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OWi III: Zwei Abstandsverstössse – zwei Fahrverbote, oder: Viel beschossener Hase

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Und dann noch zum Tagesschluss das AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2023 – 971 OWi 916 Js 59363/23, das ja durch die Presse gegangen und über das auch an anderen Stellen berichtet worden ist.

Das AG hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes verurteilt und gegen ihn auch ein Fahrverbot verhängt. Dagegen sprach nach Auffassung des AG nicht, dass der Betroffene an derselben Messstelle etwa sechs Wochen vor dem jetzt abgeurteilten Vorfall bereits ebenfalls eine Abstandsverstoß begangen hatte. Das deswegen gegen ihn festgesetzte Fahrverbot hatte der Betroffene zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der neuen Tat gerade verbüßt.

Das AG begründet das „zweite“/neue/weitere Fahrverbot wie folgt:

„Daneben ist gegen den Betroffenen nach § 25 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat in der Regel zu verhängen, das auch tat- und schuldangemessen ist.

Das Gericht ist sich insoweit auch bewusst, dass es unter Erhöhung der Geldbuße von einer Anordnung eines Fahrverbotes hätte absehen können, hält dies jedoch nicht für geboten. Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann, wenn wie hier ein Regelfall vorliegt, nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art oder eine erhebliche Härte die Ausnahme von der Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Für die Annahme eines besonderen Ausnahme- respektive Härtefall der Fahrverbotsverbüßung, also erhebliche Abweichungen vom Normalfall, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.

Ein entsprechender Umstand ist auch nicht etwa darin zu sehen, dass der Betroffene etwa sechs Wochen vor dem hiesigen Vorfall an der gleichen Messstelle bereits wegen einer gleichgelagerten Abstandsunterschreitung mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, das zwischen hiesiger Tatbegehung und der Aburteilung verbüßt wurde. Das Fahrverbot soll hinsichtlich der zu beurteilenden Verkehrsverstöße seiner Funktion nach als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme individuell spezialpräventiv wirken. Diese Wirkung würde verfehlt, wenn hier vom Fahrverbot abgesehen würde. Zwar ist im Ansatz zutreffend, dass im Falle einer gemeinsamen Aburteilung von zwei fahrverbotsbewerten Verstößen durch das Gericht nur ein einziges Fahrverbot zu verhängen wäre (vgl. grundlegend BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 4 StR 227/15NJW 2016, 1188). Der Betroffene ist hierdurch indessen nicht schlechter gestellt, da im Falle einer einheitlichen Aburteilung angesichts der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen ein über das Regelfahrverbot hinausgehendes zweimonatiges Fahrverbot allein tat- und schuldangemessen wäre. Eine nachträgliche „Gesamtstrafenbildung“ ist insoweit nicht vorgesehen.

Da gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor Begehung der hier zu beurteilenden Verkehrsordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und auch nicht bekannt ist, dass danach ein solches angeordnet wurde, war abweichend von § 25 Abs. 2 Nr. 1 StVG zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft § 25 Abs. 2 StVG.“

M.E. bei dem – wie eine ehemalige Kollegin es ausdrücken würde – „viel beschossenen Hasen“ zutreffend.