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Einige neue Entscheidungen zum Vereinsrecht, oder: „Institut“, „Centrum“ und USt beim Mitgliedsbeitrag

Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Und dann das „vereinsrechtliche Posting“ mit folgenden Hinweisen:

Zunächst der Hinweis auf das LG Dresden, Urt. v. 18.12.2023 – 5 O 578/23 zu dem ich allerdings keinen Volltext einstellen kann. Ich bin auf die Entscheidung über die Berichterstattung in anderen Blogs gestoßen, vgl. u.a. hier. Das heißt es:

„Das LG Dresden hat entschieden, dass die Selbstbezeichnung einer private Bildungseinrichtung, die Online-Weiterbildungskurse für Interior Design und Raumgestaltung anbietet, als „Institut für Innenarchitektur“ irreführend ist, da auf diese Weise der Eindruck erweckt werde, es handele sich um eine Hochschuleinrichtung. Die Bildungseinrichtung hatte die Kursteilnehmer als „Studenten“ und den Unterricht als „Kurs für Innenarchitektur“ bezeichnet. Problematisch sei nicht die Bezeichnung „Institut“ per se, sondern, wenn der gesamte Zusammenhang der Begriffsverwendung auf eine wissenschaftliche Betätigung hindeute. Bei der Fachrichtung Innenarchitektur handele es sich um einen wissenschaftlichen Bildungszweig. Überdies existiere am Sitz der Beklagten eine Universität mit einer Fakultät für Architektur.“

Die Ausführungen könnten ggf. bei der Namensgebunng für einen Verein auch von Bedeutung sein.

Die zweite Entscheidung, auf die ich hinweise, ist dann das OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23. Auch die kann bei der Namensgebung von Bedeutung sein. Der Leitsatz des Entscheidung lautet:

Zur Frage der Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung, hier: durch einen Augenoptiker und Hörgeräteakustiker mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“ und im Internet mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“.

Es geht/ging also um die Frage der  Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung. Das kann – wie gesagt – auch bei der Namensgebung des Vereins von Bedeutung sein.

Und dann noch das FG Niedersachsen, Urt. v. 10.01.2023 – 11 K 147/22, also Steuerrecht. Es geht in der Entscheidung um die steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträge. Die sind – sagt das FG – nicht immer umsatzsteuerfrei. Hier die Leitsätze des FG:

1. Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind steuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht.

2. Mitgliedsbeiträge können ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG darstellen.

3. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung dem Grunde nach umsetzt.zu tragen hätte, waren die Kosten dem Kläger ganz aufzuerlegen.

In der Sache ist Revision zum BFH eingelegt. Das Aktenzeichen dort: V R 4/23

Und dieses Posting gibt mir dann mal wieder Gelegenheit zu ein wenig Werbung. Also: <<Werbemodus ein>>. Ich weise hin auf mein Vereinsrecht, 11. Aufl., 2022, das man (auch) hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>

Vereinsrecht I: Der Begriff „Institut“ im Vereinsnamen, oder: „Institut“ ist heute nicht mehr irreführend

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Heute im „Kessel Buntes“ dann mal wieder etwas zum /aus dem Vereinssrecht, einem meiner „Vorkinder“ :-).

Im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2023 – I-3 Wx 104/23 – geht es um den Namen einer GmbH/Gesellschaft. Ist also nicht direkt „Vereinsrecht“, die Fragen zum „richtigen“zulässigen Vereinsnamen werden aber ähnlich wie im HGB für Firmen beantwortet. Also passt die Entscheidung.

Gestritten worden ist um den (Firmen)Namen „Institut für Einfachheit GmbH“. Der war bei der Anmeldung der Firma genannt. Das Registergericht hatte abgelehnt. Die gewählte Firmenbezeichnung sei irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.das Handelsregister kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dagegen die Beschwerde der Firma (des Vereins 🙂 ), die beim OLG Erfolg hatte:

„Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.

Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).

Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt – wie von der älteren Rechtsprechung angenommen – alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.

Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).

Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen ist – bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB – eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).“

Und als „Beitragsbild“ dann natürlich <<Werbemodus an>> ein Bild zu meinem „Vereinsrecht“, immerhin schon in der 11. Aufl., das man hier bestellen kann. <<Werbemodus“. Muss auch mal wieder sein 🙂 .

BGH zur Gefälligkeit im Verein, oder: Burhoff hat auch Vereinsrecht im Angebot

VereinsrechtSamstags schaue ich ja immer ein wenig über den Tellerrand und versuche mich meist an zivilrechtlichen Fragestellungen. Das mache ich natürlich auch heute. Heute greife ich dazu die Steilvorlage auf, die mir das BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – bietet. Zwar keine verkehrsrechtliche Problematik, sondern eine zivilrechtliche mit vereinsrechtlichem Einschlag. Und das passt mir gut, weil ich ja – Werbemodus an 🙂 – auch ein vereinsrechtliches Werk habe, auf das ich bei der Gelegenheit hinweisen kann. Nämlich mein Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, über das man sich hier informieren und das man hier bestellen kann Werbemodus aus 🙂 .

Im BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – geht es um Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein, wenn minderjährige Mitglieder eines (Amateur)Sportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden. Dann handelt es sich – so der BGH – grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass ausscheiden Aufwendungsersatzansprüche ausscheiden, wenn es bei der Fahrt zu einem Unfall kommt. Das hatte das OLG Celle noch anders gesehen. Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt. Hier geht es zur PM 124/15 des BGH und hier zum BGH, Urt. v. 23.07.2015 – III ZR 346/14 – mit dem Leitsatz:

„Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.“

Knigge im Verein – bitte keine Muskelshirts

entnommen wikimedia.org

entnommen wikimedia.org

Wer meine Vita kennt, weiß, dass ich strafrechtliche „Vorkinder“ habe. Eins davon ist mein „Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„, den es inzwischen schon in der 9. Auflage gibt und der inzwischen auch mehr geworden ist als ein „Leitfaden“. Wegen dieses „Vorkindes“ habe ich immer wieder auch Interesse an vereinsrechtlichen Entscheidungen und bringe daher heute mal eine Entscheidung aus dem Bereich, nämlich das LG Duisburg, Urt. v. 05.03.2015 – 8 O 211/14. Für mich mal wieder ein Beleg, dass es in Vereinen hoch hergehen kann, denn so ganz erschließt sich mir das Verbot nicht (aber was soll es 🙂 ).

Zum Sachverhalt: Beklagt war ein Sportverein, der seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft u.a. Training an Kraft- und Ausdauergeräten unter sportfachlicher Leitung und Aufsicht anbietet. In dem Verein gab es eine „Kleiderordnung“ des Vorstandes, die männlichen Mitgliedern das Tragen von Muskel-Shirts und/oder ärmellosen Oberteilen verboten hat. Der Kläger hat mit Muskelshirts traniert. Deshalb hat der Verein seine Mitgliedschaft gekündigt. Und um deren Wirksamkeit ging es im Vrefahren.

Das LG sieht die Kleiderordnung und die darauf beruhenden vereinrechlichen Maßnahmen als wirksam an und macht dazu in Zusammenhang mit einem vom Kläger begehrten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € folgende Ausführungen:

„a) Die Kleiderordnung – und der darauf fußende Vereinsausschluss – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit natürlicher. Es schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen vor Handlungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, und das Recht auf Selbstbestimmung im Hinblick auf die Angelegenheiten, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind (Palandt- Sprau 74. Auflage, § 823 BGB Rn. 110, 112). Der Einzelne kann deshalb selbst darüber befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. nur BVerfG, NStZ 2000, 166 15 m.w.N. – Sträflingskleidung).

Im Grundsatz ist dem Kläger danach zuzubilligen, dass er als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. ein Recht auf individuelle Gestaltung seines äußeren Erscheinungsbildes hat und deshalb auch seine Sportbekleidung selbst bestimmen kann.

bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings vom Kläger auch im Hinblick auf die Wahl der Bekleidung nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden. So liegt auf der Hand, dass der Kläger bei der Wahl seiner Kleidung nicht gegen Strafgesetze verstoßen darf, mit denen rechtmäßig seine Grundrechte beschränkt werden. Aber auch und gerade im Verhältnis zum Beklagten kann der Kläger nicht ungeachtet der vereinsinternen Regelungen für sich bestimmen, dass er entgegen der Kleiderordnung weiterhin im Muskelshirt trainieren möchte. Der Kläger hat sich insoweit freiwillig der Vereinsautonomie des Beklagten unterworfen, der wiederum die Auswahl der Sportbekleidung begrenzt hat. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass mit der Kleiderordnung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden ist

aaa) Grundsätzlich steht es Vereinen aufgrund ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für die einzelnen Mitglieder der Vereinigung verbindliche Regelungen zu schaffen, wobei den Vereinen allgemein ein weiter Spielraum zugebilligt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 25 BGB Rn. 6). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des für den Erlass zuständigen Vereinsorgans innerhalb der Vereinssatzung, ist im Grundsatz die Mitgliederversammlung des Vereins für den Erlass, sowie die Änderung und Aufhebung der betroffenen Nebenordnung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BGB zuständig. In diesem Zusammenhang unterliegen interne Vereinsregelungen im Allgemeinen, also die Vereinssatzung selbst, etwaige Vereinsordnungen, Geschäftsordnungen und Maßnahmen eines Vereinsorgans, nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte nach den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 28). Eine AGB-Kontrolle von internen Vereinsregelungen scheidet dagegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB von vorneherein aus, so dass es auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Landgerichts Stade, die eine AGB-Kontrolle von Klauseln in Fitnessclubverträgen zum Gegenstand hatte, nicht ankommt.

Die Möglichkeit eingeschränkter Inhaltskontrolle betrifft dabei vor allem Vereine mit einer monopolähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung; sie ist jedoch auch bei anderen Vereinen nicht von vornherein ausgeschlossen (Ellenberger aaO Rn. 25). Das Vereinsmitglied unterwirft sich durch seine Vereinsmitgliedschaft der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese nicht entgegen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ausgeübt wird. Vereinsrechtliche Regelungen sind daher im Rahmen der eingeschränkten Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitgliedes vorzunehmen ist (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 30).

bbb) Abzuwägen sind hier also jeweils grundgesetzlich geschützte Rechte: Die Vereinsautonomie des Beklagten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers andererseits. Beide wirken zwar nur im Verhältnis zum Staat unmittelbar, sind aber mittelbar bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Vereinsmaßnahme im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln durchaus heranzuziehen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner zum einen zu berücksichtigen, inwieweit das Mitglied jederzeit aus dem Verein austreten kann, ohne dass seine Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und zum anderen, ob das Mitglied aus wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Gründen wesentlich auf die Mitgliedschaft in dem konkreten Verein angewiesen ist (Bamberger/Roth § 25 BGB Rn. 30).

ccc) Diese Abwägung geht eindeutig zu Lasten des Klägers, wie mit ihm auch bereits ausgiebig erörtert worden…….“

Was mich jetzt noch interessiert: Warum betraf die Kleiderordnung nur die Männer? 🙂