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Aufnahme der Angeklagten in (Zeugen)Schutz des BKA, oder: Entsteht dadurch der Haftzuschlag?

Schirm, Schutz

Und heute dann RVG-Tag, und zwar mit zwei Entscheidungen, eine kommt vom BGH.

Zunächst stelle ich hier den LG Limburg a. d. Lahn, Beschl. v. 29.02.2024 – 5 KLs – 5 Js 10388/21 – vor. Er äußert sich zum sog Haftzuschlag (Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) in einer Konstellation, zu der es bislang Entscheidungen nicht gegeben hat.

Folgender Sachverhalt: Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen. Es wurde dann der der Festnahme zu Grunde liegende Haftbefehl mit der Auflage außer Vollzug gesetzt, dass sich die Angeklagte in das Zeugenschutzprogramm des BKA begibt. Eine Kontaktaufnahme war dem Pflichtverteidiger in der Folge nur über einen Beamten des BKA möglich, eine andere Adresse der Angeklagten wurde ihm nicht bekannt gegeben.

In den Hauptverhandlungen wurde die Angeklagte von den übrigen Angeklagten unter Polizeischutz ferngehalten. Aus Angst, erkannt und zukünftig erinnert zu werden, betrat sie den Gerichtssaal in hochgeschlossener Jacke mit aufgeschlagenem Kragen und mit Sonnenbrille. Es war eine umfassende psychologische Betreuung durch den Verteidiger notwendig.

Der Verteidiger hat seine Gebühren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht. Diese sind vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Zuschläge für die entstandenen Verfahrensgebühren gemäß Nr. 4101, 4113 und 4115 VV RVG kommen nicht in Betracht, weil sich die Angeklagte durch ihre Aufnahme im Zeugenschutzprogramm nicht unfreiwillig „nicht auf freiem Fuß“ i. S. d. Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG befand.

Die Zuschläge gemäß Abs. 4 der Vorbemerkung 4 entstehen ausschließlich dann, wenn sich der Angeklagte nicht „auf freiem Fuß“ befindet.

Der Haftzuschlag wird unabhängig von konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechts-anwalts etwa dann gewährt, wenn sich der Angeklagte in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, vorläufig untergebracht oder sich in einem anderen Verfahren in Unterbringung, Sicherungsverwahrung oder Zwangshaft nach §§ 888, 901 ZPO befindet. Entsprechendes gilt für Auslieferungs- oder Abschiebehaft, Polizeigewahrsam und auch, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet. Nicht aber, wenn der Aufenthalt in einer stationären Therapieeinrichtung freiwillig erfolgt (vgl. HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 14, 15 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Zuschlag hier nicht festzusetzen.

Eine Inhaftierung oder Unterbringung liegt nicht vor.

Die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm stellt sich auch nicht als vergleichbar im Sinne der Vorbemerkung 4 dar.

Der Haftzuschlag beinhaltet eine generelle, nicht auf den Einzelfall bezogene, zwingende Regelung, die ohne Ausnahmen oder Einschränkungen ihrer Anwendung gilt. Nach der Gesetzesbegründung geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit Zuschlag erhalten soll, weil er gerade bei inhaftierten Mandanten einen erheblich größeren Zeitaufwand zu erbringen hat als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten. Dieser entstehe in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten. Als gleich zu behandelnden Fall nennt die Gesetzesbegründung auch die Unterbringung des Mandanten, da eine solche Unterbringung für den Rechtsanwalt auch auf jeden Fall zu einem Mehraufwand führe (BT-Drs. 15/1971, Seite 221). Daraus folgt, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf die Gebühr mit Zuschlag nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Rechtsanwalts geführt haben. Aufgrund dieser typisierenden Betrachtung durch das Gesetz kommt nach hiesiger Auffassung eine Anwendung auf sonstige Konstellationen nicht in Be-tracht, bei denen auch nach einer weiten Auslegung keine haft- oder unterbringungsähnliche Situation vorliegt (d. h. freie Aufenthaltsbestimmung nicht aufgehoben oder eingeschränkt). Denn auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Erschwernis der Tätigkeit des Rechtsanwalts in anderen Konstellationen bestehen mag, fehlt es jedenfalls an den von dem Gesetzgeber zugrunde gelegten Umständen, aus denen sich für den Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung eines erheblich größeren Zeitaufwands ergibt.

Zwar verbietet sich eine Bewertung der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm als freiwillig, weil sie sich als Auflage im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls darstellt. Allerdings kann aus der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm — anders als bei einer Inhaftierung oder unfreiwilligen Unterbringung — nicht zwangsläufig und typisch auf einen Mehraufwand für den Verteidiger geschlossen werden. Ob ein solcher Mehraufwand entsteht obliegt der konkreten Handhabung durch die Angeklagte. Diese war in ihrer Bewegungsfreiheit durch die Aufnahme das Zeugenschutzprogramm nicht vergleichbar einer Inhaftierung oder Unterbringung eingeschränkt.

Auch fehlt es bei der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm an den typischerweise mit einer Haft oder Unterbringung verbundenen zusätzlichen Arbeiten des Verteidigers, wie z. B. Haftbeschwerden, Beschwerden gegen die Unterbringung oder Einwänden gegen die Bedingungen der Untersuchungshaft bzw. der Unterbringung, welche ebenfalls durch die Zuschläge abgegolten werden sollen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des VerfGH Berlin vom 22.4.2020. Das dortige Gericht hat sich zu dieser Frage gar nicht geäußert, da die Festsetzung der Haft-zuschläge im dort zu entscheidenden Verfahren nicht im Streit standen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.4.2020 — VerfGH 177/19, NStZ-RR 2020, 190).“

Man kann dem LG folgen, wenn man es bei der Betrachtungsweise belässt, die das LG angestellt hat. Man kommt m.E. aber auch zu einer anderen Entscheidung und hätte die beantragten Zuschläge festsetzen können/müssen, wenn man auf den Sinn und Zweck der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG abstellt. Das LG erwähnt/sieht zwar, wenn es darauf verweist, dass der Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG den für den Verteidiger beim inhaftierten Mandanten zu erbringenden erheblich größeren Zeitaufwand als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten abgelten soll. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim inhaftierten bzw. nicht auf freiem Fuß befindlichen Mandanten (immer) höherer Zeitaufwand entsteht, wie groß der ist, ist unerheblich (u.a. OLG Nürnberg AGS 2013, 15 = RVGreport 2013, 18). Allein der Umstand, dass der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet, reicht aus. Von daher musste das LG gar nicht untersuchen, ob und welcher Mehraufwand entstanden ist. Es hätte ausgereicht, die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm mit „nicht auf freiem Fuß“ gleichzusetzen. Und das ist/wäre m.E. unschwer möglich (gewesen). Denn die Angeklagte befand sich nicht freiwillig im Zeugenschutzprogramm, sondern im Rahmen einer Auflage bei der Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Sie konnte sich also nicht frei bewegen. Zudem war für den Verteidiger die freie Kontaktaufnahme nicht möglich. Also lagen typische Kriterien für das Merkmal „nicht auf freiem Fuß“ vor.