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StPO I: Fristversäumung bei selbständiger Einziehung, oder: Zurechnung von Anwaltsverschulden

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Heute dann drei StPO-Entscheidungen. Die Entscheidungen äußern sich nicht zu etwas Neuem, aber sie zeigen Punkte auf, auf die man achten sollte.

Ich beginne mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 23. 06.2026 – 617 Qs 20/25 jug., den ich wegen der Wiedereinsetzungsproblematik vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs geführt. Das ist dann mit Beschluss vom 26.11.2024 vom AG gemäß § 47 JGG im Hinblick auf ein bei der Jugendgerichtshilfe durchgeführtes Gespräch und in Anbetracht des eingetretenen Zeitablaufs seit den Tatvorwürfen – endgültig – eingestellt worden.

Unter dem 20.03.2025 stellte die Staatsanwaltschaft sodann einen Antrag im selbstständigen Einziehungsverfahren gemäß §§ 435, 436 StPO und beantragte die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 EUR. Mit Beschluss vom 13.05.2025 – zugestellt bei der Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 – hat das Amtsgericht die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 20.03.2025 zugelassen, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Jugendrichter – eröffnet und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 EUR angeordnet

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.05.2025, welche noch am selben Tag beim LG einging und von dort an das Amtsgericht weitergeleitet wurde, wo sie schließlich am 30.05.2025 eintraf.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als unzukässig verworfen:

„Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Zwar ist sie gemäß §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthaft, allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.

Die Frist beginnt gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 2 StPO mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 35 StPO), hier also mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin am 19.05.2025. Die Frist endete folglich gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 26.05.2025.

Diese Frist ist nicht gewahrt. Insbesondere konnte die Einlegung der Beschwerde beim Landgericht Hamburg am 22.05.2025 die Frist nicht wahren. Denn gemäß § 306 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nichts anderes gilt für die fristgebundene sofortige Beschwerde, auch wenn hier – anders als bei der „normalen“ Beschwerde – grundsätzlich keine Abhilfeentscheidung möglich ist (vgl. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit kommt es für die Wahrung der Frist in jedem Fall auf den rechtzeitigen Zugang der Beschwerde beim Erstgericht an, dem sog. „iudex a quo“ (Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 311 Rn. 4; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6).

Beim Amtsgericht ging die sofortige Beschwerde jedoch erst am 30.05.2025 ein, mithin erst nach Fristablauf, sodass die sofortige Beschwerde verfristet ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die sofortige Beschwerde vom Landgericht nicht binnen der laufenden Frist an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wurde. Denn insoweit besteht für das unzuständige Gericht zwar eine allgemeine Pflicht, die sofortige Beschwerde aus prozessualer Fürsorge im normalen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (siehe: BVerfG, Beschluss v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93 = NJW 1995, 3173). Demgegenüber besteht aber keine Verpflichtung, besondere Eilmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus dem Schreiben selbst ergibt, dass Fristversäumnis droht (OLG Hamm, Beschluss v. 24.1.2008 – 3 Ws 34/08 = BeckRS 2008, 4522; Neuheuser, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 311 Rn. 4; Matt, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 311 Rn. 6; m.w.N.). Ein solches prophylaktisches „Scannen“ nach Eilsachen wäre der häufig durch juristisch nicht geschultes Personal besetzten Annahmestelle des unzuständigen Gerichts auch gar nicht möglich. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass der Betroffene ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich bei jedem Gericht im Bundesgebiet einlegen könnte und stets auf die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht vertrauen dürfte. Die Auswahl des zuständigen Gerichts ist jedoch Aufgabe des Betroffenen selbst bzw. seines anwaltlichen Vertreters. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Landgericht Hamburg vorliegend – im Ergebnis und nach Weiterleitung durch den „iudex a quo“ – tatsächlich für die sofortige Beschwerde zuständig war (siehe oben).

Der Beschwerdeführerin war auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren (§ 44 StPO). Denn dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar trifft die Beschwerdeführerin hier kein eigenes Verschulden. Ihr wird jedoch das Verschulden ihrer Verteidigerin nach § 85 Abs. 2 ZPO, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke innewohnt, zugerechnet.

Zwar wird im Strafprozessrecht für bestimmte Konstellationen eine Ausnahme von dem Grundsatz der Zurechnung von Verteidigerverschulden gemacht, da im Strafrecht der Staat dem einzelnen mit seiner Strafgewalt und einem damit verbundenen Unwerturteil gegenübertritt, was sich vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schuldprinzips mit einer Zurechnung von Fremdverschulden nicht vereinbaren ließe (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Betroffene mit seinem Rechtsbehelf gegen den Schuldspruch oder den Rechtsfolgenausspruch wendet, welche sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Beruf und damit sein gesamtes Leben auswirken können (BGH, Beschluss v. 11.12.1981 – 2 StR 221/81 = NJW 1982, 1544). Nur in diesen eng umgrenzten Fällen ist eine Privilegierung aus verfassungsrechtlichen Gründen angezeigt. In allen anderen Fällen bleibt es hingegen – auch im Strafrecht – bei dem Grundsatz der Zurechnung von Anwaltsverschulden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 44 Rn. 19). So ist insbesondere auch dem Einziehungsbeteiligten das Verschulden seines Anwalts nach den allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen, da es sich bei der Einziehung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter und ohne Unwerturteil handelt (BGH, Beschluss v. 4.7.2023 – 5 StR 145/23 = NJW 2023, 3304; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.5.2000 – 1 Ws 286 und 287/00 = NStZ-RR 2001, 335; Cirener, in: BeckOK-StPO, 59. Ed., Stand: 01.04.2026, § 44 Rn. 40; Schneider-Glockizin, KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 44 Rn. 34; a.A.: Valerius, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2023, § 44 Rn. 60; vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 44 Rn. 62). Gleiches gilt für den (ehemals) Beschuldigten in einem selbstständigen Einziehungsverfahren. Denn der Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO findet in besonderen Verfahrensarten, die nicht unmittelbar mit der Verteidigung gegen einen Schuldvorwurf verbunden sind, auch für den Beschuldigten Anwendung (Cirener, a.a.O., § 44 Rn. 41). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass die hier in Rede stehende Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auf Tatbestandsebene die Feststellung eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Einziehungsbetroffenen erfordert. Denn mit der Anordnung im selbstständigen Einziehungsverfahren ist weder der Ausspruch eines Schuldvorwurfs im Tenor noch ein staatliches Unwerturteil verbunden. Dies folgt bereits daraus, dass eine selbstständige Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB auch gegen Schuldunfähige möglich ist (Eser/Schuster, in: Tübinger Kommentar-StGB, 31. Aufl. 2025, § 73 Rn. 3; vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – 2 StR 127/18 = BeckRS 2018, 14944). Jedenfalls wenn die Einziehung – wie hier die Einziehung von Taterträgen – keinen repressiven Charakter hat, ist dem Betroffenen daher das Verschulden seines Anwalts zuzurechnen (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 23).

An der Zurechnung von Anwaltsverschulden ändert auch nichts, dass die Einziehung – wie hier – im Einzelfall eine erheblich belastende Wirkung entfalten kann (BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 19). Denn Gleiches gilt auch für die Zurechnung von Anwaltsverschulden in anderen Verfahrensordnungen bzw. Rechtsgebieten, etwa im Zivil- oder Familienrecht. Insoweit ist hier dem allgemeinen rechtsstaatlichen Interesse an Rechtsklarheit und -vorhersehbarkeit im Prozessrecht der Vorzug zu geben (siehe hierzu ausführlich die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der dieses die Zurechnung von Anwaltsverschulden sogar im verwaltungsrechtlichen Asylverfahren für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat: BVerfG, Beschluss vom 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 –, BVerfGE 60, 253-305, dort insbesondere Rn. 150-157, zit. nach juris).

Der Verteidigerin der Beschwerdeführerin kommt Verschulden für die Verfristung zu. Diese hat die sofortige Beschwerde vom 22.05.2025 an das unzuständige Gericht abgeschickt. Dass es sich hierbei nicht nur um ein bloßes Büroversehen handelt, wird dadurch verdeutlicht, dass das Schreiben auch an das unzuständige Gericht adressiert ist (Bl. 193). Vor diesem Hintergrund dürften der Beschwerdeführerin gegen ihre Verteidigerin Schadensersatzansprüche zustehen, da ihre Beschwerde – wie sogleich als Obiter Dictum ausgeführt – begründet gewesen wäre. Ob etwaige Schadensersatzansprüche der Betroffenen gegen ihre Verteidigerin einbringlich sind, ändert an der Zurechnung ihres Verschuldens jedoch nichts (vgl. BGH, a.a.O., 5 StR 145/23, Rn. 20).“

Und dann – was ich immer besonders „nett“ finde: Das LG nimmt dann in einem obiter dictum zur Begründetheit Stellung. Danach wäre die Beschwerde begründet gewesen. Insoweit komme ich noch einmal auf den Beschluss zurück.

Einziehung II: 3 x zum selbständigen Verfahren, oder: Überleitung, übersehener Geldbetrag, Überraschung

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Und dann habe ich hier im zweiten Posting ein paar Entscheidungen zum selbständigen Einziehungsverfahren, und zwar.

Beantragt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nach Eintritt eines dauerhaften Verfahrenshindernisses zur Herbeiführung einer Entscheidung über die noch nicht zur Entscheidungsreife gelangte Einziehung mit einem den formalen Anforderungen des § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO genügenden Antrag die Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive, hat das Tatgericht das Verfahren als objektives fortzusetzen und – gegebenenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – eine Entscheidung über die Einziehung zu treffen. Die Überleitung steht nicht im Ermessen des Gerichts.

1. Zur Zulässigkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens hinsichtlich eines „übersehenen“ Geldbetrages nach rechtskräftiger Verurteilung des Einziehungsbeteiligten.

2. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung des Einziehungsbeteiligten begegnet ein nachträgliches Einziehungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Doppelbestrafungsverbots, da weitere keine Strafzwecke verfolgende und nur mittelbar sanktionierend wirkende Verfahren nicht vom Verbot der Doppelbestrafung umfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einziehungsbetrag von einem vorliegenden – ggf. rechtskräftigen – Urteil nicht umfasst ist, weil er nicht Gegenstand der tatrichterlichen Hauptverhandlung war.

1. Im Verfahren der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist grundsätzlich zunächst ein Zwischenverfahren durchzuführen, in dem über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201 ff. StPO). Die Eröffnung stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt; sie kann nicht in der Sachentscheidung liegen, sondern muss dieser zeitlich und inhaltlich vorausgehen.

2. a) Hierfür wird es regelmäßig nicht ausreichen, wenn im Rahmen desselben Beschlusses zunächst das Hauptverfahren eröffnet und sodann in einem gesonderten Schritt die Einziehung angeordnet wird.

b) Schafft der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren, so darf nicht einer der Abschnitte auf die Dauer einer „logischen Sekunde“ verkürzt und so vollständig sinnentleert werden. Auch ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu jeder Verfahrensstufe gesondert rechtliches Gehör zu gewähren, dessen hohen Stellenwert der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich hervorgehoben hat (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 92).

c) Dem Einziehungsbeteiligten kann grundsätzlich nicht abverlangt werden, sich bereits im Zwischenverfahren zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu positionieren. Die Entscheidung hierüber ordnet das Gesetz dem Hauptverfahren zu (§ 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Sie hängt maßgeblich vom Inhalt der Eröffnungsentscheidung ab, weil erst diese den Verfahrensstoff für das Hauptverfahren festlegt.

3. a) Eine Entscheidung über Eröffnung und Einziehung in demselben Beschluss ist im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dies als eine das Recht der Beteiligten auf ein faires Verfahren verletzende Überraschungsentscheidung darstellt, weil das Gericht den Rechtsschein gesetzt hatte, die Entscheidung über die Einziehung werde von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.

b) Ein solcher Rechtsschein kann insbesondere dadurch entstehen, dass ein Gericht von sich aus eine erhebliche Zahl fester Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Beteiligten abstimmt und dabei zu erkennen gibt, dass es bereits in die konkrete Planung einer mündlichen Verhandlung eingetreten ist, in deren Rahmen eine umfangreiche Beweiserhebung vorgesehen ist.

 

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: LG Oldenburg repariert AG Wildeshausen

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Und dann habe ich hier – eine von mir erwartete – Reparaturentscheidung. Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 5 Qs 343/25. Ergangen ist er in dem Vergütungsfestsetzungverfahren, in dem das AG Wildeshausen mit dem AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) (vgl. dazu: Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?) insgesamt ablehnend zu den Gebühren des Verteidigers, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, Stellung genommen hat. Der Kollege hatte gegen die ablehnende Entscheidung des AG Rechtsmittel eingelegt. Und das hatte – teilweise – Erfolg. Das LG hat die Nr. 4142 VV RVG, um die vornehmlich gestritten worden ist, festgesetzt.

Ich stelle hier nur den Leitsatz der Entscheidung ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext::

Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.

Zu der Entscheidung und der konkreten Festsetzung des LG anzumerken:

1. Zutreffend ist die Entscheidung, soweit das LG zur der grundsätzlichen Frage Stellung nimmt, welche Gebühren für den Rechtsanwalt – nach Abtrennung – im selbständigen Einziehungsverfahren entstehen, der den Mandanten zuvor bereits im Strafverfahren vertrete hat. Insoweit bezieht sich das LG auf seine eigen Rechtsprechung zum Bußgeldverfahren im LG auf den LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 -5 Qs 384/12 (RVGreport 2013, 62 = AGS 2014, 65, die der h.M. in dieser Frage entspricht (wegen der Nachweise verweise ich auf die Kommentierungen der Nrn. 5116/4142 bei Burhoff/Volpert, RVG Straf – und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026).

2. Legt man das zugrunde, entstehen im selbständigen Einziehungsverfahren ggf. für den Verteidiger i.d.R. alle Gebühren noch einmal.

Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG, die das LG hier mit der Begründung nicht festgesetzt hat, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt nicht tätig gewesen sei. Ob das zutrifft, lässt sich anhand des knappen Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Im Zweifel dürfte das LG aber übersehen, dass die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts entsteht, und zwar für jede Tätigkeit, also nicht nur für Tätigkeiten gegenüber dem Gericht, so dass aus dem Umstand, dass sich ein Tätigwerden des Verteidigers nicht aus der Akte ergibt, nicht geschlossen werden kann, dass der Verteidiger nicht tätig geworden ist. Die Beratung des Mandanten nach Abtrennung des Einziehungsverfahrens würde ausreichen.

Es entstehen auch die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG – und ggf. Terminsgebühren, und auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Insoweit nehme ich auf die Anmerkungen zu den o.a. Entscheidungen und bei auf AG Wildeshausen  Bezug.

Zur Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt: Die entsteht auf jeden Fall auch für den Rechtsanwalt, der den Mandanten nicht auch bereits im vorangegangenen Strafverfahren vertreten hat. Ob die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG auch für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit (§15 ff. RVG) ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Jedenfalls lässt sich das Entstehen der Grundgebühr in diesem Fall nicht so lapidar verneinen, wie es das LG getan hat. Auch dazu verweise ich auf die Anmerkung bei AG Wildeshausen.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist schon deshalb nicht entstanden, weil – insoweit hat das LG Recht – kein Berufungsverfahren stattgefunden hat. Tätigkeiten des Verteidigers in einem Beschwerdeverfahren werden durch die Verfahrensgebühren Nr. 4104 VV RVG oder Nr. 4106 VV RVG abgedeckt.

Probleme habe ich mit der vom LG angenommenen Gebührenhöhe bei der zutreffend festgesetzteb Nr. 4142 VV RVG. Das LG ist insoweit von einer Gebühr in Höhe von 40 EUR ausgegangen, die sich aus dem bei der Nr. 4142 VV RVG für den Verteidiger anwendbaren § 13 RVG ergeben soll. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Denn der Gegenstandswert hat nach Auskunft des einsendenden Kollegen weniger als 500 EUR betragen. Das bedeutet, dass die Gebührenhöhe nach den Tabellen zu § 13 RVG a.F. bei dem Mindestwert von 49 EUR hätte liegen müssen.

Mir erschließt sich darüber auch nicht, warum das LG dreimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt hat. Denn auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts des LG hätte die nur einmal, nämlich für das gerichtliche Verfahren, festgesetzt werden dürfen. Im Verfahrensstadium „Ermittlungsverfahren“ war der Verteidiger nach Auffassung des LG nicht tätig und eine weitere selbständige Angelegenheit ist nicht ersichtlich. Für eine dreimalige Festsetzung bleibt das LG auch eine Begründung schuldig.

Irritierend ist für mich schließlich der Aufruf des LG an den Gesetzgeber für eine „passgenaue Gebührenregelung im selbständigen Einziehungsverfahren zu sorgen“, weil der der Gebührentatbestand Nr. 4142 VV RVG im selbständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellen soll, weil die Verteidigung gegen die Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt sei. Dazu ist anzumerken: M.E. sollte man sich als Gericht mit solchen Aufrufen zurückhalten und vielleicht mehr Aufmerksamkeit auf die richtige Berechnung der entstanden Gebühren verwenden (vgl. dazu vorstehend). Das LG befindet sich allerdings in „guter“ Gesellschaft, denn auch der BGH meinet vor einiger Zeit, bei hohen Gegenstandswerten ein „berichtigendes Eingreifen“ des Gesetzgebers anmahnen zu müssen (vgl. aber BGH, StraFo 2007, 302 = wistra 2007, 232 = RVGreport 2007, 313 mit ablehnender Anmerkung von Pananis in der Anm. zu BGH StraFo 2007, 302). Der „Aufruf“ ist zudem aber auch nicht nachvollziehbar. Die Nr. 4142 VV RVG soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf eine drohende/beantragte Einziehung und das insoweit für den Verteidiger auch bestehende Haftungsrisiko abdecken. Und diese Gebühr soll eben immer neben der „normalen“ Verfahrensgebühr als „zusätzliche“ Verfahrensgebühr entstehen, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Hinblick auf „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ erbringt. Diese Tätigkeiten werden also von der Nr. 4142 VV RVG abgegolten und eben nicht von der „normalen“ Verfahrensgebühr. Es wäre schön, wenn sich das LG, bevor es den „Aufruf an den Gesetzgeber“ unternommen hätte, vielleicht vorab mit der Systematik des RVG befasst hätte. Dann wäre es der Kammer sicherlich – hoffentlich – aufgefallen, dass dieser Aufruf in der Sache falsch ist, weil von einer „Doppelvergütung“ nicht die Rede sein kann.

Strafverfahren und danach selbständige Einziehung, oder: Eine oder mehrere Angelegenheiten?

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In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Gebühren der Verteidiger, der den Angeklagten/Mandanten im Strafverfahren vertreten hat, in einem sich anschließenden selbständigen Einziehungsverfahren, in dem der Rechtsanwalt ebenfalls für den Mandanten tätig wird, abrechnen kann. Das AG Wildeshausen hat diese Frage im AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 – 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24) – leider falsch beantwortet. Es handelt sich zwar nur um einen „Rechtspflegerbeschluss“, ich stelle ihn wegen der Bedeutung der Frage dann aber doch hier vor.

Folgender Sachverhalt. Der Rechtsanwalt hat den Beschuldigten in dem Strafverfahren 3 Ls 20/22, in dem der Vorwurf eines Verstoßes gegen das BtMG erhoben worden ist, verteidigt. Das Verfahren ist gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein anderes Verfahren eingestellt worden. Notwendige Auslagen sind dem Angeklagten nicht erstattet worden.

Die Staatsanwaltschaft hat sodann einen Antrag auf Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. §§ 435,436 StPO betreffend den vormals Beschuldigten gestellt. Insoweit ist das Verfahren 3 Ls 8/24 geführt worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat der Rechtsanwalt dann für das selbständige Einziehungsverfahren nach § 76a StGB (3 Ls 8/24) u.a. die Festsetzung weiterer Verfahrensgebühren Nr. 4104 und 4106 VV RVG sowie einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Ferner hat er die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG beantragt.

Das AG hat insgesamt abgelehnt:

„§ 76a StGB regelt die Anordnung von Einziehungsmaßnahmen, wenn wegen einer Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann/wird, aber die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen.

Ein vormals subjektives Verfahren wird als ein nunmehr objektives Verfahren fortgeführt. Es erfolgt lediglich ein Wechsel der Verfahrensart (Satzger/Schluckebier/Werner StPO, 6. Aufl. 2025, § 435 Rn. 17; MüKoStPO/Langlitz/Scheinfeld, 2. Aufl. 2024, StPO § 435 Rn. 38,39; BeckOK StPO/Temming, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 435 Rn. 11).

Das Wort „selbständig“ bezieht sich dabei auf den Umstand, dass eine evtl. Einziehung ohne Strafverfolgung erfolgt.

Bei dem ursprünglich subjektiv geführten Strafverfahren und dem nunmehr objektiv geführten Einziehungsverfahren dürfte es sich daher um eine Angelegenheit handeln, weswegen keine weiteren Gebühren entstehen (§ 15 II RVG).

Die von dem Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Bremen (v. 17.02.2022 – 5 Qs 231/21) überzeugt aus den obigen Gründen nicht. Die in dieser Entscheidung weiter aufgeführten Entscheidungen in Bußgeldsachen beziehen sich auf den allein Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligten und betreffen damit einen anderen Sachverhalt.

Eine Verfahrensgebühr für ein Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG ist vorliegend auch schon deshalb nicht entstanden, weil kein Berufungsverfahren stattgefunden hat.“

Anzumerken ist: Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abgelehnt hat, ist die Entscheidung zutreffend. Ein Berufungsverfahren ist nicht geführt worden, so dass auch keine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Berufung VV RVG entstehen konnten.

Im Übrigen ist die Entscheidung m.E. unzutreffend. Mit der vom AG Wildeshausen entschiedenen Fragen haben sich in der Vergangenheit bereits AG und LG Bremen befasst (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 17.2.2022 – 5 Qs 321/21; LG Bremen, Beschl. v. 17.9.2022 – 5 Qs 98/21; AG Bremen, Beschl. v. 4.3.2021 – 87 Ds 29/18), die zutreffend davon ausgegangen sind, dass das (eigentliche) Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG. Diese zutreffende Sicht folgt entgegen der Ansicht des AG Wildeshausen gerade aus der Wortwahl des Gesetzes, dass das Verfahren in § 435 StPO ausdrücklich als „selbständiges Einziehungsverfahren“ bezeichnet, das, wie ja auch der Sachverhalt zeigt, unabhängig von dem (eigentlichen) Strafverfahren betrieben wird, das gegen den Beschuldigten eingestellt worden ist. Zudem haben das Strafverfahren und das selbständige Einziehungsverfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Während es im Strafverfahren (vornehmlich) um die Bestrafung des Beschuldigten geht, steht im selbständigen Einziehungsverfahren allein die Vermögensabschöpfung im Verfahrensfokus. Das erfordert auch unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren tätig ist bzw. seine Tätigkeiten haben unterschiedliche Schwerpunkte. Vergleichbar ist das mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand nach vorausgegangener Verteidigertätigkeit, wo ja auch von unterschiedlichen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG ausgegangen wird. Gestützt wird diese Argumentation dadurch, dass für das Strafverfahren und das Verfahren unterschiedliche Aktenzeichen vergeben werden, so auch hier. Aus den von der Rechtspflegerin angeführten Fundstellen folgt im Übrigen nichts anders, vielmehr spricht der herangezogene bloße „Wechsel der Verfahrensart“ nicht gegen sondern wegen des damit einhergehenden Wechsels der Verfahrensgegenstände gerade für eine neue Angelegenheit.

Sind aber Strafverfahren und selbständiges Einziehungsverfahren nach § 435 StPO unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten, dann gelten die Grundsätze des § 15 RVG, so dass Gebühren in jeder Angelegenheit gefordert werden können. Es entstehen auf jeden Fall die Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die gerichtliche Verfahrensgebühr – hier die Nr. 4106 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Es entsteht nicht etwa nur die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.

Ob auch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG für den im Strafverfahren schon tätigen Rechtsanwalt entsteht, wird man, da es insoweit nicht auf den Begriff der Angelegenheit ankommt, sondern auf die Einarbeitung in den Rechtsfall, diskutieren können. Sie entsteht auf jeden Fall für den Rechtsanwalt, der den Betroffenen des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht auch schon in dem (vorhergehenden) Strafverfahren verteidigt hat. Bei dem Rechtsanwalt, der für den Betroffenen im Strafverfahren schon als Verteidiger tätig war, muss man wieder auf die entsprechende Diskussion beim Zeugenbeistand zurückgreifen und die dazu vorliegende Rechtsprechung heranziehen. Da wird vertreten, dass, da es sich eben um unterschiedliche Tätigkeiten bei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen handelt, auch die Grundgebühr anfällt. Beim Wahlanwalt ist aber zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung weniger aufwendig sein wird als im Strafverfahren, da der „Rechtsfall“ dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist. Völlig entfallen wird die Einarbeitung schon wegen der neuen Verfahrenssituation aber nicht.

Ich hoffe, dass der Beschluss im Rechtsmittelverfahren repariert wird.

Welche Gebühren bei der selbständigen Einziehung?, oder: Ggf. alles noch einmal…..

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Heute ist der letzte Arbeitstag vor Weihnachten und ich stelle hier – es ist Freitag – noch einmal Gebührenentscheidungen vor.

Ich hatte im vergangenen Jahr über den AG Bremen, Beschl. v. 04.03.2021 – 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18) – berichtet. Der hat zu den Gebühren im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 421 ff. StPO) Stellung genommen. Nun bin ich durch Zufall auf die dazu ergangenene Rechtsmittelentscheidung gestoßen, deren Volltext ich mir dann über das LG Bremen besorgt habe. Den LG Bremen, Beschl. v. 17.02.2022 – 5 Qs 321/21 u. 5 Qs 488/21 will ich dann heute als erste Entscheidung vorstellen.

Nochmals kurz der Sachverhalt: Der Rechtsanwalt war für die Betroffene sowohl im Strafverfahren als auch in einem sich anschließenden selbstständigen Einziehungsverfahren tätig. Er hat für dieses nach dessen Einstellung gegenüber der Staatskasse, der die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG u.a. auch die allgemeinen Verfahrensgebühren und eine Terminsgebühr geltend gemacht. Diese sind vom AG Bremen im Beschl. v. 04.03.2022 festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte keinen Erfolg:

„Die zulässigen sofortigen Beschwerden mit einem Beschwerdewert von 268,94 Euro (5 Qs 321/21) und 686,15 Euro (5 Qs 488/21) sind aus den bereits in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Bremen genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

Die erkennende Kammer teilt vollumfänglich die Auffassung, dass es sich bei dem eingestellten Ermittlungsverfahren und dem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt. Gebührenrechtlich hat eine eigenständige Abgeltung zu erfolgen bei der – neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV RVG – auch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren für den Einziehungsbeteiligten entstehen können (vgl. auch Burhoff, AGS 2021, 400-401).

Aus Sicht der Kammer kann die zur gleichgelagerten Problematik in Bußgeldsachen (Nr. 5116 VV RVG) ergangenen Rechtsprechung auf den Bereich der Strafsachen übertragen werden (vgl. zu Nr. 5116 VV RVG: LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07. Dezember 2012 – 5 Qs 384/12 –, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 3 Qs 6/13 Ko –, juris; LG Trier, Beschluss vom 08. August 2016 – 1 Qs 32/16 –, juris; LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 29. Oktober 2019 – 16 Qs 30/19 –, juris, LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 20 Qs 15/19 –, juris und LG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 612 Qs 100/20 OWi –, juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2012 – 1 AR 70/11 –, juris und LG Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 8 Qs 4/19 –, juris).

Wie die §§ 421 ff. StPO und insbesondere § 427 StPO deutlich machen, geht das Gesetzgeber davon aus, dass ein Einziehungsbeteiligter zur Wahrung seiner Rechte nicht nur vollumfänglich am Verfahren zu beteiligen ist, sondern ihm grundsätzlich auch die gleichen Befugnisse einzuräumen sind, die einem Angeklagten zustehen. Gerade die ggf. unterschiedliche Interessenlage zwischen Beschuldigten und Einziehungsbeteiligten kann es im Einzelfall erforderlich machen, dass der Einziehungsbeteiligte sich intensiv(er) und umfangreich(er) – z.B. über Beweisanträge – am Verfahren beteiligen muss. Eine Vergütung lediglich anhand der als Wertgebühr ausgestalteten Einziehungsgebühr würde der gesetzlichen Stellung und Interessenlage der Einziehungsbeteiligten demnach nicht gerecht werden und führt in aller Konsequenz in eine Situation, in der Verteidiger von Einziehungsbeteiligten nur dann mit einer angemessenen Vergütung rechnen können, wenn der Wert des Einziehungsgegenstandes ausreichend hoch ist, um ggf. auch umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeiten abzudecken.“

Ist zutreffend. Und an diejenigen, die Ausführungen zur Grundgebühr vermissen. Dazu hatte das AG bereits Stellung genommen. Die Frage hat im Rechtsmittelverfahren keine Rolle mehr gespielt.