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(Kein) Haftzuschlag für Vorführung zum HV-Termin?, oder: LG Nürnberg-Fürth entscheidet falsch

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Wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, entstehen für den Verteidiger die Gebühren mit Haftzuschlag gem. § 4 Abs. 4 VV RVG. Bisher nicht entschieden war die Frage, ob das auch gilt, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird. Das LG Nürnberg-Fürth hat die Frage nun im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 09.09.2025 – 18 Qs 4/25 – entschieden. Danach soll die Teerminsgebühr mit Zuschlag nicht entstehen, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.

Das hat das LG wie folgt begründet, wobei es sich erst lang und breit zum Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG „auslässt“ und dann ausführt:

„bb) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO).

(A) Im Falle eines Vorführbefehls (§ 230 Abs. 2 1. Alt. StPO) gilt: Sobald der Angeklagte in der Verhandlung anwesend ist, wird der Vorführungsbefehl gegenstandslos (vgl. KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 11; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 31; Schmitt/Köhler/Schmitt, 68. Auflage 2025, § 230 StPO Rn. 20). Die Befugnis, den Angeklagten festzuhalten, bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an nach § 231 Abs. 1 StPO (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 31; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22; Julius/?Barrot in: Gercke/?Temming/?Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 230 StPO, Rn. 13).

(B) Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO wird hingegen grundsätzlich erst mit dem Ende der Hauptverhandlung – dann aber ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf – gegenstandslos (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 24; KK-StPO/Gmel/Peterson, 9. Aufl. 2023, StPO § 230 Rn. 14; BeckOK StPO/Gorf, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 230 Rn. 20; Julius/Barrot in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 230 StPO, Rn. 13; Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 37).

b) Unter Würdigung dieser Vorgaben hat der Verteidiger keinen Anspruch auf die (zweifache) Gebühr VV RVG Nr. 4109. Diese Gebühr entsteht nicht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird.

aa) Der Angeklagte befand sich zwar zweifach nicht auf freiem Fuß. Gegen ihn waren am 6. August 2024 und 21. August 2024 Vorführbefehle ergangen, die jeweils zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an diesen Tagen oder kurz zuvor vollstreckt wurden. Hernach wurde er – in polizeilichem Gewahrsam befindlich – zum Amtsgericht Nürnberg transportiert. Der Zeitpunkt der Vollstreckung der Vorführbefehle ist den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem üblichen Ablauf, von dem mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, wurde der Angeklagte nach Ingewahrsamnahme entweder direkt vom Ort des Aufgriffs zum Amtsgericht Nürnberg transportiert und befand sich dort entweder unter Bewachung bis zum Beginn der Hauptverhandlung im Sitzungssaal oder aber in einer Vorführzelle. Sofern der Aufgriff zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, hätte er sich zuvor in einem polizeilichen Haftraum befunden. In allen Varianten befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß.

bb) (A) Der Angeklagte befand sich allerdings nicht zu irgendeinem Zeitpunkt während der fraglichen Hauptverhandlungstermine nicht auf freiem Fuß. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorführbefehle wurden – den obigen Vorgaben entsprechend – mit Beginn der jeweiligen Hauptverhandlungstermine durch Aufruf der Sache um 09:00 Uhr (21. August 2024) bzw. 13:02 Uhr (2. September 2024) gegenstandslos. Im Falle eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 2. Alt. StPO hingegen hätte sich der Angeklagte auch während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden, weil dieser über deren Beginn mit Aufruf zur Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) hinaus fortgewirkt hätte. Die Vorführbefehle allerdings hatten nach diesem Zeitpunkt ihre Wirkung verloren. Der Angeklagte befand sich hernach ‚auf freiem Fuß‘. Er durfte sich aus der Hauptverhandlung zwar nicht entfernen (§ 231 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die Vorsitzende konnte die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern, und insbesondere den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen (§ 231 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob hierdurch die Gebühr Nr. 4109 VV RVG ausgelöst worden wäre, weil Anordnungen in diesem Sinne nicht getroffen wurden.

(B) Dass die Gebühr VV RVG Nr. 4109 nicht entsteht, wenn der Angeklagte nach § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO zum Hauptverhandlungstermin vorgeführt wird, wird auch durch folgende Erwägungen bestätigt: In VV RVG Nr. 4109 heißt es „Gebühr 4108 mit Zuschlag“. VV RVG Nr. 4108 lautet: „Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten Verfahren“. Dieser Wortlaut rechtfertigt die Annahme, dass der Mandant sich – wenngleich möglicherweise auch nur kurz – während der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß befunden haben muss. Unabhängig von dem Umstand, dass ohne Belang ist, ob tatsächlich Erschwernisse entstanden sind, rechtfertigt der Sinn und Zweck der Gebühr VV RVG Nr. 4109 auch nicht die Erstreckung auf Fälle einer Vorführung zur Hauptverhandlung gemäß § 230 Abs. 2 1. Alt. StPO: Die oben bezeichneten spezifischen Verrichtungen wie etwa Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerden kommen hier nicht in Betracht. Die geschilderten bei einer Inhaftierung entstehenden Kommunikationsprobleme sind in diesem Fall nicht zu erwarten, weil der (polizeiliche) Gewahrsam nur von kurzer Dauer sein wird. Der Zeitpunkt der Vollstreckung des Vorführbefehls ist so zu wählen, dass der Angeklagte pünktlich zum neuen Verhandlungstermin vorgeführt werden kann. Er darf, da es sich um einen einschneidenden Eingriff in seine Freiheitsrechte handelt, zur Vorführung nicht früher in Gewahrsam genommen werden, als es zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 29). § 135 Satz 2 StPO ist entsprechend anwendbar (Becker in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2019, § 230 StPO, Rn. 29; MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl. 2024, StPO § 230 Rn. 22). So ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass der Angeklagte frühestens am Abend vor den Hauptverhandlungsterminen, wahrscheinlicher erst am Morgen der Hauptverhandlungstermine in Gewahrsam genommen wurde. Die Erschwernis der Kontaktaufnahme zu dem Mandanten wäre angesichts dieses Umstandes nur von kurzer Dauer gewesen.“

Die Entscheidung ist unzutreffend. Der Kostenbeamte und das AG hatten die beiden Haftzuschläge zur Recht gewährt. Denn der Angeklagte war entgegen den Ausführungen des LG auch während der beiden Hauptverhandlungstermine „nicht auf freiem Fuß“. Daran ändert der Umstand, dass der Vorführbefehl mit Aufruf der Sache gegenstandslos wird nichts. Denn das LG übersieht, dass der „Aufruf der Sache“, mit dem nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO die Hauptverhandlung beginnt, schon als „Beginn“ zum Hauptverhandlungstermin gehört. Es handelt sich nicht etwa um ein Vorstadium, an das sich dann die eigentliche Hauptverhandlung anschließt, sondern es ist die erste Aktion in der Hauptverhandlung. Während dieser Aktion war dann aber der Angeklagte auch nach der eigenen Argumentation des LG in der Hauptverhandlung „nicht auf freiem Fuß“, wenn, was ich einräume, auch nur für die berühmte juristische Sekunde. Aber darauf kommt es, da für das Entstehen des Zuschlags tatsächliche Erschwernisse keine Rolle spielen, nicht an.

Nur zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt natürlich auch die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG mit Haftzuschlag als Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV RVG entstanden ist. Denn ohne Zweifel hat sich der Angeklagte während des gerichtlichen Verfahrens „nicht auf freiem Fuß“ befunden. Darum scheint es aber, wenn der Verteidiger diesen Zuschlag abgerechnet hat, keinen Streit gegeben zu haben.

Unverständlich ist für mich, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG nicht zugelassen hat. Denn die vom LG – falsch – entschiedene Frage hat natürlich grundsätzliche Bedeutung, da es, soweit ersichtlich, Rechtsprechung dazu bisher nicht gibt. Von daher wäre es zu begrüßen gewesen, wenn sich das OLG Nürnberg dazu hätte äußern und die Frage (hoffentlich) wieder richtig, so wie bereits vom AG entschieden, hätte entscheiden können. So bleibt es leider bei der falschen Entscheidung des LG. Zur Nachahmung ist diese nicht empfohlen.

Aufnahme der Angeklagten in (Zeugen)Schutz des BKA, oder: Entsteht dadurch der Haftzuschlag?

Schirm, Schutz

Und heute dann RVG-Tag, und zwar mit zwei Entscheidungen, eine kommt vom BGH.

Zunächst stelle ich hier den LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.02.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21 – vor. Er äußert sich zum sog Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) in einer Konstellation, zu der es bislang Entscheidungen nicht gegeben hat.

Folgender Sachverhalt: Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Es wurde dann der der Festnahme zu Grunde liegende Haftbefehl mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich die Angeklagte in das Zeugenschutzprogramm des BKA begibt. Eine Kontaktaufnahme war dem Pflichtverteidiger in der Folge nur über einen Beamten des BKA möglich, eine andere Adresse der Angeklagten wurde ihm nicht bekannt gegeben.

In den Hauptverhandlungen wurde die Angeklagte von den übrigen Angeklagten unter Polizeischutz ferngehalten. Aus Angst, erkannt und zukünftig erinnert zu werden, betrat sie den Gerichtssaal in hochgeschlossener Jacke mit aufgeschlagenem Kragen und mit Sonnenbrille. Es war eine umfassende psychologische Betreuung durch den Verteidiger notwendig.

Der Verteidiger hat seine Gebühren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Diese sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Zuschläge für die entstandenen Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4101, 4113 und 4115 VV RVG kommen nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte durch ihre Aufnahme im Zeugenschutzprogramm nicht unfreiwillig „nicht auf freiem Fuß“ i. S. d. Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG befand.

Die Zuschläge gemäß Abs. 4 der Vorbemerkung 4 entstehen ausschließlich dann, wenn sich der Angeklagte nicht „auf freiem Fuß“ befindet.

Der Haftzuschlag wird unabhängig von konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechts-anwalts etwa dann gewährt, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, vorläufig untergebracht oder sich in einem anderen Verfahren in Unterbringung, Sicherungsverwahrung oder Zwangshaft nach §§ 888, 901 ZPO befindet. Entsprechendes gilt für Auslieferungs- oder Abschiebehaft, Polizeigewahrsam und auch, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet. Nicht aber, wenn der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung freiwillig erfolgt (vgl. HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 14, 15 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Zuschlag hier nicht festzusetzen.

Eine Inhaftierung oder Unterbringung liegt nicht vor.

Die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm stellt sich auch nicht als vergleichbar im Sinne der Vorbemerkung 4 dar.

Der Haftzuschlag beinhaltet eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt. Nach der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit Zuschlag erhalten soll, weil er gerade bei inhaftierten Mandanten einen erheblich größeren Zeitaufwand zu erbringen hat als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten. Dieser entstehe in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten. Als gleich zu behandelnden Fall nennt die Gesetzesbegründung auch die Unterbringung des Mandanten, da eine solche Unterbringung für den Rechtsanwalt auch auf jeden Fall zu einem Mehraufwand führe (BT-Drs. 15/1971, Seite 221). Daraus folgt, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben. Aufgrund dieser typisierenden Betrachtung durch das Gesetz kommt nach hiesiger Auffassung eine Anwendung auf sonstige Konstellationen nicht in Be-tracht, bei denen auch nach einer weiten Auslegung keine haft- oder unterbringungsähnliche Situation vorliegt (d. h. freie Aufenthaltsbestimmung nicht aufgehoben oder eingeschränkt). Denn auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Erschwernis der Tätigkeit des Rechtsanwalts in anderen Konstellationen bestehen mag, fehlt es jedenfalls an den von dem Gesetzgeber zugrunde gelegten Umständen, aus denen sich für den Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung eines erheblich größeren Zeitaufwands ergibt.

Zwar verbietet sich eine Bewertung der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm als freiwillig, weil sie sich als Auflage im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls darstellt. Allerdings kann aus der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm — anders als bei einer Inhaftierung oder unfreiwilligen Unterbringung — nicht zwangsläufig und typisch auf einen Mehraufwand für den Verteidiger geschlossen werden. Ob ein solcher Mehraufwand entsteht obliegt der konkreten Handhabung durch die Angeklagte. Diese war in ihrer Bewegungsfreiheit durch die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm nicht vergleichbar einer Inhaftierung oder Unterbringung eingeschränkt.

Auch fehlt es bei der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm an den typischerweise mit einer Haft oder Unterbringung verbundenen zusätzlichen Arbeiten des Verteidigers, wie z. B. Haftbeschwerden, Beschwerden gegen die Unterbringung oder Einwänden gegen die Bedingungen der Untersuchungshaft bzw. der Unterbringung, welche ebenfalls durch die Zuschläge abgegolten werden sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des VerfGH Berlin vom 22.4.2020. Das dortige Gericht hat sich zu dieser Frage gar nicht geäußert, da die Festsetzung der Haft-zuschläge im dort zu entscheidenden Verfahren nicht im Streit standen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.4.2020 — VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190).“

Man kann dem LG folgen, wenn man es bei der Betrachtungsweise belässt, die das LG angestellt hat. Man kommt m.E. aber auch zu einer anderen Entscheidung und hätte die beantragten Zuschläge festsetzen können/müssen, wenn man auf den Sinn und Zweck der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG abstellt. Das LG erwähnt/sieht zwar, wenn es darauf verweist, dass der Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG den für den Verteidiger beim inhaftierten Mandanten zu erbringenden erheblich größeren Zeitaufwand als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten abgelten soll. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim inhaftierten bzw. nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten (immer) höherer Zeitaufwand entsteht, wie groß der ist, ist unerheblich (u.a. OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18). Allein der Umstand, dass der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, reicht aus. Von daher musste das LG gar nicht untersuchen, ob und welcher Mehraufwand entstanden ist. Es hätte ausgereicht, die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm mit „nicht auf freiem Fuß“ gleichzusetzen. Und das ist/wäre m.E. unschwer möglich (gewesen). Denn die Angeklagte befand sich nicht freiwillig im Zeugenschutzprogramm, sondern im Rahmen einer Auflage bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Sie konnte sich also nicht frei bewegen. Zudem war für den Verteidiger die freie Kontaktaufnahme nicht möglich. Also lagen typische Kriterien für das Merkmal „nicht auf freiem Fuß“ vor.

Ist die Grundgebühr mit Haftzuschlag entstanden?, oder: Ist es egal, wann der Mandant inhaftiert war?

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Und im Gebührenrecht heute zwei AG-Entscheidungen. Beide falsch, bei so so richtig falsch. Die eine ist m.E. ganz schlimm.

Fangen wir mit der nicht ganz so schlimmen an. Das ist der AG Nürnberg, Beschl. v. 31.07.2023 – 54 Ls 805 Js 19083/18 – zum Haftzuschlag bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Das AH hat ihn gewährt:

„Zwischen dem Pflichtverteidiger und der Staatskasse ist streitig, ob der Zuschlag zur Grundgebühr Ziffer 4100 VV RVG im Sinne der Ziffer 4101 VVRVG angefallen ist.

Hinsichtlich der widerstreitenden Rechtsauffassungen wird auf die Erinnerung des Verteidigers vom 21.06.2023 einerseits und die Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Amtsgericht Nürnberg vom 13.07.2023 andererseits Bezug genommen.

Laut Ziffer 4100 VV RVG entsteht die Grundgebühr gemäß dessen Unterabschnitt 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Unstreitig lagen hier Zuschlagsvoraussetzungen in der Weise vor, dass der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befand. Fraglich ist einzig und allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 4100 VV RVG Unterabschnitt 1, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Verfahrensgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiert, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Spiegelbildlich dazu kann nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG nichts anderes gelten – auch diese fällt an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergibt der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache ist ungleich höher als er einer Nicht-Haftsache; es kann daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt wird. Genau dies sagt im Grundsatz schon Ziffer 4100 VV RVG aus, indem deren Unterabschnitt 1 gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung die Grundgebühr auslöst. Ziffer 4101 VV RVG ist genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertigt, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zählt.

Das ist hier der Fall, sodass die Grundgebühr im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG mit 192,00 Euro anfiel und nicht wie im Ausgangsbeschluss mit nur 160,00 Euro.“

Die Entscheidung wird den Kollegen PeisL, der sie mir geschickt hat, freuen. Nur: Sie ist falsch. Das AG hatte schon einmal so falsch entschieden, und zwar im AG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15 .  Ich habe schon damals zu der Entscheidung darauf hingewiesen, dass die amtsgerichtliche Sicht „– mit Verlaub – gebührenrechtlicher Nonsens“ ist. Dabei bleibt es. Denn die Entscheidung des AG ist widersprüchlich. Sie vermischt die Kriterien des Entstehens der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG mit den Kriterien für einen Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, bei deren Vorliegen dann die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV RVG entsteht. Im Übrigen auch noch hier: Grundgebühr mit Haftzuschlag?, oder: Egal, wann der Mandant inhaftiert war?

Ich hatte dazu ja auch im RVGreport Stellung genommen. Hat ersichtlich nicht genutzt. Abteilung unbelehrbar.

 

Haftzuschlag in einem Überprüfungsverfahren?, oder: „Betreutes Wohnen“ ist nicht „nicht auf freiem Fuß“

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle handelt es sich um den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.10.2022 – 2 Ws 273/22 – zu einer Problematik im Rahmen der Strafvollstreckung, und zwar betreffend den Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, der auch im Rahmen der Strafvollstreckung gilt.

Das OLG ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Verurteilte ist durch Urteil vom 21.03.2019 seit dem 29.03.2019 gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Untergebrachte wohnte ab dem 09.04.2021 dauerhaft im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung im Haus Q in M., einer betreuten Wohneinrichtung für psychisch erkrankte Menschen. Die dort vorgegebene Struktur sah einen vormittäglichen Dienst in Küche oder Gemeinschaftsräumen in Kombination mit einem gemeinsamen Essen vor. Ansonsten war der Untergebrachte in seiner Freizeitgestaltung frei, konnte die Einrichtung etwa für Spaziergänge, sportliche Aktivitäten o.ä. verlassen.

Mit Beschluss vom 28.03.2022 hat das LG die weitere Vollstreckung der angeordneten Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt. Nach Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung behielt der Verurteilte auf eigenen Wunsch seinen Wohnsitz in der betreuten Wohneinrichtung bei. Im Aussetzungsbeschluss wurde er ua. angewiesen, Veränderungen seines Wohnsitzes nur nach vorheriger Rücksprache mit dem/der zuständigen Bewährungshelfer/in sowie der ihn betreuenden und behandelnden forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in pp. vorzunehmen.

Der Verteidiger hat die Festsetzung seiner Vergütung für die Verteidigung des Verurteilten im letzten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens in Höhe eines Betrages von 781,63 EUR beantragt. Er hat dabei eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einer mündlichen Anhörung – jeweils mit Haftzuschlag (Nrn. 4201 und 4203 VV RVG) – geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG hat in ihrem Festsetzungsbeschluss die beantragten Haftzuschläge jeweils abgesetzt. Das LG hat – nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – auf die Erinnerung des Verteidigers den Kostenfestsetzungsbeschluss der UdG dahingehend abgeändert, dass dem Verteidiger der Haftzuschlag für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 VV RVG gewährt worden ist. Denn für die Gewährung des Haftzuschlages genüge es, wenn der Mandant des Verteidigers im abgerechneten Verfahrensabschnitt irgendwann einmal nicht auf freiem Fuß gewesen sei. Dies sei der Fall, weil der abzurechnende Verfahrensabschnitt bereits mit der letzten Anhörung am 09.03.2021 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verurteilte sich noch im geschlossenen Vollzug befunden. Für die Terminsgebühr sei dagegen ein Haftzuschlag nicht anzuerkennen, weil sich der Untergebrachte im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit 11 Monaten im Haus „Q.“ befunden habe, wo er zwar niederschwellig an einer Tagesstruktur mit vormittäglichen Diensten in der Küche und in Gemeinschaftsräumen teilnehmen könne, gleichzeitig aber seine Freiheit selbständig gestalten könne. Insofern habe der Verurteilte im Zeitpunkt der Anhörung keinen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterlegen. Die wegen der der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Beschwerde des Verteidigers hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Nach Abs. 4 der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 221) entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte „nicht auf freiem Fuß“ befindet. Danach wurde die (frühere) Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach übernommen. Während die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO allerdings als Kann-Vorschrift (nur) für den Fall ausgebildet gewesen war, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, sollte durch die Neuregelung in Abs. 4 der Vorbemerkung 4 bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entstehen. Die Neuregelung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt überwiegend zu einem erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand für die erschwerte Kontaktaufnahme entsteht. Zudem sollte unnötiger Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend war oder nicht, vermieden werden. Ob tatsächlich Erschwernisse für den Verteidiger im konkreten Einzelfall entstehen, ist daher nach allgemeiner Auffassung ohne Belang (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, Vorbemerkung 4 VV Rn. 44; KG NStZ-RR 2009, 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010 – 5 Ws 120/10 -, BeckRS 2010, 18563; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 224; OLG Celle, StraFo 2008, 443-444; OLG Hamm, Beschluss vom 31.12.2007 – 1 Ws 790/07 -, juris).

„Nicht auf freiem Fuß“ befindet sich der Mandant, wenn er in einer Einrichtung des Strafvollzugs inhaftiert oder in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs untergebracht ist. Nach ganz überwiegender Auffassung ist in diesem Sinne inhaftiert auch der im offenen Vollzug befindliche Mandant (vgl. Knaudt in BeckOK RVG, 57. Ed. Stand 01.09.2022, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 64; Kremer in Riedel/Sußbauer RVG, 10 Aufl. 2015, RVG [VV Vorbemerkung 4] Rn. 41; KG, Beschluss vom 05.09.2007 – 1 Ws 122/07 -, BeckRS 2007, 15746; OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Es entspricht weiter allgemeiner Auffassung, dass der Haftzuschlag nicht zu gewähren ist, wenn sich der Mandant freiwillig in einer stationären Therapieeinrichtung befindet, obwohl er auch dort Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2007 – 1 Ws 584/07 -, BeckRS 2007, 16999), denn diese Einschränkungen sind nicht staatlich veranlasst. Die Frage, ob der Haftzuschlag dann zu gewähren ist, wenn ein Untergebrachter sich im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim oder im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – uneinheitlich beantwortet. Während das OLG Jena in seinem Beschluss vom 30.01.2009 (a.a.O.) einen Haftzuschlag bei Unterbringung des Mandanten in einem Übergangswohnheim zugebilligt hatte, lehnten das Kammergericht Berlin in der Entscheidung vom 29.08.2008 (NStZ-RR 2009, 31) und das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 20.07.2010 (a.a.O.) die Gewährung des Haftzuschlags im Falle eines in einer sozialpsychiatrisch betreuten Wohneinrichtung Untergebrachten ab, weil er dort keinen erheblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliege. Auch das OLG Jena hatte im Übrigen in seinem Beschluss die Gewährung des Haftzuschlags maßgeblich mit den in der konkreten Einrichtung bestehenden erheblichen Einschränkungen des Untergebrachten in seiner Bewegungsfreiheit begründet.

Der Senat schließt sich den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Stuttgart an, dass ein Haftzuschlag dann nicht zu gewähren ist, wenn der Mandant sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, in der er – wie vorliegend – keinen maßgeblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegt. Der maßgebliche Unterschied zur Behandlung der Fälle des offenen Vollzugs liegt nach Auffassung des Senats darin, dass ein Untergebrachter, der sich im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen offenen Wohneinrichtung befindet, dort in aller Regel in seiner Bewegungsfreiheit nur wenigen Einschränkungen unterliegt, weil im Rahmen einer solchen Belastungserprobung gerade ein Leben in weitgehender Freiheit, das den Untergebrachten im Falle einer Aussetzung der Maßregel erwartet, unter realen Bedingungen erprobt werden soll. Demgegenüber unterliegt der Verurteilte, der sich im Rahmen von Vollzugslockerungen im offenen Strafvollzug befindet, dort sehr wohl erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit. So muss er sich etwa nach Ende seiner Arbeitszeit in der Regel unverzüglich zurück in die Justizvollzugsanstalt begeben und darf sich während der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Genehmigung der Vollzugsanstalt nicht von seiner Arbeitsstätte entfernen.

Ob ein Haftzuschlag ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn der Untergebrachte in der externen Einrichtung wesentlichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden.“

Die Entscheidung ist auf der Grundlage der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die das OLG in seinem Beschluss anführt, zutreffend. Zu Recht hat das OLG darauf hingewiesen, dass in den Fällen des „betreuten Wohnens“ wegen der nicht oder nur leicht eingeschränkten Bewegungsfreiheit des Untergebrachten für den Verteidiger keine Erschwernisse entstehen, die die Anwendung der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG rechtfertigen würden. Nicht verkennen darf man allerdings, dass die überwiegende Auffassung der OLG ebenso wie die teilweise abweichende Entscheidung des OLG Jena zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann. Denn, was sind „maßgebliche Einschränkungen“, die nach Auffassung des OLG einen Zuschlag rechtfertigen sollen? Die Beantwortung der Frage führt dann doch wieder zu einer „Einzelfallbetrachtung“, die durch die Pauschalregelung in Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG an sich ja gerade vermieden werden sollte.

Grundgebühr mit Haftzuschlag?, oder: Egal, wann der Mandant inhaftiert war?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, der AG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2020 – 403 Ds 604 Js 58985/15 – verhält sich zum Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Um den hat der Kollege Peisl aus Nürnberg, der mir den Beschluss geschickt hat, mit der Staatskasse gestritten. Der Kollege hat dann beim Amtsrichter „gewonnen“. Der hat den Haftzuschlag gewährt. Begründung:

„Laut Ziffer 4100 VV RVG entsteht die Grundgebühr gemäß dessen Unterabschnitt 1 neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Unstreitig lagen hier Zuschlagsvoraussetzungen in der Weise vor, dass der Angeklagte sich im Verfahren in Haft befand. Fraglich ist einzig und allein, ob trotz vorheriger Einarbeitung des Verteidigers, als sich der Angeklagte noch nicht in Haft befand, sondern auf freiem Fuß war, der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens als zur Zeit der Einarbeitung des Verteidigers in Haft befand.

Nach Auffassung des Gerichts ist dies der Fall. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 4100 VV RVG Unterabschnitt 1, der für die Grundkonstellation die Entstehung der Verfahrensgebühr als einmalig für die erstmalige Einarbeitung definiert, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Spiegelbildlich dazu kann nach der Systematik des Gesetzes für den Zuschlag im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG nichts anderes gelten – auch diese fällt an, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Mithin ist es nicht erforderlich, dass die Zuschlagsvoraussetzungen zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben, sondern nur, dass diese in irgendeinem Verfahrensabschnitt gegeben waren. Nur so ergibt der Zuschlag Sinn. Denn der Aufwand bei Bearbeitung einer Haftsache ist ungleich höher als er einer Nicht-Haftsache; es kann daher nicht von rein zufälligen zeitlichen Konstellationen abhängen, ob der Zuschlag gewährt wird. Genau dies sagt im Grundsatz schon Ziffer 4100 VV RVG aus, indem deren Unterabschnitt 1 gerade unabhängig von der zeitlichen Einordnung die Grundgebühr auslöst. Ziffer 4101 VV RVG ist genau in diesem Lichte zu lesen, weshalb es gerechtfertigt ist, dass ein etwaiger Mehraufwand, der einen Zuschlag rechtfertigt, unabhängig von seiner zeitlichen Komponente rechtlich immer als Teil der Ersteinarbeitung zählt.

Das ist hier der Fall, sodass die Grundgebühr im Sinne der Ziffer 4101 VV RVG mit 192,00 Euro anfiel und nicht wie im Ausgangsbeschluss mit nur 160,00 Euro.

Im Übrigen ist die Berechnung im Antrag des Verteidigers vom 21.01.2020 zutreffend, so dass auf diesen Bezug genommen werden kann, weshalb im Ergebnis insgesamt 415,31 Euro an Vergütung zuzusprechen waren.2

Wie gesagt: M.E. nicht richtig, denn: Befand sich der Angeklagte/Mandant zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verteidiger sich „eingearbeitet“ hat – das ist der Abgeltungsbereich der Grundgebühr – (noch) nicht in Haft, ist die Grundgebühr ohne Haftzuschlag entstanden. Dass der Mandant später inhaftiert wurde hat keinen Einfluss mehr auf bereits abgeschlossene Gebührentatbestände. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Grundgebühr „neben“ der Verfahrensgebühr entsteht. Das AG irrt, wenn es meint, dass die „Zuschlagsvoraussetzungen“ nicht zeitgleich zum Zeitpunkt der Einarbeitung vorgelegen haben müssen. Doch. Müssen sie, sonst passt der Zuschlag nicht. Wäre die Auffassung des AG richtig, würde die Grundgebühr ja immer (nachträglich) mit Zuschlag entstehen, wenn der Mandant irgendwann im Laufe des Verfahrens inhaftiert würde. Das ist aber nicht der Fall.