Schlagwort-Archiv: Antragsbegründung

Erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist?, oder: Darf man auf die Verlängerung vertrauen?

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Im „Kessel Buntes“ heute zunächst eine Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 01.07.2025 – VI ZB 59/24. Es geht um Wiedereinsetzung im Zivilverfahren (§ 233 ZPO).

Folgender Sachverhalt: Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Rechtsanwalts verlängerte das OLG die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 09.09.2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO des Klägers begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung antragsgemäß. Am 09.09.2024, dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Begründet wurde der Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Das OLG hat dann die Berufung als unzulässig verworfen und einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hatte beim BGH keinen Erfolg.

Ich stelle hier nur die Leitsätze (des BGH) ein, wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die Leitsätze lauten:

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war.

2. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass das Rechtsmittelgericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (teilweise) versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das setzt neben der Zulässigkeit die Vollständigkeit des Fristverlängerungsantrags voraus. Hierzu gehört – bei Fehlen der Einwilligung des Gegners – auch die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Notwendigkeit der Fristverlängerung.

3. Grundsätzlich können möglicherweise noch erfolgende Berichtigungen eines Urteils nach §§ 319, 320 ZPO oder Protokollberichtigungen keine erheblichen Gründe im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darstellen.

Wiedereinsetzung III: Begründung des Antrags, oder: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses?

Frist Termin

Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2025 – 1 ORbs 134/25. Also Wiedereinsetzung im OWi-Verfahren. Die vom OLG entschiedene – nicht neue – Frage gilt aber auch für das Strafverfahren.

Das AG hat mit Urteil vom 12.03.2025 den Betroffenen in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Am 03.04.2025 beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist. Zur Begründung macht er geltend, sein Verteidiger habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren an das Bußgeldgericht versandt, versendet werden sollen habe eine Rechtsbeschwerdeschrift. Gleichzeitig zu seinem Wiedereinsetzungsantrag legt der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein, die er mit Anwaltsschriftsatz vom 22.04.2025 begründet.

Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„1. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 341 Abs. 1 StPO muss die Rechtsbeschwerde binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Die Wochenfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das am 12. März 2025, einem Mittwoch, verkündete Urteil endete gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 19. März 2025. Die erst am 03. April 2025 bei Gericht angebrachte Rechtsbeschwerde war sonach verfristet.

2. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kann nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erweist sich seinerseits als unzulässig.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Antragsstellung darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Antrag muss nicht nur die versäumte Frist und den Hinderungsgrund für ihre Einhaltung darlegen, sondern auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. BGH NStZ-RR 2922, 378 f.; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142; OLG Düsseldorf VRS 82, 195). Das gilt auch dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH a. a. O.). Die Begründung des Antrags erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Die mitgeteilten Umstände müssen das Gericht in die Lage versetzen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde Ermittlungen über das Gesuch zu entscheiden (vgl. KK-Schneider-Glockzin, StPO. 9. Auflage, zu § 45, Rz. 6 m. w. N.). Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 Abs. 2 StPO.

Diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch des Betroffenen nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt in ihrer Stellungnahme vom 02. Juli 2025 hierzu wird folgt aus:

„Nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb der Antragsfrist von einer Woche nachzuholen.

Der Verteidiger hat vorgetragen, er habe versehentlich einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren versandt. Tatsächlich habe er die Rechtsbeschwerde erklären wollen. Dieser Sachvortrag reicht nicht aus, um einen Ausschluss des Verschuldens und die Einhaltung der Antragsfrist hinreichend glaubhaft zu machen. Der Verteidiger hat nicht vorgetragen, an welchem Tag er die vermeintliche Rechtsbeschwerde abgesandt hat. Es kann deshalb nicht überprüft werden, ob das irrtümlich abgesandte Schreiben innerhalb der nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 341 Abs. 1 StPO einzuhaltenden Rechtsmittelfrist von einer Woche abgesandt worden ist. Der Verteidiger hat auch nicht dargelegt, an welchem Tag er den Irrtum bemerkt hat. Ab diesem Tag ist der Wegfall des Hindernisses eingetreten. Die versäumte Handlung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nachzuholen. Ob der Verteidiger diese Frist eingehalten hat, kann nach seinem Sachvortrag nicht überprüft werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist ist daher als unzulässig zu verwerfen.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.“

Wenn es schief läuft, läuft es dann aber auch richtig schief. Und das bei einem Urteil mit Fahrverbot. ???

Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Mit falscher Begründung mal wieder abgelehnt

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Und im zweiten Posting dann der KG, Beschl. v. 23.09.2024 – 1 AR 1/24 – zur Pasuchgebühr nach § 51 RVG, die (natürlich) nicht gewährt worden ist:

„Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr von 228,48 Euro (nach dem Antrag bestehend aus: einer Terminsgebühr i.H.v. 192,00 Euro gemäß VV Nrn. 4202, 4203 RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 36,48 Euro) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 24. Juli 2024, die dem Antragssteller bekannt ist, nicht gegeben.

Eine Pauschvergütung ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und/oder besonders schwierig war. Sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig sind, weil die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen -Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 – juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 9. November 2015 -1 ARs 20/15 -). Denn die Pauschvergütung dient allein dem Zweck, unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers in angemessener Weise auszugleichen. Der Gesetzgeber hat durch das eigenständige Kriterium der Unzumutbarkeit den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verteidigers in dem gesamten Verfahren (vgl. Senat Beschluss vom 23. September 2015 – 1 ARs 5/15). So kann ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt ist.

Eine unter Berücksichtigung-der danach geltenden Maßstäbe ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die Inanspruchnahme des Antragsstellers mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von 722,33 Euro (1 x Verfahrensgebühr nach VV Nrn. 4201, 4200 Nr. 1 a RVG von 395,00 Euro und 1 x Terminsgebühr nach W Nm. 4203, 4202 RVG von 192,00 Euro, 1 x VV Nr. 7002 RVG von 20,00 Euro zuzüglich (19 % Mehrwertsteuer) zumutbar vergütet ist.

Zwar musste der Antragsteller in dem Verfahren an zwei Anhörungsterminen (21. April 2024 und 19. Mai 2023) teilnehmen, weil sein Mandant am 21. April 2023 unverschuldet nicht teilnehmen konnte. Jedoch begründet dies kein unzumutbares Sonderopfer, das durch eine Pauschvergütung kompensiert werden müsste. Der Antragsteller selbst stützt seinen Antrag allein auf dem Umstand, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, ohne substantiiert darzulegen, wieso sein Arbeitsaufwand hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll, wozu er im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG allerdings verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2024 – 1 AR 17/23 – m.w.N.). Aus dem Wortlaut des VV 4202 RVG im Vergleich zu den sonstigen Regelungen VV Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 RVG, in denen die Gebührentatbestände für Terminsgebühren definiert werden, ergibt sich, dass im Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG, nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, auch wenn mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 -, juris; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund hätte der Antragsteller konkret vortragen müssen, wieso er entgegen der gesetzlichen Wertung ein Sonderopfer erbracht haben will.

Schließlich ergibt sich, wie vom Bezirksrevisor zutreffend dargelegt, aus der Aktenlage ebenfalls keine exorbitante Mühewaltung des Antragstellers, die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnte. Der Antragsteller betreut den Untergerbachten seit vielen Jahren, ist mit dessen psychischen Erkrankung und der Unterbringungssituation vertraut, eine umfängliche und arbeitsintensive Einarbeitung war daher nicht nötig.“

Dazu könnte man eine Menge schreiben. Aber es lohnt nicht. Die OLG interessiert es nicht. Sie beharren auf der falschen Rechtsprechung des BGH zur „exorbitanten Mühewaltung“, die dem RVG widerspricht. Aber der BGH und die OLG wissen es eben besser bzw. meinen, es besser zu wissen. Auch die Ansicht des KG zur Kompensation ist falsch. Aber auch daran hält man fest getreu dem Grundsatz: Einmal falsch, immer falsch.

Zutreffend ist es aber, dass der Kollege hier sicherlich besser ein wenig mehr zur Begründung hätte vortragen sollen. Aber egal. Denn dem KG wäre sicherlich etwas eingefallen, warum das dann auch noch nicht gereicht hätte.

Wiedereinsetzung: Ausreichende Antragsbegründung?, oder: Rechtsanwalt ohne Kanzleischlüssel

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Heute mache ich dann mal einen „Rechtsmittelfristentag“, oder: Heute gibt es nur Entscheidungen zur Wiedereinsetzung und zum beA. Alle Entscheidungen kommen von ganz oben, also vom BGH. Und: Sie kommen aus dem Zivilrecht und aus dem Strafrecht.

Ich beginne mit den Wiedereinsetzungsentscheidung, und zwar:

1. Zur Erfüllung der Darlegungserfordernissen des § 45 Abs. 1 StPO muss der Antragsteller einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich fehlendes eigenes Verschulden an der fristgerechten Revisionseinlegung ergibt. Es genügt nicht, lediglich geltend zu machen, seinen Verteidiger mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt zu haben, was dieser indes nicht getan habe. Eigenes Verschulden des Antragstellers wäre in dieser Konstellation nur zu verneinen, wenn der Verteidiger ihm daraufhin die Revisionseinlegung zugesagt hätte. Dazu muss vorgetragen werden.

2. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag ist zudem, dass  mitgeteilt wird, wann der Antragsteller von der Fristversäumung erfahren hat.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet und glaubhaft gemacht werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann. Daran fehlt es hier. wenn der Vortrag widersprüchlich ist, weil einerseits ausgeführt wird, der Angeklagte habe seinen früheren Verteidiger mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragt, es aber andererseits heißt, er habe aufgrund der Revisionseinlegung seines Verteidigers bloß darauf vertraut, dass dieser das Rechtsmittel rechtzeitig begründen werde.

Ist ein Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Büroräume seiner Kanzlei zu betreten, weil er den Büroschlüssel im Büro vergessen hat, bedarf eine ein Verschulden des Rechtsanwalts an einer Fristversäumnis ausschließende Darlegung Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen keine der naheliegenden Möglichkeiten, innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Frist einen Zugang zu den Büroräumen zu ermöglichen oder einen anderen Rechtsanwalt mit der Vornahme der fristwahrenden Handlung zu beauftragen, einen Erfolg gehabt hätte.

Pauschgebühr I: Pauschgebühr im KiPo-Verfahren?, oder: OLG Frankfurt argumentiert „unsauber“

Smiley

Am „Gebührenrechtsfreitag“ stelle ich heute zwei OLG-Entscheidungen zur Pauschgebühr des Pflichtverteidigers (§ 51 RVg) vor. Beide sind „nicht so schön“.

Ich beginne mit der „schlimmeren“ Entscheidung. Die kommt vom OLG Frankfurt am Main (warum überrascht mich das nicht?).  Das hat mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. . 09.01.2023 – 2 ARs 41/22 – meine Freundes aus Augsburg, der Kollegen Dr. Herrmann, abgelehnt. Der ist als Pflichtverteidiger in einem Verfahren beim LG Limburg u.a. wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften tätig gewesen, in dem der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten sowie Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist. Mein Kollege, dessen gesetzliche Gebühren rund 13.500 EUR beantragen haben, hat nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr nach § 51 RVG in Höhe der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühren beantragt. Seinen Antrag hat er damit begründet, dass es sich um einen der spektakulärsten Prozesse im Zusammenhang mit Kinderpornographie im Darknet gehandelt habe und der Aktenumfang und der Inhalt der Beweismittel unbeschreiblich gewesen sei. Die Anklage habe 154 Seiten umfasst, es sei an 18 Hauptverhandlungstagen verhandelt worden. Das OLG hat seinen Antrag zurückgewiesen.

Ich erspare mir und dem Leser das in den Pauschgebührentscheidungen inzwischen häufige/übliche Blabla zu den Voraussetzungen der Pauschgebühr. Das sind immer dieselben Worthülsen, mit denen u.a. die Rechtsprechung des BVerfG referiert wird.

Interessant – na ja – wird es dann, wenn das OLG etwas konkreter wird und versucht, dem Verfahren gerecht zu werden. Da heißt es dann:

„Kerngebühr für die Tätigkeit eines Strafverteidigers ist nach dem RVG die Hauptverhandlungsgebühr. Der Gesetzgeber folgt insoweit auch im Gebührenrecht dem im deutschen Strafrecht verankerten Grundsatz der Verhandlung in Anwesenheit des An-geklagten und dem in der Hauptverhandlung zum Tragen kommenden Grundsatz der Öffentlichkeit. Nur was in der öffentlichen Hauptverhandlung verhandelt wird, ist Gegenstand der Urteilsfindung.

Die Prüfung des § 51 RVG verlangt daher zunächst die tatsachenfundierte Darlegung durch den Antragsteller, dass ihm durch die Beiordnung eine zeitliche Beanspruchung abverlangt worden ist, die isoliert betrachtet durch die Festgebühren unzumutbar aus-geglichen wird. Darüber hinaus bedarf es aber auch Ausführungen dazu, inwieweit diese (isoliert betrachtet) unzumutbare Mehrbelastung nicht durch das Verfahren insg. (z.B. durch technische oder organisatorische Maßnahmen oder eine hohe Anzahl von Hauptverhandlungsgebühren) kompensiert worden ist. Erst wenn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Kompensationsmöglichkeiten die Gesamtbelastung des Pflichtverteidigers in dem konkreten Verfahren ein „Sonderopfer“ darstellt, kommt eine über die Festgebühren hinausgehende Pauschgebühr in Betracht. Dabei ist auch vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte i. E. der Kostenschuldner ist und die Pauschgebühr eine Gewährung zu Lasten Dritter ist, zu beachten, dass § 51 RVG als spezialgesetzlicher Ausfluss von Art. 12 GG nur verhindern soll, dass ein Organ der Rechtspflege auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtungen unzumutbar in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit eingeschränkt wird. § 51 RVG dient gerade nicht dazu, den Pflichtverteidiger umfassend zu alimentieren oder seinen (möglicherweise sonst üblichen) Gewinn sicherzustellen.

Gemessen an diesen Vorgaben ist der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung zurückzuweisen. Außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten der Sache, die sie als sonderopferfähig darstellten, sind im Vergleich mit anderen erstinstanzlichen Verfahren vor der Jugendschutzkammer weder konkret vorgetragen noch erkennbar.

Zwar lag der Aktenumfang über dem Durchschnitt vergleichbarer Verfahren. Dass der Antragsteller die Verfahrensakte vollständig durchgesehen und mit seinem Mandanten besprochen hat, gehört jedoch zu den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit der im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren nicht aus. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die erforderliche Sichtung des Bildmaterials im vorliegenden Fall. Der Umfang der Beweisaufnahme schlägt sich in der Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstermine nieder und ist deshalb grundsätzlich kein Bemessungskriterium für eine Pauschvergütung. Jeder Hauptverhandlungstag wird gesondert vergütet, wobei auch die Stundenzahl berücksichtigt wird. Die aufgrund des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers in Augsburg veranlassten Geschäftsreisen werden nach der gesetzlichen Regelung durch Zahlung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder ausgeglichen.

Dass der Antragsteller darüber hinaus Tätigkeiten erbracht hat, die die Annahme eines Sonderopfers begründen könnten, ist nicht vorgetragen worden und vorliegend auch nicht ersichtlich. Auch die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers vermag grundsätzlich in einem gewissen Maße die Belastung zu kompensieren.

Im Übrigen wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin, die dem Antragsteller übersandt worden ist und zu der er sich mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 geäußert hat, zur weiteren Begründung Bezug genommen. Eine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren liegt auch bei einer Gesamtschau des Verfahrens nicht vor.“

Dazu – so dann demnächst auch in AGS:

1. Das ist mal wieder eine der zahlreichen Entscheidungen, mit der ein Pauschgebührantrag eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen worden ist. Leider referiert die Entscheidung letztlich nur Rechtsprechung des BVerfG, nimmt aber zu den konkreten Umständen des Verfahrens kaum Stellung, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob nicht der Antrag meine Kollegen – zumindest teilweise – hätte erfolgreich sein müssen. Es wäre sicherlich besser gewesen, das OLG hätte diese Einzelheiten angeführt als die sattsam bekannte Rechtsprechung des BVerfG, an deren Richtigkeit man m.E. zweifeln kann, erneut zu referieren.

2. Hinzuweisen ist darüber hinaus auf Folgendes:

a) Das OLG irrt, wenn es als „Kerngebühr für die Tätigkeit eines Strafverteidigers …. nach dem RVG die Hauptverhandlungsgebühr“ ansieht. Das RVG hat vielmehr durch die neu geschaffenen Gebührentatbestände der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, der Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG und der unterschiedlichen Verfahrensgebühren ausdrücklich leistungsorientierte eine Vergütungsregelungen geschaffen, die gerade durch eine verbesserte und differenziertere Vergütung für die Tätigkeiten des Verteidigers, auch des Pflichtverteidigers, im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sorgen sollten (vgl. dazu BT-Dr. 15/11971, S. 2, 146 ff.). Von daher ist die Behauptung, die Hauptverhandlungsterminsgebühr sei die „Kerngebühr“ zumindest gewagt.

Auch der Hinweis darauf, dass es zu „den selbstverständlichen Pflichten des Verteidigers als Organ der Rechtspflege“ (sic!) gehöre, die Verfahrensakte vollständig durchzusehen und mit seinem Mandanten zu besprechen habe, führt nicht weiter. Das ist richtig, aber die Frage, inwieweit sich aus der Einarbeitung in die Akte und der Besprechung des Inhalts mit dem Mandanten ein Ansatzpunkt für eine Pauschgebühr ergibt, hängt doch entscheidend vom Umfang der Akte (und deren Inhalt) ab. Dazu schweigt der Beschluss, aber: Der Umfang der Anklage mit 154 Seiten spricht allerdings für einen schon erheblichen Umfang. Das gilt vor allem auch im Hinblick auf die Sichtung von Bildmaterial in einem „Kipo-Verfahren“.

b) Unzutreffend bzw. überspannt sind m.E. auch die Ausführungen des OLG zum Umfang der Antragsbegründung. Natürlich muss der Verteidiger seinen Pauschgebührantrag begründen. Aber was soll eine „tatsachenfundierte Darlegung durch den Antragsteller, dass ihm durch die Beiordnung eine zeitliche Beanspruchung abverlangt worden ist, die isoliert betrachtet durch die Festgebühren unzumutbar ausgeglichen wird“?. Die Frage kann das OLG doch anhand der ihm – hoffentlich vorliegenden – Akten unschwer selbst beurteilen. Denn es gehört zu den „selbstverständlichen Pflichten“ des entscheidenden OLG-Richters, die Akte durchzusehen und auf Umstände zu prüfen, die ggf. die Gewährung einer Pauschgebühr rechtfertigen. Nur, wenn Tätigkeiten erbracht worden sind, die sich nicht aus der Akte ergeben, muss der Pflichtverteidiger dazu vortragen. Eine dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vergleichbare Vorschrift kennt das Gebührenrecht – zum Glück – nicht.

c) Schließlich sind die Ausführungen des OLG: „Die aufgrund des Kanzleisitzes des Pflichtverteidigers in Augsburg veranlassten Geschäftsreisen sind nach der gesetzlichen Regelung durch Zahlung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgelder ausgeglichen.“ in der Allgemeinheit zumindest fraglich. Denn die Frage wird in der Rechtsprechung durchaus differenziert gesehen (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, 3 51 Rn 136 f.).

3. Fazit: Alles in allem m.E. ein Beschluss, der Fragen offen lässt und teilweise unsauber argumentiert.