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Verkehrsunfall mit sicherungsübereignetem Pkw, oder: Haftungsverteilung bei Sicherungseigentum

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Im Kessel Buntes heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Hier dann zunächst das OLG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2022 -22 U 49/21 -zur Haftungsverteilung nach §§ 426 BGB, 17 StVG bei Sicherungsübereignung. Gestritten wird um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter eines Pkw, der zum Unfallzeitpunkt wegen einer Finanzierung sicherungsübereignet war. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherer des an dem Verkehrsunfall beteiligten LKW. Die Sicherungsnehmerin hat ihr Einverständnis damit, dass der Kläger etwaige Versicherungsansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend mache, erklärt.

Das LG im angefochtenen Urteil zunächst festgestellt, dass der Kläger die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft für die Sicherungseigentümerin gelten machen könne. Es hat dann die Haftung der Beklagten dem Grunde nach hinsichtlich des Sachschadens in vollem Umfang bejaht, da vorliegend eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 2 StVG ausscheide. Die dagegen eingelegte Berufung war nach Auffassung des OLG unbegründet.

Hier die Leitsätze zu der OLG-Entscheidung, nämlich:

1. Macht der Sicherungsnehmer Ansprüche der Sicherungseigentümerin geltend, findet keine Haftungsverteilung nach § 17 StVG statt, weil diese nicht Halterin des Fahrzeugs ist und sich auch durch Abtretung oder Prozessstandschaft daran nichts ändert.

2. Eine Haftungsverteilung nach den Rechtsinstituten der gestörten Gesamtschuld, Drittschadensliquidation oder der Anwendung des § 242 BGB ist nicht möglich.

3. Ansprüche, die unmittelbar aus der Besitzbeeinträchtigung herrühren, wie z.B. Nutzungsausfall, unterfallen als eigenständige Schadenspositionen des Halters der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 StVG.

4. Eine Haftungsverteilung kommt bei Sicherungsübereignung nach der Rechtsprechung des BGH vom 27.10.2020 – XI ZR 429/19 – möglicherweise über das Rechtsinstitut der Teilgläubigerschaft in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass das Sicherungseigentum als dingliches Recht angesehen werden kann. Dies ist nur der Fall, wenn die Sicherungsübereignung auflösend bedingt erfolgt ist. Ein lediglich schuldrechtlich vereinbarter Rückübereignungsanspruch bei Vertragsende reicht dafür nicht aus.