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Unfall I: Reparaturaufwand in der 130% Grenze, oder: Vortrag zum beiderseitigen erheblichen Verschulden

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Und dann zum Wochenschluss heute im „Kessel Buntes“, und zwar drei zivilrechtliche Entscheidungen. Alle drei haben Unfallschadenregulierungen zum Gegenstand.

ZUnächst habe ich hier zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit der Schadenshöhe befassen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen, von denen ich aber nur die Leitsätze vorstelle. Rest dann bitte selbst lesen:

1. Der Geschädigte kann den tatsächlich entstandenen Reparaturaufwand ersetzt verlangen, wenn es ihm gelingt, die Reparatur innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, um es nach der Reparatur weiter zu benutzen (Anschluss BGH, Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 100/20, Rn. 10, juris). Dies gilt auch dann, wenn das vorgerichtliche Schadengutachten den Unfallschaden infolge der Mitberücksichtigung von Vorschäden unzutreffend abbildet und sich die für den Kostenvergleich maßgeblichen Werte erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren ergeben.

2. Bei der Prüfung, ob der tatsächlich entstandene Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um weniger als 130 % übersteigt, sind Reparaturkosten, die unfallunabhängige Schäden betreffen, nicht zu berücksichtigen.

Das erstinstanzliche Gericht übergeht bei der Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles den wesentlichen Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens, wenn es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob eines der Fahrzeuge bereits – ggf. auch längere Zeit – stand, als das andere erst anfuhr. Die Feststellung, dass beide Fahrzeuglenker ein erhebliches Verschulden treffe, enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit zu versuchen, den streitigen Unfallablauf anhand der angebotenen Zeugen vollständig aufzuklären.

Unfallregulierung/Prüfung eines Totalschadens, oder: Täuschungsversuch über Vorschaden und Laufleistung

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Im „Kessel Buntes“ dann heute seit längerem mal wieder etwas zur Unfallschadenregulierung, und zwar den OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2022 – I 7 U 74/22-, den mit der Kollege Nugel aus Essen geschickt hat. Nichts Besonderes, aber immerhin…..

Nach dem Sachverhalt verlangt der Kläger Schadensersatz nach einem von ihm behaupteten Verkehrsunfall. Er macht im Rahmen einer fiktiven Abrechnung eine Erstattung der Reparaturkosten zuzüglich merkantilen Minderwert geltend. Zusammen haben die Bruttoreparaturkosten mit dem Minderwert 6.104,00 EUR betragen und lagen damit unterhalb des Wiederbeschaffungswertes von 6.600,00 EUR, haben allerdings den Wiederbeschaffungsaufwand nach Abzug des Restwertes von 5.400,00 EUR überschritten. Von den Beklagten ist vor diesem Hintergrund eingewandt worden, dass es sich um einen Totalschaden handeln würde und der Wert des Fahrzeuges nicht bestimmt werden könnte, da die Klägerseite zu wertbestimmenden Vorschäden keine ausreichenden Angaben tätigen würde und auch die angegebene Kilometerleistung nicht zutreffen würde.

In der I. Instanz hatte der Kläger für wertbestimmende Vorschäden im Wesentlichen keine Angaben gemacht, sondern erst in der II. Instanz ein entsprechendes Gutachten zu einem Schaden aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Aus diesem ergaben sich eine Vielzahl an Schadenspositionen im Bereich der Motorhaube, den Kotflügeln, Scheinwerfer und Stoßfängerabdeckung sowie den Schlossträgern und diversen weiteren Beschädigungen rund herum um das Fahrzeug. Konkrete Angaben, wie diese Schäden beseitigt worden sein sollen, erfolgten im Laufe des Verfahrens nicht. Im Übrigen ergab sich aus dem Gutachten aus dem Jahr 2016 eine annähernd gleichhohe Laufleistung wie zwei Jahre später bei dem weiteren Schadensgutachten aus dem Jahr 2018, wobei bei diesem Gutachten die Kilometerangabe lediglich auf den Angaben des Klägers beruhte und durch den Gutachter nicht verifiziert werden konnte. Zur zutreffenden Laufleistung erfolgten im Laufe des Prozesses auch keine weiteren Angaben durch die Klägerseite.

Vor diesem Hintergrund hat das LG die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm will die dagegen eingelegte Berufung zurückweisen. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung, im Übrigen bitte im verlinkten Volltext nachlesen:

    1. Übersteigen die Bruttoreparaturkosten zuzüglich Minderwert zwar den Wiederbeschaffungsaufwand, erreichen jedoch nicht den Wiederbeschaffungswert, erhält der Geschädigte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung die Reparaturkosten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er das Kfz 6 Monate weiter benutzt.
    2. Bei dem ansonsten alleine zu erstattenden Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist der konkrete Fahrzeugschaden jedoch nicht bestimmbar, wenn es an ausreichenden Angaben zu wertbestimmenden Vorschäden und der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeuges als Grundlagen für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes fehlt.
    3. Dies gilt erst Recht, wenn der Geschädigte als Anspruchsteller in der I. Instanz hierzu sogar unzutreffende Angaben getätigt hat.
    4. Wenn ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht festgestellt werden kann, sind auch alle Folgeansprüche wie eine Unkostenpauschale, Gutachterkosten oder Rechtsanwaltskosten nicht zu erstatten.

Vorschadensproblematik bei der Unfallregulierung, oder: Verschweigen von Vorschäden

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Die zweite Entscheidung kommt heute mit dem OLG Hamm, Urt. v. 25.01.2022 – 9 U 46/21 – vom OLG Hamm. Gegenstand der Entscheidung ist eine Vorschadensproblematik mit folgendem Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte aus einem von deren Versicherungsnehmerin allein verursachten Verkehrsunfall vSchadensersatzansprüche geltend. Bei diesem Unfall wurden die linke hintere Seitenwand und die hintere linke Tür seines Kraftfahrzeugs beschädigt.

Der im Dezember 2012 erstmals zugelassene PKW01 Typ01 hatte in der Vorbesitzzeit des Klägers im Jahre 2014 einen Heckschaden mit einem Reparaturaufwand von ca. 3.900,- EUR netto. Im Jahr 2016 erlitt das Fahrzeug bei einem Wildunfall einen Frontschaden und durch einen weiteren Unfall infolge eines Fehlers beim Einparken einen Schaden, durch den das linke Seitenteil betroffen wurde. Das Fahrzeug wurde, wie sich aus der Fahrzeughistorie unter Auflistung der einzelnen Positionen ergibt – jeweils bei einem PKW01 Vertragshändler instandgesetzt. Der Reparaturaufwand für den Seitenteilschaden belief sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten und an den Voreigentümer adressierten Rechnung des PKW01 Autohauses C vom 18.01.2017 auf 1.400,57 EUR brutto. Im Zuge der Reparatur wurde das linke Seitenteil ausgebeult und anschließend lackiert. Eine Rechnung über die Instandsetzung des Frontschadens vermochte der Kläger nicht vorzulegen.

In der Besitzzeit des Klägers wurde durch spielende Kinder vor dem 01.11.2018 eine Beule oberhalb des hinteren linken Radkastens verursacht. Dieser Schaden blieb unrepariert.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Umfang möglicherweise deckungsgleicher Vorschäden am linken Seitenteil nicht dargelegt und insbesondere nichts zu deren fachgerechter Reparatur vorgetragen, so dass der ihm durch den Unfall vom 01.11.2018 entstandene Schaden nicht ermittelt werden könne. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. Die Berufung des Klägers hatte in dem teilweise Erfolg.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.
  2. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.
  3. Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht verletzt werden.
  4. Das Verschweigen von Vorschäden führt nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 242 BGB. Die Versagung nachweislich bestehender Ansprüche ist in dem gesetzlichen Regime des materiellen Bürgerlichen Rechts quasi als Nebenstrafe nicht vorgesehen.

Der Vorschaden bei der Unfallschadenregulierung, oder: Darlegungs- und Beweislast

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Bei der zweiten Entscheidung zur Unfallschadenregulierung handelt es sich um das OLG Bremen, Urt. v. 30.06.2021 – 1 U 90/19. Es behandelt eine Vorschadensproblamtik, und zwar die Frage nach der Darlegungs- und Beweisanforderungen im Verkehrsunfallprozess beim Vorliegen von Vorschäden am Fahrzeug des Geschädigten.

Gestritten wird im die Regulierung eines Verkehrsunfalla aus Mai 2018, für den die Beklagten unstreitig haften. Der Kläger hat zur Feststellung der Unfallschäden ein Privat-Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen Reparaturaufwand für das Fahrzeug des Klägers i.H.v. 11.161,95 EUR netto ausweist.

Nachdem nicht gezahlt wurde, hat der Kläger Klage erhoben. Er „behauptet, sein Pkw sei durch den Unfall beschädigt worden in den Bereichen Vorderachse, vorderer linker Kotflügel, Fahrertür, hintere linke Tür, hinteres linkes Seitenteil sowie vorderes linkes Rad, und der Reparaturaufwand entspreche dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag. Zur Frage von Vorschäden behauptet der Kläger, dass er den Pkw im Jahre 2014 gekauft habe und dass Schäden im vorderen Bereich jedenfalls nicht in seiner Besitzzeit aufgetreten seien. Etwaige Schäden an der Fahrertür und an der vorderen Stoßstange seien nicht bemerkbar gewesen und jedenfalls vollständig und einwandfrei instandgesetzt gewesen. Während der Besitzzeit des Klägers sei lediglich eine Beschädigung durch einen Unfall am 10.08.2016 erfolgt, wobei hier ein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten auf den klägerischen Pkw aufgefahren sei, der danach in vollem Umfang gutachtengemäß repariert worden sei. Auch bei der TÜV-Untersuchung 2017 sei kein die Fahrsicherheit betreffender Schaden festgestellt worden, ebenso nicht bei der letzten Wartung des Pkw 2018.“

Der Beklagte „bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien und dass hierdurch unfallbedingt Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden seien. Soweit der Kläger geltend mache, dass etwaige Schäden vor seiner Besitzzeit aufgetreten seien, entbinde ihn dies nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast dafür, auszuschließen, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden um Vorschäden handele. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien mangels Verwertbarkeit des Gutachtens ebenfalls nicht zu ersetzen und die Auslagenpauschale sei überhöht.“

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Pkw des Klägers Vorschäden im Anstoßbereich aufgewiesen habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder substantiiert zur Art der Vorschäden noch zu deren Reparatur vorgetragen, so dass er nicht habe ausschließen können, dass die Vorschäden gleicher Art und gleichen Umfangs wie die streitgegenständlichen Schäden gewesen seien. Dagegen die Berufung, die beim OLG Erfolg hatte.

Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten OLG-Emtscheidung:

1. Wird bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs durch einen Verkehrsunfall seitens des Schädigers oder seiner Versicherung das Bestehen von überlagerten Vorschäden eingewandt, so obliegt dem Geschädigten die Last der Darlegung und des Nachweises nach dem Maßstab des § 287 ZPO, dass die Beschädigung seines Pkw unfallbedingt ist und nicht als Vorschaden bereits vor dem Unfall vorhanden war.

2. Dieser Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte zum einen dadurch genügen, dass er darlegt und nachweist, dass vorhandene Vorschäden fachgerecht repariert worden sind. Hierzu genügt es, wenn der Geschädigte die wesentlichen Parameter der Reparatur vorträgt und unter Beweis stellt, während Fragen des Vorhandenseins von Rechnungen oder der Ausführung der Einzelschritte der Reparatur in Übereinstimmung mit gutachterlichen Vorgaben im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden können.

3. In Bezug auf vor der Besitzzeit des Geschädigten erfolgte Vorschäden kann der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast bereits durch eine unter Beweis gestellte Behauptung genügen, dass der Vorschaden beseitigt worden sei, auch wenn der Geschädigte hiervon keine genaue Kenntnis hat und lediglich vermutet, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt sei.

4. Zum anderen kann der Geschädigte, wenn er nicht die Reparatur der Vorschäden darlegen kann, dem Einwand des Vorhandenseins von Vorschäden dadurch begegnen, dass er nach dem Maßstab des § 287 ZPO über die bloße Unfallkompatibilität hinausgehend nachweist, dass bestimmte abgrenzbare Beschädigungen durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht worden sind.

5. Kann auch ein solcher Nachweis der Verursachung bestimmter abgrenzbarer Beschädigungen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht geführt werden, dann kommt es bei genügenden Anhaltspunkten in Form hinreichend greifbarer Tatsachen in Betracht, das Vorliegen von Vorschäden im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO durch einen Abschlag bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen.

6. Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, z.B. wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat, so dass diese deswegen im Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten.

Unfallschadenregulierung, oder: Nur teilweise Vorschadensreparatur und Wiederbeschaffungswert

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Und als zweite Samstagsentscheidung dann eine weitere zur Unfallschadenregulierung, nämlich das OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2019 – 4 U 56/18. Im Urteil geht es um eine Vorschadensproblematik, zu der ich aber hier nur die Leitsätze einstelle:

1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.
2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden.
3. Eine vom Geschädigten zu verantwortende Unbrauchbarkeit, die der Erstattungsfähigkeit der Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens entgegensteht, liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden für irrelevant hält und deswegen nicht der erforderlichen gutachtlichen Beurteilung zugänglich macht.