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Wiedereinsetzungsantrag: Ist das denn so schwer, Herr Kollege?

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Beim Lesen des BGH, Beschl. v. 13.01.2016 – 4 StR 452/15 – war mein erster Gedanke: Ist das denn so schwer Herr Kollege? Da war die Revisionsbegründungsfrist versäumt worden und es wird Wiedereinsetztung beantragt. Und man sollte meinen, dass der Verteidiger dann alles tut, damit der Wiedereinsetzungantrag auch Erfolg hat. Aber: Gelingt ihm (auch) nicht:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 11. November 2015 ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 45 Rn. 5 m.w.N.). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 – 2 StR 114/92; Senat, Beschluss vom 13. September 2005 – 4 StR 399/05). Auf den – von der Revision mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formge-rechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antrag-steller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen- stand, weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90 –, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10; Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11).“

Kann doch nicht so schwierig sein, oder? Nein, ist es auch nicht. Und sonst ggf. einfach mal in ein Handbuch/einen Kommentar schauen.

Klageerzwingung III: Die Hürden sind (zu) hoch, oder: Das BVerfG hilft

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Die von den OLG aufgestellten Hürden, um einen zulässigen Klageerzwingungsantrag zu stellen, sind sehr hoch. Viele/die meisten Anträge scheitern daran, dass den OLG der Sachvortrag nicht ausreicht. So auch in einem dem BVerfG, Beschl. v. 21.10.2015 -2 BvR 912/15 zugrunde liegenden Klageerzwingungsverfahren in Hamburg. In dem hatte das OLG Hamburg in einem Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge durch zwei Ärzte das OLG den Antrag der Eltern des verletzten Kindes zurückgewiesen. Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde diese Zurückweisung als verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar angesehen:

Wiedereinsetzungsantrag: Zur Begründung „Butter bei die Fische“

AusrufezeichenEine an sich eindeutige (Rechts)Lage behandelt der OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.01.2014 – 1 Ws 380/13 -, die aber in der Praxis doch immer wieder übersehen wird und die man daher immer mal wieder ins Gedächtnis rufen muss. Es geht um die Wiedereinsetzung nach einer Berufungsverwerfung gem. § 329 Abs. 1 StPO und um die an das Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen. Im Fall war der Angeklagte nicht zum Berufungshauptverhandlungstermin erschienen und hatte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrag (nur) vorgetragen, dass er am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei und zum Beleg ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, in dem ihm ohne weitere Ausführungen die Verhandlungsunfähigkeit attestiert wird. Das reicht nicht, denn:

„Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist nach §§ 329 Abs. 3, 45 StPO unter anderem die konkrete Angabe über den Hinderungsgrund. Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen (KG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 AR 152/072 Ws 99/07, juris, Rn. 4 = StraFo 2007, 244; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008, 2 Ws 613/08, juris, Rn. 3; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7). Das Attest vom 8. November 2013 genügt diesen Anforderungen nicht, weil ihm – wie die Kammer zutreffend ausgeführt hat – die Art der Erkrankung nicht zu entnehmen ist und auch Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung fehlen. Dass die Ärztin Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte, ist bedeutungslos, weil es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt (KG, aaO.) und dem Senat die Tatsachen fehlen, um diesen auszufüllen.

Der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. Februar 1987 (NJW 1988, 2965 [OLG Frankfurt am Main 20.02.1987 – 1 Ss 468/86]) und der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1998 (NJW 1999, 879), die die Generalstaatsanwaltschaft beide in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2013 zitiert, kommt für die Zulässigkeit des auf das Attest gestützten Wiedereinsetzungsgesuchs keine maßgebliche Relevanz zu. Denn bei beiden Entscheidungen ging es darum, dass dem Tatgericht ein unzureichendes Attest bereits während der Hauptverhandlung vorlag. In solchen Fällen ist das Gericht wegen seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen gehalten, im Wege des Freibeweises durch Rückfrage beim Arzt zu ermitteln, ob Tatsachen vorliegen, die die Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigen (OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2009, 81 Ss 77/09, juris, Rn. 14). Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht demgegenüber keine Aufklärungspflicht. Die Tatsachen sind vielmehr vom Antragsteller vorzutragen (KG, Beschluss vom 02.11.2009, 3 Ws 624/09, 1 AR 1753/09, juris, Rn. 4).

Und: Nachbessern im Beschwerdeverfahren geht auch nicht, da der erforderliche Vortrag dann nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO erfolgt. Also: „Butter bei die Fischer“ bei der Antragsbegründung. Nachliefern geht nicht.