Einstellung I: Klageerzwingungsverfahren, oder: Nichts Neues aus Karlsruhe

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Heute ist in einigen Bundesländern Feiertag – Fronleichnam. Hier oben wird durchgearbeitet. Daher arbeite ich hier auch durch und es kommen ganz normal drei Postings. Thematik heute: Einstellung und alles, was damit zusammenhängt.

Und ich eröffne mit dem BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2592/18 -, der mal wieder zu den Anforderungen an einen (zulässigen) Klageerzwingungsantrag Stellung nimmt. Die Entscheidung hat folgenden Sachverhalt:

2 Gedanken zu „Einstellung I: Klageerzwingungsverfahren, oder: Nichts Neues aus Karlsruhe

  1. RichterimOLGBezirkMuenchen

    Man muss der Fairness halber aber hier mal betonen, dass AG und LG hier im Ausgangsverfahren nichts falsch gemacht haben, sondern die JVA sich über die eindeutige gerichtliche Anordnung Kraft eigener Machtvollkommenheit hinweg gesetzt hat. Das muss keine Rechtsbeugung sein (dafür kenne ich die Einzelheiten auch zu wenig) – es war allerdings ziemlich widerlich.

    Sinn der U-Haft, die Unschuldsvermutung, Art. 6 EMRK, fair trial Prinzip und gesunder Menschenverstand stehen entgegen…

    Wo soll er denn hin flüchten von der Beerdigung? Links und rechts je zwei Wachtmeister daneben stellen. Fertig. Sieht ja schon pietätlos genug aus auf so nem Friedhof wenn man mich fragt…

    Noch dazu – das muss man ja auch mal sagen – reden wir von Wirtschaftskriminalität und nicht von Mord als Delikt, das im Raum steht (auch wenn man es unnötigerweise zu § 129 StGB aufgeblasen hat, anstatt sich einfach mit § 370 AO zu begnügen…)

    Die gehören für die Nummer ins Gefängnis, ja,keine Frage. Alles gut. Und Geld zurück obendrein, mit Zinsen und allem Tipp und zapp. Aber für ne halbe Stunde Weinen am Grab hätte es doch bitte noch gelangt… So viele Mütter wird er nicht haben, dass er alle zwei Wochen Ausflüge wird machen wollen… Wir behaupten doch immer, wir wären ein Rechtsstaat…

    (/Zynismus Ende)

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