Schlagwort-Archiv: Auskunftsverweigerungsre

StPO III: Aufkunftsverweigerungsrecht eines Zeugen, oder: Beurteilungsspielraum des Tatrichters

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Und als letzte Entscheidung am heutigen Tage habe ich dann hier noch etwas zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufenden Zeugen, und zwar den KG, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 Ws 79/25.

Gegen den Angeklagten wird ein Strafverfahren wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geführt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter den Zeugen pp. zu Boden gebracht, geschlagen, mit einem Messer bedroht und ihm seine um die Brust getragene Umhängetasche mit Bargeld in Höhe von mindestens 250,00 EUR entrissen zu haben, um das Geld für sich zu verwenden.

In der Hauptverhandlung sollte der Beschwerdeführer w025 als Zeuge vernommen werden. Seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zeugenvernehmung und die erfolgte Belehrung über die Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung, die sein Zeugenbeistand damit begründet hatte, dass der Zeuge „ausgedrückt“ habe, dass der Hintergrund des Treffens mit dem Angeklagten „BtM-Geschäfte gewesen seien, die sich auf sog. ‚harte Drogen‘ bezogen“ hätten, hat das KG mit Beschluss vom 28.05.2025 – 2 Ws 64/25 – als unzulässig verworfen. Im Fortsetzungstermin am 11.06.2025 wurde die Vernehmung sodann fortgesetzt und der Beschwerdeführer von der Vorsitzenden erneut gemäß § 55 StPO belehrt unter Hinweis darauf, dass ihm kein vollumfängliches Aussageverweigerungsrecht zustehe. Die Vorsitzende ordnete ferner an, dass der Zeuge einen zuvor verlesenen Fragenkatalog beantworten solle, und wies auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsmitteln hin. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Anordnung der Vorsitzenden von der Strafkammer durch Beschluss bestätigt und die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer erneut geweigert hatte, die Fragen zu beantworten, wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR,ersatzweise vier Tage Ordnungshaft, festgesetzt und ihm wurden die durch die unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt. Hiergegen wendet sich der Zeuge mit seiner Beschwerde, die beim KG keinen keinen Erfolg hatte.

„Die verhängten Maßnahmen sind durch § 70 Abs. 1 StPO gedeckt. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert hat, da ihm kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht.

1. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Sinne von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste –, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder auch Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 Ws 51/13 –, juris).

Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (vgl. BGH NJW 1994, 2839; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf § 55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 aaO und 8. Mai 2013 – 4 Ws 57/13 –, juris mwN). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

Ist hiernach eine Verfolgungsgefahr anzunehmen, so ist der Zeuge gemäß § 55 Abs. 1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Nur ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftrat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen stehe kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu und er habe seine Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat ohne ersichtlichen Ermessensfehler jedenfalls vertretbar angenommen und nachvollziehbar – wenn auch knapp – dargelegt, dass sich bei der Auswertung des Akteninhalts und unter Berücksichtigung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme keine konkreten Tatsachen ergeben hätten, die die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Zeugen im Fall einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des vorgelegten Fragenkatalogs begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft Berlin als zuständige Anklagebehörde teilt diese Auffassung.
Erkennbare tatsächliche Anhaltspunkte, die die Gefahr belegen könnten, der Beschwerdeführer könne, wenn die von ihm verlangten Auskünfte erteilt würde, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich verfolgt werden, liegen nicht vor. Nach der Aktenlage weist allein die Behauptung des die Tat bestreitenden Angeklagten gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten, er habe von dem Beschwerdeführer Drogen am Bahnhof J-brücke kaufen wollen und anschließend sei es zu einem Streit gekommen, auf einen möglicherweise strafbaren Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz hin. Die unmittelbar nach der Tat erfolgte Äußerung ist jedoch in zeitlicher Hinsicht bereits in sich widersprüchlich und unplausibel. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte Drogen kaufen wollte, bedeutet auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Drogen war und/oder solche verkaufen wollte. Weitere Angaben hierzu wollte der Angeklagte zudem nicht machen. Es wurden weder die Tatbeute noch Betäubungsmittel sichergestellt. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der den Angeklagten und dessen unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem E-Scooter verfolgte, währenddessen selbst die Polizei alarmierte und anschließend Anzeige erstattete, spricht in Anbetracht des eher geringen Beutewerts von etwa 250 bis 300 Euro gegen den Verdacht eines strafbaren Betäubungsmittelhandels. So verständigte der Beschwerdeführer nach Aktenlage nicht nur selbst die Polizei, sondern lotste diese bei insgesamt vier Rückrufen der vor Ort befindlichen Beamten während der Nacheile telefonisch zum Einkaufszentrum „Ale“, in das der unbekannte Mittäter geflohen sein soll. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich dabei um ein für einen Drogenhändler eher untypisches Verhalten handelt. Außer den von dem Zeugenbeistand wiedergegebenen, äußerst vagen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung liegen damit keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer sich durch wahrheitsgemäße Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Seine eigene völlig pauschale Behauptung reicht vor diesem Hintergrund nicht aus, denn der Beschwerdeführer kann eine Befreiung von seiner Zeugenpflicht nicht allein dadurch erreichen, dass er lediglich eine in keiner Weise verifizierbare bloße Behauptung in den Raum stellt.

Vor diesem Hintergrund konnte sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht auf ein zum Aussageverweigerungsrecht erstarktes Auskunftsverweigerungsrecht (vgl. BGHSt 47, 220) berufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der von der Kammer einzeln aufgeführten Fragen zu den konkreten Umständen und Folgen der Gewaltanwendung und der Entwendung der Bauchtasche einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen oder verstärken könnte.

Da es hiernach schon an konkreten tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Gefahr einer Strafverfolgung fehlt, brauchte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens verpflichtet wäre (vgl. KG, Beschluss vom 7. Mai 2013 aaO).“