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Vollzug/Vollstreckung II: Bewährungsaussetzung, oder: Mitwirkungsrecht der JVA bei der Anhörung des SV

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Als zweite Entscheidung dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 – 1 Ws 106/25.

Der Verurteilte ist wegen eines an seiner Ehefrau begangenen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 05.11.2022 waren 15 Jahre der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe verbüßt. Nach seiner Festnahme im Jahr 2007 befand sich der Verurteilte zunächst in Untersuchungshaft. Nachdem er das Einweisungsverfahren in der JVA J. durchlaufen hatte, wurde er am 06.11.2015 in die JVA C. verlegt.

Diese hat am 26.07.2022 zur Frage der bedingten Entlassung des Verurteilten Stellung genommen. Die Strafvollstreckungskammer hat zur Frage des Fortbestehens der durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit ein Gutachten des Sachverständigen W. eingeholt, das dieser zunächst wegen der fehlenden Bereitschaft des Verurteilten, sich explorieren zu lassen, nach Aktenlage erstattete. Letztlich erklärte sich der Verurteilte nach Erstellung des Gutachtens vom 07.02.2023 mit einer Exploration durch den Sachverständigen einverstanden. Nach Fertigstellung des ergänzenden Gutachtens am 10.08.2023 bestimmte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer einen Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 21.11.2023, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt eine Terminsnachricht. Nach Anhörung des Sachverständigen in Gegenwart seiner Verteidigerin ergänzte der Sachverständige sein Gutachten am 18.04.2024 nochmals schriftlich. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bestimmte sodann einen weiteren Termin zur Anhörung des Sachverständigen auf den 16.12.2024, zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige geladen wurden. Die Staatsanwaltschaft erhielt wiederum eine Terminsnachricht. Im Anhörungstermin – zu dem der Verurteilte, seine Verteidigerin und der Sachverständige erschienen – erläuterte der Sachverständige nochmals sein Gutachten.

Durch Beschluss vom 11.02.2025 lehnte die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ab, da auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die Gefahr bestehe, dass die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO hat es die Strafvollstreckungskammer unterlassen, der Vollzugsanstalt jeweils Gelegenheit zur Mitwirkung bei den mündlichen Anhörungen des Sachverständigen zu geben, obwohl sie dessen gutachterliche Stellungnahme bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt – und folglich im Sinn des § 454 Abs. 2 S. 1 StPO verwandt – hat (vgl. Senat, Beschluss vom 26.05.2023 – III-1 Ws 95/23; Beschluss vom 24.04.2012 – 1 Ws 145/12, juris m.w.N.). Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Sachverständige zwingend mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, einem etwa vorhandenen Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Auf diese Weise soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (Senat, Beschluss vom 07.04.2025 – III – 1 Ws 76/25; OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2008, – 3 Ws 262/08).

Das Landgericht hat das Mitwirkungsrecht der Vollzugsanstalt bei der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dieses Mitwirkungsrecht geht über ein bloßes Anhörungsrecht hinaus. Mit der mündlichen Erörterung des Prognosegutachtens in Anwesenheit der in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Verfahrensbeteiligten und einem gesetzlich verankerten Frage- und Erklärungsrecht der an der Anhörung Beteiligten soll der Anhörungstermin Gelegenheit bieten, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. vgl. auch BT-Drs. 13/9062 S. 13). Damit soll auch der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden, wobei nicht auszuschließen ist, dass dies im Einzelfall zu einer Änderung der Prognoseeinschätzung des Sachverständigen führen kann (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 22.1.2024 – Ws 1178/23, BeckRS 2024, 4236 (zur unterlassenen Beteiligung der Staatsanwaltschaft)). Insbesondere die Vollzugsanstalt kann – aufgrund der tatsächlich bestehenden Nähe zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Verurteilten – ganz maßgeblich zu einem Erkenntnisgewinn beitragen. Dies gilt insbesondere auch in der Interaktion mit dem Sachverständigen unter Beteiligung des Verurteilten und seiner Verteidigerin. Dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Sachverhaltsaufklärung hat sich die Strafvollstreckungskammer begeben und – soweit es die Erkenntnisse der Vollzugsanstalt betrifft – bei der Entscheidungsfindung zudem allein auf die (ersichtlich zeitlich überholte) Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 26.02.2022 abgestellt.

2. Der vom Beschwerdegericht nicht behebbare Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal. Eine Sachentscheidung durch den Senat gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist in Ermangelung der vorliegend gebotenen, aber unterbliebenen Beteiligung der Vollzugsanstalt bei der Anhörung des Sachverständigen nicht veranlasst. Dem steht auch nicht § 308 Abs. 2 StPO entgegen, wonach das Beschwerdegericht selbst Ermittlungen vornehmen kann. Vielmehr ist § 309 Abs. 1 StPO insoweit vorrangig (Senat, Beschluss vom 19. März 2019 zu III-1 Ws 145/19; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318), nach dessen Rechtsgedanken die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht. Danach ist eine mündliche Verhandlung dem Beschwerdeverfahren fremd (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2000, 317, 318 zu der nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO gebotenen mündlichen Sachverständigenanhörung). Denn Sinn des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Durchführung eigener Ermittlungen, sondern die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen mit der Möglichkeit aus § 308 Abs. 2 StPO, für diese Überprüfung notwendige ergänzende Ermittlungen durchzuführen (Senat, a.a.O.; Matt, in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12).“

KCanG II: Prognosegutachten einholen ja oder nein?, oder: Maßgeblich Einordnung der Tat nach dem KCanG

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Im zweiten Posting kommt dann etwas aus dem Strafvollstreckungsverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2025 – 3 Ws 46/25.

Das LG – Strafvollstreckungskammer – hat die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil  vom 15.01.2020, rechtskräftig seit dem 18.06.2020, ohne vorherige Einholung eines Prognosegutachtens zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Gegen den Verurteilten wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Im Urteil wurde eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG festgesetzt. Einbezogen wurde außerdem in die Gesamtstrafenbildung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Die sofortige Beschwerde der StA hatte Erfolg. Das OLG führt u.a. aus:

„Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer musste vor ihrer Entscheidung kein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO einholen. Der Verurteilte wurde zwar zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren Dauer verurteilt (3 Jahre und 9 Monate). Die Straftat fiel, fällt aber nach – weitgehend zum 01.04.2024 erfolgten – Inkrafttreten des KCanG nunmehr nicht unter die in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB genannten. Nach jener Norm sind Verbrechen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a) oder b) StGB vom Anwendungsbereich erfasst. Gem. § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB sind bei vorsätzlichen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, folglich vom Weiterverweis erfasst. Die Verurteilung des Landgerichts Darmstadt wegen eines vorsätzlichen Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wobei die Strafdrohung von einem bis 15 Jahren reichte, erfüllte damit bis Inkrafttreten des KCanG die genannten Voraussetzungen. Nunmehr unterfällt unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge nicht mehr dem BtMG, sondern § 34 KCanG, vorliegend gem. § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 KCanG. Maßgeblich ist die nunmehrige Einordnung. Denn § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO verweist auf die jeweils geltende Regelung in § 66 Abs. 3 S. 1 StGB und von ebenda wird (dynamisch) weiterverwiesen. Der Gesetzgeber hat die Folgen der Herausnahme von Cannabis aus dem Anwendungsbereich des BtMG bedacht und etwa für die Führungsaufsicht (§ 38 KCanG) oder für die Fortgeltung der Anwendung der §§ 35-38 BtMG bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung reglementiert. Hinsichtlich der Strafvollstreckung hat er einen etwaigen Straferlass in Art. 316p EGStGB geregelt. Raum für eine Auslegung dergestalt, dass eine vormalige Verurteilung nach dem BtMG, die nunmehr nach dem KCanG erfolgen würde, oder auch nach Inkrafttretens des KCanG erfolgte Verurteilungen, in den Anwendungsbereich von § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO fallen, besteht nicht. Anderenfalls würde nicht dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen. Dessen neue Gefahrenbeurteilung (siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 20/8704, S. 68), die sich eben auch in der Entscheidung zur Nichtaufnahme des KCanG in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b) StGB niederschlägt, würde ansonsten unterminiert. Für hiesiges Gesetzesverständnis spricht schließlich: Das Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 StPO soll die Entscheidung, ob die weitere Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 454 Abs. 1 StPO), vorbereiten, vgl. BGH NJW 2000, 1663. Folgend der gesetzgeberischen Konzeption ist es seit dem 31.01.1998 bei bestimmten, nach gesetzgeberischer Würdigung eher schwerwiegenden, Straftaten regelmäßig geboten – außer es ist auszuschließen, dass die durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht respektive die Strafkammer keine Entlassung „erwägt“ – ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zuvor war ein Gutachten gem. § 454 Abs. 1 S. 5 StPO a.F. nur bei vollstreckter lebenslanger Freiheitsstrafe einzuholen. Mit der Neuregelung sollte nach den Gesetzesmaterialien nunmehr auch bei sonstigen „gefährlichen Verurteilten“ (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 13/9062, S. 14: „Denn dem erhöhten Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit sollte bei all jenen gefährlichen Verurteilten Rechnung getragen werden, die wegen schwerwiegender Delikte mit Freiheitsstrafen belegt wurden.“) ein Prognosegutachten zum „wirksamen Schutzes der Bevölkerung vor Rückfalltaten“ obligatorisch werden, siehe Begründung BReg zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 13/8586, S. 1, 10; Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, BT-Drs. 13/8989, S. 2, 8. § 454 Abs. 2 S. 1 StPO gilt in unveränderter Fassung seit dem 31.01.1998. Anders als die Verfahrensnorm, erfuhr § 66 Abs. 3 S. 1 StGB mannigfache Änderungen, ohne dass der Gesetzgeber einen Novellierungsbedarf für die Verfahrensnorm bejahte. Insofern bestehen auch keine Gründe für die Annahme einer unbewussten Nichtregelung. Denn schließlich hat der Gesetzgeber durch die Änderungen im materiellen Recht (zu § 66 Abs. 3 S. 1 StGB) seine jeweils changierenden Bewertungen von besonders „gefährlichen Verurteilten“ angepasst.

Folglich ist die veränderte Gefahrenbewertung des Gesetzgebers in Bezug auf Cannabis bei der in die Zukunft gerichteten Entscheidung des § 454 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen.

Entgegen der Strafvollstreckungskammer kann der Senat folgend den zutreffenden Erwägungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2025 keine günstige Legalprognose gem. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 StGB stellen. ….“

Wer zahlt das Prognosegutachten?

Für den Verurteilten ist die Frage von Bedeutung, wer eigentlich die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten zu zahlen hat im Falle des positiven Ausfalls eines Prognosegutachtens und der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung. Er oder die Staatskasse? In dem Bereich geht es schnell um sehr viel Geld bzw. eine erhebliche Belastung, die auf den ggf. gerade frei Gelassenen zukommt.

Die Antwort auf die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG nicht ganz unstrittig. Das OLG Hamm hatte vor einiger Zeit diese Kosten bei der Staatskasse gesehen.

Anders jetzt (erneut) das OLG Koblenz, Beschl. v. 24.02.2011 – 2 Ws 110/11. Danach hat auch dann, wenn ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO positiv ausfällt und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, der Verurteilte die Gutachter-/Pflichtverteidigerkosten gem. § 464a Abs. 1 StPO zu tragen; die Auferlegung sei nicht unbillig, eine nicht mehr zu vertretene Beeinträchtigung des aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruchs auf Resozialisierung sei nicht gegeben.

Das OLG bestätigt damit die Entscheidung des LG Koblenz v. 30.12.2010 – 1 AR 3/10.