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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

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Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die hatte gelautet: Ich habe da mal eine Frage: Wie war das noch mal mit der Erstreckung?

Die hatte mich im Urlaub erreicht. Ich hatte daher erst nur kurz geantwortet und nach Rückkehr dann länger, und zwar wie folgt:

„So, jetzt geht es am PC besser als am Smartphone.

Im Grunde ist das m.E. ganz einfach, aber offenbar für die Justizkasse nicht 🙂 :

Zunächst: Wir haben das Verfahren, in dem sie Pflichtverteidigerin sind/waren. Wir haben außerdem zwei Verfahren, in denen Sie zur Pflichtverteidigerin bestellt werden. Danach erfolgt die Verbindung. Das bedeutet, dass wir keinen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG haben – Stichwort: Erstreckung, sondern einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG. Sie erhalten also (auch) in den beiden „neuen“ Verfahren die in beiden Verfahren bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Unzutreffend a.A. war – zum alten Recht – ein Teil der Rechtsprechung, die davon ausgegangen ist, dass auch in diesem Fall eine Erstreckung nach S. 3 erfolgen müsse. Diese Rechtsprechung ist durch das KostRÄG 2021 überholt. Nachweise finden Sie auf meiner HP und/oder auch im RVG-Kommentar, § 48 Abs. 6 Rn 28. Will man dem nicht folgen, müssten Sie vorsorglich Erstreckung beantragen.

Und dann: In den beiden „neuen“ Verfahren, sind jeweils Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr – welche richtet sich nach dem Verfahrensstand in den Verfahren – entstanden. Diese entstehen nach der Anm. Abs. 1 zur Nr. 4100 VV RVG nach dem KostRÄG 2021 immer nebeneinander. Die Rechtsprechung zur alten Rechtslage ist überholt. Rechtsprechung dazu ebenfalls auf meiner HP und im Kommentar. Dass Sie die Akte erst nach der Verbindung erhalten haben, ist unerheblich. Denn die Grundgebühr und damit auch die Verfahrensgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit und das war spätestens der Beiordnungsantrag und der Akteneinsichts-Antrag, im Grunde sogar schon die Befassung mit der Sache aufgrund der Anfrage des Vorsitzenden. Beim Wahlanwalt könnte der geringe Umfang der Tätigkeit im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eine Rolle spielen. Der spielt beim Pflichtverteidiger aber – Stichwort: Festbetragsgebühren – keine Rolle.

Wenn man nicht einsichtig ist, würde ich es durchfechten. Ich freue mich auf den Beschluss 🙂 . „

Und dann – <<Werbemodus an>>: Das und noch viel mehr kann man nachlesen bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?

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Am letzten Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nur einmal Gebühren oder für alle 43 Verfahren?

Die Frage war in einem Gebührenforum gestellt worden. Dazu war eine Nachfrage kommen, nämlich:

„War denn der Verteidiger (m/w/d) zuvor in allen hinzuverbundenen Verfahren tätig, also in allen anderen Verfahren zur Akte als Verteidiger legitimiert?“.

worauf der Fragesteller geantwortet hatte:

„Nein, wir sind erst im erstinstanzlichen Verfahren beigeordnet worden.“

Darauf hatte der Nachfrager 🙂 geantwortet unter Hinweis auf unseren RVG-Kommentar, und zwar zu “ 48 Rn. 31:

„Ich fürchte, dann sieht es dunkel aus: „Beispiel 4: Keine Tätigkeit im hinzuverbundenen Verfahren; Bestellung nach Verbindung Gegen den Beschuldigten B sind die Verfahren 1 und 2 anhängig. Rechtsanwalt R verteidigt den Beschuldigten B nur in dem Verfahren 1 als Wahlverteidiger. Im Verfahren 2 ist er nicht tätig. Die beiden Verfahren werden vom AG vor der Hauptverhandlung verbunden. Rechtsanwalt R wird als Pflichtverteidiger beigeordnet. Lösung: Rechtsanwalt R erhält die im Verfahren 1 bis zur Verbindung angefallenen Gebühren als gesetzliche Vergütung. Die Verbindung hat darauf keinen Einfluss. Es gilt § 48 Abs. 6 S. 1 (zur Verbindung von Verfahren s. auch Vorbem. 4 VV Rdn 60 ff.). Im Verfahren 2 ist er nicht tätig gewesen. Er erhält für dieses Verfahren keine gesetzlichen Gebühren (LG Koblenz, JurBüro 2005, 255 m. Anm. Enders, JurBüro 2005, 256 = Rpfleger 2005, 278). R erhält aber außerdem, die nach der Verbindung entstandenen weiteren Gebühren.“

Da konnte ich dann nur noch wie folgt nachlegen:

„Der Kollege hat Recht und zitiert richtig??. Nur, wenn Sie etwas getan haben, ist ja gebührenrechtlich etwas da, auf das erstreckt werden kann.“

Lösung zu: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung

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Hier kommt dann die Lösung zu der Fragen vom vergangenen Freitag, die lautete:  Ich habe da mal eine Frage: Nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit einer beschränkten Beiordnung?

„Moin, also:

1. Ich würde das beim Gericht beantragen. Aber vielleicht vorher bei dem Richter anrufen und fragen, ob er das mitmacht. Nicht, dass er ablehnt und der Schuß bach hinten losgeht.

2. Wenn das nicht klappt, dann sollte es über die konkludente Bestellung laufen. Ich würde mich auf die im Handbuch, EV, Rn 3811oder auf Burhoff/Volpert, RVG Teil A Rn 2372 zitierte Rechtsprechung berufen.

3. Die von pp. zitierte Entscheidung des LG Tübingen hilft m.E. nicht weiter. Sie sagt ja nichts dazu aus, dass die Bestellung auch für das Hauptverfahren gilt. Es geht nur um die Frage, ob der RA für den HPT „voller Verteidiger“ ist. Das ist etwas ganz anderes.

Was ist denn festgesetzt worden? Sie schreiben die Gebühr, meinen aber wohl den Gegenstandswert, richtig? Was ist die „besagte Norm“? Und wieso hat es dann noch einmal einen Beschluss gegeben? Wann?“

Antworten hat es auf meine Rückfragen nicht gegeben. Bei dem erwähnten LG Tübingen-Beschluss hat es sich gehandelt um LG Tübingen, Beschl. v. 06.02.2023 – 9 Qs 25/23.

Lösung zu: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Kosten für den Einziehungsbeteiligten nach Freispruch?

Meine Antwort war:

„Moin,

ich verstehe es nicht so ganz, ist aber eine interessante Frage.

Was dort oben zitiert ist: „„dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen“ – ist nur die Entscheidung über die mögliche Ansprüche nach dem StrEG.

Diese Entscheidung hat nichts mit den notwendigen Auslagen des Einziehungsbeteiligten zu tun. Insoweit müsste, wenn Festsetzung erfolgen soll, m.E. in der Tat eine „Kostengrundentscheidung“ im Freispruchurteil zugunsten des Einziehungsbeteiligten enthalten sein. Ohne die erfolgt keine Festsetzung.
Hintergrund für mich für alles Weitere: Der Einziehungsbeteiligte wird gemäß § 424 StPO am Verfahren beteiligt, weil sich die Einziehung gegen ihn als Nicht-Beschuldigten richtet. Seine Position ist also mit der eines Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung vergleichbar. Endet das Verfahren durch Freispruch, entfällt die Grundlage für die Einziehung. Das bedeutet, dass sich die Kosten und Auslagenentscheidung m.E. zugunsten des Einziehungsbeteiligten entsprechend der Regelung beim Angeklagten nach § 467 StPO richtet.

Man kann das aber möglicherweise auch anders sehen und auf § 472b StPO zurückgreifen. Der behandelt zwar nicht die Fälle des Freispruchs, sondern nur der Einstellung. Im BGH, Beschluss v. 6.2.2024 – 3 StR 36/23 heißt es zu einem Einstellungsfall: „Von einer Anordnung der Einziehung wird im Sinne des § 472b Abs. 3 StPO abgesehen, wenn eine solche im Ergebnis unterbleibt (s. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; MüKoStPO/Maier, § 472b Rn. 16; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 472b Rn. 9).“ Was der BGH damit meint, erschließt sich mir nicht. Jedenfalls „unterbleibt“ aber auch im Freispruchfall die Einziehung, so dass die Passage des BGH passen könnte.

Aber: Wenn eine entsprechende Auslagenentscheidung nicht im Urteil enthalten ist, müsste das, wenn überhaupt etwas festgesetzt werden soll, ggf. auf jeden Fall nachgeholt werden. Das ist nicht ganz einfach, wenn nicht inzwischen, weil die Beschwerdefrist des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO versäumt ist, unmöglich. Frage, die sich hier stellt: ist über die Beschwerdefrist in der Hauptverhandlung belehrt worden? Wenn nicht, gilt § 44 Abs. 1 StPO.“

Darauf hatte sich dann der Fragesteller gemeldet mit:

1. Danke …

2. Belehrt wurde in der HV und im Urteil über „nichts“.

3. Der den Einziehungsbeteiligten betreffenden Tenor des Urteils habe ich eingangs zu zitieren versucht.
Auszug:

für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten.
2. Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, dem
Angeklagten und Einziehungsbeteiligten für Vermögensschäden, die ihnen aufgrund des
am 16.06.2022 vorgenommenen Vermögensarrestes entstanden sind, zu entschädigen.

4. Ist das schon eine Auslagenentscheidung für den Einziehungsbeteiligten?

5. Ist es zielführend, eine Auslagengrundentscheidung bei der Landesjustizverwaltung zu beantragen – sollte die Auslagengrundentscheidung noch nachzuholen sein odet schon im Urteil getroffen worden sein, wäre mir vsl. ja geholfen.“

Und ich hatte dann noch einmal nachgelegt mit:

In der o.a. Entscheidung ist eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Einziehungsbeteiligten nicht enthalten. Die Ziffer 2 betrffit ggf. bestehende Ansprüche nach dem StrEG. Die Kostengrundentscheidung müsste also noch beantragt/nachgeholt werden, und zwar vom erkennenden Gericht. Die würde ich jetzt, wenn nicht alle „Fristen“ inzwischen versäumt sind, ganz schnell beantragen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die Nr. 4142 VV für den Nebenklägervertreter entstanden? zur Diskussion gestellt. Ich habe darauf dem Kollegen geantwortet:

„Moin,

danke für die Infos.

Ich gebe ja einer RSV nur ungern Recht, aber die Argumentation zur Nr. 4142 VV RVG hat einiges für sich. Sie können es ja mal – wahrscheinlich müssten Sie klagen – mit einer entsprechenden Anwendung versuchen. Dann müssen Sie aber die Klippe überwinden, dass es bei der Gebühr ja um Tätigkeiten geht, die erbracht werden, dass der Mandant etwas „behält“. Das wäre der Satz: „Dass Sie durch die Wertermittlung der Gegenstände die Einziehung zugunsten der Mandanten (Sicherung der Rückgewinnungshilfe gemäß § 459h StPO) gefördert haben, stellt keine gebührenpflichtige Einziehungsverteidigung dar. Es handelt sich um eine klassische Tätigkeit zur Sachaufklärung und Schadensdarstellung, die mit der Verfahrensgebühr der Nebenklage abgegolten ist.“. Man müsste also sagen, dass der Nebenkläger naturgemäß nur damit befasst sein kann, die Gegenstände für die Berechnung der Rückgewinnungshilfe zutreffend zu bewerten.“