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Verkehr III: Wieder Feststellungen beim Alleinrennen, oder: Allein zu schnelles Fahren reicht i.d.R. nicht

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch einen Beschluss des KG. Den hat mir aber nicht das KG geschickt, sondern der Kollege, der ihn „erstritten“ hat. Der war schneller 🙂 .

Es geht in dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 – noch einmal um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem (verbotenen) Alleinrennen nach § 315d StGB. Das ist derzeit ja einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner, obwohl die Fragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung an sich geklärt sein sollte. Aber es scheint noch nicht überall angekommen zu sein, dass allein zu schnelles Fahren zur Erfüllung des Tatbestandes i.d.R. nicht reicht.

In dem dem KG-Beschluss zugrunde liegenden Verfahren hatten AG und LG den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17.01.2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung Tempelhofer Damm kommend – nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sog. Lückenspringen überholt zu haben.

Dagegen die Revision des Angeklagten/des Kollegen, die beim KG – erneut – Erfolg hatte:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 – 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der vor-anfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vor-werfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteil-nehmer ziehen.“

Das war es dann noch einmal zum Mitschreiben für die Tatgerichte 😀 .

OWi III: Keine erhöhte Geldbuße trotz Vorsatz?, oder: Erhöhte Geldbuße für uneinsichtigen Porschefahrer?

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Und als letztes Posting in der gestern begonnenen OWi-Serie dann noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße, und zwar:

1. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

2. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

3. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

4. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten

2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.

OWi II: 4 neue Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Augenblicksversagen, Zeitablauf, Zahnarzt, FE-Entzug

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Im Mittagsposting habe ich dann hier vier Entscheidungen zum (Regel)Fahrverbot, und zwar:

Wegen der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots gerade im Hinblick auf nicht fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge ist es auch nach einer längerfristigen für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, von der Verhängung eines Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abzusehen, wenn der Betroffene gleichzeitig mehrere psychoaktive Substanzen i.S.d. § 24a Abs. 1 bis 2a StVG konsumiert hatte.

1. Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden.

2. Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein. Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt dafür nicht.

Auch bei einem freiberuflichen Zahnarzt, der nebenbei unter Nutzung seines Pkw Hausbesuche wahrnimmt, stellt die Verhängung eines Fahrverbots keine außergewöhnliche Härte dar, weil dadurch weder der Kernbereich seiner Berufsausübung tangiert noch seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist.

Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

OWi I: Medikamtenklausel versus Drogenfahrt, oder: Urteilgründe bei der Atemalkoholmessung

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Und weil es gestern so schön war :-), gibt es heute dann gleich noch einmal OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen, die sich mit § 24a StVG befassen.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 21.06.2026 – 201 ObOWi 401/26 – der sich mit der sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG befasst und der Frage, wie die ärztliche Verordnung des Cannabis beschaffen sein muss; die dazu vorliegenden – widersprüchlichen Entscheidungen hatte ich hier ja auch bereits vorgestellt. Das BayObLG schließt ich der engeren Auffassung an, lässt aber die Frage des persönlichen Kontakts zwischen Arzt und Patient offen und meint:

Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht.

Und als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.03.2026 – 3 ORbs 45/26 – 122 SsBs 11/26 – zur Darstellung der Atemalkoholmessung im Bußgeldurtei:

1. Bei einem standardisierten Verfahren zur Messung von Atemalkohol (hier: Dräger Alcotest 9510 DE) müssen die Urteilsgründe lediglich das Messverfahren und den vom Gerät errechneten Mittelwert angeben, nicht jedoch alle Einzelwerte.

2. Die Verurteilung erfolgt auf der Grundlage des Mittelwerts.

OWi II: Drei OWi-Beschlüsse zu Verfahrensfragen, oder: Beschlussverfahren und 2 x Entbindungsantrag

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Im zweiten Posting habe ich dann drei Beschlüsse zu Verfahrensfragen. Es ist nichts Neues, daher auch hier nur die Leitsätze:

1. Es ist bereits fraglich, ob der Betroffene im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung dem Informationszugangs- oder Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers nicht im gebotenen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise Rechnung getragen worden ist und der Verteidiger im Hinblick hierauf – erfolglos – die Verlegung des Termins beantragt hat.

2- Möchte der an der Hauptverhandlung teilnehmende Verteidiger in der Rechtsbeschwerde die Versagung der Terminsverlegung rügen, so hat er darzulegen, dass er im Termin – naheliegenderweise durch Beantragung von Aussetzung oder Unterbrechung – deutlich gemacht hat, dass er trotz prozessualer Überholung an seinem Begehr festgehalten hat.

3. Sind dem Betroffenen Informationen vorenthalten worden, so hat die Verfahrensrüge darzutun, dass diese für die Schuld- oder Straffrage erheblich waren. Ist ihm dies nicht möglich, weil er den Zugang auch bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht erhalten hat, muss die Verfahrensrüge die zur Erlangung der Informationen aufgewandten Bemühungen darlegen.

Ein Betroffener kann bereits mit der Einlegung des Einspruchs einer Beschlussentscheidung durch das Gericht widersprechen.

Eine solche Erklärung entfaltet dem Gericht gegenüber mit dem Eingang der Akten ihre Sperrwirkung.

Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht (erneut) widerspricht.

Ein einmal gestellter Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht bezieht sich regelmäßig nur auf die konkret bevorstehende Hauptverhandlung. Mit dem Erlass eines die Instanz abschließenden Urteils findet er seine Erledigung. Wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, muss ein zuvor gestellter Entbindungsantrag erneut gestellt werden.