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Fahrverbot II: Beharrlichkeit, oder: Wenn ein früheres Fahrverbot „gewirkt“ hat

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Die zweite Fahrverbotsentscheidung kommt vom AG Neuruppin. Das AG Neuruppin, Urt. v. 30.10.2017 – 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17 (67/17) – ist schon etwas älter. Der Kollege Lauterbach aus Solingen hat es mir aber erst vor kurzem geschickt.

In der Entscheidung geht es um einen „Außendienstler“, der schon vier mal straßenverkehrsrechtsrechtlich in Erscheinung getreten ist, und zwar:

„Am 09.10.2015 (rechtskräftig am 29.10.2015) wurde gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid der Bußgeldbehörde Rheinpfalz in Speyer eine Geldbuße von 80,00 € verhängt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h bei zulässigen 100 km/h am 10.08.2015.

Am 16.06.2016 (rechtskräftig am 06.07.2016) verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Köln gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 70,00 € wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h am 22.02.2016.

Am 26.08.2016 (rechtskräftig am 15.09.2016) verhängte die Bußgeldbehörde in Speyer erneut ein Bußgeld in Höhe von 100,00 € gegen den Betroffenen wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften am 07.06.2016. Außerdem wurde ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.

Am 18.10.2016 (rechtskräftig am 05.11.2016) verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Herne gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 115,00 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h am 17.08.2016.“

Am 24.06.2018 kommt es dann zu der Geschwindigkeitsüberschreitung, die Gegenstand des Urteils ist. Das AG setzt – womit man an sich rechnen musste – aber kein (neues) Fahrverbot fest

„Außerdem liegt ein Regelfall für ein Fahrverbot nach 25 StVG vor, da durch die Erfüllung des Tatbestandes nach 4 Abs. 2 BKatV (eine Überschreitung der Geschwindigkeit um mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer vorhergehenden Buße wegen einer Überschreitung um mindestens 26 km/h) grundsätzlich eine beharrliche Pflichtverletzung zu vermuten ist, welche ein Fahrverbot indiziert.

Diese Vermutung lässt jedoch nicht die Pflicht zur Einzelfallprüfung entfallen.

Als beharrlich zählen Verkehrsverstöße, die zwar nicht zu den groben Verkehrsverstößen zählen, aber wiederholt begangen werden und die darauf schließen lassen, dass es dem Betroffenen an der für Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und notwendigen Einsicht in zuvor begangenes und geahndetes Unrecht fehlt (BGHSt 38,231).

Es handelt sich um eine wiederholte Geschwindigkeitsübertretung. Gegen den Betroffenen ist vor dieser Tat am 24.06.2016 wegen einer einschlägigen Tat, rechtskräftig bereits am 29.10.2015 ein Bußgeld verhängt worden.

Vor dieser Tat am 24.06.2016 hatte der Betroffene bereits am 07.06.2016 die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritten und wurde dafür am 26.08.2016 mit Rechtskraft am 15.09.2016 (also nach der hier in Rede stehenden Tat ! ) zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Dieses Fahrverbot hat er in der Zeit vom 26.11.2016 – 26.12.2016 angetreten.

Die hier zu beurteilende Tat vom 24.06.2016 erfolgte also in Kenntnis nur der geahndeten Tat mit Rechtskraft vom 29.10.2015.

Alle weiteren Taten wurden erst nach dem vorliegenden Tatdatum später rechtskräftig.

Voraussetzung für die Annahme der Beharrlichkeit und die daraus folgende Anordnung eines Fahrverbots aus diesem Grunde ist die Begehung einer neuen Tat in Kenntnis von begangenem und geahndeten Unrecht (BGH a.a.O.).

Zur Überzeugung des Gerichts haben die Auswirkungen des bereits vollstreckten Fahrverbots vom 26.11 26.12.2016 bereits eine ausreichende erzieherische Wirkung auf den Betroffenen erzielt.

Der Betroffene ist seit dem verbüßten Fahrverbot nicht mehr auffällig geworden. Die Anordnung eines an sich nach dem Regelsatz der Bußgeldverordnung gebotenen weiteren Fahrverbotes (wegen einer geahndeten Tat von 2015) ist zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr erforderlich (vgl. OLG Brandenburg 19.03.2015 -(2b) 53 Ss-OWi 62/15(38/15) -und vom 16.09.2014 -(2B) 53 SsOWi 456/14(217/14) m.w.N.“

Und: Hilfsweise prüft das AG eine „unbillige Härte“ und bejaht die wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlustes. Ob das alles in anderen Bundesländern so rechtskräftig geworden wäre, wage ich zu bezweifeln.

Zwei Handyverstöße sind noch keine „Beharrlichkeit“, oder: Passt dann aber doch.

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Nachdem ich gestern über die Blitzer-App auf dem Smartphone und den dazu ergangenen OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 berichtet habe (vgl. Die Blitzer-App auf dem Smartphone – lieber nicht, das gibt nämlich ein Bußgeld) heute dann schon wieder Handy/Smartphone, nun aber in Zusammenhang mit einer Fahrverbotsfrage, die zeigt, wie gefährlich die Dinger im Straßenverkehr sind/sein können.

Man weiß: Ein Fahrverbot kann nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auch dann verhängt werden, wenn eine „beharrliche Pflichtverletzung“ vorliegt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind allerdings nicht so einfach zu beantworten, weil es eine gesetzliche Regelung dazu nicht gibt. Deshalb werden an der Stelle auch immer wieder Fehler gemacht, weshalb in der Frage einiges an Verteidigungspotential steckt. Das zeigt dann auch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 – bei dem es u.a. auch um Handyverstöße ging -, auch wenn er nicht zu einem Erfolg für den Betroffenen geführt hat.

Das AG hatte gegen den Betroffenen wegen Beharrlichkeit ein Fahrverbot verhängt: Nach der „.. gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei sogenannten Handyverstößen eine beharrliche Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne gegeben, wenn drei oder mehr einschlägige Vorbelastungen vorliegen oder zwei einschlägige Vorbelastungen vorliegen und die verfahrensgegenständliche Tat binnen Jahresfrist nach der letzten einschlägigen Vorbelastung begangen worden ist.“ Das OLG meint, das sei,

„im Hinblick auf die hier relevanten sog. „Handyverstöße“ rechtlich bedenklich.

Beharrliche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (vgl. nur: BGH NJW 1992, 1398; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014 – IV – 2 RBs 37/14 = BeckRS 2014, 16347).Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2015, aber auch auf ihren Schweregrad an (vgl. insoweit: BayObLGSt 2003, 132, 133; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 59). Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Bei den sog. „Handyverstößen“ handelt es sich – gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße – um solche eher leichteren Rechtsverstöße, wobei sie aber in der Bandbreite der leichteren Rechtsverstöße eher im oberen Bereich anzusiedeln sind, was sich aus der Bewertung (nach neuem Recht) mit einem Punkt und damit der gesetzgeberischen Einordnung als „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s StVG) ergibt. Hier schon grundsätzlich bei zwei einschlägigen Vorverstößen, der letzten Vorbelastung innerhalb eines Jahres vor der neuen Tat, von einer Beharrlichkeit auszugehen, völlig ungeachtet dessen, aus welcher Zeit die erste einschlägige Vorbelastung stammt, erscheint dem Senat gleichwohl nicht überzeugend. Erforderlich ist nämlich auch, dass ein innerer Zusammenhang i.?S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Das kann bei diesen vom Amtsgericht aufgestellten Rechtssätzen der Fall sein, muss es aber nicht. Konkret war es hier so, dass der erste der beiden „Handyvorverstöße“ am 10.01.2012 begangen und am 16.01.2012 mit Bußgeldbescheid geahndet worden ist. Der zweite einschlägige Vorverstoß wurde am 04.03.2014 begangen und mit Bußgeldbescheid vom 11.03.2014 geahndet. Es folgte dann der jetzige Verstoß am 16.09.2014. Hier bestehen wegen des langen Zeitraums zwischen der Ahndung des ersten einschlägigen Vorverstoßes und der Begehung des zweiten einschlägigen Vorverstoßes (immerhin mehr als zwei Jahre) Zweifel an einer solchen Unrechtskontinuität, wenn man allein die „Handyverstöße“ in den Blick nimmt.

Aber: „Gereicht“ hat es dann trotzdem: Der Senat hält gleichwohl eine beharrliche Pflichtverletzung für gegeben, wenn man alle im angefochtenen Urteil aufgeführten Vorverstöße seit dem ersten „Handyverstoß“ berücksichtigt. Denn zwischen den beiden einschlägigen Vorverstößen hat der Betroffene zwei nicht unerhebliche Geschwindigkeitsverstöße (jeweils um 22 km/h) begangen, die mit Bußgeldbescheide von 29.05.2013 bzw. 09.01.2014 mit Geldbußen geahndet worden sind.

M.E. passt die Entscheidung, und zwar in beiden Punkten: Zwei Handyverstöße sind noch keine „Beharrlichkeit“, aber wenn die anderen Verstöße dazu kommen….

Der innerörtliche Rotlichtverstoß – reicht für ein Fahrverbot

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Ich habe ja in der letzten Zeit schon ein paar Mal darauf hingewiesen, dass im Moment m.E. owi-rechtliche Flaute herrscht. Es gibt so wenig Entscheidungen, dass man schon froh ist, wenn man überhaupt mal eine findet, auf die sich ein kleiner Hinweis lohnt.So ist es mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2014 – 3 Ss OWi 228/14, der sich zu den Urteilsfeststellungen bei einem „‚einfachem“ innerörtlichem Rotlichtverstoß und zum Fahrverbot bei einem beharrlichen Pflichtverstoß äußert. Nichts Bahnbrechendes, daher sollen die Leitsätze reichen:

1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen ‚einfachen‘ Rotlichtverstoßes (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 – 4 RBs 374/10 [bei juris] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).

 2. Auch ein „einfacher“ Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Re­gelfalls i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigen.

 In der Not frisst der Teufel eben Fliegen. 🙂

Hände weg vom Handy beim Autofahren – Fahrverbot kann drohen

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Im Moment ist es an der „Fahrverbotsfront“ verhältnismäßig ruhig. Bahnbrechendes Neues gibt es nicht. Die OLG feilen an ihrer (ständigen) Rechtsprechung. Das zeigt m.E. deutlich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1567/12, der sich in erster Linie mit der Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von ‚Beharrlichkeit‘ i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG befasst. Das OLG verweist (noch einmal) darauf, dass bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt  und hält damit an (eigener) früherer Rechtsprechung fest.

Interessant(er) allerdings eine andere Passage im Beschluss, in der es um das Handy und das Fahrverbot geht:

Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 ½ Jahre zurückliegenden und vom AG für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten [„insbesondere“] verbots­widrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.). Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Ia StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 I StVG rechtfertigen (OLG Thüringen DAR 2007, 157 f. = VRS 111, 205 ff. sowie eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]; Burhoff Rn. 1991), jedoch darf hierbei – wie auch sonst – das schon oben angesprochene Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Also: Häufiges Telefonieren beim Fahren kann gefährlich werden. Deshalb: Hände weg vom Handy.


 

Fahrverbotsverteidigung: Beharrlichkeit?

Für die Fahrverbotsverteidigung und die dabei ggf. nicht einfache Frage der Beharrlichkeit ist der Beschl. des OLG Bamberg v. 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11 lesenswert.

Zeigt er doch sehr schön, dass bei der Prüfung, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des einschlägigen Regelfalls nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV angeordnet werden kann, eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob zwischen den früheren Taten und dem jetzigen Verstoß ein innerer Zusammenhang besteht. Einzustellende Kriterien sind dabei Art, Anzahl und Schwere der Taten sowie der zeitliche Zusammenhang (eingehend mit weit. Nachweisen auch Deutscher, in: Burhoff; Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009 [demnächst 3. Aufl. 2011], Rn. 1029 ff.). Frühere Geschwindigkeitsverstöße müssen dabei von ähnlich starkem Gewicht wie solche nach dem Regelfall in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Weder hinsichtlich der Anzahl der früheren Taten noch bezüglich des zeitlichen Rahmens und der Rückfallgeschwindigkeit gibt es dabei zwingende Grenzwerte. Vielmehr ist die Gesamtbetrachtung einzelfallbezogen, was dazu führt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte durchaus unterschiedlich gewertet hat.

Hier war m.E. die Bewertung des OLG nachvollziehbar und zu begrüßen, da sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinzogen, die vorletzte Tat bereits fast 2½ Jahre zurücklag und sich die Überschreitung bei allen Taten unterhalb des Grenzwerts des Regelfalls abspielte.

Das Ganze ist nicht einfach. Entscheidend wird es sein, immer einzelfallbezogen zu argumentieren.