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Zulassung eines Beistands in „Niqab-Verfahren“, oder: Besondere Sachkunde für „Verhüllungsverbot“?

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Author Manuelfb55

Als zweite Entscheidung kommt dann hier der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.11.2025 – 13 S 1456/24 – zur Zulassung eines Beistands in Verfahren um die Anwendung des Verhüllungsverbots nach § 23 Abs. 4 StVO – Stichwort: Niqab.

Der VGH hat den Antrag auf Bestellung/Zulassung eines Beistandes nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO abgelehnt:

„Der Senat lehnt den Antrag auf Zulassung des Herrn pp. pp. als Beistand der Klägerin nach § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO (zu diesem Antragsbegehren vgl. die Klarstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025) ab, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.

Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO auch andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2023 – 6 A 10608/23 – juris Rn. 20; BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 – 15 ZB 17.30545 – juris Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2009 – 4 K 1219/07 – juris Rn. 3; Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl., § 67 Rn. 113). Ein solcher Ausnahmefall ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Beistands aus, dass die pp. pp. pp. pp.., deren Präsident pp. pp. sei, ein Verband sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze; die pp. pp. pp. unterstütze im vorliegenden Fall auch die Klägerin und habe sie im bisherigen Verfahren unterstützend begleitet. Dies sagt schon nichts darüber aus, dass gerade das Auftreten von pp. pp. als Beistand objektiv der Sache dienlich sein und nach den Umständen des Einzelfalls einem subjektiven Bedürfnis der Klägerin entsprechen könnte. So wird auch im Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28.10.2025 nicht auf ein entsprechendes Bedürfnis abgestellt, sondern ausgeführt, dass pp. pp. als Beistand nach § 67 Abs. 7 VwGO auftreten möchte. Die Klägerin hat insoweit auch nicht mitgeteilt, welche besondere Sachkunde pp. pp. bezüglich des Streitstoffs haben soll (dazu vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.10.2018 a. a. O. Rn. 19; Siegel a. a. O. Rn. 113). Sie hat auch sonst keine Gründe benannt, weshalb pp. pp. sie bei einem sachdienlichen Vortrag konkret unterstützen könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren anwaltlich vertreten ist (hierzu vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 67 Rn. 52).

Für eine Sachdienlichkeit ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit pp. pp. als pp. pp. pp. pp. pp. besondere Sachkunde zu Fragen des islamischen Glaubens besitzen mag, ist nicht erkennbar, inwieweit es hierauf im vorliegenden Zusammenhang ankommen könnte. Eine solche Sachkunde wäre allenfalls zur Klärung der Frage erforderlich, ob das Tragen eines Niqabs eine dem Schutzbereich des Artikels 4 Abs.?1 GG unterfallende und der Glaubenspraxis des Islams zuzurechnende Religionsausübung ist. Diese Annahme wird jedoch weder vom Beklagten noch von der Rechtsprechung in Zweifel gezogen (vgl. etwa VGH Hessen, Urteil vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z – juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG – juris Rn. 9?f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn.?87?ff.). Ob das Verbot, beim Führen eines Kraftfahrzeugs eine Verschleierung zu tragen, im konkreten Fall der Klägerin ein Eingriff in die durch Artikel 4 Abs.?1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ist, hängt maßgeblich von ihrem subjektiven Bedürfnis und Religionsverständnis und insoweit gerade von ihren eigenen Schilderungen ab (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 59, vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13 – juris Rn. 50, 72 f. und vom 27.01.2015 – 1 BvR 471/10 – juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris Rn. 37 jew. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 – juris Rn. 30).“

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

Kostenentscheidung zu Lasten eines Beistandes, oder: Rechtsmittel im Auftrag und mit Willen des Mandanten

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Heute ist Freitag und damit Gebühren- oder Kostentag. Und zu der Thematik gibt es heute dann zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenentscheidungen befassen.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.07.2025 – 2 BvR 424/24. Das hat sich mit einer zu Lasten eines Beistands ergangenen Kostenentscheidung befasst.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen zwei Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung geführt. Mit Schreiben vom 30.04.2022 beantragte der Geschädigte die gerichtliche Genehmigung des Beschwerdeführers als seinen Verletztenbeistand. Dies wurde vom AG gemäß § 406f Abs. 1 i.V.m. mit § 138 StPO genehmigt. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Studenten der Rechtswissenschaften, der als Familienangehöriger des Geschädigten dessen Vertrauen genieße. Im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens und die Aufgaben des Verletztenbeistands sei das Tätigwerden eines Familienangehörigen, der über Rechtskenntnisse verfüge, mit den Belangen der Rechtspflege vereinbar.

Mit Verfügung vom 16.5.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschuldigte gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Gegen diese Entscheidung legte der Beistand mit Schreiben vom 12.06.2023 „namens und in Vollmacht des Geschädigten“ Beschwerde ein und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Papierakten an seine Wohnanschrift. Nachdem die Staatsanwaltschaft die beantragte Akteneinsicht abgelehnt und darauf hingewiesen hatte, dass jedoch dem Geschädigten Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft gewährt werden könne, beantragte der Beistand mit Schreiben vom 23.06.2023 eine gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf sein Akteneinsichtsgesuch.

Das AG bestätigte daraufhin mit Beschluss vom 21.07.2023 die Entscheidung der Staatsanwaltschaft. Die Kosten des Verfahrens legte das AG dem Beistand auf. Zur Begründung führte es u.a. aus, dass eine Genehmigung gemäß § 138 StPO nicht dazu führe, dass der Beistand einem Rechtsanwalt gleichzustellen wäre.

Dagegen erhob der Beistand „namens und in Vollmacht für den Geschädigten“ Beschwerde. Das LG hat dann „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands […] vom 31.07.2023“, die Beschwerde auf Kosten des Beistands als unbegründet verworfen. Dagegen hat der Beistand Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er meint, die Entscheidung des LG, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sei willkürlich und verletzte ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BVerfG führt zur Begründetheit aus:

„2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels auferlegt hat.

a) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter dem hier gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr). Ein Richterspruch verstößt nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>; 112, 185 <216>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2024 – 2 BvR 375/24 -, Rn. 15).

b) Nach diesem Maßstab verletzt der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostentragung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

aa) Ziel der Erhebung von Gebühren und Auslagen ist die zutreffende Zuordnung der Kosten nach dem Veranlassungsprinzip und die Entlastung des Justizhaushalts von Kosten, die andernfalls von der Allgemeinheit zu tragen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29 m.w.N.). Das Mittel liegt im öffentlichen Interesse und ist verfassungslegitim (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2006 – 2 BvR 1596/01 -, Rn. 29). Auch dem geltenden strafprozessualen Kostenrecht liegt das Veranlassungsprinzip zugrunde, das in manchen Regelungen ergänzt wird durch den Verschuldensgrundsatz, in anderen durch den Billigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 902/94 -, juris, Rn. 41; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, vor § 464 Rn. 3). Bei der hier gegenständlichen Kostenzuordnung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt ausschließlich das Veranlassungsprinzip (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 3; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 25).

Kostenp?ichtig ist daher gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich auch, wer ein Rechtsmittel für einen anderen ohne Vertretungsmacht eingelegt hat (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 473 Rn. 2; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Steinberger-Fraunhofer, in: SSW-StPO, 6. Aufl. 2025, § 473 Rn. 3). Dies gilt für den vollmachtlosen Verteidiger (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 516/24 -, juris, Rn. 3), aber auch für den Verteidiger, der das Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten eingelegt oder weiterverfolgt hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 43; Niesler, in: BeckOK StPO, § 473 Rn. 2 <Juli 2025>; Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 473 Rn. 8), wenn der Beschuldigte der Einlegung des Rechtsmittels widersprochen oder seinen entgegenstehenden Willen zu erkennen gegeben hat (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Mai 2017 – 1 Ws 134/17 -, juris, Rn. 15; S. Hohmann, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl. 2025, § 473 Rn. 6). Nach teilweise vertretener Ansicht kommt eine Kostentragungspflicht des das Rechtsmittel im fremden Namen einlegenden Vertreters nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dabei schon dann in Betracht, wenn er damit eine ihm erteilte Vollmacht überschritten hat (vgl. Maier, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2024, § 473 Rn. 46).

bb) Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des Geschädigten erhoben. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung bestehen nicht. Somit war das von dem Verletztenbeistand eingelegte Rechtsmittel nach allgemeiner Ansicht – ähnlich wie im Falle des Verteidigers nach § 297 StPO – auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zwingend als ein Rechtsmittel des Geschädigten selbst zu behandeln (vgl. etwa Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 473 Rn. 11). Für eine Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers verblieb kein Raum. Die gegenteilige, nicht näher begründete Auffassung des Landgerichts ist unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

cc) Dass das Landgericht ausweislich des Eingangssatzes zur Beschlussformel „auf die Beschwerde des Verletztenbeistands“ entschieden hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Formulierung steht bereits im Widerspruch zu der weiteren Aussage im angegriffenen Beschluss, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde „namens und in Vollmacht“ des Geschädigten erhoben. Schließlich verbleibt bei der Ermittlung des Kostenschuldners im Sinne des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Berücksichtigung materieller Gesichtspunkte – wie hier etwa des Umfangs des Akteneinsichtsrechts eines nichtanwaltlichen Verletztenbeistands – kein Raum.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Entscheidung des LG ist/war nicht nachvollziehbar. Denn der Beistand hatte die Beschwerde gegen die versagte Akteneinsicht ausdrücklich namens und in Vollmacht des von ihm vertretenen Geschädigten erhoben. Wie man dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht oder eine Vollmachtsüberschreitung gegeben sind, auf die Idee kommen kann, es handele sich nicht um ein Rechtsmittel des Geschädigten sondern um eins des Beistands, erschließt sich nicht. Damit war aber nach § 297 StPO die Kostenentscheidung zwingend zu Lasten des Geschädigten zu treffen.

Klageerzwingung II: Wirksame Antragsunterzeichnung, oder: Unterzeichnung durch einen Beistand reicht nicht

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Und dann als zweite Entscheidung zu den § 172-er-Fragen habe ich dann hier noch einen Beschluss des OLG Celle. Der ist schon etwas älter, ist aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht worden. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2023 – 2 Ws 247/23. Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war:

„Der nach § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er entgegen § 172 Abs.3 S.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Der Umstand, dass der Antrag von dem durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2023 (Az.: 174 Gs 23/23) gem. § 138 Abs. 3 StPO genehmigten Beistand des Verletzten unterzeichnet ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 172 Abs. 3 S. 2 StPO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, das vorgenannte Formerfordernis nicht erfüllt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. März 2022 – 1 Ws 36/22 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 Ws 290/21 –, juris; Detlef Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 2827).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon deshalb unzulässig ist, weil das Verfahren ausschließlich Straftaten zum Gegenstand hat, die von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Der geltend gemachte hinreichende Tatverdacht für Straftaten der Nötigung im besonders schweren Fall gem. § 240 Abs. 4 StGB ist ersichtlich nicht gegeben.“

Der Beistand im selbständigen Einziehungsverfahren, oder: Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren?

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Heute stelle ich am RVG-Tag eine AG-und eine LG-Entscheidung vor, beide mit recht interessanten Aussagen. Zunächst der AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18).

Der Beschluss hat leider – als KFB – keinen Sachverhalt. Den kann man nur erahnen. Ich habe mir den Sachverhalt aber anhand eines in der Sacher ergangenen Beschlusses, der bei juris eingestellt ist, besorgt. Sachverhalt ist danach etwa wie folgt:

Mit Beschluss vom 19.6.2014 ordnete das AG Bremen im Ermittlungsverfahren 310 Js 24210/14 wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls die Durchsuchung der Wohnung des dortigen Beschuldigten T.T. D., des Sohnes der Betroffenen zu 1. und 2., in der M. 42 in Bremen an. Im Haus M. 42 wohnten zu diesem Zeitpunkt neben T.T. D. und weiteren Familienangehörigen auch dessen Eltern, die Betroffenen zu 1. und 2. Bei der am 9.9.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden neben einer Schusswaffe und weiteren Geldbeträgen, die nicht weiter verfahrensrelevant sind, auch 35.000,– EUR in einem früheren Kinderzimmer unter einer Matratze gefunden und sichergestellt; außerdem wurden in der Wohnung diverse originalverpackte Waren, u.a. größere Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky, sichergestellt.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unmittelbar nach der Durchsuchung gegen den Betroffenen zu 1., teilweise auch gegen die Betroffene zu 2., Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (310 Js 53638/14), wegen Betruges gegenüber Sozialleistungsträgern (310 Js 53648/14) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (310 Js 53668/14) ein, wobei die beiden letzteren Verfahren später als Sonderakten zu 310 Js 53638/14 verbunden wurden. Mit Schreiben des Verteidigers des Betroffenen zu 1. vom 24.10.2016 wurde erstmals vorgetragen, der Geldbetrag von 35.000,– EUR gehöre dem Betroffenen zu 3., dem Neffen der Betroffenen zu 1. und 2. Dieser habe das Geld aus seinen Einkünften angespart und zum Schutz vor Diebstahl im Haus seiner Verwandten verwahrt.

Nach weiterem Schriftverkehr leitete die Staatsanwaltschaft erst am 12.07.2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. bis 3. wegen Verdachts der Geldwäsche ein (310 Js 44968/17), das sofort als Sonderakte 3 zu 310 Js 53638/14 verbunden wurde; zugleich wurde insoweit die Gewährung rechtlichen Gehörs angeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 24.08.2017 veranlasste die Staatsanwaltschaft die Umbuchung des sichergestellten Betrages von 35.000,– EUR aus 310 Js 53638/14 zu 310 Js 310 Js 44968/17. Bereits mit Verfügung vom 31.8.2017 (Bl. 168 Bd. I d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren insgesamt und gegen alle Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, darunter auch wegen des Verdachts der Geldwäsche, wobei sie ausführte, eine Vortat könne insoweit nicht konkretisiert werden.

Mit Antrag vom 8.2.2018 beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß § 76 a Abs. 4 StGB gegenüber den drei Betroffenen die selbständige Einziehung des sichergestellten Betrages von 35.000,– EUR, da die Betroffenen der Geldwäsche verdächtig seien. Mit weiterem Antrag vom 16.1.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft zudem gegen die Betroffenen zu 1. und 2. die Einziehung diverser weiterer im Haus M. 42 beschlagnahmter Gegenstände. Nachdem zwischenzeitlich das LG Bremen mit Beschluss vom 12.3.2019 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen T.T. D. wegen schweren Bandendiebstahls mangels hinreichenden Tatverdachts rechtskräftig abgelehnt hatte, ließ das AG Bremen mit Beschluss vom 2.5.2019 die Anträge der Staatsanwaltschaft auf selbständige Einziehung gemäß § 435 Abs. 3 i.V.m. § 203 StPO zu. Die mündliche Verhandlung vom 25.11.2019 wurde nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf sich aus der Entscheidung des BGH vom 18.9.2019 (1 StR 320/18) ergebende Rechtsfragen ausgesetzt.

Mit Schreiben ihrer Verteidiger verzichteten die Betroffenen auf die Herausgabe sämtlicher im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände. Die Staatsanwaltschaft stimmte daraufhin einem Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzgl. der im Antrag vom 16.1.2019 bezeichneten Gegenstände zu. Das AG hat im Beschluss vom 25.3.2020 von der Einziehung insoweit abgesehen und den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 8.2.2018 auf Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,– EUR zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger des Betroffenen zu 3) hat gegenüber der Staatskasse für seine Tätigkeit im Verfahren der selbständigen Einziehung seine Wahlanwaltgebühren geltend gemacht. Er hat eine Grundgebühr Nr. 4100 VV, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und eine Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG geltend gemacht. Festgesetzt worden sind die eine Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG.

Das AG hat festgesetzt:

„Die Rahmengebühren sind gemäß § 14 RVG nicht unbillig erhöht und damit für die Kostenfestsetzung verbindlich. Die Grundgebühr, die Vorverfahrensgebühr sowie eine Postpauschale sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil im Rahmen des hier gegenständlichen selbständigen Einziehungsverfahrens rechtsanwaltliche Tätigkeiten, die das Entstehen der Gebühren rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So darf sich die Tätigkeit, die im Rahmen des seinerzeit eingestellten Ermittlungsverfahrens ausgeübt worden ist, hier gebührenrechtlich nicht auswirken. Weitere darüber hinaus erfolgten Tätigkeiten, die zum Entstehen der Gebühren führen, insbesondere eine erstmalige Einarbeitung, liegen nicht (mehr) vor.

Die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr sind jedoch neben der Gebühr für das selbständige Einziehungsverfahren erstattungsfähig, weil diese nebeneinander entstehen können und hier auch entstanden sind. Es wird sich insoweit des Vortrags des Verteidigers angeschlossen.

Auch die Kopierkosten werden als erstattungsfähig angesehen, weil der Inhalt des bisherigen Verfahrens auch bei nicht vorheriger Beteiligung für das Einziehungsverfahren relevant und damit die Anfertigung von Kopien insoweit erforderlich gewesen sein dürfte.“