Aus meinen Beständen 🙂 heute einige verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.
Ich starte mit zwei Entscheidungen zum materiellen Recht, und zwar einmal BGH und einmal KG.
Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 4 StR 337/25 – noch einmal zum gefährlichen Eingriff (§ 315b StGB) Stellung genommen. Anders als das LG hat es dessen Vorliegen verneint und demgemäß die entsprechende Verurteilung durch das LG entfallen lassen:
„2. Hingegen begegnet die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.
a) Nach den Feststellungen nutzte der Nebenkläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer eines Pizzadienstes einen ausschließlich durch den Lieferdienst und die Eigentümerin des Gebäudes genutzten, durch ein – zum Tatzeitpunkt offenstehendes – Garagentor vom öffentlichen Verkehrsraum der K.straße in W. abgetrennten privaten Garagenhof zum Be- und Entladen des Lieferfahrzeugs. Hierbei befand er sich „hinter seinem ca. 2 Meter hinter der Hofeinfahrt geparkten Fahrzeug“ und bewegte sich „im Bereich der von der K.straße aus einsehbaren Garageneinfahrt“ hin und her. Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw die K.straße und erblickte den Nebenkläger. Aus Wut über vorangegangene Streitigkeiten fuhr er „rechts scharf abbiegend direkt auf den Nebenkläger in den direkt und ohne weitere Zuwegung an die K.straße angrenzenden Garagenhof zu, um ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, wobei er neben der Zufügung erheblicher Verletzungen dabei auch in Kauf nahm, den Nebenkläger durch ein Einquetschen zwischen seinem und dem Fahrzeug des Pizzalieferdienstes zu töten“. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf das Fahrzeug des Lieferdienstes auf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Nebenkläger mit dem Rücken zur K.straße „im Eingangsbereich des Garagenhofes hinter dem Pizza-Fahrzeug“. Es gelang ihm, sich in letzter Sekunde nach Erblicken des Pkw des Angeklagten durch einen Sprung zur linken Seite des ummauerten Garagenhofs aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu retten, wodurch er eine schmerzhafte Rippenverletzung erlitt.
b) Diese Urteilsfeststellungen belegen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht.
aa) Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 26; Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3).
bb) Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Zwar befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum. Für den Nebenkläger, der sich hinter dem im privaten Garagenhof geparkten Lieferfahrzeug bewegte, gilt dies nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass hierzu in einem neuen Rechtsgang weitere Feststellungen getroffen werden können und hat den Schuldspruch deshalb dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt.“
Und vom KG habe ich dann den KG, Beschl. v. 08.052026 – 3 ORs 31/25 – 121 SRs 65/26 – zu den erforderlichen Feststellungen beim sog. Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) -, und zwar
1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.
2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.
3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.
4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

