Und dann als zweite Entscheidung etwas vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25 – u.a. zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid:
„1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs ist der Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig. Einen über allgemeine Phrasen hinausgehenden substanziellen Sachvortrag, der dazu Anlass geben könnte, die Wirksamkeit der durch einen Rechtsanwalt erklärten Beschränkung in Frage zu stellen, enthält die Rechtsbeschwerde nicht. Auch von Amts wegen besteht kein hinreichender Anlass, von einer Unwirksamkeit der Beschränkung auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass die irrige und vom Tatrichter tatsächlich und rechtlich gar nicht einzuhaltende Vorstellung, die Beschränkung werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit einer – zumal durch einen Rechtskundigen abgegebenen – Prozesserklärung führen kann.
2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung hat keinen Erfolg. Indem die Rechtsbeschwerde die freibeweisliche Anhörung des Richters des ersten Rechtsgangs zu den Umständen der Einspruchsbeschränkung beanstandet, verknüpft sie die Rüge mit Elementen der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Verfahrensrüge ist mit ihrer unklaren Zielrichtung und ihrem unvollständigen Sachvortrag aber schon nicht wirksam erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So teilt die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend deutlich mit, wie sich der Richter des ersten Rechtsgangs ausweislich eines Telefonvermerks des Abteilungsrichters dienstlich geäußert hat. Von vornherein hatte das Amtsgericht keinen Anlass, den Richter des ersten Rechtsgangs förmlich zu vernehmen. Zum einen unterlag der Inhalt der Erklärung zum Verfahrensgeschehen nicht dem Erfordernis des Strengbeweises. Zum anderen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welches tatsächliche Ergebnis sie sich von einer Befragung erhofft hätte. Bewertungen wie, die Verteidigung sei in ihrem „freien Willen … beeinträchtigt“ gewesen, es sei „unzulässiger Druck“ ausgeübt worden oder sie sei durch „fehlerhafte Informationen beeinträchtigt“ gewesen (sämtlich RB S. 2), bleiben ebenso gehaltlos wie die Formulierungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 17. Juli 2025, sie sei „gedrängt“ und „unangemessen beeinflusst“ worden. Das Erfordernis einer kontradiktorischen Befragung können diese Formulierungen nicht vermitteln.
…..“


