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Haft II: Haftgrundbezogene U-Haft-Beschränkungen, oder: Zugehörigkeit zur „OK“/Chats mit Kryptohandys

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich hier den OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.08.2026 – 3 Ws 379/26 – zu den Anforderungen an haftungsgrundbezogene Beschränkungen bei organisierter Kriminalität vor.

Dem Angeklagten wird in dem Verfahren zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen zu haben. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr seit dem 04.06.2025 in Untersuchungshaft. Das AG hat haftgrundbezogene Beschränkungen angeordnet. Die Überwachung und Ausführung dieser Anordnung wurde gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft übertragen.

Inzwischen ist der Angeklagte durch Urteil des LG vom 16.04.2026 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung erging ein Haftfortdauerbeschluss, in dem der Haftgrund der Fluchtgefahr festgestellt wurde.

Im Verfahren sind weiterhin aufgrund des Haftgrundes der Fluchtgefahr Beschränkungen angeordnet, und zwar:
Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis.
Die Besuche sind zu überwachen.
Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis.
Die Telekommunikation ist zu überwachen.
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
Die Übergaben von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis.
Der Angeklagte ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln.
Die Ausführung bedarf der Genehmigung.

Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das beim OLG keinen Erfolg hatte:

„1. Die mit Beschluss vom 01.07.2026 angeordneten Beschränkungen sind nach Ausübung des dem Senat zukommenden eigenen Ermessens zur Abwehr einer Flucht- und Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich.

Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem Inhaftierten Beschränkungen auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Die angeordneten Beschränkungen zu Lasten eines Untersuchungsgefangenen können dabei nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden, sondern sie kommen auch zur Abwehr aller anderen in § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgeführten Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte, weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; Senat, Beschluss vom 15.06.2021 – 3 Ws 339/21; Senat, Beschluss vom 16.01.2020 – 3 Ws 913/19; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16). Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO, wonach die Beschränkungen zur Abwehr einer der genannten Gefahren angeordnet werden können, ohne dass eine Einschränkung auf den der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Haftgrund besteht (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 16).

Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks, sondern es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23); BVerfG, NStZ-RR 2015, 79; Senat, Beschluss vom 24.03.2022 – 3 Ws 85/22; KK-Schultheis § 119, Rn. 9 m.w.N.). Die Erforderlichkeit der Überwachungsanordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO kann also nicht allein auf die Würdigung der Umstände gestützt werden, die der Anordnung der Untersuchungshaft zugrunde liegen, da andernfalls Anordnungen gemäß § 119 Abs. 1 StPO stets ohne Hinzutreten weiterer Umstände zulässig wären (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 – III-2 Ws 133/21, Rn. 8 – juris). Nicht ausreichend ist es ebenfalls, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass der Untersuchungsgefangene seine Freiheit missbraucht; vielmehr bedarf es einer realen Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO genannten Haftzwecke (BVerfG, NStZ-RR 2023, 22 (23)). Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung können sich aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ebenso ergeben wie aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten (OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22, BeckRS 2022, 26146 Rn. 18). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr vorliegt, ist die aufgrund der Inhaftierung neue Situation zu berücksichtigen (OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2011 – III-2 Ws 217/11, Rn. 13 – juris). Die Beschränkungen müssen zur Abwehr der konkreten Gefahr unvermeidlich sein (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 – 2 BvR 1139/22 (LG München), NStZ-RR 2023, 22 (23); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.08.2012 – 3 Ws 314/12, BeckRS 2013, 03882).

Angesichts der geringeren Eingriffsintensität solcher Beschränkungen beim Vollzug der Untersuchungshaft im Vergleich zu dem Freiheitsentzug als solches ist indes nicht die gleiche Gefahrverdichtung erforderlich, um die Eingriffe zu rechtfertigen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23 m.w.N.; LG Dresden, BeckRS 2012, 14974). Vielmehr können auch allgemeine kriminalistische Erfahrungen bzw. auf Tatsachen gestützte, allgemeine Erfahrungssätze herangezogen werden (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH NStZ 2018, 154 (154); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16; KG NStZ-RR 2014, 377 (377)). In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr gilt der insoweit heranzuziehende Erfahrungssatz, dass Absprachen unter Tatbeteiligten – auch über Dritte – jedenfalls dann naheliegen, wenn diese nicht geständig sind (Senat, Beschluss vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; Senat, Beschluss vom 31.05.2022 – 3 Ws 150/22; Senat, Beschluss vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2024 – 7 Ws 242/23, BeckRS 2024, 2765 Rn. 12; KG, Beschluss vom 20.10.2022 – 5 Ws 41/22 – 121 AR 50/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 25).

Schließlich kann eine entsprechende Gefahr auch konkret-typisierend durch die Art der zur Last gelegten Taten und deren Begehung begründet sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3.11.2022 – 3 Ws 391/22, vom 16.02.2023 – 3 Ws 25/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.11.2023 – 7 Ws 207/23; BGH a.a.O.). Dies gilt insbesondere in Fällen der organisierten Kriminalität, wenn also der Angeklagte einer Tätergruppe angehört, die bei Begehung der wahrscheinlich verübten Straftat gezeigt hat, gegen gesetzliche Regeln geplant, wiederholt und systematisch zu verstoßen (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 12). Dementsprechend ist es im Rahmen der Betäubungsmittelkriminalität oftmals geboten, Anordnungen gem. § 119 Abs. 1 StPO zu treffen, da in diesem Milieu erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass ein Beschuldigter auf andere Beteiligte der Betäubungsmittelgeschäfte unlauter einwirkt (OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 13). Hinweise auf konkrete Vorhaben des Inhaftierten sind ebenso wenig erforderlich (BGH a.a.O.) wie konkrete Verdunkelungshandlungen (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707, Rn. 16).

Hierbei dürfen die aus den Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO resultierenden Belastungen umso höher sein, je schwerer die aufzuklärende und zu verfolgende Straftat wiegt und je mehr der Zweck der Untersuchungshaft sie erfordern (OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2026 – 1 Ws 415/25, BeckRS 2026, 13707 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.03.2024 – 1 Ws 26/24, BeckRS 2024, 7930 Rn. 38).

Hieran gemessen hat die Beschwerde bezüglich der angeordneten Maßnahmen keinen Erfolg, auch wenn die Begründung in dem angegriffenen Beschluss insbesondere im Hinblick auf die tangierten Grundrechte, in die eingegriffen wird, nicht hinreichend ist. Die angeordneten Beschränkungen sind zur Abwehr einer Gefahr für den Untersuchungshaftzweck erforderlich und sie sind verhältnismäßig.

a) Auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet und eine erstinstanzliche Verurteilung vorliegt, liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Beschränkungsanordnungen eine Fluchtgefahr besteht und eine unlautere Einflussnahme auf die Wahrheitsermittlung durch den Angeklagten zu besorgen ist.

Sowohl der Charakter der angeklagten Straftat und die Art und Weise der Tatbegehung sprechen dafür, dass der Angeklagte eine hohe Bereitschaft hat und die Fähigkeit mit sich bringt, Regeln zu missachten und zu umgehen. Der Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie die konkret vorgeworfene Begehungsweise, die von einer klaren und professionellen Aufgabenteilung sowie einer organisierten Abstimmung mittels Kryptohandys bestimmt war, machen deutlich, dass die konkrete Gefahr besteht, dass die Beteiligten die eingespielten Kommunikationsmuster im Falle der unbeschränkten Kommunikation – sei es via Telekommunikation, Brief bzw. Paket oder im Rahmen eines unbeschränkten Besuchs – für eine rechtswidrige Abstimmung der Verteidigung nutzen. Insbesondere der Umstand, dass die angeklagten Tatbeteiligten während der wahrscheinlichen Tatbegehung einen verschlüsselten Messenger-Dienst, nämlich Sky-ECC-Kommunikation, nutzten, um zu kommunizieren, verdeutlicht, dass bereits im Rahmen der wahrscheinlichen Tatbegehung das Ziel vorherrschte, die Taten zu verschleiern und die Strafverfolgung zu erschweren (vgl. hierzu OLG Hamburg a.a.O., Rn. 18). Weiter unterstreicht dies die Zuordnung der Tatvorwürfe zur organisierten Kriminalität (vgl. hierzu OLG Bremen, a.a.O., Rn. 22), was die Flucht- und Verdunkelungsgefahr regelmäßig erhöht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Stand des Verfahrens die Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Vielmehr dürfte wegen der nicht rechtskräftigen Verurteilung zu einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils in der Revisionsinstanz die Motivation für Verdunklungshandlungen eher ansteigen.

Der Senat verkennt nicht, dass an die Verdunkelungsgefahr im Falle einer durchgeführten Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz und einer eingelegten Revision Beschränkungen wegen Verdunkelungsgefahr regelmäßig nur noch in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung des Urteils der Beweiswert von Beweismitteln durch Verdunkelungshandlungen noch gefährdet sein könnte (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2024 – 1 Ws 10/24, BeckRS 2024, 6522 Rn. 14). So liegt der Fall hier aber. Denn es besteht die Möglichkeit, dass das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zurückverwiesen wird. Auf die Wahrscheinlichkeit eines solchen Ausgangs des Revisionsverfahrens kommt es entgegen der Beschwerde insoweit nicht an, da es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen. Es genügt bereits die Möglichkeit eines derartigen Ausgangs des Revisionsverfahrens. Denn in diesem Fall ist der Beweiswert aufgrund der hier bestehenden Beweiskonstellation infolge des Schweigens des Beschwerdeführers weiterhin gefährdet. Zum einen besteht aufgrund der guten Vernetzung des Beschwerdeführers in der Rockergruppe Gruppierung1 und des nahezu freundschaftlichen Kontakts zu dem Mitangeklagten weiter die Gefahr von verfahrensrelevanten Absprachen. Darüber hinaus besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Zeugen Einfluss – sei es auch durch Dritte – nimmt. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte in die Strukturen der Gruppierung1, bei denen er einen Anwärter-Status hat, integriert ist, erhöht diese konkrete Gefahr erheblich, da diese Organisation über eine internationale Struktur verfügt, derer sich der Angeklagte im Rahmen von etwaigen Verdunkelungsmaßnahmen bedienen kann. Hierfür sprechen insbesondere auch die Ermittlungsergebnisse, wonach der Beschwerdeführer in Kontakt zu Mitgliedern der Gruppierung1 im europäischen und außereuropäischen Ausland steht, was aus gemeinsamen Fotos des Beschwerdeführers mit internationalen Mitgliedern aus Land1, den Land2, Land3 und Land4 geschlossen werden kann.

Zum anderen lässt der Umstand, dass sich ein Großteil der Beweisführung auf die Auswertung vorhandener Sky-ECC-Kommunikation gründet, die konkrete Verdunkelungsgefahr nicht entfallen. Denn eine derartige Art der Kommunikation verdeutlicht eine Verdunkelungsabsicht bereits zum Zeitpunkt der vermeintlichen Tatbegehung. Zudem beinhaltet sie zwar die konkreten Absprachen, nicht hingegen die zuvor gefassten, persönlichen Absprachen unter den vermeintlichen Tatbeteiligten, sodass die Chat-Inhalte einer Bewertung in Bezug auf ihren Aussagegehalt bedürfen (vgl. hierzu OLG Hamburg, a.a.O. Rn. 22).

Insoweit verfängt auch der Einwand, die Verdunkelungsgefahr entfalle nach einem ergangenen Urteil, da die Inhalte bisheriger Zeugenaussagen durch Bekundungen der am Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte eingeführt werden könnten, nicht. Denn Verfahrensbeteiligte einer vorangegangenen Instanz stellen als Zeugen vom Hörensagen keinen vollwertigen Ersatz für die Vernehmung unmittelbarere Zeugen dar (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 13).

Weiter sprechen besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers für eine konkrete Fluchtgefahr. Zum einen droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, wie aus dem erstinstanzlichen Urteil, in dem das Gericht auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erkannte, ersichtlich ist. Zum anderen hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine hinreichend gefestigten Strukturen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe der Freiheitsstrafe gegen einen Fluchtanreiz sprechen. Denn der Beschwerdeführer hat familiär lediglich Kontakt zu seiner in Stadt1 lebenden Mutter sowie seiner Lebensgefährtin. Er verfügte auch vor der Inhaftierung nicht über eine berufliche Tätigkeit und hatte keine weiteren Bindungen. Demgegenüber hat er aufgrund der internationalen Kontakte aus der Organisation der Gruppierung1 weltweit mögliche Helfer, die ihn im Rahmen einer Flucht unterstützen könnten und in das außereuropäische Ausland verbringen sowie dort (auch finanziell) unterstützen könnten.

b) Um die genannten Gefahren abzuwehren, ist eine Beschränkung des Besuchsrechts sowie der Telekommunikation in Form der Erlaubnis sowie der Überwachung erforderlich, da bei unbeschränkter Kommunikation die erhebliche Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen und somit auf das Ergebnis einer etwaig nochmals erforderlichen Beweisaufnahme besteht. Die Erlaubnispflicht des Besuchs dient in erster Linie der Kenntnis der Justizbehörden von den Kontaktpersonen des Angeklagten. Diese allein reicht jedoch nicht aus, um den genannten Gefahren zu begegnen. Nur durch die darüber hinausgehende Überwachung jedweder Kommunikation des Beschwerdeführers, also in Form des Besuchs, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs, kann ein ungehinderter Austausch mit Dritten über mögliche Fluchtpläne verhindert werden und so der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden. Gleiches gilt in Bezug auf mögliche Verdunkelungshandlungen, weil insoweit die Kenntnis, dass eine Kommunikation mit bestimmten Personen stattgefunden hat, nicht ausreicht, sondern auch die Kenntnis von dem Inhalt der Kommunikation erforderlich ist, um der Verdunkelungsgefahr wirksam begegnen zu können. Gleichfalls bedurfte es insoweit der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs sowie der Erlaubnispflicht zur Übergabe von Gegenständen, um einen Austausch von der Flucht oder der Fluchtvorbereitung dienenden Gegenständen, wie Handys, Bargeld oder dergleichen sowie eine schriftliche Kommunikation zur Absprache etwaiger Verdunkelungshandlungen oder Fluchtmaßnahmen zu verhindern.

Eine Aufhebung der Beschränkungen in Bezug auf Familienangehörige kommt insoweit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Betracht, da auch bezüglich Familienangehörigen dieselben Erwägungen wie gegenüber dritten Personen greifen. Weniger eingriffsintensive, gleichermaßen geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Flucht- sowie die Verdunkelungsgefahr besteht im Rahmen der Kommunikation sowie des Austauschs von Gegenständen gegenüber dieser Personengruppe mindestens genauso wie gegenüber jedem Dritten. Nach der kriminalistischen Erfahrung fühlen sich insbesondere nahe Familienangehörige verpflichtet, dem Angeklagten vor allem im Falle einer hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe zur Flucht zu verhelfen oder Maßnahmen zur Verdunkelung zu tätigen. Die Gefahr kann insoweit also insbesondere vor dem Hintergrund der hohen erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe sogar als höher eingestuft werden als bei dritten Personen. Vor diesem Hintergrund kommen weniger intensive Maßnahmen bezüglich Familienangehörigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht in Betracht.

Gleichfalls bedarf es zur Abwehr der Fluchtgefahr der Fesselung des Beschwerdeführers bei Ausgängen und Überstellungen sowie der Genehmigungspflicht der Ausführung. Denn gerade in Fällen organisierter Kriminalität sowie in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers besteht die konkrete Gefahr, dass Ausgänge und Überstellungen genutzt werden, um eine von dritten, aus dem Milieu stammenden Personen geplante Flucht durchzuführen. Dieser Gefahr wird durch die Fesselung begegnet, da diese eine Flucht erheblich erschwert, weil auf diese Weise der Beschwerdeführer etwa bei der Überwindung von Sicherheitsvorrichtungen oder von Justizbediensteten stark eingeschränkt ist.

2. An der Verhältnismäßigkeit bestehen auch in Ansehung der fortbestehenden Unschuldsvermutung, der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft sowie der durch die Beschränkungen tangierten Grundrechte, vornehmlich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GG, vorliegend wegen der Schwere der vorgeworfenen Taten keine Zweifel.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die sich aus den Beschränkungen ergebenden Belastungen außer Verhältnis zur Tatschwere und zu den dargelegten Gefahren stehen. Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt, die Kommunikation und der Erhalt von Brief- und Paketsendungen sowie Gegenständen nicht schlechterdings unterbunden, sondern lediglich unter einen qualifizierten Erlaubnisvorbehalt gestellt und überwacht werden.

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass von den Maßnahmen gleichfalls Familienangehörige erfasst sind, sodass ein Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 – III-3 Ws 366/14, Rn. 19 ff. – juris) und dass ein Untersuchungshäftling im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nur unvermeidlichen Beschränkungen zu unterwerfen ist (vgl. BVerfGE 35, 1 (9 ff.)). Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Sicherstellung der Aburteilung von Straftätern als Teil des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfG NJW 2013, 1058 (1060); KG, a.a.O., Rn. 14) und die angeordneten Beschränkungen insbesondere in Ansehung der vorgeworfenen Straftaten vergleichsweise geringfügige Eingriffe darstellen.“

Ok, war ein wenig viel. Aber ich habe die umfangreiche Begründung bewusst vollständig eingestellt, da die Ausführungen des OLG interessant sind. Richtig sind sie m.E. unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes – Verurteilung und Revisionsverfahren – nicht.

Haft I: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, oder: Unlauteres Einwirken auf einen Zeugen?

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Ich beginne die Berichterstattung in der neuen Woche mit zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich hier den OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.07.2026 – 1 Ws 144/26 – vor. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft mehreren Angeklagten vorwirft, Bewohner eines Pflegeheims durch die Verabreichung sedierender Medikamente ruhiggestellt und hierdurch gefährliche Körperverletzungen begangen zu haben. Das LG hat dem Angeklagten zudem vorgeworfen, auf Zeugen eingewirkt und dadurch die Wahrheitsfindung beeinträchtigt zu haben. Auf diesen Vorwurf hat das LG dann die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr gestützt.

Dagegen hat der Angeklagte Haftbeschwerde eingelegt, die beim OLG Erfolg hatte. Das hat den Haftbefehl aufgehoben:

„Der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Verdunklungsgefahr besteht nicht.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erfordert, dass bestimmte Handlungen des Angeklagten es wahrscheinlich erscheinen lassen, er werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2024, StB 18/24, juris, Rn. 9 m.w.N.). Bezugspunkt hierfür ist allein die Aufklärung der vom Haftbefehl umfassten Taten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 2001, 2 Ws 219/01, juris, Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2019, 161 Hes 22/19, juris, Rn. 16).

Voraussetzung ist, dass für den Fall der Nichtinhaftierung des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit Verdunkelungshandlungen zu erwarten sind. Die bloße Möglichkeit der Vornahme solcher Handlungen reicht nicht aus, hinzukommen muss die tatsachengestützte Prognose, der Beschuldigte/Angeklagte werde die Gelegenheit auch wahrnehmen (KG Berlin, a.a.O., Rn. 17).

Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2001, 2 Ws 305/01, 2 Ws 306/01, juris, Rn. 29). Auch früheres Verhalten eines Beschuldigten/Angeklagten kann bei der Prognose berücksichtigt werden; in diesem oder einem anderen Verfahren schon unternommene Verdunkelungshandlungen bilden im Regelfall ein erhebliches Beweisanzeichen für eine bestehende Verdunkelungsgefahr (KG Berlin, a.a.O., Rn. 18).

Über den Abschluss der Ermittlungen hinaus kann nur in Ausnahmefällen Verdunkelungsgefahr angenommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn zu befürchten steht, der Beschuldigte werde etwa versuchen, bereits vernommene Zeugen und Mitbeschuldigte zu einer wahrheitswidrigen Änderung ihrer bisherigen Aussage zu bewegen. Für eine solche Gefahr nachträglicher Einflussnahmeversuche müssen jedoch ausreichende Anhaltspunkte bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 1994, 1 Ws 11/94, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 1994, 2 Ws 230/94, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 112, Rn. 97).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Es kann dabei dahinstehen, ob durch das Einwirken auf den Zeugen Z überhaupt eine konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, weil seine Aussage bereits durch Vernehmung der Verhörsperson in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist und der Zeuge Steffen nach Erhalt der Sprachnachrichten gegenüber der Staatsanwaltschaft am 15. Juni 2026 angegeben hat, er sei weiterhin mit der Verwertung seiner polizeilichen Aussage einverstanden (Bl. 64 SH „Haftbeschwerde“).

Jedenfalls war das Einwirken des Angeklagten auf den Zeugen Z durch Zusendung zahlreicher Sprachnachrichten am Nachmittag und Abend des 14. Juni 2026 nicht unlauter gem. § 112 Abs. 3 Nr. 3b) StPO.

Die Annahme von Unlauterkeit des Einwirkens setzt voraus, dass dadurch die Beweislage zuungunsten der Wahrheit geändert werden soll, insbesondere dadurch, dass der Zeuge durch Bedrohung zu einer Falschaussage veranlasst wird (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 112, Rn. 33).

Davon kann hier nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. Graf in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl., § 112, Rn. 26ff.) ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang sind die Inhalte aller Sprachnachrichten sowie der zeitliche Kontext von Bedeutung: Der Angeklagte hat zwei Tage nach Veröffentlichung eines Artikels in der lokalen Presse sowie der Einführung der Zeugenaussage seines Vaters in den Prozess zahlreiche Sprachnachrichten an den Zeugen geschickt, in denen er ihm in erster Linie Vorwürfe macht, dass er mit „der Presse“ gesprochen habe, „ihnen“ damit geschadet habe und er ihn auffordert, „die Wahrheit“ zu sagen. Aus den fraglichen Sprachnachrichten in Zusammenschau mit den jeweiligen Reaktionen des Zeugen Z darauf (in Form von zwei Textnachrichten und fünf Sprachnachrichten), in denen auch dieser dem Angeklagten gegenüber Vorwürfe erhebt, ergibt sich, dass es sich um eine äußerst emotionale Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Vater im Kontext eines erheblichen langjährigen familiären Konflikts handelt. Diesen familiären Konflikt hat auch der Zeuge Z im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 8. Oktober 2025 erwähnt. In den Sprachnachrichten hat der Angeklagte seinen Vater wiederholt mit dessen Verhalten – nicht nur im Zusammenhang mit seinen aktuellen Angaben gegenüber Polizei und Presse, sondern auch mit Geschehnissen im Zusammenhang mit der viele Jahre zurückliegenden Betreuung seines Sohnes (des Enkelkindes des Zeugen) durch die Großeltern und Geschehnissen in seiner eigenen Kindheit – konfrontiert. Die maßgebliche Sprachnachricht (WA0014), in der der Angeklagte sagt „Das ist Verrat. Das ist was ganz Schlimmes. Ich sag nicht, was man mit Verrätern macht. Das sag ich jetzt nicht an der Stelle.“ wird durch die nachfolgende Nachricht (WA0015), die der Angeklagte nur drei Minuten später geschickt hat, bereits wieder relativiert: „Und sag das ordentlich, wie das gewesen ist, ja. Und Du wirst vereidigt und dann musst Du die Wahrheit sagen. Genau, so machen wir das. Und wenn Du das nicht willst, ja, dann, äh, dann willst Du das nicht. Ich kann dich nicht dazu zwingen“. Und schließlich (WA0018): „Ich wollte Dir noch sagen, was ich mit „Verrat“ gemeint habe. Das ist, ähm, nicht irgendwelche Informationen oder die da irgendwo weitergegeben wurde. Das meine ich nicht. Ich meine damit, einfach diesen Bruch, die Loyalität, die nicht da ist zwischen, dem Bruch zwischen Vater und Sohn und das tut mir schon sehr weh. Das habe ich damit gemeint. Das tut mir echt weh. Das ist nicht gut.“. Soweit es in WA 0015 heißt „meine Anwälte werden was gegen Dich unternehmen“, kann darin (auch) die Ankündigung der Inanspruchnahme zulässiger rechtlicher Mittel gesehen werden.

Der Senat verkennt nicht, dass einige Formulierungen des Angeklagten in den Sprachnachrichten in scharfem Duktus gehalten und emotional zugespitzt sind, vermag jedoch nicht mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass Ziel dieser Nachrichten gewesen sei, den Zeugen zu einer weiteren – dann unwahren – Aussage zu bewegen; diese dürften vielmehr im Kontext der offensichtlich stark belasteten Familiengeschichte zu sehen und Ausdruck seiner Enttäuschung und des Unverständnisses über das Verhalten des Zeugen – seines Vaters – sein.

Unabhängig davon würde eine Aussage des Zeugen Z mit dem ggf. wahrheitswidrigen Inhalt, der Angeklagte habe in seiner Zeit in der NVA einmal „unter der Lampe“ gesessen, sei es als Zeuge oder Beschuldigter, sei es ein oder drei Tage, die Sachaufklärung der von dem Haftbefehl umfassten Tat (eine gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in 11.646 tateinheitlichen Fällen) nicht gefährden können.

Denn die Tatherrschaft des Angeklagten durch Etablierung eines „Herrschaftsregimes“ und der Anweisung der Medikamentengabe als „Chef“ ergibt sich nach den Ausführungen der Kammer im Haftbefehl bereits aus den Angaben von (mindestens) 12 Zeuginnen (Seite 2 und 3 des Haftbefehls).

Das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Z begründet schließlich auch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Gefahr, der Angeklagte werde (auch) versuchen, auf andere Zeugen Einfluss zu nehmen und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Zwar kann – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist – auch früheres Verhalten des Angeklagten – mithin sein den beiden früheren Haftbefehlen zugrunde liegendes Verhalten – für die Prognose seines künftigen Verhaltens berücksichtigt werden; weiter verkennt der Senat auch nicht, dass der Angeklagte nach Aktenlage dazu neigt, andere Menschen – ggf. mit Druck oder mittels Drohungen – beeinflussen zu wollen. Jedoch ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach seiner Abberufung als Geschäftsführer des Pflegeheims im Februar 2021, trotz zwischenzeitlich gewährter Akteneinsicht sowie der Anklageerhebung im März 2025 – soweit bekannt – keine weiteren Versuche unternommen hat, Einfluss auf die zahlreichen Zeugen, deren Personalien und Kontaktdaten sich aus den Akten ergeben, oder die Mitangeklagten zu nehmen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte zukünftig auf andere Zeugen oder die Mitangeklagten einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird, besteht nach alldem (derzeit) nicht.

Da für das Vorliegen eines anderen Haftgrundes (§§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 112a StPO) keinerlei Anhaltspunkte bestehen, ist der Haftbefehl aufzuheben und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass etwaige zukünftige Kontakaufnahmen zu Zeugen und Mitangeklagten zu einer Neubewertung der Frage, ob Verdunkelungsgefahr vorliegt, führen können.“

Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann geht es in die 17. KW mit zwei OLG-Entscheidungen zu Haftfragen.

Ich beginne mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.03.2026 – 1 Ws 30/26. Ergangen ist die Entscheidung in Verfahren, in dem dem Beschuldigten Steuerhinterziehung in 5 Fällen und  versuchte Steuerhinterziehung in 6 Fällen zur Last gelegt wird. AG und LG hatten am Haftbefehl gegen den Beschuldigten festgehalten. Das OLG hat aufgehoben. Es verneint das Vorliegen von Haftgründen.

Das OLG führt zur Fluchtgefahr im konkreten Fall aus:

„bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann bei dem Beschuldigten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, das den in dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls allein angeführten Haftgrund der Fluchtgefahr (Bl. 127 ff. d.A.) zunächst selbst verneint (Bl. 130 d.A.) und seinen Haftbefehl hierauf erst nach weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem Haftgrund (Bl. 135 d.A.) gestützt hatte und in seinem Haftfortdauerbeschluss vom 17. Dezember 2025 auch nur noch auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr abgestellt hat (Bl. 278 d.A.), und des Landgerichts Fluchtgefahr nicht angenommen werden.

aaa) Zwar hat der Beschuldigte ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO – wovon das Amts- und das Landgericht zutreffend ausgegangen sind – im vorliegenden Verfahren eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei der für den Beschuldigten von dieser Straferwartung ausgehende Fluchtanreiz noch dadurch verstärkt wird, dass er bereits durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2023 (Az.: 9 Ls 33 Js 120/21 (525/22)) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und ihm im Falle einer Verurteilung im vorliegenden Verfahren der Widerruf jener Strafaussetzung droht.

bbb) Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, insbesondere der weder vom Amts- noch vom Landgericht erwogenen fluchthemmenden Faktoren, kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte dem von der hohen Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

Der Beschuldigte ist 75 Jahre alt, lebt seit über 40 Jahren in Deutschland und in stabilen familiären Verhältnissen. Bis auf die vorstehend genannte, ebenfalls mit dem von ihm seit über 30 Jahren in Saarbrücken betriebenen pp. in Zusammenhang stehende Vorstrafe ist er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten. Jenem Verfahren hatte sich der Beschuldigte freiwillig gestellt, war geständig und machte keinerlei Anstalten zu fliehen. Er ist verheiratet, hat einen erwachsenen, in Deutschland geborenen Sohn und ist hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Saarbrücken, in dem er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Auch seine restliche Familie lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Beschuldigte neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, seine Ehefrau ebenfalls iranische Staatsangehörige ist und der Iran eigene Staatsangehörige nicht nach Deutschland ausliefert, sind keine die Annahme der Fluchtgefahr begründenden Umstände, da angesichts der politischen Verhältnisse im Iran und der derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen dort nicht ernsthaft erwogen werden kann, der Beschuldigte wolle sich dorthin begeben. Das gilt umso mehr, als der Beschuldigte nach seinem Vorbringen, dem auch die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten ist, seit über 20 Jahren nicht mehr im Iran war und keinerlei Bezug mehr dorthin hat.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass auch die bei einer Verurteilung drohenden finanziellen Konsequenzen einen aus einer hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz so sehr verstärken könnten, dass selbst familiäre Bindungen und die regionale Verwurzelung eines Beschuldigten die Fluchtgefahr nicht beseitigen können (vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 112 Rn. 19 unter Bezugnahme auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 – 4 Ws 305/07, BeckRS 2007, 15996), fehlt es an bestimmten Tatsachen, die im vorliegenden Fall eine dahingehende Annahme stützen können. Das Landgericht führt insoweit als alleinigen Umstand an, dass der Beschuldigte im Falle einer mehrjährigen Inhaftierung seinen Imbiss nicht werde weiter betreiben können. Dieses Argument trägt schon deshalb nicht, weil es regelmäßige Folge einer jeden Inhaftierung ist, dass der Betroffene seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit während der Dauer seiner Inhaftierung nicht nachgehen, also kein Geld verdienen kann. Zudem wird der nach dem einzigen Sohn des Beschuldigten benannte Imbiss nach dem Vorbringen des Beschuldigten, dem die Staatsanwaltschaft nicht entgegen getreten ist, seit der Inhaftierung des Beschuldigten von dem schon vorher in dem pp. jahrelang tätig gewesenen Sohn betrieben und wird von diesem im Falle einer längeren Inhaftierung des Beschuldigten fortgeführt werden können.

Dass der gesondert verfolgte pp. im Zeitraum vom 27.11.2023 bis zum 21.12.2023 in 8 Tranchen Bargeld im Gesamtwert von 23.850 € auf ein litauisches Konto des Beschuldigten überwiesen hat, lässt entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Landgerichts weder darauf schließen, dass der Beschuldigte über nicht unerhebliches Vermögen im Ausland verfügt, noch ist dieser Umstand für sich allein sowie in der Gesamtschau aller für die Beurteilung der Fluchtgefahr maß gebenden Umstände geeignet, die Annahme der Fluchtgefahr zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2026 anführt, dass es „evtl. weitere ausländische Konten“ des Beschuldigten gebe, handelt es sich um eine bloße Mutmaßung.“

Zur Verdunkelungsgefahr verweise ich dann auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen. Das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus.

Haft II: Entscheidung durch das Beschwerdegericht, oder: Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr

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Im zweiten Posting dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.01.2025 – 1 Ws 1/25 (S). Entschieden hat das OLG über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen vom LG nach Verurteilung aufrecht erhaltenen Haftbefehl. Der Angeklagte befindet sich seit dem 27.03.2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Verurteilt worden ist er am 13.11.2024 u.a. wegen Nachstellung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Revision dagegen eingelegt.

Gegen diese Haftentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls, zumindest dessen Außervollzugsetzung unter geeigneten Auflagen begehrt. Er macht geltend, in Bezug auf vier Tatvorwürfe des Haftbefehls – jeweils Vorwürfe der falschen Verdächtigung – sei das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden, sodass dringender Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bestehe. Zudem fehle es an einem Haftgrund; weder könne Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO noch Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 StPO angenommen werden, denn er habe in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgegeben, eine weitere gerichtliche Tatsacheninstanz stehe nicht zur Verfügung und er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld bei seiner neuen Lebenspartnerin und deren Kindern.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, es erweist sich als unbegründet.

a) Der Angeklagte ist der ihm mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 18. März 2024 (Az.: 89 Gs 474/24) vorgeworfenen Taten mit Ausnahme der vier Fälle falscher Verdächtigung (§ 164 StGB, Taten zu den Ziffern 7), 15), 16) und 18) des Haftbefehls), hinsichtlich derer in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eine vorläufige Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgte, dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 StPO.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während der Hauptverhandlung vornimmt und die hier in die Haftentscheidung vom 13. November 2024 eingeflossen ist, im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt durch das Beschwerdegericht überprüfbar ist. Allein das Tatgericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfand, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen, zu würdigen und auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. März 2024,1 Ws 31/24; vom 29. Mai 2020,1 Ws 70/20; vom 25. März 2019, 1 Ws 44/19; s. a. BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 475). Es kann die Bewertung des Tatgerichts deshalb nur dann durch eine eigene ersetzen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung grob fehlerhaft oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH NStZ-RR 2003, 368; OLG Koblenz StV 1994, 316).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte, die nach den aufgeführten Grundsätzen gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls hinsichtlich der abgeurteilten Taten unter dem Blickpunkt des dringenden Tatverdachts sprechen könnten, sind weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO kann nicht mehr angenommen werden.

Zwar ist das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13. November 2024 aufgrund der Revision des Angeklagten nicht rechtskräftig mit der theoretischen Folge, dass eine neuerliche Beweisaufnahme nach seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof erforderlich werden könnte. Verdunkelungsgefahr besteht gleichwohl nicht mehr.

Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte durch unlauteres Einwirken auf sachliche und persönliche Beweismittel die Feststellung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts beeinträchtigt (OLG Frankfurt StV 2010, 583; OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Köln StV 1997, 27; Paeffgen in: SK, StPO, zu § 112 Rz. 25; Faßbender/Posthoff in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage, zu § 112 Rz. 34; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 112, Rz. 26). Erforderlich ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Ziff. 3 a) bis c) StPO umschriebenen, auf Beweisvereitelung zielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die konkrete Gefahr besteht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (Faßbender/Posthoff a. a. O.; Krauß in: Graf, StPO, 4. Auflage, zu § 112, Rz. 32 und 40).

An dieser konkreten Gefahr fehlt es hier. Der Angeklagte hat die den Gegenstand seiner Verurteilung bildenden Taten in der Hauptverhandlung durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung seitens seiner Verteidiger und ergänzende persönliche Einlassung in weitem Umfang eingeräumt. Von der Richtigkeit dieser Einlassung hat sich die Strafkammer durch eine umfassende Beweisaufnahme überzeugt. So sind die Geschädigten EV, MV, NS, MK sowie die Eheleute D. und EE… zeugenschaftlich vernommen worden, ebenso die mit dem Sachverhalt befassten Polizeibeamten. In der Gesamtschau ergab sich für die Kammer der von ihr festgestellte Sachverhalt.

Ein allein auf Verdunkelungsgefahr gestützter Haftbefehl ist in der Regel mit dem Abschluss der letzten Tatsacheninstanz aufzuheben (OLG Celle NJW 1963, 1264; Senat, Beschluss vom 02. März 2020, 1 Ws 18/20, Rz. 15, juris; Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage, zu § 112 Rz. 97, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 112, Rz. 35). Das gilt nach teils vertretener Auffassung zwar dann nicht, wenn aufgrund einer Revision eine neuerliche Hauptverhandlung in Betracht kommt (Lind a. a. O.), dieser Auffassung schließt sich der Senat indessen für den hier vorliegenden Fall eines durch die Beweisaufnahme bestätigten Geständnisses des Angeklagten nicht an. Verdunkelungsgefahr scheidet vielmehr aus, wenn der Sachverhalt durch ein umfängliches Geständnis des Beschuldigten und/oder gesicherte (Sach-)Beweise vollständig aufgeklärt ist (OLG Naumburg StV 1995, 259 Ls, juris; Faßbender/Posthoff a. a. O., Rz. 42; Paeffgen a. a. O., Rz. 39; Krauß a. a. O., Rz. 40).

So liegt der Fall hier. Sollte der Angeklagte in einer etwa erforderlich werdenden neuerlichen Hauptverhandlung sein Geständnis widerrufen oder auch nur relativieren, stehen insbesondere die an der jetzigen Urteilsfindung beteiligten Berufsrichter als Verhörspersonen zur Verfügung. Zudem könnten die bisherigen Angaben der Zeugen durch eine Vielzahl von Sachbeweismitteln, namentlich Briefe, E-Mails, Lichtbilder und andere Schriftstücke, bestätigt werden. Insgesamt besteht sonach eine gesicherte Beweislage, die durch etwaige Verdunkelungshandlungen des Angeklagten, insbesondere durch die befürchtete Einflussnahme auf Zeugen, nicht mehr beeinträchtigt werden könnte. Eine konkrete Gefahr, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird, besteht nicht mehr.

c) Die Voraussetzungen des subsidiären Haftgrunds der Wiederholungsgefahr, § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO, liegen aber vor. Der Angeklagte ist der wiederholten Nachstellung im besonders schweren Fall im Sinne des § 238 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, Abs. 2 Ziff. 1 und 3 StGB und damit einer Katalogtat des § 112a Abs. 1 Ziff. 1 StPO schuldig gesprochen worden. Auch besteht die Gefahr, dass er im Fall seiner Freilassung vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht. Er hat sich weder von gerichtlichen Beschlüssen noch von Gefährderansprachen zu einer Verhaltensänderung bewegen lassen, sondern seine Annäherungen an die Zeugin EV unbeeindruckt fortgesetzt. Die Polizei in Perleberg hat eine Ordnungsverfügung gegen den Angeklagten erlassen, durch welche diesem untersagt wurde, sich in der Straße, in der die Zeugin wohnt, aufzuhalten. Auch diese Ordnungsverfügung, gegen die er im Übrigen erfolglos gerichtlich vorgegangen ist, hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Stattdessen hat er noch im Februar 2024 die räumliche Nähe der Geschädigten EV gesucht und im März 2024, kurz vor einer Verhaftung, mit einem Fernglas ausgerüstet die Wohnhäuser der Geschädigten EV, NS und MK von einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite aus beobachtet, um zu demonstrieren, dass er trotz bestehender Verbote über Möglichkeiten verfügt, in den Lebensraum der Geschädigten einzudringen. Bei seiner Festnahme führte er eine Strumpfmaske, einen Baseballschläger, ein Distanz-Elektroimpulsgerät, ein Fernglas und zwei Messer mit sich. Der Senat teilt nach eigener kritischer Prüfung die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a StPO.

Soweit der Angeklagte in seiner Beschwerdebegründung argumentiert, er lebe in einem sozial gefestigten Umfeld, ist dies nicht geeignet, dieser Wiederholungsgefahr zu begegnen. Bereits im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum befand sich der Angeklagte in der von ihm in Bezug genommenen neuen Lebenspartnerschaft, diese hat ihn nicht von der Tatbegehung abhalten können.

d) Anordnung und weiterer Vollzug der Untersuchungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der erkannten Strafe nicht außer Verhältnis. Der Angeklagte ist einer Vielzahl schwerer Straftaten dringend verdächtig. Die Verhältnismäßigkeit ist nach Abwägung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten gegen das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung gewahrt. Ein deutliches Übergewicht der mit dem Freiheitsentzug verbundenen Nachteile für den Angeklagten gegenüber den Belangen der Strafrechtspflege, das zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen würde, besteht unverändert nicht.

…“

U-Haft I: Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, oder: Charakter des vorgeworfenen Delikts reicht nicht

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und heute dann einige Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 16.05.2024 – III-1 Ws 192/24 – zu den Haftgründen Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Das OLG hat einen gegenden Beschuldigetn wegen   Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt erlassenen Haftbefehl auf die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten außer Vollzug gesetzt.

Zu dem Haftgrund der Verdunkelungefahr führt das OLG aus:

„3. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs, 2 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Die Annahme dieses Haftgrundes setzt ein Verhalten des Beschuldigten voraus, das den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird. Dabei muss das Einwirken des Beschuldigten aktiv erfolgen, das bloße Bestreiten oder das Verweigern einer Einlassung reicht nicht aus. Die „Verdunkelungsgefahr‘ muss aufgrund bestimmter Tatsachen begründet sein. Diese müssen jedoch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen genügt andererseits nicht. Ebenso reicht es allein nicht aus, dass noch weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind. Die „bestimmten Tatsachen“ können sich aus dem Verhalten, den Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten ergeben (vgl, Senat, Beschluss vom 27.01.2014 – III-1 Ws 14/14 -; OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2010 – 2 Ws 347/09 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2004 – 2 Ws 326/03 -, juris; OLG Düsseldorf, StV 1997, 534; OLG München, StV 1996, 439; OLG Köln, StV 1992, 383; (KG Berlin, Beschluss vom 30.04,2019 — (4) 161 HEs 22/19 (10 – 11/19) —, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 26 ff., m.w.N.).

Derartige eine „Verdunkelungsgefahr“ begründende Umstände liegen hier nicht vor. Sofern das Amtsgericht auf das besonders hohe Eigeninteresse des Beschuldigten an der Beseitigung der ihn belastenden Beweismittel und seinen beachtlichen Wissensvorsprung abgestellt hat, handelt es sich schon nicht um ein Verhalten des Beschuldigten. Darüber hinaus hat das Amtsgericht für die Annahme einer Verdunkelungsgefahr auf das von einem hohen Maß an Eigennutz und krimineller Energie getragene Verhalten des Beschuldigten in den letzten Jahren bzw. das aus der Akte ersichtliche geschäftliche Handeln des Beschuldigten abgestellt, das deutlich auf Verschleierung und Entziehung schließen lasse. Auch das Landgericht hat den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr damit begründet, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten seien gerade dadurch geprägt, dass er eine Vielzahl von Arbeitnehmern nicht zur Sozialversicherung angemeldet haben und diesen — nach Abhebung nicht aufgliederbarer Barbeträge in erheblicher Höhe — die Löhne bar ausgezahlt haben soll, um die Nachvollziehbarkeit zu verhindern. Dieses im großen Stil und über mehrere Jahre betriebene Geschäftsmodell sei gerade darauf angelegt, staatliche Stellen durch fehlende Transparenz und fehlende Unterlagen an der Geltendmachung. bestehender Ansprüche zu hindern. Aufgrund dieser verschleiernden Handlungen bei der Tatbegehung erscheine es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren Handlungen der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO beschriebenen Art vornehmer) werde, um die Wahrheitsermittlung zu erschweren.

Amtsgericht und Landgericht haben die Verdunkelungsgefahr damit letztlich aus dem Charakter des dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikts hergeleitet. Denn das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt geht regelmäßig damit einher, das strafbare Handeln gegenüber den staatlichen Stellen zu verschleiern. Auch sind Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt regelmäßig von einem eigennützigen Gewinnstreben getragen. Aus der Eigenart und der gewählten Begehungsweise des Delikts allein lässt sich jedoch im Allgemeinen die Verdunkelungsgefahr nicht ableiten. Hinzu kommen müssen für deren Annahme vielmehr noch weitere – hier nicht feststellbare – Umstände, aus denen auf die Gefahr der negativen, nämlich verdunkelnden Einflussnahme geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14,01.2010 – 2 Ws 347/09 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2002 – 2 Ws 27/02 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 18,12.1998 – 2 AR 144/98 (K) – 4 Ws 264/98 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2006 – 1 Ws 87/06 -, Rn.128, juris, m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 25.01.1996 – 2 Ws 37/96 -, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2022 1 HEs 509/21 -, beck-online). Ginge man davon aus, dass bestimmte – auf Verschleierung und Manipulation angelegte – Delikte, wie z.B. Betrug und/oder Steuerhinterziehung allein wegen ihres Charakters die Verdunkelungsgefahr begründen, wäre bei diesen Delikten mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts zugleich immer auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr indiziert. Eine solche Sicht widerspricht aber der gesetzlichen Regelung, nach der der Erlass eines Haftbefehls eben nicht nur vom Vorliegen des dringenden Tatverdachts abhängt, sondern als weitere Voraussetzung das Vorliegen eines Haftgrundes als eigenständige ‚Voraussetzung geprüft und bejaht werden muss (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in dem Beschluss des Landgerichts Siegen zitierten Entscheidung des KG Berlin (Beschluss vom 30.04.2019 — (4) 161 HEs 22/19 (10 – 11/19) juris). Dort wird u.a. erwähnt, Verdunkelungsgefahr könne auch „durch die Deliktsnatur und die Umstände der verfolgten Tat nahegelegt werden, etwa Mitgliedschaft in kriminellen oder terroristischen Vereinigungen, Taten der organisierten Kriminalität oder auf Irreführung und Verschleierung angelegte Taten“. Dass das KG meint, allein aus der Deliktsnatur könne auf Verdunkelungsgefahr geschlossen werden, lässt sich daraus nicht entnehmen, zumal für die in der dortigen Entscheidung angenommene Verdunkelungsgefahr eine Gesamtschau von Tatsachen bedeutsam war. Der Deliktsnatur kam dabei keine erkennbare Bedeutung zu.

Überdies ist der Haftbeschwerde darin zuzustimmen ist, dass es mit dem Vorwurf eines deutlich auf Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen angelegten Verhaltens nur schwer in Einklang zu bringen ist, dass der Beschuldigte regelmäßig auffällig hohe Barbeträge von dem Geschäftskonto der Pp.GmbH abgehoben und hierbei als Verwendungszweck oftmals Bezeichnungen wie „Löhne“ oder „Gehälter“ verwendet hat. Sofern das Landgericht demgegenüber unter Hinweis auf die nicht aufgliederbaren Barabhebungen im fünf- und sechsstelligen Bereich ausführt, das Geschäftsmodell sei gerade darauf angelegt, staatliche Stellen durch fehlende Transparenz und fehlende Unterlagen an der Geltendmachung bestehender Ansprüche zu hindern, bleibt hierbei unberücksichtigt, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand noch keine Erkenntnisse über die Buch- und Beleglage der Pp.GmbH im Tatzeitraum vorliegen. Ob sich daraus konkrete Anhaltspunkte für eine (systematische) Verschleierung von Sachverhalten durch den Beschuldigten ergeben, ist derzeit noch ungewiss.“