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Nur für einen HVT bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens – und Termingebühr

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Der Gebührenfreitag beginnt in dieser Woche mit einem Beschluss zu der Frage, welche Gebühren dem für einen Hauptverhandlungstermin bestellten Pflichtverteidiger zustehen. Dazu hat äußert sich der LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 26.05.2026 – 2 Qs 84/26.

Nach dem Sachverhalt war der Rechtsanwalt nur für einen Hauptverhandlungstermin als „Vertreter“ des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt. Nach Teilnahme an dem Termin hat er dann seine Tätigkeit abgerechnet. Dabei hat er Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr geltend gemacht. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte keinen Erfolg:

„… Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Deren Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.

Ergänzend bemerkt die Kammer:

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der wegen Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergü-tung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach einer Ansicht sei der lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor bereits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt. Der zeitlich befristet bestellte Verteidiger sei nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers bestellt, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abrechnungsfähig sei (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018, 3 Ws 221/18, BeckRS 2018, 23280; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 Ws 365/08, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18. Februar 2011, 1 Ws 38/09, NStZ-RR 2011, 295; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014, 1 Ws 195/14, BeckRS 2014, 13328; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2023, 4 Ws 13/23, zit. nach juris zu Nr. 4103 Nr. 4 RVG-VV). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger — mit Zustimmung des Gerichts — vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2024 — 1 Ws 13/24, BeckRS 2024, 5976).

Nach überwiegender Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger des Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Termingebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris; ebenso: OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2021, (S) AR 62/20, BeckRS 2021, 9651; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008, 1 Ws 318/08, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, 3 Ws 586/05, zit. n. juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010, 2 Ws 129/10, BeckRS 2010, 16664; OLG Bamberg, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166). Dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger ist für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Dies folgt bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt ist (vgl. BGH, StV 1981, 393; BGH, StV 2011, 650; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, 4 StR 346/13, zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers wird vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setzt auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht die Grundgebühr. Eine Unterscheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert, verbietet sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handelt, die grundsätzlich unabhängig von dem im Einzelfall erforderlichen Aufwand anfallen (ausf. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23, zit. n. juris). Der Anspruch des wegen Verhinderung des zuvor bestellten Verteidigers zeitlich beschränkt bestellten weiteren Verteidigers scheitert auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmaligkeit der Gebühr pro Rechtsfall ist aus-schließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO steht die Grundgebühr sowohl dem zunächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflicht-verteidiger zu (vgl. zum Ganzen: OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.2.2024 — 1 Ws 13/24 (S), BeckRS 2024, 5976).

Vorliegend ist zudem – gerade im Hinblick auf die erstgenannte Ansicht – zu beachten, dass es sich gerade nicht um den Fall der Vertretung eines Pflichtverteidigers in einem Termin einer aus mehreren Terminen bestehenden Hauptverhandlung handelt. Es war von vornherein nur ein Hauptverhandlungstermin terminiert (BI. 106 RS d.A.), es hat auch nur ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden (vgl. BI. 216 d.A.) und es sei – nach den Ausführungen des Erstrichters im Rahmen seiner Erinnerungsentscheidung vom 18.03.2026 (BI. 344 f. d.A.) – von vornherein klar gewesen, dass dies in diesem Verfahren der einzige Hauptverhandlungstermin bleiben sollte (BI. 344 RS d.A.).“

Dem ist nichts hinzu zu fügen.

Pflichti III: Aufgabe des Pflichti und Rechtsmittel, oder: Ausländer, Rückwirkung und mehrere Verteidiger

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Und dann habe ich hier noch einige Pflichtverteidigungsentscheidungen aus der Instanz, und zwar vom BayObLG bis zum AG. Ich stelle, da die Fragen alle schon behandelt sind, aber jeweils nur die Leitsätze vor, und zwar:

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

1. Zwar ist ein Angeklagter durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche im Regelfall nicht beschwert, weshalb er diese grundsätzlich nicht anfechten kann. Dies gilt auch für den Fall der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers. Die Beschwerde ist aber ausnahmsweise statthaft, wenn sich der Angeklagte dagegen wendet, dass neben einem Wahlverteidiger gegen seinen Willen ein Pflichtverteidiger bestellt oder dieser nicht entpflichtet wird.

2. § 305 Satz 1 StPO steht der Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Gerichts über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers nicht entgegen.

3. Die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers neben einem oder mehreren Wahlverteidigern ist nur zulässig ist, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (§ 144 Abs. 1 StPO). Für die Beiordnung muss ein unabwendbares Bedürfnis bestehen.

1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.

2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.

Der Beschuldigte, der dies selbst nicht beantragt hat, kann sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu eigenen Gunsten mangels Beschwer regelmäßig nicht mit der sofortigen Beschwerde wehren. Das gilt auch, wenn sich ein die Beschwer tragender Grund insbesondere nicht aus dem Beiordnungsantrag der Staatsanwaltschaft noch aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt.

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.

2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.

M.E. passt alles. Nur mit der Entscheidung des LG Münster habe ich Probleme. M.E. hätte aufgrund einer Gesamtschau der Umstände beigeordnet werden müssen. Die Ablehnung des LG überzeugt nicht, jedenfalls mich nicht.

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin II, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr in München

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Besser als das OLG im heute Morgen vorgestellten OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 (dazu Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht) hat es dann das OLG München im OLG München, Beschl. v. 13.02.2026 – 5 Ws 29/26 – gemacht. Das hat nämlich zutreffend Grund-, Verfahrens – und Terminsgebühr festgesetzt:

„2. Die auf die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht dem Antragsteller im Kostenfestsetzungsverfahren neben der Grund- und Terminsgebühr auch eine Verfahrensgebühr Nr. 4104,4105 VV RVG zu.

Teil 4 Abs. 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- oder Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, spielt es auch keine Rolle, ob sich die Tätigkeit des Verteidigers auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins wie hier beschränkt. Dies muss auch dann gelten, wenn die Bestellung ausdrücklich nur für diesen Termin erfolgt ist. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung gegenüber dem „Hauptverteidiger“ ließe anderenfalls eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (OLG München, Beschluss vom 23. 10. 2008 — 4 Ws 140/08). Wegen der hohen Bedeutung des Freiheitsrechts des Beschuldigten erscheint es sachgerecht, diese Grundsätze auch auf Termine zur Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 StPO anzuwenden (so auch OLG Köln, BeckRS 2024,2160, OLG Zweibrücken, StraF 2023,335).

Nach Vorb. 4 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Nr. 4100 Abs. 1 VV RVG sieht die Entstehung einer Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in dem Rechtsfall ausdrücklich „neben der Verfahrensgebühr“ vor. Hiernach entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr, durch die bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts entgolten wird. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4100 Rn. 9). Für die Frage der Entstehung der Verfahrensgebühr kommt es auf die Wertigkeit oder den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht an. Sie entsteht für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, also zum Beispiel auch für Besprechungen/Telefonate mit dem Mandanten oder Mitverteidiger, die sich gerade nicht aus der Verfahrensakte ergeben (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., VV 4104 Rn. 6Ich).

Die gleichzeitige Entstehung von Grundgebühr und Verfahrensgebühr wird auch in der Rechtsprechung des OLG Brandenburg nicht in Frage gestellt, deretwegen das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat. Das OLG Brandenburg hat in einer ähnlichen Fallgestaltung beide Gebühren zuerkannt (Beschluss vom 22.04.2025 – 1 Ws 152/24). Die abweichende Entscheidung vom 26.02.2024 -1 Ws 13/24 betraf ersichtlich einen Einzelfall.

Ebenso wenig gebietet die von der Beschwerdeführerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 09.02.2023 – 2 Ws 13/23) eine abweichende Beurteilung, da eine Verfahrensgebühr in dem dortigen Verfahren nicht geltend gemacht und damit nicht gegenständlich war.

Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll vom 05.03.2023, dass Rechtsanwalt Pp. in dem Termin zur Haftbefehlseröffnung nicht als Vertreter der bestellten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp., sondern als weiterer Pflichtverteidiger in dem vorbereitenden Verfahren tätig geworden ist. Die in dem Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten – Entgegennahme der Information sowie Vorbereitung und Wahrnehmung des Haftbefehlseröffnungstermins als (weiterer) Pflichtverteidiger – sind nach den vorstehenden Grundsätzen ausreichend, um neben der Grundgebühr eine Verfahrensgebühr auszulösen. Einer weitergehenden Tätigkeit des Pflichtverteidigers in dem vorbereitenden Verfahren bedufte es nach den gesetzlichen Vorgaben nicht, um beide Gebühren entstehen zu lassen.

Der Gebührenanspruch des Verteidigers umfasst vorliegend auch eine Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4103 RVG-VV). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Das Entstehen der Terminsgebühr bei Haftbefehlseröffnungen setzt allerdings voraus, dass in dem Termin mehr geschehen ist als eine reine Verkündung des Haftbefehls (BT-Drucks. 15/1971, S. 223). Es reicht aus, wenn der Verteidiger gegenüber dem Gericht für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden ist, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (KG Berlin, Beschluss vom 23.06.2006 — 4 Ws 62/06 —, Juris). Aus dem Protokoll der Haftbefehlseröffnung vom 02.03.2023 ergibt sich, dass unter Mitwirkung des Rechtsanwalts Pp. über die Haftfrage verhandelt wurde. Dies ist in diesem Zusammenhang für die Entstehung der Terminsgebühr ausreichend.“

Gebühren des Pflichtverteidigers im Vorführtermin I, oder: OLG Celle bewegt sich nicht

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Auch wenn heute Karfreitag, also Feiertag, ist, gibt es hier das normale Programm. D.h.: Ich stelle Gebührenentscheidungen vor, und zwar zwei OLG-Entscheidungen zu den Gebühren des nur für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalts.

Ich beginne mit dem OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2026 – 1 Ws 21/26 -, der mal wieder ein Beispiel dafür ist, dass eher ein Kamel durch ein Nadelöhr geht, als dass ein OLG seine Rechtsprechung ändert (wenigstens in der Regel). Denn das OLG hält an seiner Rechtsprechung aus 2018 fest, wonach in den Fällen nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG entsteht.

„2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die weitere Beschwerde gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 HS. 1 RVG veranlasste rechtliche Überprüfung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit das Landgericht – wie schon zuvor das Amtsgericht – neben der durch die Kostenbeamtin erkannten Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG in Höhe von 217,77 Euro (183 Euro zzgl. 19 % USt) auch die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuerkannt hat.

a) Das Oberlandesgericht Celle hat bereits entschieden, dass einem für die Verkündung eines Haftbefehls beigeordneten Rechtsanwalt regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG zusteht und eine Verfahrens- oder Grundgebühr sowie eine Auslagenpauschale in solchen Fällen regelmäßig nicht anfallen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 – 3 Ws 221/18 –, juris). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.

Auch wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten ist, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzelne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält oder ihm darüber hinaus auch eine Grund- und gegebenenfalls eine Verfahrensgebühr zusteht (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Burhoff, in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 4100, 4101 VV RVG, Rn. 5; BeckOK RVG/Knaudt, 70. Ed. 1.12.2025, RVG VV Vorbemerkung 4, Rn. 19–22.1), sieht der Senat keine Veranlassung, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen. Denn auch nach der Neufassung der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht ersichtlich, dass ein lediglich anlässlich einer richterlichen Vorführung nach § 115 StPO im Jahr 2017 beigeordneter Verteidiger dem im gesamten Verfahren tätigen Verteidiger gebührenrechtlich gleichgestellt werden soll.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der o. g. Entscheidung des 3. Strafsenats dieses Gerichts bereits ein Haftbefehl ergangen war, wohingegen im Streitfall lediglich ein Antrag der Staatsanwaltschaft vorlag und über die Haftfrage erst im Rahmen der Vorführung abschließend entschieden wurde. Denn hier wie dort war von vorneherein klar, dass Frau Rechtsanwältin B. allein am Termin zur Haftbefehlsverkündung teilnehmen sollte, im Übrigen aber die Verteidigung dem zeitgleich beigeordneten Rechtsanwalt Z. obliegen sollte, sodass kein Anlass bestand, sie wie eine im Übrigen am gesamten Verfahren tätige Verteidigerin zu vergüten. Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient vielmehr nur derjenige Rechtsanwalt, der auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten tätig wird (vgl. OLG Celle aaO).

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich dem Beiordnungsbeschluss auch nicht entnehmen, dass Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin neben Rechtsanwalt Zi. bestellt werden sollte und schon aus diesem Grund einen weitergehenden Vergütungsanspruch hat.

Für die Einordnung und den Umfang der Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 48 Abs. 1 RVG regelmäßig der Wortlaut der Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichtsbeschlusses maßgebend, durch den die Bestellung erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 – 4 Ws 13/23, BeckRS 2023, 918 Rn. 13, beck-online). Im zugrunde liegenden Verfahren wurde Rechtsanwältin B. nach dem Wortlaut des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 13. Dezember 2024 „für den Termin zur Vorführung am 13.12.2024, 14 Uhr, und die Entscheidung über den Haftbefehlsantrag“, also für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Aus der Formulierung des Beschlusses kann sowohl eine zeitliche als auch eine inhaltliche Beschränkung der Bestellung – nämlich auf die Haftfrage – entnommen werden. Für eine unbeschränkte Beiordnung von Rechtsanwältin B. als weitere Pflichtverteidigerin war schon deshalb kein Raum, weil sich zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits Rechtsanwalt Z. als Wahlverteidiger legitimiert hatte und mit selber Verfügung wie Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde.

Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus der Heranziehung zweier unterschiedlicher Rechtsgrundlagen eine zusätzliche, parallel bestehende Pflichtverteidigerbeiordnung ergebe, überzeugt weder systematisch noch teleologisch. Maßgeblich war in diesem Fall nicht die formale Bezeichnung der Norm, sondern der objektive Regelungsgehalt der gerichtlichen Entscheidung, der sich aus Sinn und Zweck der Beiordnung im konkreten Verfahrenskontext ergibt.

Die zweite Beiordnung erfolgte ausschließlich deshalb, weil Rechtsanwalt Z. den Termin zur Verkündung des Haftbefehls nicht wahrnehmen konnte. Damit liegt eine typische Verhinderungsvertretung vor und die Beiordnung eines weiteren Verteidigers dient allein der Gewährleistung einer notwendigen Verteidigung im Rahmen der Vorführung und somit in einem funktionell begrenzten Rahmen. Die Formulierung und der situative Kontext der Entscheidung zeigen somit, dass die Bestellung ausschließlich zur Sicherstellung der Verteidigung in diesem einen Termin erfolgte.“

Dass das falsch ist, habe ich schon mehrfach ausgeführt. Das wiederhole ich hier nicht noch einmal. Man muss eben leider im OLG-Bezirk Celle mit dieser unzutreffenden Ansicht leben.

StPO III: Beiordnung eines Pflichtverteidigers, oder: Schwierigkeit, Waffengleichheit, Betreuung, Adhäsion

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Im letzten Tagesposting dann vier Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, eine kommt vom BGH und drei von LH. So viel hat sich da nicht angesammelt, dass es für einen „Pflichti-Tag“ reichen würde.

Zunächst hier der BGH, Beschl. v. 26.01.2026 – 5 StR 524/25 – zum Umfang der Pflichtverteidigung – Stichwort: Geltung auch für das  Adhäsionsverfahren? -. Dazu sagt der 5. Strafsenat:

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Damit hat der Senat seine anderslautende Rechtsprechung im BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – 5 StR 162/21 – aufgegeben.

Die LG Entscheidungen betreffen den Beiordnungsgrund, eine betrifft zusätzlich die nachträgliche Bestellung. Da die angesprochenen Fragen alle nicht neu sind, stelle ich hier nur die Leitsätze vor. Die lauten:

Wenn (beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort) weitere Ermittlungen zu tätigen sind, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist ggf. wegen Schwierigkeit des Sachlage ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, begründet für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung geboten erscheinen lassen, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass Mitbeschuldigte sich gegenseitig belasten. 

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde.

2. Steht der Beschuldigte unter rechtlicher Betreuung, welche auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst, und ist auch ist ein Vermögensvorbehalt eingerichtet, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht ausreichend wahrnehmen kann und ist ihm ein Pflichtverteidiger beizuordnen.