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Der dritte Pflichtverteidiger? – auch das gibt es…..

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Ich war dann doch etwas überrascht, als ich den LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.03.2016 — 1 Ks (115 Js 4512/12) – gelesen habe. Da hat das LG – offenbar ohne große Schwierigkeiten – einem Angeklagten den dritten Pflichtverteidiger beigeordnet. Nun  ja, das gibt es – siehe z.B. das NSU-Verfahren, da hat die Angeklagte Zschäpe sogar vier Pflichtverteidiger. Aber so ganz häufig ist das dann doch nicht, so dass sich ein Hinweis auf den Beschluss „lohnt“:

„Die Beiordnung eines dritten Pflichtverteidigers erweist sich als notwendig, weil aufgrund des Vortrages seitens der bisherigen Verteidigung eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne einen dritten Pflichtverteidiger nicht gesichert ist.

Die Kammer beabsichtigt, die mit Beginn im Mai 2016 geplante Hauptverhandlung grundsätzlich an zwei Tagen allwöchentlich durchzuführen. Seitens der bisherigen Verteidigung des Angeklagten ist mitgeteilt worden, dass es insbesondere zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung zu unvermeidbaren Terminskollisionen kommen wird. Zwar sind diese noch nicht im Einzelnen benannt worden, was allerdings in Ermangelung einer konkreten Terminierung der Hauptverhandlung auch noch nicht möglich ist. Ein Zuwarten mit einer Entscheidung über die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers erscheint indes auch nicht angezeigt, da der Umfang des Verfahrensstoffes dem neu zu bestellenden Pflichtverteidiger eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit abverlangt,

Eine regelmäßige Verteidigung durch mindestens zwei Pflichtverteidiger erscheint aber aufgrund des Umfangs des Verfahrensstoffes geboten. Abgesehen von dem Aktenumfang mit 40 Bänden Strafakten, über 60 Sonderheften und diversen Beiakten hat die vorangegangene Hauptverhandlung in diesem Verfahren über 80 Verhandlungstage angedauert. Nach der Aufhebungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof, die keine der Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil als für die neu zu treffende Entscheidung bereits bindend hat bestehen lassen, ist ein erneuter Hauptverhandlungsumfang von ähnlicher Dauer zu erwarten,

Ein Auswechseln eines Pflichtverteidigers aufgrund schon jetzt vorhersehbarer Terminkollisionen in erheblichem Umfang erscheint nicht angezeigt, da die Terminskollisionen nicht als das gesamte Verfahren überdauernd zu erwarten sind und aufgrund der Verfahrenskenntnisse der bisherigen Pflichtverteidiger deren weitere grundsätzliche Mitwirkung an dem Verfahren geboten erscheint.

Auch eine Verweisung des Angeklagten darauf, dass ihm im Fell von Terminskollisionen eines oder beider Pflichtverteidiger für einzelne Termine vertretungsweise ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden kann, erscheint nicht sachgerecht…….

Zudem handelt es sich nicht um die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu dem Zweck, dass sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. in ihrer Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen jeweils vertreten können. Vielmehr dient die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers dazu, zumindest grundsätzlich die Anwesenheit von zwei Pflichtverteidigern zu ermöglichen.“

Schlimmer geht nimmer, was man da in Aachen macht, oder: Verrückt?

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Auf die Idee muss man m.E. erst mal kommen, die eine Strafkammer des LG Aachen hatte und die ihr die Bezeichnung „fehlerhaft“ durch den 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 04.12.2015 – 2 StR 475/15 – eingetragen hat. Beigeordnet werden soll in einem Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge für einen Zeugen ein Zeugenbeistand nach § 68b Abs. 2  StPO. Wird er auch, aber: Unter einer Bedingung (!!). Dazu dann der BGH:

„Die Beiordnung eines Beistands für den Zeugen Y. nur unter der Bedingung, dass er sein Recht auf Auskunftsverweigerung nicht wahrnehme, war fehlerhaft. Der gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StPO beigeordnete Beistand soll den Zeugen gerade auch darüber beraten, ob eine Auskunftsverweigerung zulässig und angezeigt ist. Aus der Art der Beiordnung des Zeugenbeistands folgt hier aber kein Beweisverwertungsverbot zugunsten des Angeklagten. Das Landgericht hat die Angaben des Zeugen nicht zu seinem Nachteil verwertet.“

Also im Grunde sagt die Kammer: Einen Zeugenbeistand bekommst du, aber nur, wenn du aussagst und von dem Recht aus § 55 StPO, über das dich der Beistand ja gerade beraten soll, keinen Gebrauch machst. Wie verrückt/blödsinnig – ja – ist das denn? Ich gebe dir jemanden, der dich über deine Rechte berät, aber nur, wenn du deine Rechte dann nicht ausübst.

Für den Angeklagten hat diese „Idee“ allerdings nichts gebracht. Die Rechtskreistheorie lässt grüßen.

Eine Tür, die sich öffnet, darf man nicht selbst wieder zuschlagen….

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Die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung/Bestellung eines Rechtsanwalts nach Rechtskraft zum Beistand/Pflichtverteidiger ist ein Problem, über das in Praxis heftig gestritten wird. Die wohl überwiegende Meinung der Obergerichte sieht das als unzulässig an und lehnt entsprechende Anträge immer wieder ab bzw. weist Beschwerde zurück, die sich gegen entsprechende negative landgerichtliche Entscheidungen richten. Argument an der Stelle dann immer: Es gehe um eine ordnungsgemäße Verteidigung/Vertretung. Die müsse/könne aber nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr gewährleistet werden. Die Beiordnung/Bestellung erfolge nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts/Nebenklägers/Beschuldigten. So weit – ob so gut, ist eine andere Frage. Jedenfalls muss man die Rechtsprechung im Auge haben.

Und man muss auch im Auge haben, dass von dieser (strengen) Rechtsprechung Ausnahmen gemacht werden. Auf jeden Fall von den LG – dazu gibt es eine große Zahl von Entscheidungen, die z.T. in meinem Handbuch für das Strafrechtliche Ermittlungsverfahren, angeführt sind. Aber z.T. auch von den OLG. Zuletzt jetzt gerade vom OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 04.08.2015 – 2 Ws 111/15. Das hat sich zwar grundsätzlich auch der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen, führt aber aus:

„Soweit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung dann in Betracht kommt, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerfGE v. 11.10.1996, 2 BvR 1777/95; BGH aaO; OLG Köln Beschl. v. 01.10.1999, 2 Ws 528/99; KK-Senge aaO), …“

So weit, so gut. Und das stimmt hoffnungsfroh, dass sich die Tür zur nachträglichen Beiordnung hier (ein wenig) öffnet. Nur: Der Rechtsanwalt muss auch etas dafür tun, dass die Tür weit aufgeht und darf nicht selbst dafür sorgen, dass sie sich wieder schließt. Und das hat sie sich in dem vom OLG Celle entschiedenen Fall. Denn das OLG führt weiter aus:

„……führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Antrag der Nebenklägerin vom 16.03.2015 ist durch Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 21.05.2015 beschieden worden. Diese Bescheidung war auch rechtzeitig, sie erging mehr als 5 Wochen vor der für den 29.06.2015 anberaumten Hauptverhandlung. Hätte die Nebenklägerin nicht erst mit Schriftsatz vom 15.06.2015 Beschwerde eingelegt, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Beschwerdeentscheidung noch vor der anstehenden Hauptverhandlung ergangen.“

Also: Man muss agieren, um dem Einwand der Ununzulässigkeit zu entgehen. Ggf.muss man erinnern, wenn man merkt oder es den Anschein hat, dass das „Bewilligungsgericht“ bewusst untätig bleibt – soll es ja auch geben.

Kleines Trostpflaster (?) im OLG Celle-Beschluss:

„Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Beschwerde – auch im Falle ihrer Zulässigkeit – aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses in der Sache der Erfolg versagt geblieben wäre.“

Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten auch nach Verfahrenseinstellung

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Nach dem Beitrag zum Entpflichtungsantrag im NSU-Verfahren (vgl: Ich behaupte: Es wird nicht reichen Frau Zschäpe) dann noch eine Pflichtverteidigungsfrage, aber dann dann aus dem „juristischen Alltag“. Also keine Revolution im Recht der Pflichtverteidigung  ist der LG Trier, Beschl. v. 02.06.2015 – 5 Qs 34/15, er ruft aber noch einmal zwei Punkte ins Gedächtnis, die man als Verteidiger nicht übersehen sollte. Grundlage ist folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der Beschuldigte befindet sich in einem weiteren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seit dem 18.02.2015 in Untersuchungshaft. Aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft sollte der Beschuldigte im Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. verantwortlich vernommen werden. Der Beschuldigte ließ erklären, er werde über seine Verteidigerin eine Einlassung abgeben. Mit Schreiben vom 31. 03. 2015 beantragte diese Akteneinsicht und stellte am 22.04.2015 den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin im Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.04.2015 wird das vorliegende Verfahren vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt im Hinblick auf die in dem Verfahren, in welchem sich der Beschuldigte seit dem 18.02.2015 in Untersuchungshaft befindet, zu erwartende Verurteilung. Mit gleicher Verfügung übersandte die Staatsanwaltschaft die Akte an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag der Verteidigerin auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Dieses lehnte die Beiordnung unter Hinweis darauf ab, dass im Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zu keinem Zeitpunkt Untersuchungshaft vollstreckt worden sei, weshalb die Voraussetzungen einer Beiordnung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht vorlägen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte beim LG Erfolg  Dieses sagt:

  1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedenfalls dann rückwirkend nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO zulässig, wenn der Antrag auf gerichtliche Beiordnung, vor Verfahrensabschluss gestellt wurde und die Voraussetzungen des § 140 StPO zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben
  2. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gilt auch dann, wenn gegen den Beschuldigten in einem anderen Ermittlungsverfahren Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Dazu zunächst: Entgegen der h.M. in der Rechtsprechung der OLG geht das LG – m.E. zutreffend – wie viele andere LG auch in der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Konstellationen davon aus, dass auch nachträglich noch ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann/muss. Sie ziehen sich nicht auf den Satz: Die Pflichtverteidigung sei nicht im Kosteninteresse des Rechtsanwalts/Verteidigers eingeführt, zurück.

Und: Auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegt die landgerichtliche Entscheidung auf der Linie der h.M. in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt StV 2011, 218 m. zust. Anm. Burhoff StRR 2011, 23; OLG Hamm StV 2014, 274; LG Frankfurt am Main StV 2013, 19 [Ls.]LG Heilbronn StV 2011, 222; LG Itzehoe StV 2010, 562; LG Köln NStZ 2011, 56; LG Nürnberg-Fürth StV 2012, 658; LG Stade StV 2011, 663 [Ls.]; einschränkend LG Bonn NStZ-RR 2012, 15 m. zust. Anm. Heydenreich StRR 2012, 103 [nur, wenn in dem anderen Verfahren gegen den Beschuldigten auch tatsächlich ermittelt wird]).

Abschließend ein vorsorglicher Hinweis: Die Verteidigerin hatte in ihrem Beschwerdeschriftsatz „lege ich Beschwerde ein“ formuliert. Diese Formulierung ist gefährlich, weil dem Verteidiger kein eigenes Rechtsmittel gegen die nicht erfolgte Bestellung zusteht sondern, nur dem Beschuldigten/Mandanten. Daher sollte eindeutig(er) formuliert werden, dass entweder „der Beschuldigte ….“ das Rechtsmittel einlegt oder eben „lege ich für den Beschuldigten…“. Das erspart dem Beschwerdegericht „Klimmzüge“ hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels, da das Rechtsmittel dann auf jeden Fall zulässig ist.

Sind 10, 100, 1000 Rechtsanwälte eine „beträchtliche Anzahl“?

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Im Recht des Klageerzwingungsverfahrens gibt es nicht nur die Klippe, bzw. die hohe, manchmal zu hohe Hürde der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, an der viele Anträge scheitern. Es gibt in dem Bereich noch eine weitere Problematik, nämlich die Frage, ob dem Antragsteller ggf. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, also, ob er einen sog. Notanwalt bekommt oder nicht. Die Antwort hängt davon ab, ob man die Vorschrift des § 78b ZPO entsprechend anwendet oder nicht. Die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Die jüngere Rechtsprechung der OLG spricht sich allerdings inzwischen für eine entsprechende Anwendung aus. Zu den Verfechtern der Auffassung, die eine entsprechende Anwendung verneinen, gehört u.a. das OLG Hamm, das gerade in einem OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 – die entsprechende Anwendung noch einmal abgelehnt hat, u,a, mit dem Argument: .

„Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).

Na ja, ob das so richtig ist? Es entscheidet doch erst das OLG über die Frage der Aussicht des Antrags, oder? Man hätte sich auch gewünscht, dass das OLG sich vielleicht auch ein wenig mehr mit den Argumenten der anderen Auffassung befasst hätte, zumal ja immerhin auch Meyer-Goßner/Schmitt zu deren Anhängern gehören.

Aber: Das OLG hat die Ablehnung dann noch auf ein zweites Standbein gestellt, wenn es ausführt:

„Abgesehen davon reicht der Vortrag des Antragstellers für die Beiordnung eines Notanwalts ohnehin nicht aus, selbst wenn man eine solche im Klageerzwingungsverfahren als zulässig erachten würde. Denn die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er verschiedene Anwälte kontaktiert hat, welche jedoch zu einer Mandatsübernahme nicht bereit waren. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, da dem Antrag des Antragstellers die Übernahme eines Mandats ablehnende Schreiben von Rechtsanwälten nicht beigefügt waren. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers jedoch auch bereits nicht ausreichend, um „alle zumutbaren Bemühungen“ darzulegen. Der Antragsteller hätte sich nicht wie im vorliegenden Fall damit begnügen dürfen, sich an einige Rechtsanwälte zu wenden. Er hätte vielmehr zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten um die Mandatsübernahme gebeten haben müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 – III-2 Ws 121/13 -).
….
„Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Unabhängig davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. nur NJW 2003, 3286 und NJW 2008, 245), reicht das Anschreiben von – wie hier – drei Rechtsanwälten (unabhängig davon, dass hier die Gründe für eine Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese unklar sind) bei weitem nicht als eigenes Bemühen um anwaltliche Vertretung vor Beantragung eines Notanwalts aus (vgl. u.a. BGH VersR 2000, 649; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2013 -3 ZB 13.73 u.a. – […]). Gemessen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kann dies nicht als ernsthaftes Bemühen um Vertretung gewertet werden, wenn – so die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – es schon nicht ausreicht, nur drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte zu kontaktieren“.

Auch da ist m.E. eine Rückfrage erlaubt: Was ist denn nun eine „beträchtliche Anzahl“ von Rechtsanwälten? Sind das 10, 100, 1000 oder noch mehr? Drei reichen nicht, aber wie viele muss man denn kontaktieren? Mit dem Argument mache ich jeden Antrag unzulässig. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt?