehene gesetzliche Grundlage Rechnung trägt (siehe zur Vorgängervorschrift des § 477 Abs. 2 Satz-2 StPO a.F. BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3. StR 342/08).

Vorliegend erlaubt § 100a StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation jedoch nicht bei dem gegen den Beschuldigten bestehenden Verdacht einer Straftat nach § 353b StGB. Es handelt sich um keine Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO. Sie steht im Übrigen auch nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit der Katalogtat, die Anlass der ursprünglichen Anordnung war. Daraus folgt, dass die unmittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einer Nichtkatalogtat ausscheidet, ohne dass es hierfür auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.1998 – 5 StR 693/97; BGHSt.26, 298; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2004 – 2 Ss 188/03; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN).

b) Die Zufallserkenntnisse sind aber auch nicht mittelbar in der Weise verwertbar, dass sie zur Grundlage weiterer Ermittlungsmaßnahmen. wie der hier angefochtenen körperlichen Untersuchung nach § 81a StPO gegen den Beschuldigten gemacht dürfen (sog. Spurenansatz).

Im Grundsatz können Zufallserkenntnisse, euch wenn sie keine bestimmten Straftaten i.S. des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO betreffen, als Spurenansatz verwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2005 – 2 BvR 866/05; OLG München, Beschluss vom 21.08.2006 – 4St RR 148/06; BeckOK StPO, Stand 01.04.2026, § 479 Rn. KK-StPO, 9. Aufl., § 479 Rn. 3 mwN).

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zufallserkenntnisse selbst rechtswidrig erlangt wurden und im Rahmen der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses des Staates, und des Individualinteresses des Beschuldigten letzteres überwiegt.

So liegt der Fall hier.

aa) Die die Zufallserkenntnisse zutage fördernde Ermittlungsmaßnahme – die Im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten pp. angeordnete Telekommunikationsüberwachung gegen – war rechtswidrig, weil ein begründeter Anfangsverdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO nicht gegeben war.

Eine Katalogtat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 1 u) StGB lag im Ausgangsverfahren nicht vor. Die Kammer nimmt insofern auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten ergangene, umfassend begründete Entscheidung des Landgerichts vom 18.02.2026 (7 Os 262/25) Bezug und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung dessen Rechtsauffassung an, wonach eine Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB nicht vorlag und damit eine Telekommunikationsüberwachung nicht hätte ergehen dürfen.

bb) Damit widerspricht die Verwertung der vorliegend durch eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Zufallserkenntnisse bereits dem bei Neuregelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO. bestehenden Willen des Gesetzgebers, der davon ausging, dass die Zufallserkenntnisse im Ausgangsverfahren rechtmäßig gewonnen werden (vgl. BT-Drs. 16/5846, 66 i.V.m. 64).

Ob diese Rechtswidrigkeit für sich genommen allein schon ausreicht, um eine Verwertung als Spurenansatz nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO auszuschließen oder ob dies nur unter der weiteren Voraussetzung einer zugunsten des Beschuldigten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch unter Anwendung dieser von der Rechtsprechung für sog. relative Verwertungsverbote vertretenen* und vom Bundevierfassungsgericht gebilligten Abwägungslehre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09; BGH, Urteil vom 27.11.2008 – 3 StR 342/08; Schmitt/Köhler StPO, 69. Aufl., § 479 Rn. 6 mwN) muss die Verwertung ausscheiden.

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts sowie der Schwere der Tat zu bestimmen ist, einerseits und dem Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie dem Individualinteresse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter andererseits fällt hier zugunsten der Unverwertbarkeit der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz aus.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zugrunde hegende Telekommunikationsüberwachung nicht nur rechtswidrig aufgrund des Fehlens einer Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO war, sondern darüber hinaus auch unverhältnismäßig. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs des pp. überhaupt geeignet war, die Aufklärung einer Straftat nach §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 3 Nr. la) StGB zu fördern. Die Anordnung richtete sich gegen ihn als Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen wurde, dass für den Beschuldigten pp. bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt oder dass der Beschuldigte  seinen Anschluss oder seine informationstechnischen Systeme benutzt, § 100a Abs. 3 StPO. Welche konkreten Tatsachen diese Annahme aber rechtfertigen, ist dem Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 20.12.2024 (5 Gs 3541/24) nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass pp. ebenfalls Polizeibeamter ist und „sich nach bisherigen Erkenntnissen mit mehreren Beschuldigten der betroffenen ESU pp. sowie Zeugen über die Taten bzw. die Ermittlungsmaßnahmen austauscht und diese hinsichtlich ihres Verhaltens berät“, lässt nicht den Schluss zu, dass er gerade. für den Beschuldigter pp oder andere Beschuldigte als Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a Abs. 3 StPO agiert hat. Der Austausch mit Zeugen und die – nicht näher konkretisierte – Beratung hinsichtlich ihres Verhaltens rechtfertigen nicht die mit einer Telekommunikationsüberwachung verbundenen schweren Eingriffe in Grundrechte. Darüber hinaus ist die Geeignetheit der Telekommunikations-überwachung auch unter dem Gesichtspunkt des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht gegeben. Wie eine am 20.12.2024 angeordnete Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung einer über drei Jahre zurückliegenden mutmaßlichen Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tatzeit: 15.08.2021) beitragen soll, begründet das Amtsgericht in seinem Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ausführungen wären hierzu aber zwingend erforderlich gewesen, insbesondere, weil aufgrund des ‚Umfänge der erhobenen Daten (Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs, Herausgabe der Ereignisdaten, insbesondere der Standortangabe In Mobilfunknetzen, direkte Anwahl der Mailbox, Mitteilung neuer SIM-Kar-ten-Nummer(n), soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt sowie Ausleitung von E-Mails in Echt-zeit) und angesichts der angeordneten Höchstdauer von drei Monaten eine besonders eingriffsintensive Telekommunikationsüberwachung angeordnet wurde.

Weiter ist in die Abwägung mit einzustellen, dass ohne die aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Zufallserkenntnisse keine weiteren Beweismittel für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht allein auf den Erkenntnissen der rechtswidrigen und unverhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahme, sodass kein besonders starker Tatverdacht vorlag. Der Tatvorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht wiegt trotz der Stellung des Beschuldigten als Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars und als Vorsitzender des Örtlichen Personalrats bei der LPI pp. angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme sowie des Strafrahmens des § 353b StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) nicht so schwer, dass eine mittelbare Verwertung der Zufallserkenntnisse als Spurenansatz zuzulassen wäre.

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zudem von den von der Staatsanwaltschaft für die Zulässigkeit der Erkenntnisse als Spurenansatz herangezogenen Entscheidungen des OLG München vom 21.08.2006 (4St RR 148/06) und des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2005 (2 BvR 866/05). Denn die Zufallserkenntnisse wurden dort – anders als im hiesigen Ermittlungsverfahren – gerade aus einer rechtmäßig durchgeführten Ermittlungsmaßnahme gemäß § 100a StPO gewonnen.

2. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hat auch die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung des durch die körperliche Untersuchung erlangten Materials keinen Bestand und ist rechtswidrig.“

StPO I: Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren, oder: Keine allgemeine Feststellung der Rechtswidrigkeit

© sharpi1980 – Fotolia.com

Ich schließe dann an die gestrige Berichterstattung an und stelle heute noch einmal drei landgerichtliche StPO-Entscheidungen vor.

Zunächst kommt hier der LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 74/26. In der Entscheidung geht es um Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren.

Folgender Sachverhalt: Das Finanzamt führt gegen den Beschuldigten seit dem 27.10.2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts diverser Steuerstraftaten. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt u.a. Zeugen zur Vernehmung geladen. Ferner hat es mit der Verteidigerin darüber korrespondiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Erörterungsgespräche nach § 160b StPO stattfinden könnten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 hat die Verteidigung dann für den Beschuldigten beantragt, festzustellen, dass die Ermittlungsmaßnahme der Zeugenvernehmung aufgrund der Ungeeignetheit der Beweismittel rechtswidrig ist und die Bereitschaft der Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter der Bedingung eines Geständnisses des Beschuldigten im Hinblick auf Ermittlungsmaßnahmen, die in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beschuldigten eingreifen, als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und die Selbstbelastungsfreiheit ebenfalls rechtswidrig ist.

Das AG hat die Anträge als zulässig, jedoch als unbegründet angesehen. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat die Anträge im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings waren die Anträge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig.

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zeugenvernehmungen ist unstatthaft.

Die Strafprozessordnung kennt keinen allgemeinen vorbeugenden oder allein auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme gerichteten Rechtsbehelf.

Die gerichtliche Kontrolle des Ermittlungsverfahrens ist vielmehr gesetzlich in einzelne, jeweils an bestimmte Voraussetzungen und Rechtsbehelfe geknüpfte Konstellationen ausdifferenziert. Für bestimmte, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen sieht die Strafprozessordnung einen Richtervorbehalt oder einen nachträglichen gerichtlichen Rechtsschutz vor. So kann etwa die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung auf den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Wegen einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Auch für die Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft enthält § 161a StPO eine besondere Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes, soweit die dort bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Die dort genannten Rechtsmittel stehen jedoch dem jeweils betroffenen Zeugen und gerade nicht dem Beschuldigten zur Verfügung.

Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es grundsätzlich der Ermittlungsbehörde, über Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen zu befinden. Gerichtliche Kontrolle im Ermittlungsverfahren kommt daher nur dort in Betracht, wo das Gesetz einen entsprechenden Rechtsschutz ausdrücklich vorsieht oder die Rechtsprechung einen solchen ausnahmsweise im Wege entsprechender Anwendung eines gesetzlich geregelten Rechtsbehelfs anerkannt hat. Dies ist hinsichtlich einer beabsichtigten Zeugenvernehmung nicht der Fall; hierfür besteht auch kein Anlass.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher bereits als unzulässig zurückweisen müssen. Auf die von der Verteidigung gegen die Zeugenvernehmungen erhobenen Einwendungen kam es danach nicht an; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen bedurfte es nicht.

Indem das Amtsgericht den Antrag ausdrücklich als zulässig erachtet hat, hat es indes den Eindruck erweckt, ein solcher allgemeiner Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme sei statthaft. Dies ist nach dem Vorstehenden nicht der Fall.

2. Auch der weitere Antrag ist unstatthaft und damit unzulässig.

Die Verteidigung begehrt insoweit die Feststellung, dass die von der Ermittlungsbehörde erklärte Bereitschaft zu einer Erörterung des Verfahrensstands nach § 160b StPO unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig sei. Auch einen solchen Rechtsbehelf, mit dem eine isolierte Feststellung begehrt wird, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil § 160b StPO keinen Anspruch des Beschuldigten auf Durchführung eines Erörterungsgesprächs begründet.

Im Übrigen ist bereits nicht ersichtlich, welche rechtliche Wirkung die begehrte Feststellung entfalten sollte. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Ermittlungsbehörde genannten Bedingung würde diese nicht zur Durchführung eines Erörterungsgesprächs verpflichten.

Das Amtsgericht hätte den Antrag daher ebenfalls als unzulässig zurückweisen müssen; einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen bedurfte es damit nicht.“