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Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

StPO II: Noch einmal Klageerzwingungsantrag, oder: Keine bloße Aneinanderreihung von Akteninhalten

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Celle, Beschl. v. 05.06.2025 – 1 Ws 84/25 -, und zwar noch in einmal zu dem „Exoten“: Klageerzwingungsverfahren. Der Beschluss äußert sich – noch einmal – zu den Anforderungen an die Begründung des Antrags. Nach Auffassung des OLG entsprach der gestellte Antrag nicht den Anforderungen der Rechtsprechung in der Frage. Die sind – zugegeben – hoch, ob zu hoch, mag dahinstehen. Nur, wenn man sich schon ein Klageerzwingungsverfahren antut, dann sollte man die Anforderungen an die Antragsbegründung, die die OLG seit Jahren „rauf und runter beten“, auch beachten. Sonst kann/sollte man sich die Arbeit der Antragstellung gleich sparen.

Hier führt das OLG zur Verwerfung des Antrags noch einmal zur Begründung aus:

„1. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss die Antragsschrift nicht nur Angaben zur Fristwahrung und zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mitteilen, sondern insbesondere auch die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die sie belegenden Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu nach ständiger – verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1999 – 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15) – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z. B. Senatsbeschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 105/08, NJW 2008, 2202) eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene und vollständige Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel.

a) Die Darstellung muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne zusätzliches Studium von Anlagen oder der Verfahrensakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht vorliegt, also bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Die erforderliche Schilderung kann dabei nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 172 Rn. 27a ff. m. w. N.).

Dies bedeutet für den Antrag unter anderem, dass er zu den Umständen, die eine Anklageerhebung begründen könnten, auch diejenigen Umstände nicht verschweigen darf, die einen hinreichenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. Es müssen mithin regelmäßig auch solche im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnisse dargelegt werden, die einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehen können. Denn nur so wird der Senat in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 1 Ws 203/12, NStZ 2013, 302; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 – 2 Ws 272/07, NStZ-RR 2007, 317. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500).

b) Ob der Antrag in diesem Sinne – durch Auslassung von entlastenden Ermittlungsergebnissen beziehungsweise Aussageinhalten – in relevantem Maße lückenhaft ist, hat der Senat allerdings grundsätzlich nicht unter eigener Auswertung des Akteninhalts, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Antragsschrift, namentlich der mit dieser zu referierende Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15).

c) Im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen sowie die damit verfolgten justizökonomischen Ziele gelten dabei die anerkannten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur begrenzten Zulässigkeit von Anlagenbezügen auch dann, wenn umfangreiche Schriftstücke oder Teile aus den Akten nicht als gesonderte Anlagen beigefügt, sondern – wie im vorliegenden Fall – direkt per Fotokopie oder auf andere technische Weise – in die Antragsschrift eingefügt werden.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss  (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 – III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 – 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 – 4 Ws 9/24 –, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wird der Antrag diesen Grundsätzen nicht gerecht. Trotz des erheblichen Gesamtumfangs der 891 Seiten umfassenden Antragsschrift handelt es sich nicht um eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung, die es dem Senat ermöglicht, einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen, ohne sich zuvor aus dem Gesamtkonglomerat der Antragsschrift den Sachverhalt eigenständig zusammenzustellen, der die Grundlage für die Prüfung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten bilden könnte.“

Strafbefehl I: Wirksamer Einspruch per E-Mail?, oder: Beschwerdeschreiben als Anhang zu einer E-Mail

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Und dann geht es in die 23 KW. mit zwei Entscheidungen zum Strafbefehl, und zwar zwei LG-Entscheidungen.

Den Opener macht der LG Potsdam, Beschl. v. 13.02.2025 – 25 Qs 46/24. Dem Angeklagten wird mit Strafbefehl unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zur Last gelegt und es werden deswegen  eine und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt. Der wird am 22.03.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer sandte an die E-Mail-Adresse des AG am 04.042024 zwei E-Mails, denen jeweils ein Schreiben mit Anlagen in PDF-Format angehängt war. Die als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, mit denen er sich gegen den Strafbefehl wendet, tragen – wie auch der Betreff der E-Mail – das Aktenzeichen des Verfahrens, enthalten einen Briefkopf mit Adresse und enden mit dem Namen des Beschwerdeführers in Druckbuchstaben, dem sein Namenszug folgt. Die E-Mails vom 04.04.2024 samt PDF-Anlage wurden beim Amtsgericht am selben Tag ausgedruckt, zur Akte genommen und dem Strafrichter als Posteingang vorgelegt.

Das Amtsgericht Luckenwalde verwarf mit Beschluss vom 26.04.2024 (20 Cs 30/24), zugestellt am 2. Mai 2024, den Einspruch wegen Formmangels als unzulässig. Der Einspruch genüge weder dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO noch den Anforderungen des § 32a StPO für die Einreichung als elektronisches Dokument. Eine einfache E-Mail genüge nicht. Das Amtsgericht nimmt Bezug auf den Beschluss des BGH vom 12.05.2022 (5 StR 398/21). Dagegen die sofortige Beschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag, die Erfolg haben.

Das LG äußert sich zunächst dazu, ob es sich bei dem Schreiben überhaupt um eine Rechtsmittel handelt, was es nach Auslegung bejaht; dazu bitte im Volltext nachlesen. Und dann zur Wirksamkeit des Einspruchs:

„Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde insbesondere formwahrend eingelegt.

Die in PDF-Format an die E-Mails vom 4. April 2024 angehängten Schreiben, die innerhalb der Rechtsmittelfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wurden, genügten dem Schriftformerfordernis des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Zwar hat das Amtsgericht richtigerweise betont, dass eine einfache E-Mail den Anforderungen des § 410 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nicht genügt. Das Amtsgericht hat jedoch übersehen, dass der Ausdruck eines Schreibens im E-Mail-Anhang die Schriftform erfüllen kann, wenn dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem unterschriebenen, hiernach eingescannten und ausgedruckten Papierdokument, wenn feststeht, dass es sich nicht bloß um einen Entwurf handelt und keine ernstlichen Zweifel an der Urheberschaft des Berechtigten bestehen, der Fall (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 Ws 187/23 (S) -, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. November 2021 – 3 OWi 32 SsBs 199/21 -, BeckRS 2021, 37047, Rn. 15-18 m. w. N.; LG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 16 Qs 6/24 -, Rn. 5, juris; Eckstein, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO, § 410, Rn. 11).

Der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nichts anderes zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21 -, Rn. 24 a. E., juris)

Den genannten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung wurden die den E-Mails vom 4. April 2024 als PDF-Datei beigefügten Schreiben jeweils gerecht. Sie tragen einen Briefkopf mit Namen, vollständiger Anschrift und Kontaktdaten des Beschwerdeführers, nennen das Aktenzeichen des Verfahrens, sind als Einspruch bezeichnet und unterschrieben. Die Urheberschaft des Beschwerdeführers ist unzweifelhaft. Die Unterschrift gleicht dem in der Akte befindlichen Namenszug aus Erklärungen im Ermittlungsverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer an ihn gerichtete ärztliche Verordnungen und private Korrespondenz beigefügt. Beide E-Mails wurden auch am 4. April 2024 ausgedruckt und vorgelegt.

Der Einspruch ist damit auch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eingelegt worden. Die Einspruchsfrist gegen den am 22. März 2024 zugestellten Beschluss vom 26. April 2024 (20 Cs 30/24) endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 5. April 2024.“

StPO I: Auf Stellungnahmen muss man nicht warten, oder: Angekündigte Stellungnahme und Frist

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Und dann geht es auf in die neue Woche, und zwar mit zwei Entscheidungen zum rechtlichen Gehör bzw. zur Anhörungsrüge, und zwar der BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 4 StR 239/23.

In der Entscheidung hat der BGH einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des 4. Strafsenats, der damit begründet war, dass dem Angeklagten keine Fristverlängerung gewährt und kein weiterer Pflichtverteidiger bestellt wordne ist, zurückgewiesen. Zur Ablehnung hier nur der Leitsatz:

Wird die Richterablehnung mit der Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Sache begründet, ist dieser Umstand regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anders verhält es sich nurbeim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und der damit verbundenen inhaltlichen Äußerung hinausgehen.

Das ist h.M. in der Rechtsprechung. Und der BGH führt dann zur angelehnten Fristverlängerung aus:

„b) Ausgehend von diesen Maßstäben begründet weder die Ablehnung einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden noch die unterlassene Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers die Besorgnis der Befangenheit.

Die in den Ablehnungsgesuchen thematisierten Mitteilungen des Vorsitzenden an den Angeklagten und an seinen Verteidiger Rechtsanwalt S., wonach eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, entsprechen – sowohl im Hinblick auf die Frist des § 345 Abs. 1 StPO als auch des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – der Gesetzeslage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 447/16, NStZ-RR 2017, 148; Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 1 StR 497/07, juris Rn. 4). Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig um Überlassung der Akten bittet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1990 – 4 StR 263/90, juris Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20). Die Ablehnung eines weiteren Entscheidungsaufschubs durch den Vorsitzenden war – zumal nach anfänglichem Zuwarten mit einer Entscheidung auf eine entsprechende Eingabe des Angeklagten hin – in Ermangelung eines sachlichen Grundes hierfür unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes sachgerecht.

Gleiches gilt für die von dem Angeklagten angeführten Erwägungen, der Vorsitzende habe ihm einen oder mehrere weitere Pflichtverteidiger beiordnen und für die Übermittlung des Antrags des Generalbundesanwalts an ihn persönlich Sorge tragen müssen. Der Angeklagte ist durch zwei Pflichtverteidiger vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleistet ist, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Angeklagten noch sind solche Umstände sonst ersichtlich. Ob ein Verteidiger von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts Gebrauch macht, obliegt allein seiner Verantwortung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN). Eine Pflicht des Revisionsgerichts oder des Vorsitzenden, auf die Abgabe einer Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinzuwirken, existiert ebenso wenig wie eine solche zur zusätzlichen Übermittlung der Antragsschrift nach § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO an den verteidigten Beschwerdeführer persönlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 278/01, juris Rn. 1 mwN).“

Und das hat der BGh dann später noch einmal im BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 239/23 – bestätigt.

Ruf aus dem „richterlichen Dschungelcamp“: „Ich will hier nicht raus“, bleibt unerfüllt

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Da sag noch mal einer Richter seien so (über)müdet und belastet und ihre Arbeit so leid, dass sie möglichst schnell in den Ruhestand gehen wollen. Das trifft zumindest auf eine Richterin am AG Bochum nicht zu, die 1950 geboren ist und mit Ablauf des Monats Januar 2016 in den gesetzlichen Ruhestand treten müsste. Das will sie aber nicht. Sie hat deshalb beantragt, bis zum 67. Lebensjahr weiter arbeiten zu können. Begründet hat sie das mit den (neuen) §§ 4, 101 des Richter- und Staatsanwältegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiStaG), das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen – soweit vorliegend einschlägig – am 01.01.2016 in Kraft getreten ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 LRiStaG ist die Regelaltersgrenze (vollendetes siebenundsechzigstes Lebensjahr, § 4 Abs. 1 LRiStaG) für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gestaffelt (zwischen 23 und 2 Monate) abgesenkt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 LRiStaG wird aber der Eintritt in den Ruhestand der Richterinnen und Richter, die vor Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres (Regelaltersgrenze) in den Ruhestand eintreten, längstens bis zum Ende des Monats hinausgeschoben, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, wenn sie dies beantragen. Diesen Antrag, der spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen, § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG, hat die Richterin am AG gestellt.

Aber: Der Dienstherr konnte dem nicht nachkommen. Dem stand § 101 LRiStaG entgegen, wonach solche Anträge erst ab Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2016 gestellt werden können. Die Kollegin hat das vom VG Gelsenkirchen m einstweiligen Anordnungsverfahren überprüfen lassen. Das hat im VG Gelsenkrichen, Beschl. v. 05.01.2015 – 12 L 6/16 – „mitgeteilt“: No chance. Denn:

„Da die Antragstellerin mit Ablauf des Monats Januar 2016 wegen Erreichens der – gestaffelten – Altersgrenze gemäß § 4 Abs. 2 LRiStaG in den Ruhestand tritt, kann ein nach dem 1. Januar 2016 gestellter Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze diesem Fristerfordernis nicht genügen. Der von der Antragstellerin bereits unter dem 29. Mai 2015 gestellte Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bis zur Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres ist nicht fristwahrend, da gemäß § 101 LRiStaG entsprechende Anträge nicht vor dem 1. Januar 2016 wirksam gestellt werden können. Geht man zugunsten der Antragstellerin gleichwohl von der Wirkung ihres Ende Mai 2015 gestellten Antrages am 1. Januar 2016 aus, vermag das aus den nachstehenden Gründen ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in §§ 4 Abs. 3 und 101 LRiStaG geregelte Frist sowohl im Hinblick auf deren zeitliche Komponente (sechs Monate) als auch im Hinblick auf den frühstmöglichen Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung (1. Januar 2016).

Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 LRiStaG normierte Sechsmonatsfrist trägt – auch ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/9520, S. 107 und 135) – dem Umstand Rechnung, dass dem Dienstherrn ausreichend Zeit verbleiben muss, um auf den ansonsten voraussetzungslosen Anspruch der Richterinnen und Richter auf Verlängerung der Dienstzeit mit der daraus erforderlichen personalwirtschaftliche Planung zu reagieren. Die Frist ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, ansonsten erforderliche Neueinstellungen und ggf. mögliche Beförderungen zeitlich zu verschieben, nicht zu lang bemessen. In diese Wertung ist einzustellen, dass die bei Einstellungen und Beförderungen vorgeschalteten Auswahlverfahren durchaus zeitintensiv sein können und es sich bei der Einstellung von Richtern um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LRiStaG) mit einem zusätzlichen Zeitfenster handelt.

Dass eine wirksame Antragstellung erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LRiStaG möglich ist, § 101 LRiStaG, rechtfertigt sich gleichfalls unter den oben genannten personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz.“

Na ja, ob die „Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz“ (?) nicht ggf. auch eine andere rechtliche Regelung erfordert hätte, lassen wir mal dahinstehen. So, wie es geregelt ist, bliebt für das VG wohl kein anderer Weg.

Und geholfen hat auch nicht der Hinweis auf Personalprobleme bei der Justiz:

„Soweit die Antragstellerin den gegenwärtigen Notstand bei der Rekrutierung von Richterinnen und Richtern anführt, vermag dies nicht zu verfangen. Ob der Bedarf an geeigneten Richterinnen und Richtern gegenwärtig gedeckt werden kann, ist eine Frage des Augenblicks, die die Justizverwaltung in angemessener Weise beantworten muss. Eine problematische Rekrutierung des Richternachwuchses entfaltet aber keinen Verfassungsrang, der die grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Zweifel ziehen könnte.“

Also: Der Ruf aus dem „richterlichen Dschungelcamp“ „Ich will hier nicht raus“ bleibt – in diesem Fall – also unerhört….