Am letzten Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?
Die Frage war in einem Gebührenforum gestellt worden. Dazu war eine Nachfrage kommen, nämlich:
„War denn der Verteidiger (m/w/d) zuvor in allen hinzuverbundenen Verfahren tätig, also in allen anderen Verfahren zur Akte als Verteidiger legitimiert?“.
worauf der Fragesteller geantwortet hatte:
„Nein, wir sind erst im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet worden.“
Darauf hatte der Nachfrager 🙂 geantwortet unter Hinweis auf unseren RVG-Kommentar, und zwar zu “ 48 Rn. 31:
„Ich fürchte, dann sieht es dunkel aus: „Beispiel 4: Keine Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren; Bestellung nach Verbindung Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten B nur in dem Verfahren 1 als Wahlverteidiger. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Rechtsanwalt R wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Lösung: Rechtsanwalt R erhält die im Verfahren 1 bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 6 S. 1 (zur Verbindung von Verfahren s. auch Vorbem. 4 VV Rdn 60 ff.). Im Verfahren 2 ist er nicht tätig gewesen. Er erhält für dieses Verfahren keine gesetzlichen Gebühren (LG Koblenz, JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders, JurBüro 2005, 256 = Rpfleger 2005, 278). R erhält aber außerdem, die nach der Verbindung entstandenen weiteren Gebühren.“
Da konnte ich dann nur noch wie folgt nachlegen:
„Der Kollege hat Recht und zitiert richtig
. Nur, wenn Sie etwas getan haben, ist ja gebührenrechtlich etwas da, auf das erstreckt werden kann.“

