Schlagwortarchiv: Besorgnis der Befangenheite

StPO II: Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit, oder: Äußerungen im privaten Umfeld/Mäßigungsgebot

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Im zweiten Posting habe ich hier einen Beschluss des LG Braunschweig, der in einem dort anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf des versuchten Mordes ergangen ist. Es geht um die Befangenheit eines Schöffen.

Die Angeklagten haben einen Schöffen des Verfahrens zu Beginn des Hauptverhandlungstermins am 28.04.2026 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In dem Ablehnungsgesuch heißt es,

„der abgelehnte Schöffe habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehramtsreferendar während des Schulunterrichts am 6. März 2026 in einem Gespräch gegenüber Schülern geäußert, er sei ehrenamtlicher Richter am Landgericht Braunschweig. In dem Gespräch sei die Äußerungen gefallen: „Die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“. Zudem habe der abgelehnte Schöffe den Schülern gegenüber geäußert, sie könnten das auch im Internet nachlesen, ferner, ein Angeklagter und seine Expartnerin hätten wiederholt eine Beziehung geführt und beendet, sowie, der Bruder des Angeklagten sei Familienoberhaupt und habe da sehr viel zu sagen bzw. zu bestimmen. Die Schülerin pp., die Schwester der bereits vernommenen Zeugin pp., habe das Gespräch mitbekommen und den Schöffen nach Ende der Unterrichtsstunde darauf angesprochen. Der Schöffe sei auch auf Nachfrage nicht bereit gewesen, den Familiennamen zu nennen. Als die Schülerin ihn selbst genannt habe, habe er wiederholt, dass er darüber nicht sprechen dürfe. Zur Glaubhaftmachung hat der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Schülerin vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch sowie die eidesstattliche Versicherung verwiesen.

Der abgelehnte Schöffe hat eine dienstliche Äußerung abgegeben. In dieser bestätigte er

„das Gespräch als solches. Er bestätigte ferner, dass er gesagt habe, er sei ehrenamtlicher Richter am Landgericht, und dass er gesagt habe, man könne den Fall im Internet nachlesen. Er bestätigt zudem, dass auch über Inhalte des Verfahrens gesprochen worden sei. An den genauen Wortlaut, ob er gesagt habe, „die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“, könne er sich nicht erinnern. Möglich sei aber, dass er gesagt habe, den Angeklagten werde vorgeworfen, die Geschädigte aus dem Fenster geworfen zu haben. Dagegen habe er nicht gesagt, dass der Bruder des Angeklagten das Familienoberhaupt sei und sehr viel zu sagen habe; insbesondere habe er den Begriff „Familienoberhaupt“ nicht verwendet. Sinngemäß habe er gesagt, dass in manchen Kulturen eher Männer das Sagen hätten. Eine konkret auf den Einzelfall bezogene Darstellung habe er nicht vorgenommen. Er beda

Das LG hat im LG Braunschweig, Beschl. v. 11.05.2026 – 9 Ks 116 Js 28679/25 (1/26) – das Ablehnungsgesuch als zulässig und begründet angesehen.

Zur Zulässigkeit führt das LG aus:

„1. Das Ablehnungsgesuch vom 28. April 2026 ist zulässig. Es ist insbesondere unverzüglich i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden.

Zwar lagen zunächst zwischen dem Gespräch in der Schule und der Mitteilung hiervon an den Verteidiger Rechtsanwalt pp. mehrere Wochen, anschließend vergingen mehrere Tage bis zur Anbringung des Gesuchs. Allerdings ist nicht die Kenntnis des Verteidigers des Angeklagten von den möglichen Ablehnungsgründen maßgeblich, sondern ausschließlich diejenige des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 ? 5 StR 622/24, Rn. 12, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 367/09 –, Rn. 11, juris). Da dieser erst am 28. April 2026, unmittelbar vor Beginn des Fortsetzungstermins, durch seinen Verteidiger hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und werden konnte, ist das Anbringen des Ablehnungsgesuchs am gleichen Tag als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt anzusehen.

Es besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, an der Darstellung (und Glaubhaftmachung) des Zeitablaufs in dem Ablehnungsgesuch bis zur Kenntnisnahme des Angeklagten pp. zu zweifeln.

Zur Begründetheit referiert das LG zunächst zu den Voraussetzungen der §§ 31, 24 Abs. 1 StPO und dann heißt es weiter:

„Auch Äußerungen eines Schöffen im privaten Umfeld über ein Verfahren führen nicht automatisch zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit; entscheidend bleibt stets, wie ein vernünftiger Angeklagter diese Äußerung bei verständiger Würdigung verstehen darf. Demgemäß begründet nicht bereits jede Äußerung über eine laufende Hauptverhandlung oder den Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist vielmehr, dass die konkrete Äußerung nach ihrem Inhalt, ihrem Kontext und den Umständen ihres Zustandekommens den Eindruck nahelegt, der Richter oder Schöffe habe sich in einer Weise festgelegt oder zeige eine Haltung, die seine notwendige Distanz und Neutralität gegenüber dem Angeklagten vermissen lässt. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss (vgl. Heil in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 24, Rn. 23 m. w. N.).

Äußert sich der Richter inhaltlich wertend über ein bei ihm anhängiges Verfahren gegenüber Personen, die an diesem nicht beteiligt sind, kann dies ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen (Conen/Tsambikakis in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, § 24, Rn. 33, beck-online). Das Mäßigungsgebot obliegt nicht nur Berufsrichtern, sondern auch Schöffen (OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017 – 2 (S) AR 32/17 (1), Rn. 12, juris).

2. Nach diesem Maßstab ist die Ablehnung des Schöffen Karaman begründet.

Die Äußerung, „die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“, lässt unter Berücksichtigung der Gesprächsumstände aus Sicht eines vernünftigen, besonnenen Angeklagten besorgen, dass der abgelehnte Schöffe von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Dabei geht die Kammer angesichts der detaillierten Angaben der Schülerin Pp. in ihrer eidesstattlichen Versicherung zu der Äußerung und des Umstands, dass der Schöffe deren genauen Wortlaut nicht auszuschließen vermag, davon aus, dass die Äußerung in dieser Form getätigt wurde. Soweit der abgelehnte Schöffe angibt, sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern zu können, erscheint aus Sicht der Kammer bedenklich, dass der Zeuge nicht etwa erst mit dem Anbringen des Ablehnungsgesuchs erstmalig nach mehreren Wochen mit dem im Unterricht geführten Gespräch konfrontiert wurde, sondern bereits unmittelbar nach Unterrichtschluss durch die Schülerin Pp. angesprochen wurde, ihm mithin bereits noch unter dem frischen Eindruck des Gesprächs eine besondere Tragweite der kurz zuvor getätigten Äußerungen hätte bewusst sein müssen.

Überdies ist nach dem Ablehnungsgesuch in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen auch über die konkrete Äußerung hinausgehend jedenfalls der begründete Eindruck zu besorgen, der abgelehnte Schöffe lasse die notwendige Neutralität und Mäßigung vermissen. Zwar vermag eine sachliche, wertfreie Darstellung der Inhalte einer laufenden öffentlichen Hauptverhandlung auch im Rahmen eines Schulunterrichts nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Äußerungen über eine Hauptverhandlung in einem – fachfremden – Nebengespräch des laufenden Schulunterrichts durch einen Referendar, mithin eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Person, gegenüber Schülern, die eine Sachverhaltsdarstellung einerseits mit dem Bezug auf eine konkrete Überprüfbarkeit (durch den Verweis auf das Internet), andererseits mit Äußerungen zu vermeintlichen kulturellen Hintergründen im gemeinsamen Kontext verbinden, lassen befürchten, dass es sich nicht bloß um eine sachliche, wertfreie Darstellung handelte.

Dieser Eindruck verstärkt sich durch die in der dienstlichen Äußerung behaupteten Erinnerungslücken. Sie lassen aus Sicht eines besonnenen Angeklagten besorgen, die für ihn zentrale Frage, von der unter Umständen die Verhängung einer langjährigen, möglicherweise sogar lebenslangen Freiheitsstrafe abhängen könnte, stelle für den Schöffen eine beiläufige Nebensächlichkeit dar. Insofern kommt bereits der Führung der Unterhaltung als solcher durch den abgelehnten Schöffen vorliegend wertender Charakter zu.

Es erweist sich überdies auch nicht als fernliegend, dass bei einem besonnenen Angeklagten die Besorgnis begründet wird, der Schöffe treffe auch verfahrensbezogene Entscheidungen auf Grundlage genereller Vorstellungen über kulturelle Hintergründe. Die Äußerung zu der vermeintlichen Stellung von Männern in bestimmten Kulturen stellt sich auch auf Grundlage ihrer Schilderung durch den Schöffen in seiner dienstlichen Äußerung – nach Inhalt und Kontext – nicht als bloße allgemeine Bemerkung dar, sondern sie wird durch diesen in einen direkten Bezug zur laufenden Verhandlung gesetzt und erscheint dadurch jedenfalls auch wertend.

Unter einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände muss daher ein besonnener Angeklagter befürchten, dass der Schöffe ihm gegenüber nicht mehr mit der gebotenen Offenheit für das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Beratung an die Sache herangeht. Dass der abgelehnte Schöffe ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme eine konkret auf den Einzelfall bezogene Darstellung nicht habe vornehmen wollen und bedaure, wenn es missverständliche Äußerungen gegeben habe, erweist sich insoweit als unerheblich, da es für die rechtliche Beurteilung nicht auf seine subjektive Sicht, sondern auf die Perspektive eines vernünftigen Angeklagten ankommt.“

Passt.