Schlagwort-Archiv: selbständiges Einziehungsverfahren

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: LG Oldenburg repariert AG Wildeshausen

Bild von Alexa auf Pixabay

Und dann habe ich hier – eine von mir erwartete – Reparaturentscheidung. Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 343/25. Ergangen ist er in dem Vergütungsfestsetzungverfahren, in dem das AG Wildeshausen mit dem AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) (vgl. dazu: Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?) insgesamt ablehnend zu den Gebühren des Verteidigers, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, Stellung genommen hat. Der Kollege hatte gegen die ablehnende Entscheidung des AG Rechtsmittel eingelegt. Und das hatte – teilweise – Erfolg. Das LG hat die Nr. 4142 VV RVG, um die vornehmlich gestritten worden ist, festgesetzt.

Ich stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext::

Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.

Zu der Entscheidung und der konkreten Festsetzung des LG anzumerken:

1. Zutreffend ist die Entscheidung, soweit das LG zur der grundsätzlichen Frage Stellung nimmt, welche Gebühren für den Rechtsanwalt – nach Abtrennung – im selbständigen Einziehungsverfahren entstehen, der den Mandanten zuvor bereits im Strafverfahren vertrete hat. Insoweit bezieht sich das LG auf seine eigen Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren im LG auf den LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 -5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65, die der h.M. in dieser Frage entspricht (wegen der Nachweise verweise ich auf die Kommentierungen der Nrn. 5116/4142 bei Burhoff/Volpert, RVG Straf – und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026).

2. Legt man das zugrunde, entstehen im selbständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger i.d.R. alle Gebühren noch einmal.

Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die das LG hier mit der Begründung nicht festgesetzt hat, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig gewesen sei. Ob das zutrifft, lässt sich anhand des knappen Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte das LG aber übersehen, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts entsteht, und zwar für jede Tätigkeit, also nicht nur für Tätigkeiten gegenüber dem Gericht, so dass aus dem Umstand, dass sich ein Tätigwerden des Verteidigers nicht aus der Akte ergibt, nicht geschlossen werden kann, dass der Verteidiger nicht tätig geworden ist. Die Beratung des Mandanten nach Abtrennung des Einziehungsverfahrens würde ausreichen.

Es entstehen auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und ggf. Terminsgebühren, und auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Insoweit nehme ich auf die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und bei auf AG Wildeshausen  Bezug.

Zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt: Die entsteht auf jeden Fall auch für den Rechtsanwalt, der den Mandanten nicht auch bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat. Ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit (§15 ff. RVG) ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Jedenfalls lässt sich das Entstehen der Grundgebühr in diesem Fall nicht so lapidar verneinen, wie es das LG getan hat. Auch dazu verweise ich auf die Anmerkung bei AG Wildeshausen.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist schon deshalb nicht entstanden, weil – insoweit hat das LG Recht – kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden durch die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG oder Nr. 4106 VV RVG abgedeckt.

Probleme habe ich mit der vom LG angenommenen Gebührenhöhe bei der zutreffend festgesetzteb Nr. 4142 VV RVG. Das LG ist insoweit von einer Gebühr in Höhe von 40 EUR ausgegangen, die sich aus dem bei der Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger anwendbaren § 13 RVG ergeben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn der Gegenstandswert hat nach Auskunft des einsendenden Kollegen weniger als 500 EUR betragen. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe nach den Tabellen zu § 13 RVG a.F. bei dem Mindestwert von 49 EUR hätte liegen müssen.

Mir erschließt sich darüber auch nicht, warum das LG dreimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt hat. Denn auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des LG hätte die nur einmal, nämlich für das gerichtliche Verfahren, festgesetzt werden dürfen. Im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ war der Verteidiger nach Auffassung des LG nicht tätig und eine weitere selbständige Angelegenheit ist nicht ersichtlich. Für eine dreimalige Festsetzung bleibt das LG auch eine Begründung schuldig.

Irritierend ist für mich schließlich der Aufruf des LG an den Gesetzgeber für eine „passgenaue Gebührenregelung im selbständigen Einziehungsverfahren zu sorgen“, weil der der Gebührentatbestand Nr. 4142 VV RVG im selbständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellen soll, weil die Verteidigung gegen die Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt sei. Dazu ist anzumerken: M.E. sollte man sich als Gericht mit solchen Aufrufen zurückhalten und vielleicht mehr Aufmerksamkeit auf die richtige Berechnung der entstanden Gebühren verwenden (vgl. dazu vorstehend). Das LG befindet sich allerdings in „guter“ Gesellschaft, denn auch der BGH meinet vor einiger Zeit, bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers anmahnen zu müssen (vgl. aber BGH, StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313 mit ablehnender Anmerkung von Pananis in der Anm. zu BGH StraFo 2007, 302). Der „Aufruf“ ist zudem aber auch nicht nachvollziehbar. Die Nr. 4142 VV RVG soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine drohende/beantragte Einziehung und das insoweit für den Verteidiger auch bestehende Haftungsrisiko abdecken. Und diese Gebühr soll eben immer neben der „normalen“ Verfahrensgebühr als „zusätzliche“ Verfahrensgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ erbringt. Diese Tätigkeiten werden also von der Nr. 4142 VV RVG abgegolten und eben nicht von der „normalen“ Verfahrensgebühr. Es wäre schön, wenn sich das LG, bevor es den „Aufruf an den Gesetzgeber“ unternommen hätte, vielleicht vorab mit der Systematik des RVG befasst hätte. Dann wäre es der Kammer sicherlich – hoffentlich – aufgefallen, dass dieser Aufruf in der Sache falsch ist, weil von einer „Doppelvergütung“ nicht die Rede sein kann.

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?

Bild von Alexa auf Pixabay

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren der Verteidiger, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, abrechnen kann. Das AG Wildeshausen hat diese Frage im AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) – leider falsch beantwortet. Es handelt sich zwar nur um einen „Rechtspflegerbeschluss“, ich stelle ihn wegen der Bedeutung der Frage dann aber doch hier vor.

Folgender Sachverhalt. Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Rechtsanwalt dann für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.

Das AG hat insgesamt abgelehnt:

§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.

Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).

Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.

Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).

Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 231/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.“

Anzumerken ist: Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, so dass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten.

Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Fragen haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG. Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit, wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.

Sind aber Strafverfahren und selbständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, so dass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können. Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.

Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten, dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.

Ich hoffe, dass der Beschluss im Rechtsmittelverfahren repariert wird.

Welche Gebühren bei der selbständigen Einziehung?, oder: Ggf. alles noch einmal…..

Bild von moerschy auf Pixabay

Heute ist der letzte Arbeitstag vor Weihnachten und ich stelle hier – es ist Freitag – noch einmal Gebührenentscheidungen vor.

Ich hatte im vergangenen Jahr über den AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18) – berichtet. Der hat zu den Gebühren im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 421 ff. StPO) Stellung genommen. Nun bin ich durch Zufall auf die dazu ergangenene Rechtsmittelentscheidung gestoßen, deren Volltext ich mir dann über das LG Bremen besorgt habe. Den LG Bremen, Beschl. v. 17.02.2022 – 5 Qs 321/21 u. 5 Qs 488/21 will ich dann heute als erste Entscheidung vorstellen.

Nochmals kurz der Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war für die Betroffene sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren tätig. Er hat für dieses nach dessen Einstellung gegenüber der Staatskasse, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG u.a. auch die allgemeinen Verfahrensgebühren und eine Terminsgebühr geltend gemacht. Diese sind vom AG Bremen im Beschl. v. 04.03.2022 festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte keinen Erfolg:

„Die zulässigen sofortigen Beschwerden mit einem Beschwerdewert von 268,94 Euro (5 Qs 321/21) und 686,15 Euro (5 Qs 488/21) sind aus den bereits in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bremen genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Die erkennende Kammer teilt vollumfänglich die Auffassung, dass es sich bei dem eingestellten Ermittlungsverfahren und dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Gebührenrechtlich hat eine eigenständige Abgeltung zu erfolgen bei der – neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV RVG – auch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren für den Einziehungsbeteiligten entstehen können (vgl. auch Burhoff, AGS 2021, 400-401).

Aus Sicht der Kammer kann die zur gleichgelagerten Problematik in Bußgeldsachen (Nr. 5116 VV RVG) ergangenen Rechtsprechung auf den Bereich der Strafsachen übertragen werden (vgl. zu Nr. 5116 VV RVG: LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07. Dezember 2012 – 5 Qs 384/12 –, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 3 Qs 6/13 Ko –, juris; LG Trier, Beschluss vom 08. August 2016 – 1 Qs 32/16 –, juris; LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 16 Qs 30/19 –, juris, LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 20 Qs 15/19 –, juris und LG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 612 Qs 100/20 OWi –, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2012 – 1 AR 70/11 –, juris und LG Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 8 Qs 4/19 –, juris).

Wie die §§ 421 ff. StPO und insbesondere § 427 StPO deutlich machen, geht das Gesetzgeber davon aus, dass ein Einziehungsbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht nur vollumfänglich am Verfahren zu beteiligen ist, sondern ihm grundsätzlich auch die gleichen Befugnisse einzuräumen sind, die einem Angeklagten zustehen. Gerade die ggf. unterschiedliche Interessenlage zwischen Beschuldigten und Einziehungsbeteiligten kann es im Einzelfall erforderlich machen, dass der Einziehungsbeteiligte sich intensiv(er) und umfangreich(er) – z.B. über Beweisanträge – am Verfahren beteiligen muss. Eine Vergütung lediglich anhand der als Wertgebühr ausgestalteten Einziehungsgebühr würde der gesetzlichen Stellung und Interessenlage der Einziehungsbeteiligten demnach nicht gerecht werden und führt in aller Konsequenz in eine Situation, in der Verteidiger von Einziehungsbeteiligten nur dann mit einer angemessenen Vergütung rechnen können, wenn der Wert des Einziehungsgegenstandes ausreichend hoch ist, um ggf. auch umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeiten abzudecken.“

Ist zutreffend. Und an diejenigen, die Ausführungen zur Grundgebühr vermissen. Dazu hatte das AG bereits Stellung genommen. Die Frage hat im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr gespielt.

Einziehung II: Das selbständige Einziehungsverfahren, oder: Auf Antrag ist die Hauptverhandlung zwingend

Bild von Venita Oberholster auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung, dem LG Amberg, Beschl. v. 19.01.2022 – 11 Qs 3/22 – geht es um eine verfahrensrechtliche Frage.

Gegen die Betroffene war bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche anhängig. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft transportierte die Betroffene am 24.07.2020 auf ihrem Weg von Bulgarien nach Belgien auf der Bundesautobahn A 6 als Insassin eines PKW 1.900 EUR und 9.900 EUR Bargeld, das mutmaßlich aus Straftaten stammt, um es andernorts wieder dem legalen Geldkreislauf zuzuführen. Ihr Begleiter führte 9.090 EUR Bargeld mit sich. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde aber das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Erkenntnisse zu einer legalen Herkunft des Geldes konnten jedoch auch nicht gewonnen werden.

Mit Antragsschrift vom 15.03.2021 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann., das selbstständige Einziehungsverfahren zu eröffnen und die Einziehung der 1.900 EUR Bargeld und der 9.900 EUR Bargeld durch Beschluss anzuordnen. Die Betroffene beantragte mit Schriftsatz die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins. Das AG hat dann mit Beschluss vom 10.08.2021 den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2021 auf selbstständige Einziehung zur Hauptverhandlung zugelassen und gegen die Betroffene als Einziehungsbeteiligte das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet. Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde für den 11.10.2021 anberaumt. Mit Verfügung vom 06.10.2021 hob das AG den Termin wegen Verhinderung eines Zeugen auf. Mit Beschluss vom 29.11.2021 hat das AG dann die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 EUR und 9.900 EUr angeordnet. Dagegen die sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft nach §§ 311 Abs. 1, 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO und fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Dem Beschluss vom 29.11.2021 liegt ein Verfahrensmangel zugrunde. Das Amtsgericht hätte über den Antrag der Staatsanwaltschaft im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 3 S. 1 StPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entscheiden müssen. Denn die Einziehungsbeteiligte hat mit Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 23.03.2021 und 22.06.2021 jeweils einen zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt.

Ein Einziehungsbeteiligter ist auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Hinblick auf das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 zur Stellung eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung berechtigt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einen solchen Antrag hin ist obligatorisch.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Aufhebung des § 441 StPO a.F. und die neue Verfahrensregelung durch einen Verweis in § 436 Abs. 2 StPO auf eine entsprechende Anwendung des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht dazu führen, dass der Einziehungsbeteiligte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Antrag erzwingen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Darin heißt es zum Entwurf des § 436 StPO: „Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit, die Entscheidungsform und das Rechtsmittel für das selbständige Einziehungsverfahren. Sie entspricht insoweit dem bisherigen § 441 StPO.“ (BT-Drs. 18/9525, S. 92). Auch in der hier entsprechend anwendbaren, unmittelbar nur für das Nachverfahren geltenden Vorschrift des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO hat der Reformgesetzgeber nicht ‚bewusst‘ den Begriff „Antragsteller“ statt „Beteiligter“ gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass nur der jeweilige Antragsteller, der das Verfahren einleitet, eine mündliche Verhandlung erzwingen können soll. Denn in der Gesetzesbegründung zu § 434 StPO-E heißt es ebenfalls, dass diese Vorschrift im Hinblick auf die Entscheidungsform dem bisherigen § 441 StPO entspreche (BT-Drs. 18/9525, S. 91). § 441 Abs. 1 StPO a.F. sah aber auch für das Nachverfahren eine obligatorische mündliche Verhandlung nach Antrag der StA oder eines sonstigen „Beteiligten“ vor.

Ein dem Antragsrecht des Einziehungsbeteiligten entgegenstehender Wille des Reformgesetzgebers kann auch nicht dem Wortlaut des § 434 Abs. 3 Satz 1 StPO entnommen werden, weil die Verweisungsvorschrift des § 436 Abs. 2 StPO diese Regelung nicht für unmittelbar, sondern lediglich für entsprechend anwendbar erklärt. Darüber hinaus sprechen die systematische Auslegung der genannten Vorschriften sowie deren ratio legis ebenfalls für ein eigenes Antragsrecht. Denn auch in dem dem selbständigen Einziehungsverfahren vergleichbaren Verfahren nach Abtrennung der Einziehung (§§ 422, 423 StPO) hat jeder, „gegen den sich die Einziehung richtet“ (§ 423 Abs. 4 Satz 2 StPO), also jeder Einziehungsadressat einschließlich des Angeklagten im rechtskräftig abgeschlossenen Hauptverfahren, das Recht, durch seinen Antrag eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst ist ein sachlicher Grund ersichtlich, dass und warum man einem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten, dessen Schuld gegebenenfalls sogar im Rahmen einer vorangehenden mündlichen Verhandlung festgestellt worden ist, im Verfahren der Einziehung nach Abtrennung ein eigenes Recht auf Erzwingung einer mündlichen Verhandlung einräumen sollte, dem ehemals beschuldigten Einziehungsadressaten im selbständigen Einziehungsverfahren aber nicht, obwohl dieser möglicherweise gar nicht Gelegenheit hatte, sich in einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung gegen den der Einziehung zugrundeliegenden Tatvorwurf zu verteidigen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2019 – 2 Ws 212/19, NZWiSt 2019, 436).

Damit besteht nach wie vor ein Recht des Einziehungsbeteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf seinen Antrag hin (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 436 Rn. 10; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung/Schmidt, 8. Auflage 2019, § 436 Rn. 9; Münchener Kommentar zur StPO/Scheinfeld/Langlitz, 1. Auflage 2019, § 436 Rn. 11).

Die Kammer verweist die Sache an das Amtsgericht zurück, weil sie den Verfahrensmangel (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung und unterbliebene Entscheidung durch Urteil) nicht selbst beheben kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, § 309 Rn. 8).“

StPO II: Das selbständige Einziehungsverfahren, oder: Wenn der Eröffnungsbeschluss fehlt ==> Einstellung

© artefacti – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung betrifft das selbständige Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Das KG äußert sich im KG, Beschl. v. 01.11.2021- 4 Ws 80/21 – zur Frage, wie damit umzugehen ist, wenn in diesem Verfahren  nicht über die Eröffnung entschieden worden ist. Die Antwort liegt auf der Hand: Das Verfahren ist von Amts wegen wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

„Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Verfahrens, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis vorliegt. Das Landgericht hat entgegen §. 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO nicht über die Eröffnung des Verfahrens entschieden.

Ein Fall der Nichtausführbarkeit nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO lag nicht vor, weil keine unüberwindbaren faktischen Barrieren — etwa der unbekannte Aufenthalt des Einziehungsadressaten — der Durchführung des Verfahrens entgegenstanden (vgl. OLG Bamberg StraFo 2019, 382 mwN; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage, § 435 Rdn 16; BT-Drucks. 18/9525 S. 92).

Die Kammer hat auch nicht konkludent über die Eröffnung‘ entschieden. Die ausdrückliche wie auch die konkludente — Eröffnung des Verfahrens erfordert eine eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 86 mwN). Für das selbständige Einziehungsverfahren gilt über § 435 Abs. 3 StPO insoweit dasselbe (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vorn 10. August 2020 — 1 Ws 265/20 juris). Dem Akteninhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass die „Kammer die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und eine bewusste Entscheidung hierüber getroffen hat. Eine konkludente Eröffnungsentscheidung kann auch nicht in der Sachentscheidung selbst liegen, da erstere der letzteren vorausgehen muss (vgi. OLG Bamberg aaO).

Der Senat hat gemäß § 309 Abs..2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Ist im selbständigen Einziehungsverfahren eine Einziehungsanordnung ergangen, stellt das Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses ein endgültiges, nicht mehf behebbares Verfahrenshindernis dar, das in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. ist (vgl. BGHSt 33, 167; 29, 224; StraFo 2018, 471; NStZ 2012, 225; OLG Oldenburg aaO; OLG Bamberg aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2014 — 111-2 RVs 55/14 —, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Mai 2008 — 1 Ws 142/08 —, juris; . Senat, Beschluss vom 16. März 2015 — 4 Ws 27/15 —, juris). Eine Nachholung der unterbliebenen Eröffnungsentscheidung im Beschwerdeverfahren durch den Senat ist daher ebenso ausgeschlossen wie die Zurückverweisung der Sache (vgl. OLG Olden¬burg aaO; OLG Bamberg aaO). Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 7. April 2020 — 120 Qs 23/20 —, juris, die Auffassung vertritt, dass der fehlende Eröffnungsbeschluss nicht zu einer Verfahrenseinstellung führe, weil dieser im selbständigen Einziehungsverfahren nicht dieselbe Bedeutung habe wie im Strafverfahren, überzeugt dies nicht, weil der Eröffnungsbeschluss nach § 435 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Einziehungsbeteiligten die Befugnisse eines Angeklagten verleiht und damit konstituierende Wirkungen für seine prozessuale Rolle, und seine — unverzichtbare — Rechtsposition hat.“