Schlagwortarchiv: Notwendige Feststellungen

Verkehr III: Wieder Feststellungen beim Alleinrennen, oder: Allein zu schnelles Fahren reicht i.d.R. nicht

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch einen Beschluss des KG. Den hat mir aber nicht das KG geschickt, sondern der Kollege, der ihn „erstritten“ hat. Der war schneller 🙂 .

Es geht in dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 – noch einmal um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem (verbotenen) Alleinrennen nach § 315d StGB. Das ist derzeit ja einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner, obwohl die Fragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung an sich geklärt sein sollte. Aber es scheint noch nicht überall angekommen zu sein, dass allein zu schnelles Fahren zur Erfüllung des Tatbestandes i.d.R. nicht reicht.

In dem dem KG-Beschluss zugrunde liegenden Verfahren hatten AG und LG den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17.01.2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung Tempelhofer Damm kommend – nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sog. Lückenspringen überholt zu haben.

Dagegen die Revision des Angeklagten/des Kollegen, die beim KG – erneut – Erfolg hatte:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 – 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der vor-anfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vor-werfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteil-nehmer ziehen.“

Das war es dann noch einmal zum Mitschreiben für die Tatgerichte 😀 .

Verkehr I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Feststellungen beim Alleinrennen

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Aus meinen Beständen 🙂 heute einige verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit zwei Entscheidungen zum materiellen Recht, und zwar einmal BGH und einmal KG.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 4 StR 337/25 – noch einmal zum gefährlichen Eingriff (§ 315b StGB) Stellung genommen. Anders als das LG hat es dessen Vorliegen verneint und demgemäß die entsprechende Verurteilung durch das LG entfallen lassen:

„2. Hingegen begegnet die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.

a) Nach den Feststellungen nutzte der Nebenkläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer eines Pizzadienstes einen ausschließlich durch den Lieferdienst und die Eigentümerin des Gebäudes genutzten, durch ein – zum Tatzeitpunkt offenstehendes – Garagentor vom öffentlichen Verkehrsraum der K.straße in W. abgetrennten privaten Garagenhof zum Be- und Entladen des Lieferfahrzeugs. Hierbei befand er sich „hinter seinem ca. 2 Meter hinter der Hofeinfahrt geparkten Fahrzeug“ und bewegte sich „im Bereich der von der K.straße aus einsehbaren Garageneinfahrt“ hin und her. Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw die K.straße und erblickte den Nebenkläger. Aus Wut über vorangegangene Streitigkeiten fuhr er „rechts scharf abbiegend direkt auf den Nebenkläger in den direkt und ohne weitere Zuwegung an die K.straße angrenzenden Garagenhof zu, um ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, wobei er neben der Zufügung erheblicher Verletzungen dabei auch in Kauf nahm, den Nebenkläger durch ein Einquetschen zwischen seinem und dem Fahrzeug des Pizzalieferdienstes zu töten“. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf das Fahrzeug des Lieferdienstes auf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Nebenkläger mit dem Rücken zur K.straße „im Eingangsbereich des Garagenhofes hinter dem Pizza-Fahrzeug“. Es gelang ihm, sich in letzter Sekunde nach Erblicken des Pkw des Angeklagten durch einen Sprung zur linken Seite des ummauerten Garagenhofs aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu retten, wodurch er eine schmerzhafte Rippenverletzung erlitt.

b) Diese Urteilsfeststellungen belegen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht.

aa) Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 26; Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3).

bb) Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Zwar befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum. Für den Nebenkläger, der sich hinter dem im privaten Garagenhof geparkten Lieferfahrzeug bewegte, gilt dies nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass hierzu in einem neuen Rechtsgang weitere Feststellungen getroffen werden können und hat den Schuldspruch deshalb dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt.“

Und vom KG habe ich dann den KG, Beschl. v. 08.052026 – 3 ORs 31/25 – 121 SRs 65/26zu den erforderlichen Feststellungen beim sog. Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) -, und zwar

1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.

2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.

3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.

4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

Geldbuße III: Geldbuße von 50.000,– EUR, oder: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit?

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Und als dritte Entscheidung zur Geldbuße nach dem OWiG dann noch der BayObLG, Beschl. v. 11.02.2020 – 201 ObOWi 2771/20.

Das AG hatte die Betroffene wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 50.000 EUR verurteilt. Dem BayObLG gefallen die Ausführungen des AG zur Geldbußenbemessung nicht:

b) Unbeschadet dieses nur eingeschränkten Prüfungsmaßstabs begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des angefochtenen Urteils aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

aa) Keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen stellt es allerdings dar, dass die Tatrichterin vorliegend einen Bußgeldrahmen zugrunde legt, der bis zu 50.000 Euro reicht, obwohl sie von einem Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 ausgeht und die Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 500.000 Euro in Art. 4 BayZwEWG zum 29.06.2017 in Kraft getreten ist (vgl. § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 19.06.2017). Zwar ist gemäß § 4 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tat abzustellen. Indes muss bei einer Dauerordnungswidrigkeit Beachtung finden, dass bei Erhöhung des Bußgeldrahmens während der Tatbegehung den Teilakten, die vor der Sanktionsverschärfung liegen, nur das Gewicht beigemessen werden darf, das ihnen vormals tatsächlich zukam (vgl. BayObLG NJW 1996, 1422 m.w.N. für eine Dauerstraftat). Auch wenn der Tatzeitraum bis Anfang Juli 2017 angedauert hat, kommt dem ganz geringen Teil der Dauerordnungswidrigkeit nach dem 29.06.2017 kein nennenswertes Gewicht zu.

bb) Wie die Tatrichterin zwar grundsätzlich zutreffend erkannt hat, sind gemäß § 17 Abs. 3 OWiG für die Zumessung der Geldbuße in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, maßgeblich. Die Kriterien, die sie insoweit für die Bemessung der Geldbuße herangezogen hat, lassen für sich genommen keine Rechtsfehler erkennen. Auch wenn fehlerhaft formuliert wurde, dass die Betroffene sich durch „drei Bußgeldbescheide“ nicht habe beirren lassen, ergibt sich aus den Gesamtumständen der Urteilsfeststellungen hinreichend, dass es sich hierbei um Zwangsgelder gehandelt hat. Dass sich die Betroffene auch durch Zwangsgelder nicht von der weiteren Tatbegehung hat abhalten lassen, konnte unter dem Gesichtspunkt der Hartnäckigkeit Berücksichtigung finden (vgl. KK/Mitsch17 Rn. 64). Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, die beträchtliche Dauer der zweckfremden Nutzung von Wohnraum als Zumessungskriterium zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschl. v. 04.11.1999 – (4) 1 Ss 317/99 (130/99) bei juris für eine Dauerstraftat). Allerdings hätte das Amtsgericht bei seiner Sanktionsentscheidung berücksichtigen müssen, dass das Höchstmaß des Bußgeldrahmens für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist, bei denen keine Milderungsgründe vorhanden sind (vgl. Göhler/Gürtler OWiG 17. Aufl. § 17 Rn. 25 m.w.N.). Schon im Hinblick auf fehlende einschlägige Vorahndungen durfte das Amtsgericht hiervon bei der Betroffenen nicht ausgehen.

cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken ist die Bußgeldbemessung aber vor allem deshalb ausgesetzt, weil sich die Feststellungen des Amtsgerichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen als lückenhaft erweisen und ihre tatsächliche wirtschaftliche Situation nicht hinreichend erhellen.

(1) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lebt die Betroffene allein in einer 80 m² großen Eigentumswohnung mit Balkon, besitzt zwei Autos, jeweils in der Größe eines VW Polo, und hat im Übrigen zu ihren weiteren finanziellen Verhältnissen keine Angaben machen können, da sich sämtliche Unterlagen hierzu bei ihrem Steuerberater befinden. Soweit nach dem Ergebnis einer Grundbuchrecherche vom Dezember 2018 zu diesem Zeitpunkt auf die Betroffene insgesamt 23 Grundstücke, die zum Teil aus mehreren Flurstücken bestehen, eingetragen waren, war sich die Betroffene nicht sicher, ob sich all diese Grundstücke noch in ihrem Besitz befinden, und verwies auf ihren Steuerberater. Aus der Anlage V zur Einkommenssteuererklärung betreffend die gegenständliche Wohnung hatten sich für die Jahre 2014 bis 2017 Verluste zwischen 7.674 Euro und 3.866 Euro ergeben und im Jahr 2016 ein Gewinn in Höhe von 2.975 Euro. Nach ihren eigenen Angaben hatte die Betroffene von dem Zeugen F. zwischen November 2015 und Dezember 2016 noch nicht einmal Zahlungen in Höhe von 18.000 Euro erlangt, Mieteinnahmen in diesem Zeitraum hatte ausschließlich der Zeuge F. erhalten. Zum Beweis hierfür hatte die Betroffene ihren Steuerberater angeboten. Feststellungen zu regelmäßigen Einkünften oder Unterhaltsverpflichtungen der Betroffenen hat das Amtsgericht nicht getroffen.

Diese Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen tragen die verhängte Geldbuße, welche den zugrunde liegenden Bußgeldrahmen von 50.000 Euro vollumfänglich ausschöpft, nicht. Bei einer derart hohen Geldbuße muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden (Göhler/Gürtler § 17 Rn. 22), da von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (BayObLG, Beschl. v. 09.10.2019 – 201 ObOWi 963/19 bei juris; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.03.2018 – 3 Ss OWi 270/18 = GewArch 2018, 250 = -StraFo 2018, 309). Von daher musste sich die Tatrichterin gedrängt sehen, konkrete Feststellungen zu Einkommensverhältnissen, Vermögen, Schulden und zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zu treffen, um auf tragfähiger Grundlage zu begründen, dass die gegen die Betroffene verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung ihres Zwecks keine unverhältnismäßige Sanktion darstellt. Der Darlegungsumfang nimmt dabei mit der Höhe der Geldbuße zu (BeckOK OWiG/Sackreuther 24. Ed. [Stand: 15.09.2019] § 17 Rn. 93 m.w.N.). Eine Schätzung ist erst dann angezeigt, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde (BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Auch hier gilt der Grundsatz, dass Schätzungen immer erst dann in Betracht kommen, wenn zuverlässige Erkenntnisquellen nicht mit zumutbarem Aufwand zu einem nachvollziehbaren Ergebnis führen (vgl. auch [zu § 73d Abs. 2 StGB] Fischer StGB 67. Aufl. § 73d Rn. 9 m.w.N.). Nachdem die Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen ausdrücklich zur Ermittlung ihrer konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse die Vernehmung ihres Steuerberaters angeboten hatte, durfte das Amtsgericht insoweit von einer Beweiserhebung nicht absehen. Es ist davon auszugehen, dass sich damit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, insbesondere die Anzahl der tatsächlich in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, eventuell deren Wert, die sonstigen Einkünfte der Betroffenen und eventuell auch die von ihr zu begleichenden Kreditverbindlichkeiten mit vertretbarem Aufwand hätten feststellen lassen. Erst wenn der Steuerberater von der Betroffenen nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden wäre oder dessen Angaben unergiebig gewesen wären, hätte das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen schätzen dürfen. Aber auch in diesem Fall wären Feststellungen anhand konkreter Schätzgrundlagen zu treffen; bloße Mutmaßungen genügen nicht (vgl. nur BeckOK OWiG/Sackreuther a.a.O.). Die Schätzgrundlagen müssen dann vom Tatgericht so mitgeteilt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehen kann, von welchen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen eines Betroffenen das Tatgericht ausgeht (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Hierfür genügt es aber nicht, dass lediglich die Anzahl der auf die Betroffene im Grundbuch eingetragenen Grundstücke dargelegt wird. Es wäre zumindest erforderlich, dass anhand eines zeitnah zur Hauptverhandlung erholten Grundbuchauszugs festgestellt wird, welche Größe diese Grundstücke haben und ob dingliche Belastungen eingetragen sind. Es wäre dann möglich gewesen, anhand der vor Ort üblichen Immobilienpreise zu schätzen, welchen Wert diese Grundstücke haben und ob eventuelle Kreditverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Nach alledem ist es dem Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht möglich nachzuprüfen, ob die von dem Amtsgericht festgesetzte Höhe der Geldbuße – auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Betroffenen mit Blick auf die durch die Bußgeldbewehrung geschützten Rechtsgüter von hohem Rang wegen des Gewichts der Tat und der erheblichen Dauer der zweckfremden Nutzung des Wohnraums eine deutliche Pflichtenmahnung zu erteilen ist – ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht wird.