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StPO III: Unzulässiger Klageerzwingungsantrag, oder: Unzureichende Wertung der Beweismittel

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Und dann zum Schluss noch der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.03.2026 – 7 Ws 92/25 – zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Klageerzwingung wegen Unschlüssigkeit des Antragsvorbringens im Hinblick auf die Wertung der Beweismittel.

Der Antragsteller ist der Bruder des X, der im Rahmen eines Polizeieinsatzes in 2022 in einem Hotel getötet wurde. Der unter Drogeneinfluss stehende Geschädigte soll in einem Hotelzimmer zunächst zwei Prostituierte bedroht haben, die allerdings anschließend das Zimmer verlassen konnten. Er soll sich mit einem Messer bewaffnet in dem Hotelzimmer befunden haben. Außerdem soll der Verdacht bestanden haben, dass er dort auch über eine Pistole verfügte. Der Beschuldigte ist Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos Süd (SEK) der Hessischen Polizei und war an dem zur Festnahme des Geschädigten durchgeführten Einsatz beteiligt. Im Zuge dieses Einsatzes soll er mehrere Schüsse auf den Geschädigten abgegeben und ihn durch einen Kopfschuss tödlich verletzt haben.

Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren nach 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat die Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt gerichtliche Entscheidung.

Ohne Erfolg:

„Der Antrag ist unzulässig. Er genügt bereits nicht den gemäß 172 Abs. 3 Satz 1 StPO bestehenden Formerfordernissen.

Nach dieser Vorschrift ist eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts erforderlich, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 172 Rn. 26; KK-StPO/Moldenhauer, 9. Aufl., § 172 Rn. 34). Die Sachdarstellung muss ferner in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 20. Juni 2023 – 7 Ws 78/23; Beschluss vom 6. Februar 2025 – 7 Ws 174/24; jeweils m.w.N.). Schließlich müssen auch die Beweismittel angegeben werden, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergeben soll. Die erforderliche Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Unterlagen ersetzt werden. Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassung verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2025 – 7 Ws 176/25 m.w.N.). Denn es muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Auf Grund des Klageerzwingungsantrags soll vielmehr gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat, anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten und etwaige Beiakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2025 – 7 Ws 74/25; Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 Ws 12/24; m.w.N.).

Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen stehen auch mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17, 18). Sie sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Februar 2025 – 2 BvR 1569/23, Rn. 17 m.w.N., juris).

Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

a) Es fehlt insbesondere an einer vollständigen Darstellung des Ermittlungsgangs und der Beweismittel sowie einer Auseinandersetzung mit den Gründen des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 und des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Februar 2025.

Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen sollen. Dabei setzt er sich auch detailliert mit den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln auseinander. Zum Vortatgeschehen stellt er die Entwicklung der Bedrohungs- und Einsatzlage unter Wiedergabe der entsprechenden polizeilichen Vermerke, der Verschriftungen von Funk und Telefon, der Angaben des Zeugen Z zum Einsatzablauf sowie ausgewählter Passagen zu der von den eingesetzten Beamten getragenen Schutzkleidung im Einzelnen dar. Auch zum Haupttatgeschehen leitet er die aus den von ihm für relevant erachteten Beweismitteln zu ziehenden Rückschlüsse detailliert her, wobei er auf aus seiner Sicht bestehende Unzulänglichkeiten einzelner Zeugenaussagen bzw. deren vermeintliche Unvereinbarkeit mit den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen verweist. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweislage auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen bzw. die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrlage ausschließen sollen. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Angaben des Beschuldigten und der unmittelbaren Tatzeugen, wie vor allem der SEK-Beamten mit der Kennziffer pp. und pp. und der weiteren am Tatort befindlichen Beamten, die in der Antragsschrift nur in einzelnen – vom Antragsteller für relevant gehaltenen Passagen – wiedergegeben werden.

Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze wiedergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Antragsteller wie vorliegend in seiner Argumentation wesentlich auf solche Angaben bezieht. ….“

Wegen der weiteren Einzelheiten dann bitte selbst lesen.

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

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Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi III: Zustimmung unter einer Einschränkung, oder: (Keine) Entscheidung im Beschlussverfahren

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Und dann habe ich noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2025 – 1 ORbs 180/25 – zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG). Es geht mal wieder um eine Thematik, die ich hier auch schon häufiger vorgestellt habe, nämlich: Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die unter einer Einschränkung abgegeben wird.

Hier hatte das Amtsgericht am 03.02.2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Amtsrichterin hatte dann mit Verfügung vom selben Tage den Verteidiger um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege bei Festsetzung der Regelbuße in Höhe von 150 EUR bestehe. Hierauf erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.03.2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren im Falle der Verhängung einer Geldbuße von weniger als 60 EUR.

Das AG hat gegen den Betroffenen dann im Beschlusswege gemäß § 72 OWG wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,– EUR verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Denn – so das OLG:

„Danach hat das Amtsgericht trotz Widerspruchs entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Beschlussverfahren entschieden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten (Senge/Ellbogen in KK-OWiG 6. Aufl. § 72 Rn. 20; OLG Karlsruhe NZV 2013, 98).“

Verkehrsunfall mit sicherungsübereignetem Pkw, oder: Haftungsverteilung bei Sicherungseigentum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Hier dann zunächst das OLG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2022 -22 U 49/21 -zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung. Gestritten wird um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter eines Pkw, der zum Unfallzeitpunkt wegen einer Finanzierung sicherungsübereignet war. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des an dem Verkehrsunfall beteiligten LKW. Die Sicherungsnehmerin hat ihr Einverständnis damit, dass der Kläger etwaige Versicherungsansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache, erklärt.

Das LG im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass der Kläger die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sicherungseigentümerin gelten machen könne. Es hat dann die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich des Sachschadens in vollem Umfang bejaht, da vorliegend eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ausscheide. Die dagegen eingelegte Berufung war nach Auffassung des OLG unbegründet.

Hier die Leitsätze zu der OLG-Entscheidung, nämlich:

1. Macht der Sicherungsnehmer Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, findet keine Haftungsverteilung nach § 17 StVG statt, weil diese nicht Halterin des Fahrzeugs ist und sich auch durch Abtretung oder Prozessstandschaft daran nichts ändert.

2. Eine Haftungsverteilung nach den Rechtsinstituten der gestörten Gesamtschuld, Drittschadensliquidation oder der Anwendung des § 242 BGB ist nicht möglich.

3. Ansprüche, die unmittelbar aus der Besitzbeeinträchtigung herrühren, wie z.B. Nutzungsausfall, unterfallen als eigenständige Schadenspositionen des Halters der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG.

4. Eine Haftungsverteilung kommt bei Sicherungsübereignung nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.10.2020 – XI ZR 429/19 – möglicherweise über das Rechtsinstitut der Teilgläubigerschaft in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Sicherungseigentum als dingliches Recht angesehen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt erfolgt ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbarter Rückübereignungsanspruch bei Vertragsende reicht dafür nicht aus.

Einziehung von unversteuerten/“illegalen“ Zigaretten, oder: Wie hoch ist der Gegenstandswert?

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Die zweite Entscheidung, der  OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.02.2022 – 2 Ws 33/21 – hat seinen Ausgangspunkt in einem Verfahren wegen Steuerhehlerei an illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten. In dem gegen den ehemaligen Angeklagten geführten Strafverfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung wurde in der Anklageschrift auch angeführt, dass die in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO der Einziehung unterliegen. Der Angeklagte ist dann frei gesprochen worden.

Der Verteidiger des Angeklagten hat angekündigt, die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG beantragen zu wollen. Er hat die Festsetzung des Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung beantragt. Das LG hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.733.829,12 EUR, dem Betrag der dem ehemaligen Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen hinterzogenen Tabaksteuer, festgesetzt. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das LG den Gegenstandswert dann gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 5.000,00 EUR fest.

Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner Beschwerde. Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Das OLG hat sie als unbegründet angesehen und den Gegenstandswert in Höhe von 0 EUR festgesetzt.

„Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet und führt zu einer Wertfestsetzung in Höhe von 0 €.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Einziehung rechtsfehlerhaft zu hoch, nämlich auf € 5.000,00, festgesetzt. Dies kann im Beschwerdeverfahren korrigiert werden, da das Verbot der reformatio in peius im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG nicht gilt.

Die Gebühr gemäß Nr.?4142 VV entsteht, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtete Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, RVG VV 4142 Rdn. 6) und sich dadurch für das – oft besonders wertvolle – Eigentum des Mandanten einsetzt (KG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 1 Ws 16/21). Sinn und Zweck der Einziehungsgebühr besteht darin, dem Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz zu gewähren, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht, da die Anordnung einer Einziehungsmaßnahme eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Beschuldigten haben kann (BT- Drucksache 15/1971 S. 228). In diesen Fällen gestaltet sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts häufig aufwendiger und umfangreicher (KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Nr. 4142 VV RVG setzt dabei keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (vgl. Burhoff, aaO, RVG VV 4142 Rdn. 10, 12). Allein der Umstand, dass im Fall der Verurteilung eine derartige Maßnahme gegebenenfalls in Betracht kommen könnte, reicht für die Entstehung der Gebühr dagegen nicht aus (KG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 Ws 123/08).

Vorliegend wurde in der Anklageschrift vom 06. September 2013 die Einziehung der in dem Verfahren sichergestellten Zigarettenherstellungsmaschinen, Tabak, Zigaretten, Verpackungs- und Herstellungsmaterialien gemäß § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO beantragt. Der Beschwerdeführer trägt zudem vor, es sei im Laufe der Hauptverhandlung mehrfach über die Möglichkeit dieser Einziehung gesprochen worden und er habe den vormals Angeklagten hierzu entsprechend beraten.

Die Beratung des vormals Angeklagten hinsichtlich der Einziehung dieser Gegenstände kann zwar grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG auslösen; diese Gegenstände haben jedoch – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – keinen Gegenstandswert. Maßgeblich für den Gegenstandswert ist nämlich der normativ zu bestimmende objektive Geldwert des Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Täters ist unbeachtlich (Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 2 RVG Rdn. 9). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt, fehlt ein derartiger Wert. Die illegal hergestellten und unversteuerten Zigaretten sind unter Beachtung der Rechtsordnung nicht handelsfähig. Sie unterliegen ebenso wie Betäubungsmittel der Einziehung und werden vernichtet. Damit hat ihr ggf. auf dem Schwarzmarkt erzielbarer Preis bei der Wertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da dieser allein das subjektive Interesse der beteiligten Straftäter am verbotenen Handel mit illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten beziffert (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 2 Ws 79/09; LG Berlin, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 536 Qs 250/06, bestätigt durch Beschluss des KG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 5 Ws 687/06). Der Wert der illegal produzierten und unversteuerten Zigaretten sowie des Feinschnitttabaks ist daher auf 0 € festzusetzen. Die Zigarettenfabrikationsanlage sowie die Verpackungs- und Herstellungsmaterialen sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ebenfalls mit 0 € zu bewerten.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung müsse zumindest ergänzend auf die in der Anklageschrift vorgeworfene verkürzte Steuer abgestellt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Kammer im weiteren Verlauf des Ursprungsverfahrens – nach Abtrennung des Verfahrens und Freispruch des vormals Angeklagten B – hinsichtlich vormals Mitangeklagter zum Teil auch auf Einziehungsentscheidungen in Höhe der jeweils hinterzogenen Steuern erkannt, die vor dem BGH allerdings keinen Bestand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 1 StR 225/19). Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht vorgetragen, dass eine derartige Einziehungsentscheidung auch bezüglich des Angeklagten B im Raume stand, ggf. sogar ein entsprechender richterlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erteilt wurde, und Gegenstand seiner anwaltlichen Beratung war. Im Rahmen des im Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich geltenden Beibringungsgrundsatzes (Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage, § 11 RVG Rdn. 61; § 33 Rdn. 21) wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine dem Vergütungsanspruch zugrundeliegende Tätigkeit vorträgt. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.

Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung des Beschlusses vom 19. August 2019 und der Herabsetzung des durch das Landgericht festgesetzten Wertes nicht entgegen. ….. „