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Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?

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Am Freitag hatte ich nach der Antwort auf:  Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich nur die 0,3-Erhöhung oder ggf. mehr?  gefragt.

Hier meine Antwort:

„Vorab: Für die HV stellt sich die Frage der Erhöhung um 0,3 nicht, da nach der Nr. 1008 nur die „Verfahrens- oder Geschäftsgebühr“ erhöht werden.

Wegen der Erhöhung der „Verfahrens- und Geschäftsgebühr“ verweise ich auf den RVG-Kommentar Teil A Rn 1640 m.w.N. Danach sieht es nicht so gut aus.

Aber machen sie doch Folgendes: Schließen Sie sich der bei Rn. 1641 zitierten Gegenauffassung an und schauen dann, was passiert. Mehr als absetzen kann der Rechtspfleger ja nicht.“

Und wenn schon ein Hinweis auf unseren RVG-Kommentar, 7. Aufl. 2026, dann auch der Hinweis <<Werbemodus an>> auf die Bestellmöglichkeit hier. <<Werbemodus aus>>

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?

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Und dann die Antwort auf die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?:

„Moin,

sorry, tut mir leid, aber ich denke, dass der Rechtspfleger Recht hat. Wenn Sie wirklich in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht tätig waren, sind dort keine Gebühren entstanden, auf die „erstreckt“ werden könnte. Ist leider so – und ist auch richtig.

Bei den noch kommenden Verfahren 4/26 – 8/26 könnte man das ggf. anders sehen. Prüfen Sie mal genau, was Sie da vor der Verbindung getan haben. Ggf. reicht das für die Nrn. 4100 und 4104 VV RVG.

Wenn nicht: Dann bleibt nur der steinige Weg über eine Pauschgebühr.“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

Am Freitag hatte gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Fällt eine Gebühr für den TOA bei der Gerichtsverhandlung an?

Hier die Antwort, die ich in der FB-GRuppe gegeben habe:

„Was heißt „im Rahmen einer Hauptverhandlung“? Wenn in der Hauptverhandlung über den TOA gesprochen wurde, ist damit nicht die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG verdient, da insoweit ja die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung anfällt. Also ein Termin außerhalb der Hauptverhandlung. Daran ändert auch nichts, dass der TOA erst im nächsten Hauptverhandlungstermin „schriftlich fixiert“ wurde.

Etwas anderes gilt, wenn die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist und man in der Pause dann über den TOA gesprochen hat. Gleiches gilt, wenn zwischen den beiden Hauptverhandlungsterminen noch verhandelt worden ist.

Zu allem mein Beitrag: Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, 4103 VV – ein Update aus AGS 2022, 241.

Die vorstehend angeführte Entscheidung OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2013 – 2 Ws 419/13 hat mit der Fragestellung nichts zu tun. Da geht es um die Nr. 4143 VV RVG und eine Vergleichsgebühr. Hier war nach der „Vernehmungsterminsgebühr“ gefragt.“

Lösung zu: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

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Und dann noch die Antwort auf: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nach Berufungsrücknahme der StA Wahlanwaltsgebühren verlangen?

Ich hatte geantwortet:

„Wenn es eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Angeklagten gibt, kann der grds. seine Auslagen geltend machen.

Aber: Wenn die StA ihre Berufung vor der Rücknahme nicht begründet hatte, wird es schwierig. Die wohl überwiegende Meinung sieht in dem Fall das Tätigwerden eines Verteidigers als nicht erforderlich an. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zwar Anspruch auf die Wahlanwaltsgebühren haben kann, die sich aber nach § 14 RVG richten. Da stellt sich die Frage, ob sich das lohnt, da ja wohl nicht viel Tätigkeiten angefallen sein dürften und damit die Gebühren ggf. unter der Pflichtverteidigergebühren liegen.

Im Übrigen kann es auch bei den Pflichtverteidigergebühren Probleme wegen der „Notwendigkeit“ geben.

Welcher OLG-/LG Bezirk ist es denn?“

Der Fragesteller hat dann noch einmal geantwortet:

„…. vielen Dank! Die Problematik mit der Erforderlichkeit kenne ich (leider). Da wir aber die Anordnung der Einholung eines SV-Gutachtens zu u.a. 64 StGB mit entsprechender Beratung des Mandanten/Stellungnahmen erst in der Berufungsinstanz hatten, hoffe ich, dass das hier nicht das Problem sein wird.

LG Regensburg ergo OLG Nürnberg“

Ich dann noch mal:

„ok, wer hat angeordnet. Schon die Berufungskammer?“

Fragesteller:

„genau, die Berufungskammer. Erstinstanzlich war 64 kein Thema, da gabs ne Geldstrafe“

Ich:

„ok, dann könnte es klappen“

 

Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeiten zum Arrest ab?

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Am Freitag war gefragt worden: Ich habe mal eine Frage: Wie rechne ich meine Tätigkeiten zum Arrest ab?

Hier meine Antwort:

„….

Versuchen Sie es mal mit Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr. Bei der Verfahrensgebühr dann die Tätigkeiten im Hinblick auf die Beschwerde berücksichtigen.

Stellen Sie sich auf den Standpunkt, dass das Verfahren noch nicht beendet war. Das wird dem Bezirksrevisor sicherlich nicht gefallen.

Zu denken ist dann aber auf jeden Fall an eine Nr. 4302 VV RVG.“