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Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“? – die 2.

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Ich hatte neulich über den LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug.  berichtet (vgl. hier Pause beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger, oder: Konkrete Unterbrechung „für etwa 1 Stunde“?). In dem Verfahren/Kostenfestsetzungsbeschluss ging es um die Pausenregelung und damit um einen Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Die Rechtspflegerin hatte in der Unterbrechung der Hauptverhandlung „für etwa 1 Stunde“ eine Unterbrechung für eine konkrete Dauer im Sinne der Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG gesehen und damit nich nicht um eine Unterbrechung für unbestimmte Zeit, so dass die Unterbrechungszeit nicht bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit berücksichtigt worden ist. Dagegen hatte der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die das LG nun zurückgewiesen hat.

Es führt dazu im LG Coburg, Beschl. v. 06.10.2026 – 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug – aus:

„3. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beanspruchten Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV-RVG.

Gemäß Nr. 4122 VV-RVG entsteht der Längenzuschlag, wenn der Verteidiger an einer Hauptverhandlung teilnimmt, die mehr als fünf Stunden gedauert hat. Ausweislich der Vorb. 4.1 III VV-RVG sind dabei Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Verteidiger hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde und wurde zuvor unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet (NJW-Spezial 2024, 347, beck-online). Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt von 9.00 Uhr bis 14.22 Uhr, als ohne Abzug der Unterbrechung 5 Stunden und 22 Minuten.

Der Verteidiger trägt vor, die Sitzung sei für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden. Mangels anderweitiger Erkenntnissen hierzu ist diese Angabe zu Grunde zu legen. Bei der Frage, ob es sich um einen bestimmten oder unbestimmten Fortsetzungszeitpunkt handelt, ist zu berücksichtigen, ob der Verteidiger erkennbar die Möglichkeit hatte, die Unterbrechung für einen für ihn abschätzbaren Zeitpunkt zu nutzen. Bei Auslegung der Angabe Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung frühestens in einer Stunde erfolgt. Mithin ist die Angabe „etwa“ als Mindestunterbrechung zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung 4 Stunden 22 Minuten betrug.“

Ich bleibe das: Die Auffassung ist falsch. „Unterbrechung für etwa 1 Stunde“ bedeutet nicht, dass die Hauptverhandlung für genau 60 Minuten = eine Stunde unterbrochen wird, sondern dass für „ungefähr§ 60 Minuten unterbrochen wird. Die Unterbrechung kann also kürzer oder aber auch länger dauern. Es ist also keine exakt/konkrete festgelegte Stunde, für die unterbrochen wird. Das „etwa“ lässt einen Spielraum, mit der Folge, dass die Pause also nur 50 Minuten aber auch 70 Minuten dauern kann. Folge ist, dass Vorbem. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG nicht anwendbar ist und die fünf Stunden-Grenze überschritten war.

Aber das LG Coburg ist schlauer – wirklich? Leider kann man das, da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist noch einmal überprüfen lassen.