Verkehr III: Wieder Feststellungen beim Alleinrennen, oder: Allein zu schnelles Fahren reicht i.d.R. nicht

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch einen Beschluss des KG. Den hat mir aber nicht das KG geschickt, sondern der Kollege, der ihn „erstritten“ hat. Der war schneller 🙂 .

Es geht in dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 – noch einmal um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem (verbotenen) Alleinrennen nach § 315d StGB. Das ist derzeit ja einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner, obwohl die Fragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung an sich geklärt sein sollte. Aber es scheint noch nicht überall angekommen zu sein, dass allein zu schnelles Fahren zur Erfüllung des Tatbestandes i.d.R. nicht reicht.

In dem dem KG-Beschluss zugrunde liegenden Verfahren hatten AG und LG den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17.01.2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung Tempelhofer Damm kommend – nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sog. Lückenspringen überholt zu haben.

Dagegen die Revision des Angeklagten/des Kollegen, die beim KG – erneut – Erfolg hatte:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 – 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der vor-anfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vor-werfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteil-nehmer ziehen.“

Das war es dann noch einmal zum Mitschreiben für die Tatgerichte 😀 .

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