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Kosten für drei Festplatten werden nicht erstattet, auch nicht im Loveparade-Verfahren

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Zum Abschluss der 49. KW. dann der Gebührenfreitag, und zwar zunächst mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 26.10.2018 – 36 KLs 112 Js 23/11-10/17. Er stammt aus dem Loveparade-Verfahren. Ich hatte ja daraus neulich schon über die „Parkgebührenentscheidung“ des OLG Düsseldorf berichtet (vgl. Black-Friday, oder: Keine Parkgebühren bei einer “innerstädtischen Geschäftsreise”), hier dann die nächste gebührenrechtliche Problematik, und zwar Ersatz von Festplatten, die von einer Nebenklägerinnenvertreterin in Zusammenhang mit der Akteneinsicht angeschafft worden sind. Konkret geht es um die Erstattung der Kosten der Anschaffung einer dritten Festplatte. Das hat das LG abgelehnt:

„Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.

Eine Erstattung der Kosten für die dritte externe Festplatte (Seagate Backup plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop) nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 W RVG in Verbindung mit §§ 670, 675 BGB scheidet aus.

Zwar handelt es sich bei der Anschaffung von externen Festplatten zur Speicherung großer Datenvolumen nicht um allgemeine Geschäftskosten, so dass eine Erstattung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris). Die Anschaffung einer dritten externen Festplatte war zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit allerdings nicht geboten.

Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss vorn 3. November 2014, 4c Ws 18/14, zitiert nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 47. Auflage 2017, W 7000 Rn. 6). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014, 4c Ws 18/14, jeweils zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen war die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte mit einer Kapazität von zehn Terabyte angesichts der bereits angeschafften zwei Festplatten mit einer Gesamtkapazität von zehn Terabyte — auch unter Berücksichtigung etwaiger Versdhlüsselungserfordernisse — nicht veranlasst. Selbst bei Annahme eines erforderlichen Umfanges von 5,40 Terabyte — die E-Akte hat derzeit einen Umfang von 4,185 Terabyte — bieten diese genügend Platz zur vollständigen Speicherung.

Eine vollständige Speicherung der am 4. Juli 2018 auf fünf Festplatten übergebenen Inhalte unter Beibehaltung der ursprünglich gespeicherten E-Akte war nicht veranlasst. Die E-Akten werden durch das Gericht fortgeführt und nicht neu strukturiert oder für die Vergangenheit verändert. Es hätte also — bei dem Wunsch nach Erhaltung der bisherigen Dateien — genügt, die noch nicht oder nicht vollständig gespeicherten Bände der Hauptakte sowie neu hinzugekommene sonstigen Ordner zu übertragen. Insoweit hätte es lediglich eines Abgleichs der Listenansichten bedurft. Änderungen an bereits bestehenden Ordnern im Sinne von Fortschreibungen waren lediglich bei den verfahrensbezogenen Ordnern zu erwarten. Neben den Hauptaktenordnern betrifft dies die Kostenbände. Auch insoweit hätte wegen der fortlaufenden Nummerierung ein Abgleich ohne größeren zeitlichen Aufwand erfolgen können. Alternativ hätte die bereits gespeicherte alte Version der E-Akte durch die aktuelle Version ersetzt werden können.

Aus der Übergabe von fünf Festplatten folgt — auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Hamm vom 6. Mai 2015 (2 Ws 40/15, zitiert nach juris) — kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für insgesamt drei Festplatten. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation stellt sich grundlegend anders dar als die in der zitierten Entscheidung. Während dort zwei Festplatten durch die Staatsanwaltschaft übergeben und unmittelbar auf zwei erworbene Festplatten gespeichert wurden, hat Rechtsanwältin Z. hier die ursprünglich ausgehändigten vier Festplatten direkt auf zwei Festplatten gespeichert und damit zusammengeführt. Die Anschaffung der dritten Festplatte erfolgte im Zusammenhang mit der ergänzenden Akteneinsicht. Insoweit war einerseits ein wesentlicher Teil des Aktenbestandes wie der Aktenstruktur bekannt. Die technische Durchführbarkeit einer Zusammenfassung auf einer geringeren Festplattenzahl hatte sich andererseits bereits bei der ersten Akteneinsicht gezeigt. Eine Zusammenfassung ist von Rechtsanwältin Z. aus Handhabungsgesichtspunkten in der Hauptverhandlung zudem gerade angestrebt:

Auch die Größe der fünf Festplatten zu je zwei Terabyte von insgesamt zehn Terabyte erforderte nicht die Anschaffung einer Festplatte von weiteren zehn Terabyte. Für das am 4. Juli 2018 maximal zu erwartende Datenvolumen boten die bereits angeschafften externen Festplatten mit insgesamt zehn Terabyte Kapazität hinreichend Platz. Eine Vollauslastung der übergebenen Festplatten mit diesem Datenvolumen war — auch aus den Erfahrungen der ersten Akteneinsicht — nicht zu erwarten.

Es besteht selbst bei Annahme eines Datenvolumens von 5,40 Terabyte kein Bedürfnis zur Verwendung ausschließlich einer großen, sämtliche Dateien umfassenden Festplatte. Es sind bereits keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Anschluss mehrerer Festplatten an einem Computer oder Laptop nicht möglich oder dass ein Umstecken erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand verursachen würde. Jedenfalls wäre ein Ausscheiden voraussichtlich nicht sitzungsrelevanter Dateien in erheblicher Größe auf die zweite, nicht sofort angeschlossene Festplatte möglich, so dass es zu einer Verwendung einer zweiten Festplatte allenfalls im Ausnahmefall kommen könnte. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Akteneinsichtsgesuches erscheint auch die Vorhaltung einer Kopie der E-Akte auf einer weiteren externen Festplatte nicht veranlasst.

Der dritte Pflichtverteidiger? – auch das gibt es…..

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Ich war dann doch etwas überrascht, als ich den LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 18.03.2016 — 1 Ks (115 Js 4512/12) – gelesen habe. Da hat das LG – offenbar ohne große Schwierigkeiten – einem Angeklagten den dritten Pflichtverteidiger beigeordnet. Nun  ja, das gibt es – siehe z.B. das NSU-Verfahren, da hat die Angeklagte Zschäpe sogar vier Pflichtverteidiger. Aber so ganz häufig ist das dann doch nicht, so dass sich ein Hinweis auf den Beschluss „lohnt“:

„Die Beiordnung eines dritten Pflichtverteidigers erweist sich als notwendig, weil aufgrund des Vortrages seitens der bisherigen Verteidigung eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne einen dritten Pflichtverteidiger nicht gesichert ist.

Die Kammer beabsichtigt, die mit Beginn im Mai 2016 geplante Hauptverhandlung grundsätzlich an zwei Tagen allwöchentlich durchzuführen. Seitens der bisherigen Verteidigung des Angeklagten ist mitgeteilt worden, dass es insbesondere zu Beginn der hiesigen Hauptverhandlung zu unvermeidbaren Terminskollisionen kommen wird. Zwar sind diese noch nicht im Einzelnen benannt worden, was allerdings in Ermangelung einer konkreten Terminierung der Hauptverhandlung auch noch nicht möglich ist. Ein Zuwarten mit einer Entscheidung über die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers erscheint indes auch nicht angezeigt, da der Umfang des Verfahrensstoffes dem neu zu bestellenden Pflichtverteidiger eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit abverlangt,

Eine regelmäßige Verteidigung durch mindestens zwei Pflichtverteidiger erscheint aber aufgrund des Umfangs des Verfahrensstoffes geboten. Abgesehen von dem Aktenumfang mit 40 Bänden Strafakten, über 60 Sonderheften und diversen Beiakten hat die vorangegangene Hauptverhandlung in diesem Verfahren über 80 Verhandlungstage angedauert. Nach der Aufhebungsentscheidung durch den Bundesgerichtshof, die keine der Feststellungen aus dem aufgehobenen Urteil als für die neu zu treffende Entscheidung bereits bindend hat bestehen lassen, ist ein erneuter Hauptverhandlungsumfang von ähnlicher Dauer zu erwarten,

Ein Auswechseln eines Pflichtverteidigers aufgrund schon jetzt vorhersehbarer Terminkollisionen in erheblichem Umfang erscheint nicht angezeigt, da die Terminskollisionen nicht als das gesamte Verfahren überdauernd zu erwarten sind und aufgrund der Verfahrenskenntnisse der bisherigen Pflichtverteidiger deren weitere grundsätzliche Mitwirkung an dem Verfahren geboten erscheint.

Auch eine Verweisung des Angeklagten darauf, dass ihm im Fell von Terminskollisionen eines oder beider Pflichtverteidiger für einzelne Termine vertretungsweise ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werden kann, erscheint nicht sachgerecht…….

Zudem handelt es sich nicht um die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers zu dem Zweck, dass sich die Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. in ihrer Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen jeweils vertreten können. Vielmehr dient die Bestellung eines dritten Pflichtverteidigers dazu, zumindest grundsätzlich die Anwesenheit von zwei Pflichtverteidigern zu ermöglichen.“