Auslagen für unterbevollmächtigten Terminsvertreter, oder: Erstattungsfähig, ja oder nein?

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Heute Freitag und damit „Gebührentag“. War aber ein wenig schwierig, passende Entscheidungen für die Berichterstattung zu finden. Mein Hilferuf vom vorigen Freitag hat leider keine Entscheidungen gebracht, so muss ich ein wenig improvisieren, da der Gebührenordner leer ist. Vorab aber nochmals die Bitte: Bitte Entscheidungen schicken……

Ich beginne die Berichterstattung „wegen der Entscheidungsflaute“ mit einer Entscheidung, die eine Problematik behandelt, zu der ich vor einiger Zeit schon eine Entscheidung eingestellt habe, und zwar den AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.02.2023 – 30 C 731/22 (68). Heute stelle ich den AG Frankfurt am Main, Beschl. 06.03.2023 – 30 C 225/22 (32)  – vor. Gestritten wird auch in dem (Zivil)Verfahren um die Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten. Die Rechtspflegerin hatte die wieder nicht festgesetzt. Das sieht das AG dann erneut anders:

„Die Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG eingelegt.

Sie ist darüber hinaus begründet. Die Vergütung des Terminvertreters ist Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 S., Abs. 2 S. 1 ZPO.

Die streitigen Kosten sind als Auslagen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG in Verbindung mit den §§ 675, 670 BGB nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Es handelt sich um Auslagen, die der Klägervertreter den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Zu Auslagen, die der Rechtsanwalt für erforderlich halten darf, zählen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Rechtsanwalt zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen (Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 25. Auflage, Vorbemerkung 7 Rz. 13). Dazu können nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten gerechnet werden, jedenfalls dann, wenn dies im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt ist und dieser dadurch der Delegation der eigentlich höchstpersönlich vorzunehmenden Terminvertretung zugestimmt hat (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; aA OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019, Az. 25 W 242/19). So ist der Fall vorliegend aufgrund einer vorzunehmenden Gesamtschau zu würdigen: Unstreitigerweise erfolgte die Beauftragung des Terminvertreters aufgrund einer zuvor geschlossen Vereinbarung im Rahmen eines Gesamtauftragsverhältnisses. Die Kosten wurden an die Klägerin weitergegeben, wie aus der vorgelegten Kostenübernahmeerklärung, welche zu Nachweiszwecken angefertigt wurde, ersichtlich wird. Zweifel daran, dass eine entsprechende Vereinbarung vor der Beauftragung mündlich getroffen wurde, wie durch die Klägervertreter anwaltlich versichert, bestehen nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägervertreter die Klägerin in zahlreichen Prozessen –allein vor dem hiesigen Amtsgericht– vertreten. Insofern erscheint eine entsprechende Grundvereinbarung der Beauftragung eines Terminvertreters nach den genannten Kriterien (insb. Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur eigenen Anreise) auch glaubhaft. Die Kosten für den Unterbevollmächtigten lagen schon deshalb im Interesse des Auftraggebers, da sie nach dem insoweit plausiblen Vortrag des Klägervertreters unter den durch eine Anreise des Klägervertreters entstandenen Kosten lagen. Aus demselben Grund sind sie auch als nützlich anzusehen. Jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Umstand, dass die Beauftragung nicht nur im Interesse, sondern zudem auch in ausdrücklicher Absprache mit der Klägerin erfolgte erscheint es sachgerecht, die Aufwendungen für erstattungsfähig zu erachten (Gerold/Schmidt, RVG VV 3401 Rn. 137b; insgesamt vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 32 C 681/21 (92) unter Bezugnahme auf AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 1.2.2021, Az. 31 C 3881/18 (17)).“

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