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Frist III: Zustellung des Strafbefehls ohne Übersetzung, oder: Zustellung wirksam, aber Wiedereinsetzung

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann noch den LG Trier, Beschl. v. 14.09.2026 – 5 Qs 98/26 – zur Zustellung des Strafbefehls an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Empfänger ohne Übersetzung. Ich stelle die Entscheidung vollständig vor, weil die Fälle in der Praxis häufiger sein dürften und das LG sich anders als die H.M. entschieden hat.

Dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten ist in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein Strafbefehl ohne Beifügung einer Übersetzung zugestellt worden. Nachdem seine Verteidigerin im Rahmen der Akteneinsicht übersehen hatte, dass bereits ein Strafbefehl erlassen worden war, legte der Angeklagte erst nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch gegen Strafbefehl ein und trug vor, dass die Einspruchsfrist aufgrund der fehlenden Übersetzung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Hilfsweise sei Wiedereinsetzung zu gewähren, da ihm das Anwaltsversehen nicht angelastet werden könne. Er habe erst in einem Gespräch mit seiner Verteidigerin erfahren, dass es sich bei den ihm zugestellten Schriftstück um einen Strafbefehl gehandelt hat.

Das AG hat den Einspruch als unzulässig, weil verspätet, verworfen und zugleich den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim LG Erfolg:

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Die unterbliebene Übersetzung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls. Welche Rechtsfolgen der Verstoß gegen die Übersetzungspflicht im Einzelnen hat, ist vielmehr getrennt nach der Wirksamkeit der Zustellung und der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beurteilen. Die Zustellung blieb wirksam (hierzu unter a)); dem Beschwerdeführer war wegen der unterbliebenen Übersetzung und der hierdurch bedingten fehlenden Kenntnis der Bedeutung des Strafbefehls jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (hierzu unter b)).

a) Die Zustellung des Strafbefehls war auch ohne Beifügung einer Übersetzung wirksam.

Zwar ist einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeschuldigten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Regel eine schriftliche Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen. § 37 Abs. 3 StPO bestimmt demgegenüber ausdrücklich nur für das Urteil, dass dieses zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist um damit zu bewirken, dass die Rechtsmittelfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen beginnt (so ausdrücklich: BT-Drs. 17/12578, S. 14).

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Strafbefehle wird teilweise befürwortet. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Strafbefehl ebenso wie das nicht rechtskräftige Urteil der Wahrnehmung von Verteidigungsrechten dient, gegen beide Entscheidungsformen ein Rechtsbehelf eröffnet ist und der Strafbefehl nach § 410 Abs. 3 StPO bei Ausbleiben eines rechtzeitigen Einspruchs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens und die unionsrechtlich verbürgte Verpflichtung zur Übersetzung wesentlicher Verfahrensunterlagen werden hierfür angeführt (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 – 7 Qs 18/14; LG Heilbronn, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 Qs 59/20; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 45).

Demgegenüber wird eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO auf Strafbefehle teilweise abgelehnt. Hierfür wird insbesondere angeführt, dass der Strafbefehl eine eigene Entscheidungsform darstellt, § 37 Abs. 3 StPO nach seinem eindeutigen Wortlaut lediglich das Urteil erfasst und § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG den Strafbefehl neben dem Urteil ausdrücklich gesondert nennt. Auch Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO, der insbesondere auf den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen und die hierfür erforderliche Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe zielt, würden danach keine Erstreckung auf das Strafbefehlsverfahren gebieten. Dem Schutz des sprachunkundigen Angeschuldigten könne vielmehr durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Rechnung getragen werden (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 Qs 29/15; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16; im Ergebnis ebenso: BeckOK StPO/Temming, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 409 Rn. 14).

Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung und dabei insbesondere den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 13. September 2016– 19 Qs 49/16– an.

Bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 StPO steht einer entsprechenden Anwendung auf den Strafbefehl entgegen. Die Vorschrift spricht ausschließlich vom „Urteil“. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG, auf den § 37 Abs. 3 StPO ausdrücklich Bezug nimmt, neben freiheitsentziehenden Anordnungen und Anklageschriften gerade auch Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile ausdrücklich nennt. Die unterschiedliche Bezeichnung der beiden Entscheidungsformen in den zeitgleich geschaffenen bzw. geänderten Vorschriften spricht daher nicht für eine unbeabsichtigte Auslassung des Strafbefehls in § 37 Abs. 3 StPO, sondern vielmehr dafür, dass die dort angeordnete besondere Zustellungsfolge auf das Urteil beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Begriff des Urteils in § 37 Abs. 3 StPO entgegen seinem üblichen Verständnis auch auf den Strafbefehl erstrecken wollte, sind weder der Vorschrift selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung stellt vielmehr gerade auf die Besonderheiten der Urteilsübersetzung und den Gleichlauf der Rechtsmittelbegründungsfristen ab.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch § 410 Abs. 3 StPO keine andere Beurteilung rechtfertigt. Danach steht ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Vorschrift ordnet damit keine allgemeine Gleichstellung von Strafbefehl und Urteil für sämtliche verfahrensrechtlichen Vorschriften an. Vielmehr bestimmt sie eine konkrete Rechtsfolge für den Fall, dass gegen den Strafbefehl kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt worden ist. Die Regelung setzt damit gerade voraus, dass es sich bei Strafbefehl und Urteil zunächst um unterschiedliche Entscheidungsformen handelt (LG Stuttgart, Beschluss vom 13. September 2016 – 19 Qs 49/16). Aus § 410 Abs. 3 StPO lässt sich daher nicht herleiten, dass eine Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach ausdrücklich nur das Urteil erfasst, ohne Weiteres auch auf den Strafbefehl anzuwenden wäre.

Auch der Sinn und Zweck des § 37 Abs. 3 StPO gebietet eine entsprechende Anwendung nicht. Die Vorschrift trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass dem Angeklagten gegen ein Urteil ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, dessen Begründung die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe voraussetzt. Die Zustellung der Übersetzung soll deshalb insbesondere verhindern, dass die Rechtsmittelbegründungsfrist für einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten verkürzt wird. Eine vergleichbare Situation besteht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht. Der Einspruch bedarf keiner Begründung; zur Wahrung der Einspruchsfrist genügt vielmehr die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird. Der sprachunkundige Angeschuldigte muss daher zur Wahrung seines Rechtsbehelfs nicht – wie bei der Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil – zunächst den gesamten Inhalt der angefochtenen Entscheidung erfassen. Dies schließt die Bedeutung der Übersetzung des Strafbefehls für die sachgerechte Wahrnehmung der Verteidigungsrechte nicht aus. Es spricht jedoch gegen die Annahme, dass gerade die besondere, an die fehlende Übersetzung anknüpfende Rechtsfolge des § 37 Abs. 3 StPO auch im Strafbefehlsverfahren erforderlich wäre.

Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 (so jedoch: LG Heilbronn, Beschluss vom 8. September 2020 – 2 Qs 59/20 –, juris Rn. 12). Der Gerichtshof hat darin lediglich klargestellt, dass ein nach den §§ 407 ff. StPO erlassener Strafbefehl eine „wesentliche Unterlage“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU darstellt und einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschuldigten daher eine schriftliche Übersetzung zur Verfügung gestellt werden muss (EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 –, Rn. 31–34). Damit ist die unionsrechtliche Übersetzungspflicht als solche geklärt; die Rechtsfolge einer unterbliebenen Übersetzung nach dem nationalen Verfahrensrecht hat der Gerichtshof hingegen nicht bestimmt.

Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das vorlegende Landgericht Aachen gerade die weitergehende Frage aufgeworfen hatte, ob der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle erfasse und deren Zustellung ohne Übersetzung deshalb unwirksam sei und die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt werde (EuGH, a.a.O., Rn. 18). Diese Frage hat der Gerichtshof nicht beantwortet. Vielmehr beschränkte er seine Entscheidung auf die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie. Auch die deutsche Regierung hatte im Rahmen des Verfahrens bereits darauf hingewiesen, dass das innerstaatliche Recht das Recht auf Übersetzung des Strafbefehls und des dagegen erhobenen Einspruchs gewährleiste und es daher auf die Vorlagefrage schon nicht ankomme (EuGH, a.a.O. Rn. 20).

Soweit der Gerichtshof den Strafbefehl als „Anklageschrift und ein Urteil“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie bezeichnet hat (EuGH, a.aO. Rn. 31), dient dies allein der Bestimmung des Anwendungsbereichs der unionsrechtlichen Übersetzungspflicht. Daraus folgt nicht, dass der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO auch Strafbefehle umfasst; die Beantwortung dieser Frage steht dem EuGH nicht zu (EuGH, a.a.O. Rn. 23). Die Entscheidung des Gerichtshofs hat für die hier maßgebliche Frage der Wirksamkeit der Zustellung daher keine neue Erkenntnis gebracht. Die Übersetzungspflicht nach § 187 Abs. 2 GVG stand unabhängig hiervon bereits fest.

Die Ablehnung einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO bedeutet schließlich auch nicht, dass der sprachunkundige Angeschuldigte im Falle einer aufgrund der fehlenden Übersetzung versäumten Einspruchsfrist schutzlos gestellt wäre. Die hierfür zur Verfügung stehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt den verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Anforderungen hinreichend Rechnung.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO ein erhebliches praktisches Bedürfnis bestehen kann. Dies vermag jedoch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu überwinden. Für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO fehlt es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift, der ausdrücklichen gesonderten Erwähnung des Strafbefehls in § 187 Abs. 2 Satz 1 GVG und des aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen besonderen Regelungszwecks des § 37 Abs. 3 StPO an einer hinreichend tragfähigen Grundlage für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke. Es ist Sache des Gesetzgebers, eine gegebenenfalls als unbefriedigend empfundene unterschiedliche Behandlung durch eine entsprechende Ergänzung des § 37 Abs. 3 StPO zu beseitigen. Bis dahin ist das geltende Recht anzuwenden.

b) Dem Beschwerdeführer war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren (§§ 44, 45 StPO).

Der Beschwerdeführer war ohne eigenes Verschulden daran gehindert, rechtzeitig Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.

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