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Auslagen für unterbevollmächtigten Terminsvertreter, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Heute Freitag und damit „Gebührentag“. War aber ein wenig schwierig, passende Entscheidungen für die Berichterstattung zu finden. Mein Hilferuf vom vorigen Freitag hat leider keine Entscheidungen gebracht, so muss ich ein wenig improvisieren, da der Gebührenordner leer ist. Vorab aber nochmals die Bitte: Bitte Entscheidungen schicken……

Ich beginne die Berichterstattung „wegen der Entscheidungsflaute“ mit einer Entscheidung, die eine Problematik behandelt, zu der ich vor einiger Zeit schon eine Entscheidung eingestellt habe, und zwar den AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68). Heute stelle ich den AG Frankfurt am Main, Beschl. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)  – vor. Gestritten wird auch in dem (Zivil)Verfahren um die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die Rechtspflegerin hatte die wieder nicht festgesetzt. Das sieht das AG dann erneut anders:

„Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eingelegt.

Sie ist darüber hinaus begründet. Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Zu Auslagen, die der Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage, Vorbemerkung 7 Rz. 13). Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). So ist der Fall vorliegend aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtschau zu würdigen: Unstreitigerweise erfolgte die Beauftragung des Terminvertreters aufgrund einer zuvor geschlossen Vereinbarung im Rahmen eines Gesamtauftragsverhältnisses. Die Kosten wurden an die Klägerin weitergegeben, wie aus der vorgelegten Kostenübernahmeerklärung, welche zu Nachweiszwecken angefertigt wurde, ersichtlich wird. Zweifel daran, dass eine entsprechende Vereinbarung vor der Beauftragung mündlich getroffen wurde, wie durch die Klägervertreter anwaltlich versichert, bestehen nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter die Klägerin in zahlreichen Prozessen –allein vor dem hiesigen Amtsgericht– vertreten. Insofern erscheint eine entsprechende Grundvereinbarung der Beauftragung eines Terminvertreters nach den genannten Kriterien (insb. Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur eigenen Anreise) auch glaubhaft. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; insgesamt vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) unter Bezugnahme auf AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.2.2021, Az. 31 C 3881/18 (17)).“

Kosten des unterbevollmächtigten Terminsvertreters, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Heute ist Karfreitag und damit Feiertag. ich will hier aber trotzdem das „normale“ Programm fahren, den der ein oder andere wird an dem „stillen Tag“ vielleicht doch arbeiten. Daher gibt es hier wie gewohnt RVG-Entscheidungen und am Nachmittag dann das Rätsel.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68). Gestritten wird nach einem (Zivil)Verfahren um die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die Rechtspflegerin hatte die nicht festgesetzt. Das sieht das AG dann anders:

„Zu entscheiden ist allein die Frage, ob es sich bei den Kosten, die seitens der Prozessbevollmächtigten an die Terminsvertreterin gezahlt wurden, um Auslagen im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG handelt, die den Prozessbevollmächtigten von der Klägerin nach §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind. Dies ist zu bejahen. Das Gericht schließt sich insoweit der bereits in den Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt vom 01.02.2021, 31 C 388/18 (17), vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) und 13.06.2022, 29 C 1123/20 (19) vertretenen Auffassung an. Denn zu den Auslagen, die ein Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG, 25. Auflage Vorbemerkung 7 Rz. 13).

Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rz. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Sie sind bis zur Höhe der ersparten Reisekosten vom Gegner zu tragen (vgl. auch Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 122 C 3032/19; LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018, 8 T 3/17).

Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte, erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG VV 3401 Rz. 137b). Entsprechend wird dies im Rahmen der Verfahrens- beziehungsweise Prozesskostenhilfe unbeanstandet gehandhabt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 10 WF 45/07 für die vom Terminsvertreter verdiente Terminsgebühr; allgemeiner: OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 Az. 6 WF 166/13). Es ist kein Grund zu erkennen, aus dem die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen wäre.

Für die Ansicht der Rechtspflegerin, die frei von Rechtsfehlern und gut vertretbar ist, spricht zwar, dass durch die Möglichkeit, die Terminsgebühr und zusätzliche Kosten für einen Unterbevollmächtigten abzurechnen, die Gefahr besteht, dass der Hauptbevollmächtigte die Terminsgebühr verdient, ohne selbst eine Leistung hierfür erbracht zu haben und auf der anderen Seite die Kosten des Unterbevollmächtigten vollständig erstattet werden, der Hauptbevollmächtigte im Ergebnis also ohne eine Leistung erbracht zu haben genauso dasteht, wie wenn er die Leistung selbst erbracht hätte. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nur dann und insoweit erstattungsfähig ist, wenn sie für die Partei kostengünstiger als die persönliche Wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten ist. Dies spricht im Ergebnis dafür, eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten zuzulassen.“